IV-Rundschreiben Nr. 433 / Änderungen der Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und die AHV (HVA)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
20. November 2023
IV-Rundschreiben Nr. 433
Änderungen der Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und die AHV (HVA)1
Auf den 1. Januar 2024 erfolgen Änderungen in der HVI und der HVA. Nachfolgend werden diese erläutert, einleitend ist jeweils der neue Verordnungstext abgebildet.
Die Kreisschreiben KHMI und KSHA werden per 1. Januar 2024 entsprechend angepasst.
1 Änderungen HVI
1.1 Auszahlungsmodus Dienstleistungen Dritter
Art. 9 Abs. 2 2 Die jährliche Vergütung darf weder den Betrag des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) übersteigen.
Die Änderung basiert auf der Motion 21.3452 «Auszahlungsmodell für Dienstleistungen von Dritten im Bereich der Invalidenversicherung».
Bei einem Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels gilt anstatt der bisherigen monatlichen Limite neu eine jährliche. Diese darf weder das jährliche Erwerbseinkommen der versicherten Person noch den jährlichen anderthalbfachen Mindestbetrag der AHV-Vollrente überschreiten. Die Limite versteht sich pro Kalenderjahr, für unterjährige Ansprüche gilt eine pro-rata-Limite. Der maximale jährliche Beitrag beträgt heute (Stand 2023) 22 056 Franken.
Da die Kontrolle des Erreichens der jährlichen Limite durch die IV-Stelle nur retrospektiv (nach Erhalt der Rechnung) erfolgen kann, liegt es zwingend in der Verantwortung der versicherten Person, selbst Kontrolle über die aufgelaufenen Kosten zu führen. Sollte die Limite überschritten werden, ist die Differenz durch die versicherte Person zu tragen. Die versicherten Personen sind in geeigneter Form darauf aufmerksam zu machen (die Textkatalogvorgabe wird entsprechend angepasst).
Unter Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels werden folgende drei Hauptleistungen im Rahmen der Berufsausübung finanziert: Leistungen für Hörbehinderte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (insbesondere Gebärdensprachdolmetschen/Schriftdolmetschen), Arbeitswegtransporte für Körper- und stark Sehbehinderte sowie Dienstleistungen für blinde Erwerbstätige (z.B. Vorlesen).
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1.2 Erweiterung des Anspruchs auf Assistenzhunde
14.06 Assistenzhunde
14.06.1 Mobilitätsassistenzhund für körperbehinderte Personen, ab 16 Jahren,
sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Personen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilfebedürftigkeit in mindestens zwei der folgenden Kategorien: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Abgabestelle des Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5 280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.
14.06.02 Epilepsiewarnhund für Kinder ab 4 Jahren sowie für Erwachsene,
sofern die Eignung der versicherten Person oder einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge als Warnhundehalterin oder Warnhundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn die Epilepsie fachärztlich diagnostiziert ist. Erwachsene müssen zudem dank dem Hund ein Eingliederungsziel nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 IVG erfüllen können. Die Abgabestelle des Epilepsiewarnhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 14 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 9000 Franken für die Anschaffungskosten und 5280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.
14.06.03 Autismusbegleithund für Kinder zwischen 4 und 9 Jahren,
sofern die Eignung der versicherten Person und der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge als Hundehalterin oder Hundehalter von der Abgabestelle bestätigt wird. Der Anspruch besteht nur, wenn eine Autismus-Spektrum-Störung nach Ziffer 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen ohne medizinische Kontraindikation zur Haltung eines Hundes vorliegt und der Einsatz des Hundes dem Erlernen der sicheren Fortbewegung im öffentlichen Raum dient. Die Abgabestelle des Autismusbegleithundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Die Versicherung vergütet einen Pauschalbeitrag von 20 280 Franken. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 15 000 Franken für die Anschaffungskosten und 5 280 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann nur einmal eingefordert werden.
Diese Änderung basiert auf der Motion 19.4404 «Assistenzhunde auch für kranke Kinder und Jugendliche».
Nach Prüfung der in der Schweiz angebotenen Assistenzhunde wurde festgestellt, dass im gesetzlichen Rahmen der IV an drei Assistenzhundearten ein Beitrag geleistet werden kann: Mobilitätsassistenzhunde für Personen ab dem vollendeten 16. Altersjahr, Epilepsiewarnhunde für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Autismusbegleithunde für Kinder.
Die Pauschalbeiträge der IV betragen wie bisher ungefähr 50 %3 der Vollkosten gemäss den Angaben der befragten Ausbildungsstätten. Der bisherige Beitrag für Mobilitätsassistenzhunde wurde zudem erhöht, da die Ausbildungskosten in den letzten 13 Jahren gestiegen sind und die Futter- und Tierarztkostenpauschale auf Basis des Beitrages an Blindenführhunde neu berechnet wurde. Die Pauschalbeiträge der IV betragen ab 1.1.2024:
− Mobilitätsassistenzhunde 20 280 Franken, maximal alle 8 Jahre − Autismusbegleithunde 20 280 Franken, einmaliger Beitrag pro Kind − Epilepsiewarnhunde 14 280 Franken, maximal alle 8 Jahre (tieferer Beitrag, da die Ausbildung nicht in einer Institution, sondern bei der versicherten Person zuhause erfolgt)
Mit einem Assistenzhund alleine kann, im Gegensatz zu einem Blindenführhund, in aller Regel kein gesetzliches Eingliederungsziel erreicht werden. Ein Blindenführhund ermöglicht die selbstständige Fortbewegung; anders ist es beim Assistenzhund, der keine eigentliche Ersatzfunktion erfüllt, sondern zu mehr Selbstständigkeit beiträgt. Des Weiteren existieren bereits Hilfsmittel und weitere Leistungen, welche zum Teil dem gleichen Zweck dienen wie die Leistungen, welche ein Assistenzhund erbringt (z.B. automatische Türöffner, Umweltkontrollgeräte, Spitexdienste, medizinische Massnahmen bei Kindern). Da die IV keine redundanten Leistungen finanzieren kann, erfolgt keine Vollkostenfinanzierung, sondern es wird anteilmässig ein einmaliger Kostenbeitrag (Pauschale) finanziert.
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Der Pauschalbeitrag der IV wird nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person zusammen mit der Abgabestelle den Kontrollbericht ausgefüllt und bei der IV-Stelle eingereicht hat. Mit diesem Bericht muss belegt werden, dass die erforderlichen Fähigkeiten des Hundes vorhanden sind und angewandt werden. Auf dem Kontrollbericht sind die Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, aufgeführt. Die Abgabestelle muss zudem zum Zeitpunkt der definitiven Abgabe des Hundes an die versicherte Person Vollmitglied der Organisation Assistance Dogs International (ADI) sein.
Ein Assistenzhund befindet sich entweder im Eigentum der versicherten Person oder verbleibt im Besitz der Abgabestelle.
Der Antrag an die IV-Stelle für den Kostenbeitrag kann erst dann erfolgen, wenn der ausgebildete Hund bei der versicherten Person abschliessend eingeführt wurde. Belegt wird dies durch den Kontrollbericht. Vorher kann die IV-Stelle den Anspruch nicht prüfen, da dieser von einer abgeschlossenen und erfolgreichen Einführung des Hundes bei der versicherten Person abhängt. Für die Beurteilung nach neuem Recht ist daher der Zeitpunkt des Antrages bei der IV-Stelle massgebend, welcher bei Assistenzhunden derselbe ist wie die definitive Abgabe des Hundes.
Die neuen Bestimmungen gelten nur für Abgaben, welche nach dem 1. Januar 2024 erfolgen. Die Textkatalogvorgaben werden angepasst.
Die neuen Kontrollberichte sind im Anhang zu diesem Rundschreiben aufgeschaltet und sind obligatorisch zu verwenden.
1.2.1 Erläuterungen zu den drei Hundetypen:
1.2.1.1 Mobilitätsassistenzhunde für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr
Mobilitätsassistenzhunde für schwer körperbehinderte Personen sind bereits heute unter der Ziffer 14.06 HVI verankert und können neu auch an Minderjährige abgegeben werden, wobei jedoch das Mindestalter 16 Jahre betragen muss. Die IV muss für Hunde, die sie mitfinanziert, sicherstellen können, dass weder Hundehalter/Hundehalterin noch Drittpersonen gefährdet werden. Unter der Voraussetzung, dass eine selbständige Fortbewegung mit dem Mobilitätsassistenzhund möglich sein muss, ist eine Abgabe an Kinder unter 16 Jahren damit nicht vereinbar. Eine Finanzierung für Versicherte ab 16 Jahren entspricht einer Ausweitung der heutigen Regelung, welche bisher ausschliesslich Abgaben an Erwachsene vorsieht.
1.2.1.2 Autismusbegleithunde bis zum Vollenden des 9. Altersjahrs
Autismusbegleithunde nützen in erster Linie den Eltern der versicherten Person. Es konnte aber beobachtet werden, dass alleine die Anwesenheit des (ausgebildeten) Hundes positive Effekte auf die Eltern haben kann und damit auch auf deren Umgang mit dem Kind. Die Eltern werden ruhiger und sicherer und im Umgang mit dem Kind entspannter. Es kann angenommen werden, dass durch dieses Zusammenspiel die Entwicklung des Kindes, auch im Hinblick auf seine Schulungsfähigkeit, oftmals positiv beeinflusst wird.
Es macht jedoch nur Sinn, diese Hunde an jüngere Kinder bis maximal zur Vollendung des 9. Altersjahr abzugeben (= Zeitpunkt der definitiven Abgabe, Einsatz danach durchschnittlich 8 Jahre), da das Alter gemäss Fachpersonen entscheidend für die Akzeptanz und den Nutzen ist. Der Entscheid für einen Autismusbegleithund muss daher bis zum 7. Altersjahr des Kindes erfolgen, da die Ausbildung des Hundes mit/beim Kind in der Regel zwei Jahre dauert. Die Verantwortung für den Hund liegt bei den Eltern, der Einsatz des Hundes erfolgt ausschliesslich unter elterlicher Betreuung. Der Einsatz des Hundes muss eine sichere Fortbewegung im öffentlichen Raum ermöglichen.
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1.2.1.3 Epilepsiewarnhunde für Kinder ab dem vollendeten 4. Altersjahr und Erwachsene
Epilepsiewarnhunde (Epidogs) können an Versicherte ab dem vollendeten 4. Altersjahr abgegeben werden. Die Ausbildung dauert zwei bis drei Jahre und erfolgt bei der versicherten Person zuhause. Die Einführung des Hundes kann daher bereits bei Kindern ab 2jährig erfolgen, die definitive Abgabe resp. Kostengutsprache durch die IV aber frühestens mit 4jährig.
Bei Kindern bringt ein Epidog nur indirekt einen Nutzen (über die Eltern resp. Betreuungspersonen), die vorhandenen Berichte und Untersuchungen legen jedoch nahe, dass der Einsatz des Hundes einen medizinischen und auch einen wirtschaftlichen Nutzen (Verhinderung Spitalaufenthalte) erzielt. Im weiteren Sinne kann ein Epidog daher unter dem Titel Selbstsorge als IV-Hilfsmittel subsumiert werden.
Mit der Abgabe an Erwachsene muss im Gegensatz zur Abgabe an Kinder ein Eingliederungsziel der IV nach Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG erreicht werden können, damit der Kostenbeitrag zugesprochen werden kann.
1.3 Weitere HVI-Anpassungen
1.3.1 Austauschbefugnis / Reparaturen bei Austauschbefugnis
Art. 2 Abs. 5 Aufgehoben
Die Bestimmung in Art. 2 Abs. 5 HVI ist obsolet, da die Austauschbefugnis bereits auf Gesetzesstufe unter Art. 21bis IVG geregelt wird. Der bisherige Art. 2 Abs. 5 HVI schränkt ausserdem unter Umständen Art. 21bis IVG mit dem Wort «kostengünstiger» ein. Ausserdem wird die Definition der Austauschbefugnis weit verstanden – es ist unerheblich, ob ein Hilfsmittel in der Liste im Anhang zur HVI aufgeführt ist oder nicht.
Werden für ein Hilfsmittel, das teurer ist als das Hilfsmittel in der Liste, nach Artikel 21bis Absatz 2 IVG die Kosten übernommen, so werden die Reparaturkosten im selben prozentualen Umfang übernommen.
Die Bestimmung zu den Reparaturen wird mit einer Regelung ergänzt, welche die Gleichbehandlung der Versicherten sicherstellen soll: Wenn ein Hilfsmittel in Austausch finanziert wurde und dieses teurer war als das gelistete Hilfsmittel, werden alle Reparaturen ebenfalls im selben prozentualen Umfang wie die Beteiligung an den Anschaffungskosten finanziert. Ansonsten bestünde eine Ungleichbehandlung der Versicherten resp. der Leistungserbringer.
1.3.2 Streichung Amortisationsbeiträge an Motorfahrräder, Kleinmotorräder und Motorräder
10.01* Aufgehoben 10.02* Aufgehoben
Der Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen an Motorfahrräder, Kleinmotorräder und Motorräder kommt keine Bedeutung mehr zu. Der Anspruch beschränkte sich im Jahr 2021 auf drei Berechtigte für den jährlichen Amortisationsbeitrag von 2 500 Franken. Heute werden bis auf diese Ausnahmen nur noch die Amortisationsbeiträge an Automobile (Ziffer 10.04* HVI) in Anspruch genommen.
Die Ziffern 10.01* und 10.02* HVI werden daher gestrichen. Allerdings soll für die bestehenden Anspruchsberechtigten im Rahmen eines Besitzstandes der Anspruch weiterhin bestehen, solange die altrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beiträge an die Amortisation von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern, die bis Ende 2023 zugesprochen wurden, werden damit weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet.
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1.3.3 Korrektur Elektrobetten
14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2 500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST.
Mit einer HVI-Anpassung vom 1. Januar 2017 wurde irrtümlich ein Teil des Satzes von Ziffer 14.03 HVI gestrichen («…die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen»). Dieser Satz wird nun wieder korrekt in der HVI aufgeführt. Im KHMI wurde er hingegen nie gelöscht.
2 Änderung HVA
2.1 Orthopädisches Schuhwerk: neu jährlicher Anspruch
4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
Diese Änderung basiert auf der Motion 21.4036 «Orthopädische Schuhe für Personen mit Diabetes. Stopp der schmerzlichen Verschlechterung der Leistungen beim Übergang von der IV zur AHV!».
Neu besteht Anspruch auf einen jährlichen Beitrag an ein entsprechendes Schuhwerk anstelle eines Anspruchs alle zwei Jahre. Von den AHV-Versicherten, die Massschuhe und orthopädische Serienschuhe benötigen, sind etwa 80 % an Diabetes erkrankt. Der Anspruch wird allerdings nicht, wie in der Motion vorgesehen, auf die Diagnose Diabetes beschränkt. Die neue Regelung ist im Sinne einer Gleichbehandlung für alle betroffenen Versicherten gültig.
Ziffer 4.51 HVA wird in dem Sinne geändert, dass ab In-Kraft-Treten der Änderung ein jährlicher Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV (75 % der Kosten gemäss Tarifvertrag mit dem Verband Fuss&Schuh) an ein Paar orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten besteht.
Aufgrund der Dauerzusprachen dieser Leistung müssen die bestehenden Kostengutsprachen von Amtes wegen in Revision gezogen werden.
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