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IV-Rundschreiben Nr. 169 / Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden; Weisungsänderung (Aufgenommen im KSIH)

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben Nr.169 vom 21. Februar Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden; Weisungsänderung

Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versiche- rungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein (falls auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. Min- destinvaliditätsgrad von 40%). Stehen diese Versi- cherten im besagten Zeitpunkt jedoch in Eingliederung (z.B. Sonderschule) und haben sie nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, d.h. im Zeit- punkt des Entstehens des Rentenanspruchs, während mindestens eines Jahres Taggelder der Invalidenversi- cherung bezogen und dementsprechend Sozialversiche- rungsbeiträge entrichtet, besteht nach Abschluss/ Ab- bruch der Massnahmen ein Anspruch auf eine ordentli- che Rente (EVG-Urteil vom 20. November 2000 i.Sa. N.K., wird demnächst in der AHI-Praxis publiziert).

Entgegen unserem Rundschreiben 115 vom 22. Januar 1997, haben somit Geburts- und Frühinvalide, unabhän- gig vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse, Anspruch auf eine ordentliche Rente, sofern das Min- destbeitragsjahr im Zeitpunkt des Eintritts des Ver- sicherungsfalles erfüllt ist.

Das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wird ent- sprechend angepasst (in Beilage, Änderungen sind fett markiert).

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