IV-Rundschreiben Nr. 185 / Übergangsregelung infolge 4. IV-Revision: Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung (überholt)
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern
IV-Rundschreiben Nr. 185 vom 7. November 2003 Übergangsregelung infolge 4. IV-Revision: Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflege- beiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Haus- pflege in die Hilflosenentschädigung
Mit der Gesetzesänderung, die per 1. Januar 2004 in Kraft tritt, werden die bisherigen drei Leistungen für die Pflege und Betreuung – Hilflosen- entschädigung, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege - in eine einheitliche Leistung, die Hilflosen- entschädigung, übergeführt. Konkret heisst dies Folgendes:
Für volljährige Versicherte: Der Betrag der bisherigen Hilflosenent- schädigung wird für Personen, die zu Hause leben, verdoppelt;
für minderjährige Versicherte: Die bisherigen Pflegebeiträge für hilflo- se Minderjährige werden aufgehoben und in die Hilflosenentschädi- gung übergeführt; die Beträge werden für Personen, die zu Hause leben, verdoppelt; zusätzlich zur Hilflosenentschädigung wird bei Er- füllen der Anspruchsvoraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet;
die bisherigen Hauspflegebeiträge werden aufgehoben.
Die diesbezügliche Übergangsregelung ist im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in Teil 5 zu finden. Die Übergangsbestimmungen bedürfen allerdings noch eini- ger Erklärungen und Präzisierungen.
1. Abklärungen an Ort und Stelle im Jahr 2004
Grundsätzlich sind sämtliche nach bisherigem Recht zugesprochenen Leistungen im Laufe des Jahres 2004 zu überprüfen (vgl. Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des IVG vom 21. März 2003, 4. IV-Revision). Um die IV-Stellen administrativ etwas zu entlasten, wurden in den Über- gangsbestimmungen zum KSIH (Rz 10.001ff.) Prioritäten für die Abklä- rungen an Ort und Stelle festgelegt, die nachstehend noch etwas verfei- nert werden:
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Erste Priorität Erste Priorität haben die Abklärungen an Ort und Stelle bei minderjähri- gen Versicherten (Rz 10.007 und 10.008 KSIH). Unter diesen können Dossiers von Minderjährigen, die neben dem Pflegebeitrag (leicht, mittel oder schwer) zusätzlich einen Hauspflegebeitrag für sehr hohen Betreu- ungsaufwand (mind. 8 Stunden) beziehen, in letzter Priorität erledigt werden.
Zweite Priorität In zweiter Priorität sind Abklärungen an Ort und Stelle bei volljährigen Versicherten mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades durchzu- führen, jedoch nur, wenn der letzte Entscheid der IV-Stelle vor dem
1.1.2002 datiert ist. Zur Entlastung der IV-Stellen kann in Abweichung
von Rz 10.009 KSIH bei Versicherten mit einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades der nächste ordentliche Revisionstermin abgewartet werden (siehe unten).
Fälle, in denen die Abklärung an Ort und Stelle erst im Rahmen des nächsten Revisionstermins durchzuführen ist:
Volljährige Versicherte mit einer Hilflosenentschädigung schweren und mittleren Grades;
Volljährige Versicherte mit einer Hilflosenentschädigung leichten Gra- des, wenn der letzte Entscheid der IV-Stelle nach dem 1.1.2002 da- tiert ist.
Bei Abklärungen, die noch vor dem 1. Januar 2004 an Ort und Stelle durchgeführt werden, können – sobald vorhanden – bereits die neuen Abklärungsformulare verwendet werden. Die Situation der versicherten Person kann sodann sowohl im Hinblick auf das bisherige als auch auf das neue Recht abgeklärt werden. Ist in den Monaten November und Dezember 2003 bereits auch im Hinblick auf das neue Recht eine Abklä- rung erfolgt, so ist im Jahr 2004 keine weitere Abklärung erforderlich.
2. Erhebung des Aufenthaltsortes bei volljährigen HE-Bezügerin-
nen und Bezügern im Jahr 2004
Unabhängig von den Abklärungen an Ort und Stelle ist die Erhebung des Aufenthaltsortes am 1. Januar 2004 bei allen volljährigen Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung. Diese muss ebenfalls im Laufe des Jahres 2004 erfolgen, damit die Ansätze bei Personen, die nicht in Heimen leben, rückwirkend auf den 1. Januar 2004 erhöht wer- Bereich Eingliederung und Rente Seite 2 von 3
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den können. Wir empfehlen den IV-Stellen, diese Erhebung bald an die Hand zu nehmen.
3. Zusprachen von Hilflosenentschädigungen nach dem 1. Januar
In Verfügungen, die nach dem 1. Januar 2004 erlassen werden, ist dar- auf zu achten, dass Ansprüche, die noch vor dem 1. Januar 2004 ent- standen sind, nach altem Recht, und Ansprüche, die nach dem 1. Januar
2004 bestehen, nach neuem Recht verfügt werden. Dementsprechend
ist in den Verfügungen jeweils zu erläutern, ob sich die höheren Ent- schädigungen auf Grund der Gesetzesrevision oder (wenn eine Abklä- rung an Ort und Stelle erfolgt ist) auch auf Grund einer Veränderung der Hilflosigkeit ergeben.
4. Administrative Vorkehrungen
Zur Erleichterung der Revisionsarbeiten wurden den IV-Stellen Listen betreffend laufende Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträgen für hilflo- se Minderjährige sowie Hauspflegebeiträge durch das BSV elektronisch zugestellt (vgl. Mail vom 14. Oktober 2003).
Aus dem Revisionsbeschluss muss zuhanden der Ausgleichskasse (bzw. bei den Minderjährigen zuhanden der ZAS) eindeutig hervorgehen, dass die Revision aufgrund der 4. IV-Revision vorgenommen wurde.
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