Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

2/ 2003 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV auf den 1. April 2003 121 AHV/IV Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA 129 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital 139 EL: Kapitalisierungsfaktoren 140

Mitteilungen

Kurzchronik 142 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 142

Recht

AHV. Für die Verzugszinspflicht massgebender Zeitpunkt der Beitragszahlung Urteil des EVG vom 28. November 2002 i. Sa. P. AG 143 AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 27. Dezember 2000 i. Sa. P. M. 145 AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 9. April 2001 i. Sa. M. J. 151 IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. I. N. 156 IV. Erlass Rückerstattung Urteil des EVG vom 28. Juni 2002 i. Sa. S. S. 159 IV. Drittauszahlung von Nachzahlungen Urteil des EVG vom 23. Juli 2002 i. Sa. D. J. 164 EL. Rückforderung Urteil des EVG vom 8. Oktober 2002 i. Sa. F. S. 174

AHI-Praxis 2 / 2003 – März / April 2003 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Abonnementspreis www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Fr. 27.– + 2,3% MWSt ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.–

Neue Publikationen zum Bereich AVH/IV/EO/EL/BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis

AHV/IV-Merkblatt «Erläuterungen zur 1.05 dfi1 Kontenübersicht». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Obligatorische Unfallversicherung UVG». 6.05 d/f/i1 Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- 6.06 d/f/i1 einrichtung gemäss BVG». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Obligatorische Krankenversicherung – 6.07 d/f/i1 Individuelle Prämienverbilligung». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft». 6.09 d/f/i1 Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Arbeitnehmende im Ausland und 10.01 d/f/i1 ihre Angehörigen». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und 10.02 dfies1 Invalidenversicherung». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt «Angehörige von Staaten, mit welchen 10.03 dfie1 die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat». Stand am 1. Januar 2003 Merkblatt AHV/IV/BV «Flüchtlinge und Staatenlose». 11.01 dfie1 Stand am 1. Januar 2003 Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versicherte. 716.200 d/f/i2 Ausgabe 2003/1 Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss 716.201 d/f/i2 AVIG und BVG. Ein Leitfaden für Versicherte. Ausgabe 2003 BV. Einmalige Ergänzungsgutschriften für die BBL3 Eintrittsgeneration: Tabellen und Anwendungsbeispiele 318.762.03 d/f/i für das Jahr 2003 Fr. 3.50 BV. Verzeichnis der registrierten Vorsorgeeinrichtungen. BBL3 Stand 1. Januar 2003 318.770 df Fr. 2.60 Invalidenversicherung: Wo? Was? Wieviel? Gesetzliche IV-Stelle FR4 Grundlagen, Preislimiten und Kostenbeiträge an individuelle Eingliederungsmassnahmen. Ausgabe 2003

1 Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die Merk-

blätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.

2 Zu beziehen beim Seco, Arbeitsmarkt/ALV, Bundesgasse 8, 3003 Bern;

Telefon 031 322 27 88, E-Mail: margrit.borer@seco.admin.ch. Die Publi- kation kann auch unter www.treffpunkt-arbeit.ch eingesehen werden.

3 BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58;

E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch;

4 IV-Stelle Freiburg, Postfach, 1762 Givisiez;

Telefon 026 305 52 37, Fax 026 305 52 01.

P R A X I S AHV/IV

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV) Änderung vom 12. Februar 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 222 Abs. 3 3 Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversi-

cherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV vom 12. Februar 2003 Zu Artikel 222 (Beitragsberechtigung)

Absatz 3 Sinn und Zweck der vorliegenden Verordnungsänderung ist es, eine bereits bestehende Verwaltungspraxis auf Verordnungsebene ausdrücklich festzu- halten.

Die Organisationen der privaten Invalidenhilfe erbringen in erster Linie Dienstleistungen an Personen, die vor Erreichen des AHV-Alters (bzw. ent- sprechend früher im Falle des Vorbezugs einer AHV-Rente) invalid wurden. Zu dieser Gruppe gehören Invalide im IV-Alter sowie Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente, die vor diesem Zeitpunkt invalid wurden und deshalb aufgrund des sogenannten «Besitzstandes» weiterhin von Leistun- gen der IV profitieren können.

Verschiedene Organisationen der privaten Invalidenhilfe erbringen je- doch auch Dienstleistungen an Personen, welche erst nach Erreichen des

1 SR 831.101

AHI-Praxis 2 / 2003 121

AHV-Alters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Diese Menschen fallen nicht unter den IV-Besitzstand. Es ist sinnvoll, dass die erwähnten Behindertenorganisationen auch solche Personen betreuen und ihnen be- hindertenspezifische Hilfe erbringen. Sowohl für das BSV als auch für die betroffenen Organisationen würde es einen unverhältnismässig hohen ad- ministrativen Aufwand bedeuten, für ein und dieselbe Dienstleistung zwei Leistungsverträge abzuschliessen (einerseits gestützt auf das IVG und in Bezug auf Invalide im IV-Alter sowie solche mit Besitzstand; anderseits ge- stützt auf das AHVG und in Bezug auf Personen, die erst nach Bezug der AHV-Rente gesundheitlich beeinträchtigt wurden).Aus diesem Grund wird heute nur ein einziger Leistungsvertrag zwischen der jeweiligen Organisa- tion und dem BSV (Geschäftsfeld Invalidenversicherung) abgeschlossen, welcher alle obenerwähnten Zielgruppen umfasst. Allerdings sind von die- sem Leistungsvertrag faktisch zwei unterschiedliche Finanzierungsträger betroffen, einerseits die IV und anderseits die AHV. Leistungen für Men- schen, die erst nach Erreichen des AHV-Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden, sind durch die AHV und nicht durch die IV zu fi- nanzieren. Im Sinne eines einfacheren Verfahrens wird jedoch den betroffe- nen Organisationen jeweils der ganze im Leistungsvertrag vereinbarte Bei- trag aus dem Konto der IV bezahlt. Die entsprechenden jährlichen Beiträ- ge, welche die AHV übernehmen muss (zur Zeit 20 Mio. Franken), werden aus der Rechnung der AHV beim Ausgleichsfonds in zwei Tranchen auf die Rechnung der IV überwiesen.

Die erwähnte Praxis gilt für Organisationen der privaten Invalidenhilfe, welche bereits heute Beiträge nach Artikel 74 IVG und Artikel 101bis AHVG erhalten. Bei neuen Organisationen, welche noch keine IV/AHV- Beiträge erhalten, ist die Beitragsberechtigung im Einzelfall abzuklären. Grundsätzlich sollten diese aus fachlichen und administrativen Gründen mindestens 20 Prozent ihrer Leistungen an Personen erbringen, welche erst im AHV-Alter in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Sind es weniger als 20 Prozent, besteht die Gefahr, dass die Organisationen die spezifische Fachkompetenz, die für die Behandlung der Anliegen der älteren Personen unter ihrer Klientel notwendig ist, nicht erwerben. Zudem kann der admi- nistrative Aufwand nur gerechtfertigt werden, wenn es sich um eine bedeu- tende Anzahl von Personen handelt.

122 AHI-Praxis 2 / 2003

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 12. Februar 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8 quater Abs. 2 Bst. b Betrifft nur die französische und die italienische Fassung

Art. 106 Abs. 4 4 Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten nach den Absät- zen 1 bis 3. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Ausgaben- überschusses nicht übersteigen. Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Ar- beitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Bei- träge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen und wer- den im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 108 quater Berechnung und Höhe der Beiträge 1 Der Beitrag an eine Vertragspartei für ein Beitragsjahr entspricht höchstens dem für

das vorangehende Beitragsjahr ausgerichteten Beitrag zuzüglich eines Teuerungszu- schlags gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist. 2 Das Bundesamt kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leis- tungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausge- richteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausge- henden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode. 3 Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potential-

wachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. 4 Das Departement legt die Berechnungsart und die Kriterien für die Verteilung des

Gesamtbetrags für den Zuschlag auf die beitragsberechtigten Organisationen fest.

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2003 1 Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den Orga-

nisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2004 bis 2006 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der für das letzte Jahr der vor- angehenden Vertragsperiode ausgerichteten Beiträge zur Verfügung. 2 Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2004 höchs-

tens 3 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 2003 an diese Leistungen ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

2 RS 831.201

AHI-Praxis 2 / 2003 123

III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2003 in Kraft. 2 Artikel 108 quater und die Übergangsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 12. Februar 2003 Zu Artikel 8 quater (Entschädigung für die Transporte)

Diese redaktionelle Anpassung betrifft nur die französische und die italie- nische Version des Verordnungstextes.

Zu Artikel 106 (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider;Wohnheime;Tagesstätten)

Absatz 4 Mit der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 4. Dezember 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001) wurde festgehalten, dass die Betriebsbeiträge der IV für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze dieje- nigen für interne Arbeitsplätze nicht übersteigen dürfen. Die Verordnung sieht zwei Systeme zur Festlegung der Betriebsbeiträge der IV vor: die Er- mittlung der anrechenbaren Kosten nach Ablauf des Betriebsjahres und an- schliessende Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 107 IVV (Verfügung) oder die vorgängige Vereinbarung der zu erbringenden Leistungen sowie der hierfür auszurichtenden Beiträge gemäss Artikel 107bis IVV (Leistungs- verträge).

Die Praxis hat gezeigt, dass das System der nachträglichen Ermittlung der Beiträge mit anschliessendem Verfügungserlass nicht geeignet ist für die Festlegung der Beiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze. Einerseits lassen sich die Kosten der betroffenen Institutionen für die Betreuung der dezentralen externen Arbeitsplätze nicht in allen Fällen präzise von denje- nigen für die internen Arbeitsplätze abgrenzen. Andrerseits werden zur Be- stimmung der anrechenbaren Kosten vom Bundesamt für Sozialversiche- rung (BSV) Angaben über die Arbeitsleistung der Behinderten verlangt, die in Zusammenhang mit den ausgelagerten Arbeitsplätzen wenig Sinn er- geben. Dies hat zur Folge, dass die Verordnungsbestimmung, wonach die IV- Beiträge für die dezentral ausgelagerten Arbeitsplätze diejenigen für die internen Arbeitsplätze nicht übersteigen dürfen, vom BSV nur schwer kon- trolliert werden kann. Bei der Beitragsfestlegung nach Artikel 107bis kön-

124 AHI-Praxis 2 / 2003

nen diese Fragen hingegen durch die vorgängige Vereinbarung von Pau- schalen in Leistungsverträgen gelöst werden.

Zu Artikel 108 quater (Berechnung und Höhe der Beiträge)

Mit der Verordnungsänderung im Bereich von Artikel 74 IVG vom 2. Fe- bruar 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001) wurde die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Leistungsverträgen mit Organisationen der privaten Invali- denhilfe geschaffen. Die Leistungsverträge werden für die Dauer von ma- ximal drei Jahren abgeschlossen. In der Regel wird mit jeder beitragsbe- rechtigten Organisation im Verhandlungsjahr, welches einer neuen Ver- tragsperiode vorangeht, über den Leistungsvertrag verhandelt. Die erste Vertragsperiode für die Jahre 2001 bis 2003 geht allmählich zu Ende. Die geltende Verordnung regelt in wesentlichen Punkten nur die Vertragperio- de 2001 bis 2003. Es geht nun darum, die nachfolgenden Vertragsperioden zu regeln.

Die Verordnungsänderung betrifft nur die Leistungen gemäss Artikel 74 Absatz 1 IVG Buchstaben a bis c. Diese verbleiben auch nach der vorgese- henen Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- ben zwischen Bund und Kantonen (NFA) in der Zuständigkeit des Bundes.

Die für die Vertragsperiode 2001 bis 2003 anwendbaren Regelungen, welche bisher in den Übergangsbestimmungen enthalten waren (vgl. Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001), werden neu in Artikel 108 quater aufgeführt.

Absatz 1 Für eine neue Vertragsperiode kann höchstens der gleiche Beitrag wie in der vorangehenden Vertragsperiode ausgerichtet werden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Vertragsnehmerin in der vor- angehenden Vertragsperiode die Anforderungen gemäss Artikel 108 ter Ab- satz 2 erfüllt hat und für die neue Vertragsperiode in qualitativer und quan- titativer Hinsicht die gleichen Leistungen erbringen wird wie in der voran- gehenden Vertragsperiode. Die IV-Beiträge wurden ursprünglich auf Grund der Beiträge in den Referenzjahren 1996 bis 1998 festgelegt.

Der Teuerungszuschlag dient dazu, die Kaufkraft der IV-Beiträge zu er- halten. Massgebend ist die Teuerungsrate des dem Beitragsjahr vorange- henden Jahres. Mit dem Hinweis auf den Landesindex der Konsumenten- preise erfolgt eine Präzisierung gegenüber dem bisherigen Verordnungstext (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001).

AHI-Praxis 2 / 2003 125

Absatz 2 Mit dem Zuschlag für neue oder erweiterte Leistungen erhält das Bundes- amt ein Steuerungsinstrument, mit dessen Hilfe es den sich ändernden Be- dürfnissen bei der sozialen Integration invalider Personen Rechnung tragen kann. Bei der Verteilung des Zuschlags auf die einzelnen Vertragsnehme- rinnen kann auf die unterschiedliche Entwicklung der verschiedenen Ziel- gruppen, das relative Verhältnis der verschiedenen Zielgruppen unterein- ander sowie auf regionale Unterschiede Rücksicht genommen werden.

Während für die Vertragsperiode 2001 bis 2003 die Bemessung des Zu- schlags rein administrativ festgelegt wurde, soll ab der Vertragsperiode 2004 bis 2006 auf die Statistik über die Entwicklung der Bezügerinnen und Be- züger von individuellen Leistungen der IV (d.h. die prozentuale Zu- oder Abnahme der Personen mit Eingliederungsmassnahmen, Renten, Hilf- losenentschädigungen), abgestellt werden. Diese Personengruppe gibt das Spektrum der Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen nach Artikel 74 IVG am getreusten wieder. Mit dieser Verknüpfung soll der Bezug zwischen der Finanzierung und der Entwicklung der Nachfrage nach Leistungen her- gestellt werden.

Mit der Wahl des Dreijahresmittels der Entwicklung der Bezügerinnen und Bezüger individueller IV-Leistungen werden Schwankungen geglättet. Massgebend sind die drei Jahre, welche dem Verhandlungsjahr vorausge- hen. Das Dreijahresmittel ergibt die anwendbare Zuschlagsrate, mit wel- cher anschliessend das Total der Beiträge des letzten Vertragsjahres der vor- angehenden Vertragsperiode zu multiplizieren ist.

Absatz 3 Die nach Absatz 2 ermittelte Zuschlagsrate darf nicht höher sein als das Po- tentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes (BIP; zur Zeit 1,8%), gemäss dem Bericht des Bundesrates zum Finanzplan 2004–2006 vom 30. September 2002. Diese Begrenzung des Ausgabenwachstums ist aus folgen- den Gründen vorzusehen:

Gemäss Artikel 126 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) wird der Bund dazu verpflichtet, seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. Gemäss den Regeln der Schuldenbremse dürfen die Ausgaben längerfristig die erwarteten Einnahmen nicht übersteigen. Letztere folgen der Entwicklung des BIP. Da der Bund zu 37,5% an der Fi- nanzierung der IV beteiligt ist, muss das Wachstum dieser Ausgabenkatego- rie aus der Sicht des Bundeshaushaltes finanzierbar bleiben.

Die Begrenzung des Ausgabenwachstums auf die Entwicklung des Wirt- schaftswachstums liegt aber grundsätzlich auch im Interesse gesunder Finanzen der Invalidenversicherung. Sowohl die Lohnprozente als auch in

126 AHI-Praxis 2 / 2003

Zukunft die Mehrwertsteuereinnahmen werden in derselben Grössenord- nung wie das BIP zunehmen. Demnach ist es folgerichtig, die Zuschlagsrate für die Entwicklung der IV-Beiträge zu beschränken. Einerseits können zu- sätzliche Leistungen nur dann ohne Verschuldung finanziert werden, wenn die Wirtschaft wächst, andererseits muss aber auch der wachsenden Nach- frage nach Leistungen durch die stetig steigende Zahl invalider Personen Rechnung getragen werden. Um einer neuen Verschuldung der IV entge- genzuwirken, wird im Bereich von Artikel 74 IVG ein Kostendach einge- führt und an das erwartete Potentialwachstum des realen BIP geknüpft. Da- mit wird eine oberste, durch den Bund mitfinanzierbare Limite gesetzt. Die maximale jährliche Zuschlagsrate für neue oder erweiterte Leistungen ent- spricht somit dem tieferen der folgenden zwei Werte: der berechneten Zu- schlagsrate oder dem Potentialwachstum des realen BIP.

Mit der Wahl des Potentialwachstums des realen BIP als Kostendach im Zusammenhang mit der Schuldenbremse wird sichergestellt, dass jedes Jahr ein gewisser zusätzlicher Betrag für neue oder erweiterte Leistungen real zur Verfügung steht. Gerade in einer Rezession, wenn die Spenden tenden- ziell rückläufig sind und gleichzeitig die Nachfrage nach Leistungen der Organisationen zunehmen kann, ermöglicht die Orientierung am Potential- wachstum des realen BIP eine minimale Finanzierung dieser Leistungen. Umgekehrt wird die Finanzierung in Zeiten einer Hochkonjunktur, wenn das reale BIP über seinem Potentialwachstum liegt, nicht höher sein als das Potentialwachstum.

Absatz 4 Das Departement soll die Berechnungsart und die Kriterien für die Vertei- lung des Zuschlags regeln können. Die Kriterien beziehen sich auf den im Antrag auf neue oder erweiterte Leistungen geführten Bedarfsnachweis, die Schwerpunkte der IV bezüglich der sozialen Integration invalider Men- schen, die Statistik über die Entwicklung der Bezügerinnen und Bezüger von individuellen IV-Leistungen etc.

Übergangsbestimmungen

Absatz 1 Der Zuschlag für die Anstellung invalider Personen wird für eine weitere Vertragsperiode in den Übergangsbestimmungen geregelt. Es sollen zuerst die Auswirkungen dieses Zuschlags auf die Anstellung von Menschen mit Behinderungen untersucht werden können, bevor die Regelung definitiv in die Verordnung aufgenommen wird. Mit dem Betrag von maximal zwei Pro- zent des Gesamtbetrags des vorhergehenden Beitragsjahres soll ein Anreiz- system für die Anstellung invalider Arbeitskräfte geschaffen werden.

AHI-Praxis 2 / 2003 127

Absatz 2 Die zukünftige Finanzierung von Leistungen gemäss Artikel 109 IVV wird im Rahmen der 4. IV-Revision behandelt. Wird dem Vorschlag des Bundes- rates in der Botschaft zur 4. IV-Revision Folge geleistet, so werden die bis- her für Freizeittransporte und Begleitetes Wohnen verwendeten Beiträge ab 2004 ganz (Transportkosten) bzw. teilweise (Begleitetes Wohnen) in die entsprechend angepasste Hilflosenentschädigung übergeführt. Das Jahr

2004 soll als Übergangsjahr dienen. Innerhalb dieses Jahres erhalten die Or-

ganisationen die Möglichkeit, die Finanzierung der Leistungen weg von den kollektiven Beiträgen hin zur Finanzierung über individuelle Kostenbeiträ- ge der Invaliden in die Realität umzusetzen. Entsprechend soll die bisheri- ge Regelung für neue oder erweiterte Leistungen auch noch für das Jahr

2004 angewendet werden. Der für neue oder erweiterte Leistungen zur Ver-

fügung stehende Betrag wurde erhöht, um der zunehmenden Nachfrage in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

128 AHI-Praxis 2 / 2003

AHV/ IV

Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA (Aus Mitteilung Nr. 125 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Mit der AHV-Mitteilung Nr. 118 vom 30. September 2002 wurden erstmals verschiedene Fragen zur zeitlichen Geltung des Freizügigkeitsabkommens und zum Ausfüllen der E-Formulare beantwortet. Die Erfahrungen konn- ten seither vertieft werden. Die vorliegende Information befasst sich erneut mit der zeitlichen Geltung in Bezug auf die Verwendung der E-Formulare und schwergewichtig mit dem Anmeldeformular für eine IV-Rente (E 204). Sie erscheint daher gleichzeitig als AHV-Mitteilung und als IV-Rundschreiben.

1. Zeitliche Geltung

1.1 AHV-Fälle

Könnte aufgrund einer Rentenanmeldung ein Rentenanspruch in einem EU- oder EFTA-Land entstehen und ist die antragstellende Person den bi- lateralen Abkommen mit der EU oder der EFTA unterstellt (vgl. Rz 1001–

1009 und 9002 KSBIL), so ist ab sofort in jedem Fall das zwischenstaatli-

che Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für Fälle, die zurzeit bei den Aus- gleichskassen noch in Bearbeitung sind. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass ausländische Versicherungsträger immer die Verfahrenseinleitung ver- langen, sobald sie von einer Anmeldung Kenntnis erhalten.

1.2 IV-Fälle

Die gleiche Ausgangslage besteht sowohl bei Neuanmeldungen für IV-Ren- ten als auch bei Fällen, welche zur Zeit in Bearbeitung sind. Auch hier hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass ausländische Versicherungsträger regelmäs- sig die Einleitung des EU/EFTA-Verfahrens verlangen, unabhängig ob der Anspruchsbeginn vor oder nach dem 1. Juni 2002 liegt. Deshalb ist in jedem IV-Rentenfall grundsätzlich das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten.

Eine Besonderheit besteht allerdings bei Angehörigen aus einem EU- oder EFTA-Land mit A-Abkommen (Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Norwegen, Portugal und Spanien). Gemäss den bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern sind die ausländischen Beitragszeiten nämlich mit zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung von Renten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni

2002 ist neu deshalb auf den 1. Juni 2002 eine Vergleichsrechnung durch-

zuführen: Einerseits sind die ausländischen Beitragszeiten aufgrund der bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit EU- oder EFTA-Ländern

AHI-Praxis 2 / 2003 129

heranzuziehen. Die derart ermittelte IV-Rente ist auf jeden Fall bis und mit Mai 2002 zu gewähren. In einer zweiten Berechnung ist zu prüfen, ob die neuen Bestimmungen (= je eine Teilrente aus der Schweiz und dem ent- sprechenden EU- oder EFTA-Staat) insgesamt zu höheren Leistungen füh- ren.Ab 1. Juni 2002 sind diejenigen Renten auszurichten, welche für die ver- sicherte Person günstiger sind. Diese Vergleichsrechnungen sind von den Ausgleichskassen zwingend durchzuführen (Art. 94 Abs. 5 VO 1408/71 und Art. 118 VO 574/72).

Um Doppelzahlungen Schweiz und Ausland zu vermeiden, muss der Verfahrensablauf in solchen Fällen klar geregelt werden. Die Frage wird zur Zeit geprüft. Wir werden die Durchführungsstellen mit einer nächsten In- formation so bald wie möglich über diesen Verfahrensablauf orientieren.

2. E-Formulare

2.1 Allgemeines

Alle Formulare müssen grundsätzlich von den Ausgleichskassen und von den IV-Stellen EDV-mässig oder maschinell ausgefüllt werden (Rz 2012 KSBIL). Ausnahmen gelten lediglich für die Formulare E 213 (Ausführ- licher Ärztlicher Bericht) und E 207 (Angaben über den Beschäftigungs- verlauf des Versicherten), sofern dieses von der versicherten Person selbst oder von ihren Hinterlassenen ausgefüllt worden ist. Wurde hingegen ein Anmeldeformular (E 202, E 203 oder E 204) von der versicherten Person ausgefüllt, so sind diese Angaben von der zuständigen Ausgleichskasse oder IV-Stelle zu überprüfen und EDV-mässig oder maschinell auf ein neues For- mular zu erfassen.

Bei der Einleitung des Verfahrens sind von allen Formularen und Doku- menten, welche an die SAK weitergeleitet werden, Kopien zu erstellen (Rz

2014 KSBIL). Es gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens über die

Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL.

Die Sendungen an die SAK sind wie folgt zu adressieren:

Schweizerische Ausgleichskasse Caisse suisse de compensation Internationale Verwaltungshilfe Entraide administrative internationale Postfach 3100 Case postale 3100

1211 Genf 2 1211 Genève 2

Ein besonderes Verfahren gilt für Grenzgänger. Die folgenden Regeln für die Antragsbearbeitung gelten daher nicht für in der Schweiz beschäf- tigte Grenzgänger.Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes ist nämlich der ausländische Versicherungsträger für die Einleitung des Anmeldeverfah- rens zuständig. In diesen Fällen sind folglich die Formulare E 204, 205, 207

130 AHI-Praxis 2 / 2003

und 213 nicht auszufüllen. Der SAK ist lediglich eine Kopie des schweizeri- schen Anmeldeformulars zuzustellen (Rz 2030 KSBIL).

2.2 Formular E 204 «Bearbeitung eines Antrags auf

Invaliditätsrente»

2.2.1 Bearbeitung durch IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung

Die IV-Stelle füllt nach Erhalt des Antrags das Formular E 204 soweit als möglich aus und leitet das Formular an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

Rubrik Bemerkung Zuständigkeit Formular- Aufzuführen sind die beteiligten Länder. Als IVST kopf Kenn-Nummer ist die Sozialversicherungs- nummer der versicherten Person im jeweiligen beteiligten Staat anzugeben, sofern diese bekannt ist. Unter dem beteiligten Träger ist die Sozialversicherungsanstalt anzugeben (sofern bekannt), der die Person im Ausland unterstellt war.

1 Leer lassen

2 Zwingend: Name (2.1), ev. Geburtsname (2.2) IVST

oder frühere Namen (2.4), Vornamen (2.3), Geschlecht (2.5) und Personenstand (2.8).

Die Namen und Vornamen des Vaters (2.6) und der Mutter (2.7), die Angaben betreffend Steuernummer (2.9) und Sofi-Nummer (2.10) können ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

3 Zwingend: Staatsangehörigkeit IVST

Die D.N.I. kann ausgefüllt werden, sofern eine Kopie des spanischen Personalausweises vorliegt, sonst leer lassen.

4 Zwingend: Geburtsdatum (4.1) IVST

Geburtsort (4.2), Provinz oder Departement (4.3) sowie das Geburtsland (4.4) können ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

AHI-Praxis 2 / 2003 131

5 Zwingend: Anschrift der versicherten IVST

Person (5.1)

Die Bankverbindung (5.2) kann ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

6 Zwingend: AHV-Nummer (6.1) IVST

Geschäftszeichen des bearbeitenden Trägers (6.2) leer lassen.

7 Die Rubriken 7.1 und 7.2 sind zwingend, IVST

können aber erst nach Beschlussfassung ausgefüllt werden.

Die Rubriken 7.3 bis 7.11 können ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst vorläufig leer lassen.

8 Rubrik 8 kann erst bei Beschlussfassung IVST

ausgefüllt werden

9 Zwingend: bei Invaliditätsrente (9.5) ist IVST

Spalte «hat folgende Leistungen beantragt» anzukreuzen.

Die anderen Leistungen können angekreuzt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

Die Rubrik 9.16 ist erst nach Verfügungserlass (AK) auszufüllen.

Die Rubrik 9.17 ist erst nach Beschlussfassung auszufüllen.

Die Rubrik 9.18 kann leer gelassen werden.

Die Rubrik 9.19 kann in der Regel zweimal mit «nein» beantwortet werden. Falls die ver- sicherte Person auch einen Antrag auf Hilf- losenentschädigung eingereicht hat, ist die erste Frage mit «steht noch nicht fest» und die zweite Frage mit «nein» zu beantworten.

10 Zwingend: Die Rubriken 10.1 bis 10.3 sind IVST

mit «nein» zu beantworten.

132 AHI-Praxis 2 / 2003

Die Rubrik 10.4 kann von der IV-Stelle leer (AK) gelassen werden

11 Zwingend: Name, falls zutreffend der Geburts- IVST

name sowie frühere Namen, die Vornamen, die Anschrift sowie der Tag der Eheschliessung Die Rubriken 11.6 bis 11.8 können ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen. Die Rubriken 11.9 bis 11.16 können von (AK) der IV-Stelle leer gelassen werden.

12 Zwingend: Die Rubrik 12.1 muss ausgefüllt IVST

werden. Dabei sind alle Kinder (auch voll- jährige) einzutragen. Unter der Rubrik 12.2 ist mit «der bearbeitende Träger» und unter der Rubrik 12.3 mit «hat hinsichtlich des Leistungsanspruchs noch keine Entscheidung getroffen» zu antworten.

13 Leer lassen

14 Zwingend: Tag der Einreichung des Antrags. IVST

Dazu gilt Folgendes: (AK) – Wird die ausländische Leistung gleichzeitig mit der schweizerischen Rente beantragt, ist das für diese massgebende Antragsdatum einzutragen. – Wird die ausländische Leistung vor der schweizerischen Rente beantragt, ist das Datum der erstmaligen Einreichung bei der IV-Stelle bzw. Ausgleichskasse aufzuführen. – Gelangt im Zeitpunkt, in welchem eine ausländische Leistung geltend gemacht wird, bereits eine schweizerische Rente zur Auszahlung, so ist das damalige Antrags- datum für die schweizerische Rente anzugeben. Die gleichen Kriterien gelten im Übrigen auch für Rubrik 13 des Formulars E 202. Der Tag des Rentenbeginns kann erst nach Beschlussfassung eingetragen werden. Die Rubrik 14.1 kann ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

AHI-Praxis 2 / 2003 133

15 Zwingend: Leer lassen

16 Zwingend: Leer lassen

17 Zwingend: Leer lassen (AK)

18 Zwingend: wird von SAK ausgefüllt (SAK)

Das Formular E 204 wird nun an die zuständige Ausgleichskasse weiter- geleitet. Gleichzeitig hat die IV-Stelle dem Arzt das E 213 zuzustellen. Nach Erhalt ist dieses Formular direkt an die SAK weiterzuleiten. (Kopien der Formulare bleiben jeweils bei der IV-Stelle.)

2.2.2 Bearbeitung durch die zuständige Ausgleichskasse nach Erhalt

der Anmeldung von der IV-Stelle

Nach Erhalt des Formulars E 204 durch die IV-Stelle füllt die zuständige Ausgleichskasse das E 205 aus und holt beim Versicherten das E 207 ein. Das E 204 ergänzt die Ausgleichskasse wie folgt:

10 Zwingend: Die Rubrik 10.4 muss von der AK

Ausgleichskasse ausgefüllt werden. Es ist in der Regel mit «nein» zu antworten. Hat die versicherte Person freiwillige Beiträge geleistet (Vorlage eines IK der AK 27), ist mit «ja» zu antworten.

11 Die Rubriken 11.9 bis 11.15 können von AK

der Ausgleichkasse ausgefüllt werden, falls der Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Andernfalls sind die Rubriken leer zu lassen.

Die Rubrik 11.16 kann leer gelassen werden.

17 Anzukreuzen sind die beiliegenden AK

Vordrucke E 205 sowie E 207.

Die zu verlangenden Formulare sind in der Regel E205, E 210 sowie der Bescheid.

2.2.3 Weiterleitung an SAK

Die Ausgleichskasse leitet das ergänzte E 204 zusammen mit den Formula- ren E 205 und E 207 an die SAK weiter. Kopien aller Formulare bleiben bei der Ausgleichskasse (vgl. auch Ziff. 2.1, 2. Absatz).

134 AHI-Praxis 2 / 2003

Die SAK sendet die Formulare den zuständigen ausländischen Trägern und weist dabei darauf hin, dass die fehlenden Angaben erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens geliefert werden können. Die Weiterleitung an die zuständigen ausländischen Träger kann allerdings frühestens nach Ein- gang des Formulars E 213 bei der SAK erfolgen.

2.2.4 Verfahren nach Erlass eines positiven Beschlusses durch die IV-Stelle

2.2.4.1 Ergänzungen durch die IV-Stelle

Die IV-Stelle hat die aufbewahrte Kopie (Ziff. 2.2.1, letzter Absatz) des E 204 wie folgt zu ergänzen:

7 Zwingend: Die Rubriken 7.1 sowie 7.2 müssen IVST

ausgefüllt werden. Das Gleiche gilt auch für die Rubriken 7.3 bis 7.11, sofern dies nicht bereits bei Antragsstellung erfolgt ist (siehe oben unter Ziff. 2.2.1).

8 Zwingend: Die Rubrik 8 muss ausgefüllt IVST

werden.

9 Zwingend: Die Spalte «Bezieht folgende IVST

Leistungen» ist anzukreuzen. Die bereits nach der Anmeldung aufgeführten Leistungsbegehren (vgl. oben Ziff. 2.2.1) sind soweit möglich zu ergänzen (Rubrik 9.2 bis 9.14). Insbesondere ist aufzuführen, welche Leistungen seit der Anmeldung zugesprochen worden sind.

Falls Verrechnungsbegehren vorliegen, muss die Rubrik 9.17 ausgefüllt werden.

Das vervollständigte Formular E 204 wird danach an die zuständige Aus- gleichskasse weitergeleitet. Die IV-Stelle bewahrt eine Kopie auf.

2.2.4.2 Ergänzungen durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse überträgt die Ergänzungen der IV-Stelle auf ihre Ko- pie des Formulars E 204, welches sie vor der Beschlussfassung der SAK zu- gestellt hat, und füllt selbst folgende Rubriken aus:

9 Zwingend: AK

– Rubrik 9.15: Name und Anschrift der zuständigen Ausgleichskasse.

AHI-Praxis 2 / 2003 135

– Rubrik 9.16: Ergänzende Angaben Betr. Leistungen: Aufzuführen ist «9.5». Bezugszeichen: Anzugeben ist die AHV-Nummer. Zeitraum oder Tag des Beginns: Datum des erstmaligen Rentenanspruchs. Betrag: Anzukreuzen ist «monatlich» und der Betrag mit dem Vermerk «CHF» anzu- geben.

– Rubrik 9.17: Falls Ein Verrechnungsbegeh- ren vorliegt, über welches die IV-Stelle nicht informiert war, muss diese Rubrik von der Ausgleichskasse ergänzt werden.

12 Zwingend: Werden unter 12.1 Kinder aufge- AK

führt, muss die Rubrik 12.3 ausgefüllt werden. Dabei ist unter «gewährt Leistungen für das/die unter Nr. 12.1 in der/n Zeile/n Nr/n. … aufgeführte/n Kind/er bis einschliesslich … » nicht anzugeben, wie lange eine Rente gewährt wird. Vielmehr sind in solchen Fällen in der Rubrik 12.5 «Bemerkungen» die Vorausset- zungen für die Gewährung von Kinderrenten einzusetzen (= bis zur Vollendung des

18. Altersjahres des Kindes, höchstens bis zur

Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder in Ausbildung).

14 Unter «Tag des Rentenbeginns im Lande des AK

bearbeitenden Trägers» ist das gleiche Datum wie unter 9.16 anzugeben.

16 Diese Rubrik ist vorläufig leer zu lassen. Zur

Zeit steht noch nicht fest, in welchem Umfang die AHV/IV einen Anspruch auf ausländische (Nach-)Zahlungen erheben kann.

Die Ausgleichskasse sendet das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie an die SAK. Die Ausgleichskasse bewahrt eine Kopie des bereinigten Formular- satzes auf.

136 AHI-Praxis 2 / 2003

2.2.5 Verfahren nach Erlass eines negativen Beschlusses der IV-Stelle

2.2.5.1 Ergänzungen durch die IV-Stelle

Die IV-Stelle hat die aufbewahrte Kopie (Ziff. 2.2.1, letzter Absatz) des E 204 wie folgt zu ergänzen:

7 Die Rubriken 7.1 und 7.2 sind leer zu lassen. IVST

Die Rubriken 7.3 bis 7.9 sind auszufüllen, sofern dies nicht bereits bei Antragsstellung erfolgt ist.

8 Zwingend auszufüllen. IVST

9 Die bereits nach der Anmeldung aufgeführten IVST

Leistungsbegehren (vgl. oben Ziff. 2.2.1) sind soweit möglich zu ergänzen (Rubrik 9.2 bis 9.14). Insbesondere ist aufzuführen, welche Leistungen seit der Anmeldung zugesprochen worden sind.

Das vervollständigte Formular E 204 wird danach mit einer Kopie der abweisenden Verfügung an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet.

2.2.5.2 Ergänzungen durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse überträgt die Ergänzungen der IV-Stelle auf ihre Ko- pie des Formulars E 204, welches sie vor der Beschlussfassung der SAK zu- gestellt hat.

Anschliessend sendet sie das Formular unter Beilage des vervollständig- ten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und der Kopie der abweisenden Verfügung an die SAK. Die Ausgleichskasse bewahrt eine Kopie des bereinigten Formularsatzes auf (vgl. Ziff. 2.1, 2. Absatz).

2.3 Formular E 205 «Bescheinigung des Versicherungsverlaufes

in der Schweiz»

In letzter Zeit sind vermehrt Anfragen zum Formular E 205 eingegangen.

Auf dem E 205 müssen die Versicherungszeiten (= anrechenbare Bei- tragszeiten gemäss Rz 5020 –5042 RWL) und nicht die Beitragsmonate, wel- che auf dem IK aufgeführt sind, eingetragen werden. Zu den Versiche- rungszeiten gehören somit u. a. auch die beitragslosen Ehejahre und Zeiten, für welche Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Besonders zu beachten ist:

AHI-Praxis 2 / 2003 137

– Jugendjahre müssen auf dem E 205 immer aufgeführt werden, und zwar in den Jahren, in denen die Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind (al- so in den Jahren vor Erreichen des 20.Altersjahres). – Das Gleiche gilt für die Versicherungszeiten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls; diese Monate müssen auf dem E 205 effektiv im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls aufgeführt werden. Liegen der Aus- gleichskasse noch keine Angaben des Arbeitgebers vor, so empfehlen wir eine Rückfrage beim Arbeitgeber. Nicht von Bedeutung für die Übertragung auf das E 205 ist das Erwerbseinkommen, sondern nur die Beitragszeit und die Erwerbsart. – Allfällige Zusatzmonate nach Rz 5045 ff. RWL dürfen auf dem E 205 nicht aufgeführt werden.

2.4 Formular E 213 «Ausführlicher Ärztlicher Bericht»

Das Formular E 213 ist in jedem IV-Rentenfall, in welchem das EU /EFTA- Verfahren eingeleitet wird, vom Arzt ausfüllen zu lassen. Bereits bestehen- de medizinische Akten ersetzen die Vorlage des E 213 nicht, sie können je- doch dem Formular beigelegt werden.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird den IV-Stellen empfohlen:

– auf der ersten Seite des Formulars die Rubriken 1.2 und 1.3 vor der Zu- stellung an den Arzt bereits auszufüllen. Die Rubriken 1.1 und 1.4 sind leer zu lassen (1.4 wird durch SAK ausgefüllt). – Zusammen mit dem Formular E 213 ist dem Arzt die Tarifregelung für das Ausfüllen des Formulars zuzustellen.

Erhält die IV-Stelle das Formular vom Arzt ausgefüllt zurück, leitet sie es unverzüglich an die SAK weiter. Es ist nicht auszuschliessen, dass das E 213 vor dem E 204, welches die IV-Stelle an die zuständige Ausgleichs- kasse weitergeleitet hat, bei der SAK eintrifft. In einer Begleitnotiz ist daher die SAK zu informieren, welches die zuständige Ausgleichskasse ist.

Ging der Auftrag für das Einholen des Formulars E 213 von einem aus- ländischen Versicherungsträger aus (Auftrag über die SAK), so hat die IV- Stelle die Arztrechnung zusammen mit dem E 213 an die SAK weiterzulei- ten. Diese wird die Vergütung an den Arzt veranlassen. Allfällige Rückfra- gen im Zusammenhang mit der Arztrechnung (beispielsweise bei unkor- rekter Rechnungsstellung) wird die SAK über die IV-Stelle einleiten.

138 AHI-Praxis 2 / 2003

AHV

Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV (Aus Mitteilung Nr. 123 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigen- kapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2002 unverändert 3,5 %.

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV «der jährlichen Durch- schnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen in- ländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank». Konkret sind massgebend die in Tabelle E3 des Statistischen Monathefts 1/2003 ausgewiesenen Kassa-Zinssätze von CHF-Anleihen mit einer Lauf- zeit von 8 Jahren der drei Rubriken Pfandbriefinstitute, Geschäftsbanken sowie Industrie und Handel. Dieser Durchschnitt beläuft sich auf 3,54%. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2002 erneut ein Zinssatz von 3,5 % resultiert.

AHI-Praxis 2 / 2003 139

EL

Ergänzungsleistungen: Kapitalisierungsfaktoren (Aus Mitteilung Nr. 124 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Im Zusammenhang mit der Abtretung von Liegenschaften wird als Gegen- leistung gelegentlich ein Wohnrecht oder die Nutzniessung eingeräumt. Um zu bestimmen, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, ist die Gegenleistung zu kapitalisieren.

Nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts hat die Kapitalisierung nach Massgabe der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Ta- bellen zu erfolgen.

Anschliessend die ab dem Jahr 2000 gültige Tabelle. Den Kapitalisie- rungsfaktor erhalten Sie mit folgender Formel:

1000 Franken

Kap’faktor = Jahresrente

Wenn ein Wohnrecht oder die Nutzniessung beiden Ehegatten zusteht, dann ist diesem Umstand in der Weise Rechnung zu tragen, dass auf den hö- heren der beiden Werte abzustellen ist, die sich bei der Anwendung des für den Mann und des für die Frau massgebenden Umrechnungsfaktors erge- ben (unveröff. Entscheid i. Sa. F. vom 28. Juli 1993).

140 AHI-Praxis 2 / 2003

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT

Tabelle zur Umrechnung von Kapital- Tableau pour convertir en rentes Tabella per la conversione di prestazioni leistungen in lebenslängliche Renten viagères les prestations en capital in capitale in rendite vitalizie

Werte ab dem Jahr 2000 Valeurs à partir de l'année 2000 Valori a partire dal 2000

Eine Kapitalleistung von Fr. 1000.– Une prestation en capital de Fr. 1000.– Una prestazione in capitale di fr. 1000.– entspricht einer jährlichen Leibrente correspond à la rente viagère annuelle corrisponde alla seguenta rendita vitalizia von: suivante: annua:

Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Age Rente annuelle Age Rente annuelle Age Rente annuelle Età Rendita annuale Età Rendita annuale Età Rendita annuale Mann Frau Mann Frau Mann Frau Homme Femme Homme Femme Homme Femme Uomo Donna Uomo Donna Uomo Donna

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

00 30.84 30.46 35 35.77 35.07 70 69.81 63.03 01 30.90 30.52 36 36.05 35.33 71 72.48 65.36 02 30.97 30.58 37 36.35 35.60 72 75.37 67.90 03 31.04 30.65 38 36.67 35.88 73 78.49 70.68 04 31.12 30.72 39 37.01 36.18 74 81.86 73.74

05 31.20 30.79 40 37.37 36.49 75 85.51 77.11 06 31.28 30.86 41 37.74 36.82 76 89.45 80.82 07 31.37 30.94 42 38.14 37.16 77 93.73 84.92 08 31.46 31.01 43 38.56 37.52 78 98.36 89.45 09 31.55 31.10 44 39.01 37.89 79 103.37 94.46

10 31.65 31.18 45 39.48 38.29 80 108.80 100.01 11 31.75 31.27 46 39.99 38.70 81 114.69 106.17 12 31.85 31.36 47 40.52 39.14 82 121.07 112.99 13 31.97 31.46 48 41.09 39.59 83 127.98 120.56 14 32.08 31.56 49 41.70 40.08 84 135.48 128.95

15 32.20 31.67 50 42.35 40.59 85 143.60 138.24 16 32.33 31.77 51 43.04 41.13 86 152.40 148.49 17 32.46 31.89 52 43.77 41.71 87 161.91 159.78 18 32.59 32.01 53 44.54 42.32 88 172.20 172.17 19 32.73 32.13 54 45.37 42.97 89 183.30 185.73

20 32.87 32.26 55 46.25 43.66 90 195.24 200.52 21 33.01 32.40 56 47.18 44.40 91 208.09 216.58 22 33.16 32.54 57 48.17 45.19 92 221.89 233.94 23 33.31 32.69 58 49.24 46.03 93 236.70 252.62 24 33.47 32.85 59 50.37 46.94 94 252.52 272.66

25 33.63 33.01 60 51.58 47.91 95 269.41 294.01 26 33.80 33.18 61 52.88 48.95 96 287.48 316.70 27 33.98 33.35 62 54.27 50.07 97 306.85 340.80 28 34.16 33.54 63 55.76 51.28 98 327.74 366.35 29 34.35 33.73 64 57.36 52.58 99 350.22 393.47

30 34.56 33.93 65 59.08 53.98 100 374.29 422.70 31 34.77 34.14 66 60.92 55.51 101 399.78 453.51 32 35.00 34.35 67 62.90 57.16 102 426.69 485.86 33 35.24 34.58 68 65.03 58.95 103 455.00 519.70 34 35.50 34.82 69 67.33 60.91 104 484.68 554.95

(Bundesamt für Privatversicherungen; (Office fédéral des assurances privées; Tarif (Ufficio federale delle assicurazione private; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 3%/ de l'assurance vie individuelle: taux d'intérêt Tariffa dellíassicurazione sulla vita individuale; Abschlussjahr/Versicherungsbeginn 2000). technique de 3%; Début d'assurance 2000). tasso d'int. tecnico del 3%; inizio dell'assicura zione nel 2000). 12.2001

AHI-Praxis 2 / 2003 141

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Kommission für EL-Durchführungsfragen Die Kommission für EL-Durchführungsfragen tagte am 18. März 2003 unter dem gemeinsamen Vorsitz von Frau Beatrix De Cupis und Herrn Ma- rio Christoffel, Bereichsleitung Leistungen AHV/EO/EL. Einleitend wur- den die Kommissionsmitglieder über verschiedene laufende Gesetzge- bungsarbeiten (NFA, EL für Familien, RTVG) informiert. Die Kommission hat schwergewichtig über die Verordnungsänderungen (ELKV), die die

4. IV-Revision mit sich bringt, diskutiert. Weiter befasste sie sich mit den

Themen Begleitetes Wohnen und Ergänzungsleistungen, Wohnsitz bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern, dem Kreisschreiben über die Ab- klärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen sowie der Heimbe- rechnung auf den Tag genau.

Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechts- pflegeorganen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Spirituosenverbandes (45) Die Ausgleichskasse 045 Spirituosen, Monbijoustrasse 14, Postfach 5236,

3001 Bern, hat neu folgende Telefon- und Fax-Nummern:

Telefon: 031 390 98 81, Fax: 031 390 99 03

Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaber-Verbandes (107) Die Ausgleichskasse 107 Geschäftsinhaber Bern, Monbijoustrasse 14, Post- fach 5236, 3001 Bern, hat neu folgende Telefon- und Fax-Nummern:

Telefon: 031 390 98 80, Fax: 031 390 99 03

142 AHI-Praxis 2 / 2003

R E C H T AHV. Für die Verzugszinspflicht massgebender Zeitpunkt der Beitragszahlung Urteil des EVG vom 28. November 2002 i. Sa. P. AG Art. 42 Abs. 1 AHVV; Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV; Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR. Art. 42 Abs. 1 AHVV, wonach als Zeitpunkt der Zahlung nicht das Datum der Einzahlung durch den Beitragspflichtigen, sondern dasjenige des Zahlungseingangs bei der Ausgleichskasse gilt, ist verfassungs- und gesetzeskonform (Erw. 3).

Mit Verfügung vom 13. September 2001 forderte die Ausgleichskasse von der Firma P. AG Verzugszinsen von Fr. 1411.05 infolge nicht fristgemässer Begleichung der Jahresabrechnung 2000. Die hiegegen erhobene Beschwer- de wies die kantonale Rekursbehörde ab. Die Firma P. AG führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ans EVG, welche dieses abweist. Aus den Erwä- gungen:

2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie am

23. März 2001 die ausstehenden Prämien für das Jahr 2000 gemäss Rech- nung vom 23. Februar 2001 bezahlt habe und an diesem Tag der erwähnte Betrag auf ihrem Konto belastet worden sei. Somit habe sie dem Wortlaut von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV Folge geleistet und erachte es als unan- nehmbar, mit einem Verzugszins bestraft zu werden, wenn die Post die Zah- lungsübermittlung erst nach drei bis fünf Arbeitstagen vornehme.

3.1 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten

auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsstellung geleistet werden. Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungs- stellung durch die Ausgleichskasse und endet mit der vollständigen Bezah- lung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten die Beiträge mit dem Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV stützen sich auf Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG ab, mit welchem der Gesetzgeber den Bundesrat beauf- tragte, Vorschriften über die Verzugszinsen zu erlassen. Zu prüfen ist die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsnormen.

3.2 Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundes-

rates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abge- sehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Ver- ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr wei- ter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene ein- geräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die um-

AHI-Praxis 2 / 2003 143

strittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zweck- los ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein ver- nünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berück- sichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b; 128 IV 180 Erw. 2.1; 127 V 7 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

3.3 Geldschulden sind grundsätzlich Bringschulden. Der Schuldner hat

die Leistung am Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen. Dies bedeutet, dass derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giral- geld verwendet, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; BGE

124 III 117 Erw. 2a; 119 III 234 Erw. 2; vgl. auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Rz

2360 ff.).

Unter der Geltung des bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 41bis Abs. 3 AHVV, worin verschiedene Fälle der Beendigung des Verzugs- zinsenlaufes geregelt waren, entschied das EVG, dass als Zeitpunkt der Zah- lung nicht das Datum der Einzahlung durch den Beitragspflichtigen, son- dern dasjenige des Zahlungseingangs bei der Verwaltung gelte (nicht veröf- fentlichtes Urteil Sch. vom 3. April 1997, H 347/96). Diese Rechtsprechung wurde mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 1 AHVV gesetztes Recht (AHI 2000 S. 132). Diese Regelung hält sich demnach im Rahmen des dem Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG zuste- henden weiten Ermessensspielraums (BGE 110 V 257 = ZAK 1984 S. 550 Erw. 4b; ZAK 1990 S. 285 Erw. 4b/dd, je mit Hinweisen), ist weder sinn- noch zwecklos und trifft keine Unterscheidungen, für welche sich keine vernünf- tigen Gründe finden liessen. Die vom Bundesrat erlassene Verzugszinsrege- lung ist demnach gesetzes- und verfassungskonform.

4. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Verzugszinsfor-

derung insoweit ungerechtfertigt sei, als sie die Beiträge rechtzeitig geleistet habe und mit einem Verzugszins bestraft werde, ist daher nicht stichhaltig. Die Zahlung gemäss Rechnung vom 23. Februar 2001 ging erst am 28. März 2001, somit nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungsstellung, bei der Aus- gleichskasse ein. Da die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ver- schuldensunabhängig ist, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ungeachtet der Ursache der Verzögerung Verzugszinsen zu bezahlen. Uner-

144 AHI-Praxis 2 / 2003

heblich ist auch, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschuld tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugs- zinssatzes gezogen hat. (H 93/02)

AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 27. Dezember 2000 i. Sa. P. M. Art. 29 septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften. Versicherte, welche Personen betreuen, die – gemäss deutschem Gesetzestext – Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben, haben ein Recht auf Anrechnung einer Be- treuungsgutschrift, falls sie auch die übrigen Voraussetzungen erfül- len. Nicht notwendig ist, dass die betreuten Personen die Hilflosen- entschädigung tatsächlich beziehen, wie dies in der französischen und italienischen Fassung des Gesetzes verlangt wird (Erw. 3a).

A. Die 1937 geborene P. M. ersuchte die Ausgleichskasse am 11. September

1998 um Anrechnung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997, da sie

während dieser Zeit für ihre dauernd pflegebedürftige Mutter R. M. gesorgt habe. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, Betreuungsgutschriften würden nur für Zeitabschnitte angerechnet, während denen betreute Personen eine Hilf- losenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenver- sicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit beanspruchen könnten.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission ab (Entscheid vom 14. Januar 1999).

C. P. M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei ihr für das Jahr 1997 eine Betreuungsgutschrift zu gewähren. Der Eingabe liegt ein Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Dezember 1998 über die vorgesehene Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Gra- des für die Zeit vom 1. November 1997 bis 28. Februar 1998 bei.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels stellt das BSV das Rechts- begehren, in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien rück- wirkend Betreuungsgutschriften zu gewähren, während sich die Ausgleichs- kasse eines Antrages enthält und P. M. auf eine Stellungnahme verzichtet.

D. Im Laufe des Instruktionsverfahrens sind die Akten der IV-Stelle ein- geholt worden.

AHI-Praxis 2 / 2003 145

Das EVG zieht in Erwägung:

1a. Gemäss dem mit der 10.AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft ge- tretenen Art. 29 septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsa- men Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen,Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schrift- lich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).

b. Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person be- treut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29 septies Abs. 5 AHVG).

Nach Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften an- gerechnet.

2a. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für das Jahr 1997 hat. Dabei ist zu beachten, dass die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit während der Dauer des letztinstanzlichen Verfahrens ergangener Verfügung vom 18. Mai

1999 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren

Grades zugesprochen und festgestellt hat, der Anspruch auf Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades sei mehrere Jahre vor der An- meldung entstanden, denn die Mutter der Versicherten sei seit Jahren in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit- ter angewiesen gewesen. Demzufolge konnte die Hilflosenentschädigung wegen verspäteter Anmeldung nur für die Zeit vom 1. November 1997 bis 28. Februar 1998 ausgerichtet werden.

b. Die Ausgleichskasse vertritt mit Blick auf den Umstand, dass der Mut- ter der Versicherten lediglich für die Zeit ab 1. November 1997 Hilflosen- entschädigung ausbezahlt worden ist, die Ansicht, der Anspruch auf An- rechnung von Betreuungsgutschriften sei ebenfalls erst im Jahr 1997 ent- standen. Da das Jahr der Entstehung des Anspruchs nicht berücksichtigt werde, könne für das Jahr 1997 keine Betreuungsgutschrift gewährt werden.

Demgegenüber macht das BSV geltend, dass eine Hilflosenentschädi- gung wegen verspäteter Anmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gelange, vereitle die Anwendung von Art. 29 septies Abs. 1 AHVG nicht. Für die Gewährung der Betreuungsgutschriften sei nicht in erster Li- nie massgebend, ob und wann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht worden sei. Im Vordergrund stehe vielmehr das Vorhan-

146 AHI-Praxis 2 / 2003

densein eines Pflegeverhältnisses und einer Pflegebedürftigkeit, weshalb vorliegend für das Jahr 1997 eine Betreuungsgutschrift anzurechnen sei.

c. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht mit dem Beginn der Leistung von Hilflosenentschädigung an die betreute Person zu- sammenfallen muss. Es stellt sich indessen die Frage, ob der Umstand, dass die der Mutter der Beschwerdeführerin zustehende Hilflosenentschädigung erst ab 1. November 1997 ausgerichtet wurde, der Anrechenbarkeit einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 entgegensteht.

3. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der

Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissver- ständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a; 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Ausle- gung ist sodann, soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungs- elementen vereinbar, rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrund- satz zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b; 121 V 352 Erw. 5; 119 V 130 Erw. 5b, je mit Hinweisen = AHI

1993 S. 128). Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung haupt-

sächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Ver- fassung (Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, in: Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum

80. Geburtstag, Bern 1981, S. 241– 259, insbes. S. 242). Da die neue Bundes-

verfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat (Georg Müller, Formen der Rechtssetzung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 249 –266, insbes. S. 250; vgl. auch Art. 182 Abs. 1 BV), sind die Nor- men auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen (BGE 126 V 97 Erw. 4b).

a. Dem Wortlaut des deutschen Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG nach muss die betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der

AHI-Praxis 2 / 2003 147

Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben. Dass sie die Hilflosenentschädigung auch tat- sächlich beziehen muss, damit der versicherten Person Betreuungsgut- schriften gewährt werden können, ergibt sich jedoch nicht aus dem Geset- zestext. Mit Blick darauf, dass bei der grammatikalischen Auslegung von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen ist (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzes- sammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512) und dass diesem Aus- legungselement nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig übereinstimmen oder sich gar widersprechen (BGE 119 V 127 Erw. 4a mit Hinweis = AHI 1993 S. 125 f.), ist zu prüfen, wie es sich mit der französischen und der italie- nischen Fassung verhält. Die französische Version lautet: «Les assurés qui prennent en charge des parents de ligne ascendante ou descendante ainsi que des frères et sœurs au bénéfice d’une allocation de l’AVS ou de l’AI pour impotent de degré moyen au moins et avec lesquels ils font ménage commun, peuvent prétendre à une bonification pour tâches d’assistance.» Nach dem italienischen Wortlaut werden Versicherten «(…) che si occupano di parenti di linea ascendente o discendente nonché di fratelli e sorelle che beneficiano di un assegno dell’AVS o dell’AI per grandi invalidi, con un’in- validità almeno di grado medio, e che vivono in comunione domestica con essi (…)» Betreuungsgutschriften gewährt. Die französische wie die ita- lienische Fassung gehen somit, entgegen dem deutschen Text, davon aus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich empfangen muss, damit der versicherten Person Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

b. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Materialien zuverlässigen Auf- schluss über die Auslegung des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG geben. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sie, gerade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung stets Gebrauch zu machen ist (BGE 125 V 131 Erw. 5 in fine mit Hinweisen). Sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschie- dene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfs- mittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Aus- legungen zu vermeiden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind sie aber für sich allein nicht geeignet, direkt auf den Rechtssinn einer Gesetzesbestim- mung schliessen zu lassen, weil das Gesetz sich mit seinem Erlass von seinen Schöpfern löst und ein eigenständiges rechtliches Dasein entfaltet (BGE

124 V 189 Erw. 3a). Schliesslich sind die Materialien als Auslegungshilfe

nicht dienlich, wo sie keine klare Antwort geben (BGE 124 V 190 Erw. 3a mit Hinweisen).

148 AHI-Praxis 2 / 2003

In der bundesrätlichen Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1 ff.) war das Institut der Betreuungsgutschriften noch nicht vorgesehen. Erst im Verlau- fe der parlamentarischen Beratung wurde es gestützt auf die Vorarbeiten der Kommission des Nationalrates als Bestandteil des neuen, grundsätzlich zivilstands- und geschlechtsunabhängigen Individual-Rentensystems mit Beitragssplitting aufgenommen (Amtl. Bull. 1993 N 207 ff.). Zur Vermei- dung von Abgrenzungsschwierigkeiten und aufwändigen Abklärungen leg- te man Wert auf die Schaffung präziser Anspruchsvoraussetzungen und fand diese in der «Begrenzung des Personenkreises auf enge Verwandte und den zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen Hilflosenentschädigung mitt- leren Grades und Hausgemeinschaft» (Amtl. Bull. 1993 N 215, vgl. auch 233 und 256; Amtl. Bull. 1994 S 550 und 560). Diesen Absichten trägt bereits die deutsche Fassung des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG (vgl. Erw. 1 hievor) Rechnung. Eine zusätzliche Abgrenzung oder eine Verminderung des Ab- klärungsaufwandes wird durch die französische und die italienische Version (Erw. 3a hievor) nicht erreicht.

Die Abweichung der deutschen von der französischen und der italieni- schen Fassung des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG wurde nicht erst in der Differenzbereinigung geschaffen, sondern bestand bereits in der ersten Ver- sion des Gesetzesartikels (vgl. die deutsche und französische Formulierung des von der Nationalratskommission beantragten Textes: Amtl. Bull. 1993 N 255 f.). Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, welche Aussage ursprünglich beabsichtigt war, noch lässt sich der Grund der unter- schiedlichen Formulierung feststellen, weshalb anzunehmen ist, dass sie aus einer Ungenauigkeit in der Übersetzung entstanden ist.

c. Die in Art. 29 septies AHVG statuierten Betreuungsgutschriften werden auf Gesetzesstufe nicht näher konkretisiert. Die Verordnung enthält eine Umschreibung des Erfordernisses des gemeinsamen Haushaltes (Art. 52g AHVV) sowie eine Sonderbestimmung für versicherte Personen, welche Minderjährige pflegen (Art. 52h AHVV); ausserdem regelt sie die Auftei- lung der Betreuungsgutschrift in Fällen, in denen mehrere Personen die Voraussetzungen für eine Anrechnung erfüllen (Art. 52i AHVV), sowie de- ren Festsetzung (Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f AHVV) und Anmel- dung (Art. 52l AHVV). Für die vorliegend umstrittene Frage liefert die Systematik keine Aufschlüsse.

d. Sinn und Zweck von Art. 29 septies AHVG besteht darin, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenbe- rechnung zu berücksichtigen und damit zu verhindern, dass die unentgeltli- che Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige den individuel- len Rentenanspruch schmälert (Amtl. Bull. 1993 N 209; Thomas Locher,

AHI-Praxis 2 / 2003 149

Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 36 N 34 f.). Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften ist für die Pflege von Perso- nen vorgesehen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen so sehr der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen, dass bei ihnen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung gegeben sind. Mit dem Erfordernis der Hilflosigkeit mittleren Grades der betreuten Person wird das Vorliegen eines Mindestmasses an Pflegebedürftigkeit sowie gleichzei- tig eines Mindestmasses an zeitlichem Pflegeaufwand sichergestellt. Steht der Anspruch der betreuten Person auf Hilflosenentschädigung für Hilf- losigkeit mindestens mittleren Grades fest, sind diese Voraussetzungen er- füllt. Keine Rolle spielt dabei, ob die Hilflosenentschädigung tatsächlich be- zogen wird.

4a. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Materialien sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung die auf dem deutschen Wortlaut des Art.

29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG basierende Auslegung stützen, wonach der

Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften genügt und der Bezug der Hilflosenentschädigung nicht vorausgesetzt wird. Dieses Auslegungser- gebnis wird durch die Grundsätze der verfassungskonformen oder verfas- sungsbezogenen Auslegung bestätigt, da das Abstellen auf die französische oder italienische Fassung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person be- treuen, die zwar einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilf- losigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentschädigung aber nicht be- zieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades kommt, führen würde. Denn Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand sind in beiden Fällen gleich gross.

b. Dem BSV kann somit insoweit beigepflichtet werden, als es die An- rechnung von Betreuungsgutschriften auch in Fällen als zulässig erachtet, in denen die betreute Person die Hilflosenentschädigung wegen verspäteter Anmeldung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen kann. Im zu beurteilenden Fall ist den Anforderungen an den Nachweis der grossen Pflegebedürftigkeit der betreuten Person mittels der in einem Verwaltungs- verfahren – rechtskräftig – festgestellten langjährigen Hilflosigkeit der von der Beschwerdeführerin betreuten Mutter zweifellos Genüge getan, zumal die Ausgleichskasse gegen das Abklärungsergebnis der IV-Stelle zur Hilf- losigkeit keine Einwendungen erhebt. Deshalb kann im vorliegenden Pro- zess offen bleiben, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades notwendigerweise in dieser Form von der jeweils zustän- digen Verwaltungsbehörde festgestellt worden sein muss, damit die An-

150 AHI-Praxis 2 / 2003

spruchsvoraussetzungen des Art. 29 septies Abs. 1 AHVG als erfüllt gelten können.

5. Die IV-Stelle hat am 18. Mai 1999 erkannt, dass die am 5. Februar 1998

verstorbene Mutter der Versicherten vor ihrem Tod mehrere Jahre in mittel- schwerem Grad hilflos gewesen war. Der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Vorausset- zungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Es steht fest, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits vor 1997 entstanden ist und die Hilflosenentschädigung einzig da- rum erst ab 1. November 1997 ausgerichtet wurde, weil die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung verspätet erfolgt war (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Dass diese – unbestrittenen – Tatsachen erst nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 1998 bekannt wurden, steht ihrer Beachtlichkeit im letztinstanzlichen Verfahren nicht entgegen.

Wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt, werden während des Jah- res, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerech- net (Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV; vgl. Erw. 1b hievor). Die Beschwerdeführerin erfüllt allerdings die Voraussetzungen zur Anrech- nung von Betreuungsgutschriften nicht erst seit 1997. Sie hat ihre seit länge- rer Zeit in mittlerem Grad hilflos gewesene Mutter auch schon im Jahr 1996 betreut und die Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 rechtzeitig (Art.

29 septies Abs. 5 AHVG) angemeldet. Da ihr Anspruch auf die Gewährung

von Betreuungsgutschriften somit vor 1997 entstanden ist, hat sie – entspre- chend ihrer Anmeldung vom 11. September 1998 – ein Recht auf Anrech- nung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997. (EVG H 57/99)

AHV. Betreuungsgutschriften Urteil des EVG vom 9. April 2001 i. Sa. M. J. Betreuungsgutschriften sind auch anzurechnen, wenn die betreute Person die mit der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraus- setzungen für eine Hilflosentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden- versicherung erfüllt, eine solche indessen aufgrund koordinations- rechtlicher Bestimmungen nicht bezieht (Erw. 3).

A. Die 1952 geborene M. J. ersuchte die Ausgleichskasse am 20. November

1997 um die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, da sie ihren Ehemann,

M. C., pflege. Mit Verfügung vom 5. März 1998 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehemann beziehe nicht eine Hilf-

AHI-Praxis 2 / 2003 151

losenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden- versicherung, wie dies gemäss Gesetz für den Anspruch auf die Anrechnung von Betreuungsgutschriften vorausgesetzt wäre, sondern eine solche der Unfallversicherung.

B. Beschwerdeweise liess M. J. beantragen, die Kasse sei, in Aufhebung der Verfügung, zu verpflichten, ihr für das Jahr 1997 Betreuungsgutschriften anzurechnen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 28. April 1999 die Verfügung auf und wies die Akten an die Kasse zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen (Prüfung der Anrechnung einer Erziehungsgutschrift) über den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift neu befinde; im Übrigen wies es die Be- schwerde ab.

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbe- gehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Während M. J. auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf Stellungnahme un- ter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren.

Das EVG zieht in Erwägung:

1a. Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft ge- tretenen Art. 29 septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsa- men Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlas- senen oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Ver- wandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).

b. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf ei- ne Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesge- setz über die Militärversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen Invali- dität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Ent- schädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG), wobei drei Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) unterschieden werden (Art. 36 IVV; vgl. hiezu BGE 124 II 247 f. Erw. 4c;

124 V 168 Erw. 2a; 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 170).

c. Nach Art. 43bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittle-

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rem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bun- desgesetz über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG ein- geräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bun- desrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art.

36 IVV für sinngemäss anwendbar.

d. Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG besteht Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung, wenn der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Höhe der Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, wobei wiederum drei Stufen unterschie- den werden (Art. 38 UVV). Der Anspruch richtet sich in der Unfallversi- cherung nach denselben Kriterien wie in der Invaliden- (in Rechtspre- chungsbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 1991 Nr. 5 S. 9 erwähntes Urteil L. vom 19.August 1991, U 19/91) und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des So- zialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 42 N 3).

2a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwer- degegnerin die (in der Unfallversicherung identischen; vgl. Erw. 1d hievor) Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der In- validenversicherung erfüllt, von deren Bezug indessen ausgeschlossen ist wegen der (zur Vermeidung der gleichzeitigen Auszahlung einer Hilflosen- entschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung geschaffenen) Koordinationsnorm von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG (für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. hiezu Mau- rer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 533).

b. Streitig und zu prüfen ist, ob Betreuungsgutschriften auch anzurech- nen sind, wenn die betreute Person, wie vorliegend, nicht eine Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung, sondern eine solche der Unfallversicherung bezieht.

Während die Vorinstanz dies bejaht unter Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, vertritt das Beschwerde führende BSV die Auffassung, die den Kreis der Berechtigten eingrenzende Bestimmung des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG sei als klare Festlegung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu betrachten.

3a. Mit der Auslegung der Bestimmung des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im zwischenzeit-

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lich ergangenen, zur Publikation in BGE 126 V 435 bestimmten Urteil P. vom 27. Dezember 2000, H 57/99, befasst (= AHI 2003 S.145). Dabei ging es um die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bei einer Versicherten, welche im Jahr 1997 für ihre pflegebedürftige Mutter gesorgt hatte, die bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hätte beanspruchen können, eine solche indessen wegen verspäteter Anmeldung erst für die Zeit ab l. November

1997 zugesprochen erhielt.

Das Gericht erkannte, dass die betreute Person nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzestextes Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben müsse, indessen nicht verlangt werde, dass sie diese auch tatsächlich beziehe. Demgegenüber setzten die französische («au bénéfice d’une allocation de l’AVS ou de l’AI pour impotent») und die ita- lienische Fassung («che beneficiano di un assegno dell’AVS o dell’AI per grandi invalidi») für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften voraus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung auch tatsächlich emp- fange. Die Materialien (Amtl. Bull. 1993 N 207 ff., 215, 233 und 256; Amtl. Bull. 1994 S 550 und 560) sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung (die Berücksichtigung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regel- mässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fikti- ves Einkommen bei der Rentenberechnung und damit die Verhinderung ei- ner Schmälerung des individuellen Rentenanspruches durch die unentgelt- liche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige) stützten in- dessen die auf dem deutschen Wortlaut des Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG basierende Auslegung, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit für die Anrechenbarkeit von Betreu- ungsgutschriften genüge und der Bezug der Hilflosenentschädigung nicht vorausgesetzt werde. Das Gericht sah dieses Auslegungsergebnis durch die Grundsätze der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Ausle- gung bestätigt, da das Abstellen auf die französische oder italienische Fas- sung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person betreuen, die zwar einen An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentschädigung aber nicht bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades kommt, führen würde, weil Pflegebedürftig- keit und -aufwand in beiden Fällen gleich gross seien.

b. Diese Erwägungen gelten genauso mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt: Der von der Versicherten betreute Ehemann erfüllt zwar die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosig- keit mindestens mittleren Grades der Invalidenversicherung, bezieht eine

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solche aber nicht, dies auf Grund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG, welche die Subsidiarität der Hilflosenent- schädigung der Invalidenversicherung gegenüber jener der Unfallversiche- rung vorsieht (für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG). Würde in derartigen Konstellationen der Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift verneint, führte dies – ange- sichts der Tatsache, dass betreffend Pflegebedürftigkeit und -aufwand kein Unterschied auszumachen ist – zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, die eine Person betreuen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, indessen eine diesem Anspruch vor- gehende Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung bezieht, und den- jenigen, welche eine Person betreuen, welche im Genuss einer Hilflosen- entschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung steht. Dass dies zu stossenden Ergebnissen führen würde, zeigt sich namentlich in den Fällen, in welchen wegen des unterschiedlichen Anspruchsbeginns in der Invali- denversicherung (nach einer Wartezeit von einem Jahr [BGE 111 V 227 Erw. 3 = ZAK 1986 S. 414 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1988 geltenden Fassung]) und in der Unfallversicherung (frühestens nach Abschluss der Heilbehandlung und bei Beginn eines allfälligen Ren- tenanspruchs [Art. 37 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG]) zu- nächst nur die Leistungsvoraussetzungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, sodass die zuerst entrichtete Hilflosenentschädigung der Invalidenver- sicherung später durch eine solche der Unfallversicherung abgelöst wird (vgl. hiezu BGE 124 V 166), womit die Anrechnung von Betreuungsgut- schriften – bei im Übrigen unveränderten Umständen – im Zeitpunkt der Ablösung entfiele.

c. Zusammenfassend ergibt sich, dass Betreuungsgutschriften auch anzu- rechnen sind, wenn die betreute Person die in der Unfallversicherung iden- tischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, eine solche indessen nicht bezieht auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen, welche der Hilflosen- entschädigung der Unfallversicherung den Vorrang vor jener der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung einräumen.

Soweit die streitige Einschränkung auf die Versicherungszweige der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung – unter Aus- schluss der Unfallversicherung – in Rz 3004 und 3005 des Kreisschreibens des BSV über die Betreuungsgutschriften (gültig ab 1. Januar 1997) Eingang gefunden hat, erweisen sich diese Verwaltungsweisungen als mit der gesetz-

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lichen Bestimmung von Art. 29 septies Abs. 1 Satz 1 AHVG nicht vereinbar (vgl. BGE 125 V 379 Erw. 1c = AHI 2000 S. 45; 123 V 72 Erw. 4a; 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz somit im Ergebnis richtig erkannt hat, ist der An- spruch der Beschwerdegegnerin auf die Anrechnung einer Betreuungsgut- schrift grundsätzlich – unter Vorbehalt des diesem vorgehenden, durch die Ausgleichskasse noch zu prüfenden Anspruchs auf eine Erziehungsgut- schrift (Art. 29 septies Abs. 2 AHVG) – zu bejahen. (EVG H 188/99)

IV. Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. I. N.

Art. 4 und 16 IVG: Anwendungsfall einer invaliditätsbedingt verzö- gerten erstmaligen beruflichen Ausbildung. Das Gesetz verlangt nicht Kontemporalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsfähigkeit (Erw. 1 und 2).

A. N. (geboren 1974) hatte nach dem Sekundarschulabschluss und der Ab- solvierung des 10. Schuljahres im August 1991 eine Lehre zur Offset-Mon- teurin begonnen, die am 31. Oktober 1991 abgebrochen wurde. In der Folge war sie unregelmässig erwerbstätig oder arbeitslos, lebte zeitweilig in Wohngemeinschaften oder auf der Gasse und glitt ins Drogenmilieu ab. Sie wurde straffällig, geriet in Untersuchungshaft und musste in verschiedene Institutionen eingewiesen werden (Übergangsheim, begleitete Wohnge- meinschaft, psychiatrische Klinik, Drogentherapiestation, Aussenwohn- gruppe). Am 16. Januar 1996 nahm sie wieder eine bezahlte Erwerbsarbeit als Aushilfe in der Firma X. auf, stellte diese Beschäftigung jedoch am 31. Mai 1996 im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung ein. Am 15. März

1996 hatte sich N. bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklä-

rung der Verhältnisse durch die Berufsberaterin (Verlaufsprotokoll vom 4. Juli 1996) und Einholung zweier ärztlicher Berichte (Frau Dr. med. S.,All- gemeinmedizin FMH, vom 9. Mai 1996 und Dr. med. F. vom 3. Juni 1996), welche eine neurotisch-depressive Entwicklung mit sekundären Suchtfol- gen (développement névrotique dépressif avec dépendance secondaire de- puis 1991) auswiesen, gelangte die IV-Stelle gestützt auf verschiedene inter- ne Meinungsäusserungen im Vorbescheid vom 26. August 1996 zum Schluss, es fehle an den invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszu- sprechung. Denn Ursache der Arbeitsunfähigkeit, welche am 31. Oktober

1991 zum Lehrabbruch geführt hatte, sei einzig das Suchtgeschehen (und die

damit verbundenen Probleme bezüglich Arbeit und Wohnen) gewesen; hin- gegen habe weder eine Gesundheitsstörung von Krankheitswert die Dro-

156 AHI-Praxis 2 / 2003

gensucht noch umgekehrt der Drogenkonsum eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert verursacht, weshalb die neurotische depressive Fehl- entwicklung nicht als invalidisierende Gesundheitsstörung anerkannt wer- den könne. Folglich lehnte die IV-Stelle mangels Erfüllung der invaliditäts- mässigen Voraussetzungen das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 1997 ab.

B. Die Rekursbehörde hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde teil- weise gut, indem sie die Ablehnungsverfügung vom 17. Januar 1997 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Abklärung, ob die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Januar 1997 noch an einem geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert gelitten habe, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge (Ent- scheid vom 4. Mai 1999).

C. N. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbe- gehren, es sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Verwal- tungsverfügung, festzustellen, dass sie für die Dauer einer geeigneten ver- späteten erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld der IV habe; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessender Neuverfügung über den Taggeldanspruch für die Dau- er der verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de, wogegen das BSV sich nicht hat vernehmen lassen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

1. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes die

durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leis- tungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) u.a., dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder länge- re Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in we- sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Dabei gilt es in Bezug auf den Erwerbs- ausfall, der mit der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verbunden sein kann, Art. 22 IVG zu beachten. Nach dessen Absatz 1 Satz 2

AHI-Praxis 2 / 2003 157

wird u. a. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Tag- geld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlei- den.

2. Prozessthema bildet die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine

leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass sie in der Zeit von Ende Oktober 1991, als sie die Lehre abbrach, bis im Januar 1996, als sie nach der Entlassung aus der Drogenrehabilitation die Tätigkeit als Aushilfe in der Firma X. aufnahm, aus psychischen Gründen daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absol- vieren. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und die Be- schwerdeführerin kann folglich für die berufliche Ausbildung, der sie sich nunmehr unterziehen will, keine Ansprüche gegen die IV erheben. Wird die Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass die nunmehr nachzuholende erstma- lige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren und der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbs- einbusse gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG von der IV taggeldmässig zu entschädigen ist. Hingegen ist es, entgegen der offenbaren Auffassung des kantonalen Gerichts, unerheblich, ob die Beschwerdeführerin noch bei Er- lass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 17. Januar 1997 an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden litt, weshalb in dieser Richtung von vornherein kein Abklärungsbedarf besteht. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der IV als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son- dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit (Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Grün- de der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff.) an, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt wird.

3. Damit bleibt zu prüfen, ob die Sache zwecks Erhellung der in der Ver-

gangenheit liegenden medizinischen Verfassung und der Entwicklung, wel- che die Beschwerdeführerin durchgemacht hat, an die Verwaltung zurück- zuweisen ist. Indessen enthalten die Akten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Folge u. a. einer psychi- schen Fehlentwicklung von Krankheitswert drogensüchtig geworden ist (BGE 102 V 165 = ZAK 1977 S. 153; AHI 1996 S. 301, 304, 307). Dafür spre- chen nicht nur die erwähnten ärztlichen Diagnosen von Frau Dr. med. S. und Dr. med. F., sondern auch der Umstand, dass bereits ein schulpsychologi- scher Bericht vom 16. April 1985, als die Beschwerdeführerin gut zehn Jah- re alt war, eine ungünstige psychische und beziehungsmässige Entwicklung auswies und eine psychotherapeutische Behandlung befürwortete. Hinzu kommt, dass der gleiche Psychologe unter Bezugnahme auf seine damaligen

158 AHI-Praxis 2 / 2003

psychodiagnostischen Erhebungen die Diagnose einer schweren und chro- nifizierten Depression stellt, welche aus Gründen des Datenschutzes im schulpsychologischen Bericht vom 16. April 1985 von ihm nicht erwähnt worden sei (Schreiben vom 10. Juni 1997). Es ist daher B. von der IV-Stelle beizupflichten, wenn er in seiner Meinungsäusserung vom 10. Juli 1996 von einer schweren psychiatrischen Problematik ausgeht. Damit ist der Tatbe- stand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbil- dung erfüllt, den auch die Verwaltungspraxis anerkennt (vgl. Rz 3007 und

3011 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen be-

ruflicher Art). Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG, soweit ihr durch die nunmehr nachzuholen- de erstmalige berufliche Ausbildung ein Erwerbsausfall entsteht. Das setzt aber im Weiteren voraus, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr tat- sächlich einer geeigneten, notwendigen und persönlich, zeitlich sowie sach- lich angemessenen Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 IVG) unterzieht. Dieser Punkt bedarf nach der Aktenlage und mit Blick auf die Vorbringen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ergänzender Abklärungen. (I 360/99)

IV. Erlass Rückerstattung Urteil des EVG vom 28. Juni 2002 i. Sa. S. S. Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht an eine Aktiengesellschaft als Drittperson im Sinne von Art. 76 Abs. 3 AHVV ausgerichtete Rentenzahlungen (Erw. 2 – 4).

A. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 1993 sprach die Ausgleichskasse dem vom 3. März 1986 bis 31. August 1993 bei der S. S. AG angestellt gewesenen B. H. ab 1. September 1991 eine halbe Invalidenrente zu. Die Leistungen für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1993 im Betrag von

27 976 Franken zahlte sie am 17. Dezember 1993 der Arbeitgeberin aus. Die-

se hatte geltend gemacht, sie habe dem Versicherten trotz verminderter Ar- beitsfähigkeit den vollen Lohn ausgerichtet und damit Vorschusszahlungen im Betrag von 45 000 Franken erbracht. Das Rechtsbegehren des B. H. auf Rentenauszahlung an ihn persönlich wies die Ausgleichskasse mit Verfü- gung vom 28. Juli 1995 ab. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Be- schwerde stellte das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 4. Sep- tember 1997 fest, dass die strittigen Rentenbetreffnisse dem Versicherten zustünden. Der Entscheid wurde auch der S. S. AG zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt darauf forderte die IV-Stelle des Kantons von der S. S. AG die Rückzahlung der ausbezahlten Invalidenren- ten im Betrag von 27 976 Franken, zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab 17. Dezember 1993, an die Ausgleichskasse (Verfügung vom 10. Dezember

AHI-Praxis 2 / 2003 159

1997). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsge- richt insoweit teilweise gut, als die Gesellschaft zur Zahlung von Verzugs- zinsen verpflichtet worden war; im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 23. Februar 1998). Die von der S. S. AG eingereichte Ver- waltungsgerichtsbeschwerde wies das EVG mit Urteil vom 18. September

1998 (I 133/98) ab.

Nachdem die S. S. AG von der Ausgleichskasse zur Rückerstattung des Betrages von 27 976 Franken aufgefordert worden war und die Firma sich auch nach Mahnung und eingeleiteter Betreibung weigerte, die Zahlung zu leisten, beauftragte die Ausgleichskasse die IV-Stelle mit der Eintreibung der Forderung. Diese prüfte die Erlassfrage und erliess nach Einholung ei- ner Stellungnahme BSV am 16. März 2001 eine Verfügung, worin sie die Er- lassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte bejahte, ei- nen Erlass jedoch mit der Begründung ablehnte, dass sie an die gegenteilige Weisung des BSV gebunden sei.

B. Mit unbegründetem Entscheid vom 8. Mai 2001 hiess das Sozialversi- cherungsgericht die von der S. S. AG erhobene Beschwerde gut, hob die Ver- fügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2000 (recte: 16. März 2001) auf und hiess das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von 27 976 Franken gut. Auf entsprechende Begehren stellte das kantonale Gericht den Parteien und dem BSV am 8. August 2001 die schriftliche Urteilsbegründung zu.

C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbe- gehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle an der Erlassvoraussetzung der gros- sen Härte, weil die S. S. AG im Zeitpunkt, in welchem sie zu bezahlen hatte, nicht überschuldet gewesen sei und eine Überschuldung auch nicht un- mittelbar gedroht habe.

Die S. S. AG beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und der als Mitbeteiligter beigeladene B. H. verzichten auf Vernehmlassung.

Das EVG zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin die Rückerstat-

tung zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 = AHI 1996 S. 251; 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 488 ff.). Das Eidgenössische Versi- cherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Rich- ter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

160 AHI-Praxis 2 / 2003

bestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2a. Nach Art. 49 IVG ist für die Rückerstattung unrechtmässig bezoge- ner Leistungen Art. 47 AHVG anwendbar. Gemäss Abs. 1 dieser Bestim- mung sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Wurde die Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig (Art. 78 Satz 2 AHVV). Behörden, welchen die Renten gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV ausbezahlt wurden, können sich nicht auf die grosse Härte berufen (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 AHVV). Sie haben daher grundsätzlich keinen Erlassanspruch (ZAK 1964 S. 181).

b. Für juristische Personen, welche als Dritte gemäss Art. 76 AHVV Ren- tenzahlungen entgegennehmen, fehlt eine ausdrückliche Regelung der Frage des Erlasses. Art. 79 Abs. 1 AHVV spricht lediglich vom Rücker- stattungspflichtigen selbst beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter. Rechtsprechungsgemäss steht die Erlassmöglichkeit aber auch juristischen Personen offen, wenn diese als Dritte zu Unrecht ausgerichtete Leistungen bezogen haben. In diesem Sinn hat das EVG beim Erlass von Beiträgen ge- mäss Art. 40 AHVV (BGE 113 V 251 Erw. 2c = ZAK 1988 S. 117 ff.) und bei der Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosen- versicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 274 Erw. 4 in fine;ARV 2001 Nr. 18 S. 160) geurteilt. Zu einem andern Entscheid besteht auch im Rahmen von Art. 47 AHVG und Art. 49 IVG kein Grund.

3a. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Un- kenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungs- empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nach- lässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c = ZAK 1987 S. 488 ff.;

110 V 180 Erw. 3c = ZAK 1985 S. 63 ff.).

Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hät- te erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105

AHI-Praxis 2 / 2003 161

Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegen- über gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 = AHI 1996 S. 251; 102 V 246; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c).

b. Die Vorinstanz hat das fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschwer- degegnerin in einer für das EVG gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Weise bejaht. Zu bejahen ist der gute Glaube auch im Lichte der vom Ge- richt frei überprüfbaren Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann. Die unrecht- mässige Auszahlung der Renten erfolgte auf Grund eines Fehlers der Ver- waltung, und es spricht nichts dafür, dass die Beschwerdegegnerin vom be- stehenden Rechtsmangel Kenntnis hatte. Ebenso wenig kann gesagt wer- den, dass sie bei hinreichender Aufmerksamkeit vom Mangel hätte Kennt- nis haben müssen. Das Begehren um rückwirkende Drittauszahlung an den Arbeitgeber wurde von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass sie dem Versicherten in Form von Vorschusszahlungen weiterhin den vollen Lohn ausbezahlt habe. Nachdem die Ausgleichskasse diesem Rechtsbegeh- ren ohne weiteres entsprochen hatte, durfte die Beschwerdegegnerin in gu- ten Treuen davon ausgehen, Anspruch auf die Drittauszahlung der Renten zu haben. Etwas anderes wird auch vom BSV nicht geltend gemacht.

4a. Gemäss Art. 79 Abs. 1bis AHVV liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (vgl. auch BGE 126 V 48 ff.). Für die Beurteilung der grossen Härte bei juristischen Personen fehlt eine ausdrückliche Regelung. Nach Auffassung des BSV sind die von der Rechtsprechung beim Beitrags- erlass gemäss Art. 40 AHVV aufgestellten Kriterien anwendbar. Danach setzt die grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV bei einer juristi- schen Person eine bestehende oder unmittelbar drohende Überschuldung voraus. Eine solche ist zu bejahen, wenn die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (BGE 113 V 252 Erw. 3b = ZAK 1988 S. 117 ff.). Das BSV stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Grund, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Aktiengesellschaft einen andern Massstab anzuwenden, wenn es um die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht. Die Vorinstanz weist indessen zu Recht darauf hin, dass durchaus Gründe bestehen, beim Beitragserlass gemäss Art. 40 AHVV einen strengeren Massstab anzuwen- den als bei der Rückerstattung gutgläubig zu Unrecht bezogener Leistun- gen. Weil Art. 40 AHVV eine Ausnahme vom Grundprinzip der Beitrags-

162 AHI-Praxis 2 / 2003

ordnung darstellt, welche – ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfä- higkeit – auf der Erhebung von Lohnprozenten beruht, ist der Erlass der Nachzahlung rechtsprechungsgemäss nur restriktiv zu gewähren (BGE 113 V 253 Erw. 2b = ZAK 1988 S. 117 ff.). Demgegenüber rechtfertigt es sich, im Rahmen von Art. 47 AHVG vermehrt den besonderen Umständen des Ein- zelfalls Rechnung zu tragen und eine grosse Härte ausnahmsweise auch dann zu bejahen, wenn noch keine Überschuldung besteht oder unmittelbar droht, die Rückerstattung die Gesellschaft aber in ernste finanzielle Schwie- rigkeiten bringt. Entgegen den Ausführungen des BSV verstösst dies nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV; vielmehr können ungleiche tatsächliche Verhältnisse auch eine ungleiche rechtliche Behandlung gebie- ten (BGE 125 I 168 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 2000 EL Nr. 3 S. 8 Erw. 4b).

b. Im vorliegenden Fall erblickt die Vorinstanz besondere Umstände dar- in, dass sich die Beschwerdegegnerin durch den Bezug der zu Unrecht an sie ausbezahlten Leistungen nicht bereichert, sondern dem Versicherten unbe- strittenermassen entsprechende Vorschussleistungen erbracht hat. Es liegen aus der zu Unrecht erfolgten Zahlung daher auch keine Mittel mehr vor, aus welchen die Rückzahlung erfolgen könnte (vgl. BGE 122 V 228 Erw. 6d mit Hinweis = AHI 1996 S. 251 ff.). Mit dem kantonalen Gericht rechtfertigt es sich bei dieser Sachlage, für die Beurteilung der grossen Härte keine stren- gen Anforderungen zu stellen und es genügen zu lassen, wenn die Rücker- stattung die Gesellschaft in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.

Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da der Rückerstattungspflichtige bezahlen sollte (BGE 122 V 140 Erw. 3b und 225 Erw. 5a mit Hinweisen = AHI 1996 S. 251 ff.). Es ist daher vorliegend vom Jahresabschluss 1999 (Geschäftsjahr 1. April 1998 bis 31. März 1999) der Beschwerdegegnerin auszugehen. Dieser weist einen Reingewinn von 26 320.69 Franken aus. Es ist offensichtlich, dass die Rück- forderung des Betrages von 27 976 Franken geeignet ist, die Gesellschaft in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen, wie in der Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die längerfristige Ge- schäftsentwicklung und die erforderliche Betriebssanierung eingehend und glaubhaft dargelegt wird. Nichts anderes ergibt sich, wenn mit der Vorin- stanz auf die Ergebnisse der Geschäftsjahre 1996 bis 1998 (49 620.58 Fran- ken, 6976.67 Franken und 145 882.42 Franken) abgestellt wird. Danach macht die Rückforderung des Betrages von 27 976 Franken rund 41% des durchschnittlichen Gewinns von 67 493.22 Franken aus, wobei zu berück- sichtigen ist, dass für 1996 (Geschäftsjahr 1. April 1995 bis 31. März 1996) ein überdurchschnittlich hoher Gewinn ausgewiesen ist. Werden auch die vor- angegangenen Jahre 1994 und 1995, welche Verluste von 112 990.95 Franken beziehungsweise von 50 865.60 Franken ergeben haben, in die Berechnung

AHI-Praxis 2 / 2003 163

einbezogen, so macht die Rückerstattungssumme sogar rund 72% des durchschnittlichen Jahresgewinns aus. Die Vermögensverhältnisse gemäss Bilanz per 31. März 1999 schliesslich geben ebenfalls keinen Anlass, die mit der Rückerstattungsverpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Auswir- kungen anders zu beurteilen. Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Erlassvoraussetzung der grossen Härte bejaht hat, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts, noch verstösst es sonst gegen Bundesrecht. (I 553/01)

IV. Drittauszahlung von Nachzahlungen Urteil des EVG vom 23. Juli 2002 i. Sa. D. J. Art. 85bis IVV findet nicht nur auf die Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Renten Anwendung, sondern auch auf die Nachzah- lung von Taggeldern der IV an Dritte.

A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 sprach die IV-Stelle dem 1961 ge- borenen D. J. im Hinblick auf eine Medizinische Abklärung in der Klinik X. für die Zeit ab 19. bis 25. Mai 1999 Taggelder in Höhe von – nach Abzug der darauf zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge – insgesamt 1106.65 Fran- ken zu. Davon wurden, wie zuvor von der kantonalen Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Februar 2000 angekündigt, 411.70 Franken mit noch aus- stehenden Nichterwerbstätigen-Beiträgen verrechnet. Den verbleibenden Betrag überwies die Ausgleichskasse zwecks Verrechnung mit erbrachten Fürsorgeleistungen der Finanzverwaltung der Gemeinde Y.

B. Nachdem D. J. am 6. März 2000 gegen die Verrechnung mit noch ge- schuldeten Sozialversicherungsbeiträgen Beschwerde erhoben hatte, ver- zichtete die Ausgleichskasse gemäss Schreiben vom 14. März 2000 lite pen- dente darauf, ordnete indessen unter Hinweis auf einen «gültigen Verrech- nungsantrag» an, dass der Betrag von 411.70 Franken nunmehr ebenfalls der Finanzverwaltung der Gemeinde Y. zu überweisen sei. Immer noch vor Ab- lauf der durch die Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2000 ausge- lösten Rechtsmittelfrist beantragte D. J. am 16. März 2000 auch die Aufhe- bung der Verrechnung mit bezogenen Fürsorgeleistungen. – Mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D. J. sinngemäss, die zugesprochenen Taggelder seien vollumfänglich – ohne jegliche Verrech- nung mit Drittforderungen – ihm selbst auszuzahlen.

164 AHI-Praxis 2 / 2003

Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im kantona- len Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Vorinstanz, das BSV und die als Mitbeteiligte zur Stellungnahme eingeladene Gemeinde Y. verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das EVG zieht in Erwägung:

1. Der Streit über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenver-

sicherung betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen (BGE 121 V 18 = AHI 1995 S. 190 Erw. 2 mit Hinweis). Bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das EVG nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestim- mungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. = AHI 1995 S. 190 Erw. 2, 118 V

90 f. = AHI 1993 S. 87 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zudem ist das Verfahren

kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).

2a. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG finden für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung.Als Ausnahme hiezu sieht der im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Ja- nuar 1997 neu eingefügte Abs. 2 von Art. 50 IVG vor, dass Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenver- sicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden können (Satz 1); der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte (Satz 2).

b. Nach Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, un- verpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Satz 1); jede Abtre- tung oder Verpfändung ist nichtig (Satz 2); vorbehalten bleibt Art. 45 (Satz 3).Art. 45 AHVG seinerseits ermächtigt den Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschä- digungen, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Per- sonen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 76 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetz- lich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen verwendet, für welche er zu sor- gen hat, oder nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hierfür zu verwen- den, und er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder

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teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache allein, dass jemand von einer Für- sorgebehörde unterstützt wird, noch nicht die Auszahlung an diese Behörde (BGE 118 V 91 = AHI 1993 S. 87 Erw. 1b mit Hinweisen).

Art. 76 AHVV ist auf Grund des Verweises in Art. 84 IVV für die Ge- währleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung sinngemäss an- wendbar.

c. Die Verwaltungspraxis hat die Drittauszahlung seit jeher unter be- stimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwen- dung nicht erfüllt waren, obschon laut Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG grundsätzlich jede Abtretung einer Invalidenrente nichtig ist. So konnten Rentennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vor- schussleistungen erbracht haben. Solche Drittauszahlungen setzten nach der Praxis der Verwaltungsbehörden jedoch voraus, dass die Vorschussleis- tungen tatsächlich erbracht worden waren und der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hatte (BGE 118 V 91 = AHI 1993 S. 87 Erw. 1b).

Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt unbeanstandet gelassen (BGE 118 V 91 = AHI 1993 S. 87 Erw. 1b mit Hin- weisen). Angesichts des ihr zukommenden Ausnahmecharakters hat es in BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87 indessen erkannt, dass an die Einwilligung des Versicherten zur Drittauszahlung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie dürfe nur Rechtswirksamkeit entfalten, wenn die Tragweite der Zu- stimmungserklärung klar ersichtlich ist. Der bereits im Zeitpunkt der An- meldung zum Rentenbezug – in welchem der Anspruch gegenüber der In- validenversicherung noch gänzlich unbestimmt ist – erfolgten Zustimmung könne deshalb nicht dieselbe Bedeutung wie einer Erklärung nach Be- kanntgabe der konkret zugesprochenen Versicherungsleistung beigemessen werden. Die Zustimmung zur Drittauszahlung könne daher erst dann rechtsgültig erteilt werden, wenn der entsprechende Beschluss der Invali- denversicherungs-Kommission ergangen ist. Im Rahmen des daraufhin ein- setzenden Vorbescheidverfahrens habe die Verwaltung bis zum Verfügungs- erlass Gelegenheit, eine allfällige Einwilligung zur Drittauszahlung einzu- holen oder, falls diese vom Antrag stellenden Dritten beigebracht wird, de- ren Eingang abzuwarten (BGE 118 V 92 f. = AHI 1993 S. 87 Erw. 2b).

d. Als Antwort auf die Feststellung in BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87, wonach für eine allein auf die zum Voraus erteilte Einwilligung der leis- tungsberechtigten Person abstellende Drittauszahlung keine eindeutige ge-

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setzliche Grundlage besteht, hat der Verordnungsgeber Art. 85bis IVV mit dem Randtitel «Nachzahlungen an bevorschussende Dritte» erlassen, wel- cher am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 123 V 29 = AHI 1997 S. 247). Ihre ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten hat diese Ver- ordnungsbestimmung indessen erst mit der Ergänzung des Art. 50 IVG durch den im Rahmen der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 neu hinzu- gefügten Abs. 2, gemäss welchem Nachzahlungen von Leistungen in Abwei- chung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen ausge- richtet werden können, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invali- denversicherung Vorschussleistungen erbracht haben (Erw. 2a hievor; vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Zürich 1997, S. 289 f.).

e. Nach Abs. 1 von Art. 85bis IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden, redaktionell bereinigten Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für- sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vor- behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevor- schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü- hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfü- gung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).

Laut Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat- tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).

In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der be- vorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

3a. In den Akten findet sich keine unterschriftlich bestätigte Zustim- mung zur streitigen Drittauszahlung an die Gemeinde Y. Gemäss dem am 31. März 1998 zuhanden des Sozialdienstes der Gemeinde unterzeichneten Formular «Gesuch um materielle Hilfe» nahmen der Sozialhilfe beantra- gende heutige Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich Kenntnis da- von, dass sie ihre während der Unterstützungsdauer laufenden Forderungen gegenüber Dritten an die Sozialbehörden abzutreten haben. Die laut Be-

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schluss des Gemeinderates Y. vom 21. Februar 2000 mit der Zusprechung von Sozialhilfeleistungen verbundene Anordnung, dass allfällige Guthaben bei Versicherungen bis zur Höhe der erbrachten Unterstützungleistungen mit separater Erklärung an die Gemeinde Y. abgetreten werden, ist überdies beim Bezirksamt angefochten worden. Schliesslich sind auch die von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung her- ausgegebenen Formulare «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» resp. «Überweisung von Nachzahlungen der AHV/IV an Dritte, die Vor- schussleistungen erbracht haben» vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden.

b. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 28. Februar 2000 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) waren die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Leistungen der Invalidenversicherung an die Gemeinde Y. demnach man- gels einer genügenden, unterschriftlich bekräftigten Zustimmungserklärung des Anspruchsberechtigten nicht nur im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87, sondern auch schon nach der bis dahin un- beanstandet gebliebenen Verwaltungspraxis (Erw. 2c) nicht erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der am 31. März 1998 er- folgten Unterzeichnung des der Gemeinde eingereichten Sozialhilfegesuchs allenfalls auf eine verbindliche Abtretungsverpflichtung eingelassen haben, ändert daran nichts.

4. Das kantonale Gericht hat die streitige Drittauszahlung denn auch

einzig unter dem Gesichtspunkt der neuen Regelung in dem seit 1. Januar

1994 geltenden Art. 85bis IVV geprüft, welcher eine Drittauszahlung unter

bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Leistungsberechtigten zulässt. Ohne sich vertieft damit auseinander zu set- zen, ist es davon ausgegangen, dass Art. 85bis IVV ungeachtet des Wortlau- tes nicht nur auf die Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Renten, sondern auch auf diejenige rückwirkend ausgerichteter Taggelder Anwen- dung findet. Zunächst stellt sich die Frage, ob dieser Betrachtungsweise ge- folgt werden kann.

a. Der Verordnungstext in Art. 85bis IVV spricht in allen drei Amtsspra- chen an sich klar für eine Regelung, die ausschliesslich für die Drittauszah- lung nachträglich zugesprochener Renten gilt. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 der Bestimmung können mit Vorschussleistungen, welche im Hin- blick auf eine Rente der Invalidenversicherung erbracht wurden, Nachzah- lungen dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an die bevorschussende Drittstelle ausbezahlt werden (Satz 1). In der franzö- sischsprachigen Version ist davon die Rede, dass Institutionen, «qui, en vue de l’octroi d’une rente de l’assurance-invalidité, ont fait une avance, peuvent exiger qu’on leur verse l’arriéré de cette rente en compensation de leur

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avance et jusqu’à concurrence de celle-ci». Die italienischsprachige Fassung sieht vor, dass Drittstellen, «che, in vista della concessione di una rendita dell’assicurazione invalidità, hanno effettuato anticipi, possono esigere che si versi loro l’arretrato di questa rendita come compensazione e fino a con- correnza dei loro anticipi».

b. Damit bleibt anhand der nebst dem Wortlaut in Betracht zu ziehenden weiteren Auslegungselemente zu prüfen, ob der zur Diskussion stehenden Norm eine im Sinne der vorinstanzlichen Ansicht gegenüber dem engge- fassten Verordnungstext weitergehende Bedeutung zukommt.

aa. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung.Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständ- lichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann näm- lich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wah- ren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa; 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).

Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entschei- dend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters und der Richterin bleibt, auch wenn sie das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpassen oder es ergänzen (BGE 125 V 356 Erw. 1b; 123 V 301 Erw. 6a mit Hinweisen).

bb. Aus gesetzessystematischer Sicht spricht für einen sich über den Wortlaut hinaus auch auf andere Leistungen als Rentennachzahlungen er- streckenden Anwendungsbereich des Art. 85bis IVV die Tatsache, dass die unter dem Titel «D. Die Ausrichtung der Leistungen» nachträglich einge- fügte Norm nicht etwa dessen Untertitel «III. Renten und Hilflosenentschä- digungen» zugeordnet, sondern unter «IV. Gemeinsame Bestimmungen» eingereiht wurde. Bedeutsam erscheint auch, dass die unter derselben Ziffer IV enthaltenen, dem Art. 85bis unmittelbar vorangehenden Verweisungen in den Art. 84 und 85 Abs. 1 IVV die Art. 76 resp. 77 AHVV ausdrücklich auch für Taggelder – und nicht nur für die dort erwähnten Renten – als sinnge- mäss anwendbar erklären. Dies deutet darauf hin, dass Art. 85bis IVV eben- falls nicht nur für Fälle von Rentennachzahlungen, sondern von rückwir- kend ausgerichteten Geldleistungen generell konzipiert worden ist. Wird

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bezüglich der Gewährleistung zweckmässiger Verwendung (Art. 84 IVV) und bezüglich der Nachzahlung nichtbezogener Leistungen (Art. 85 Abs. 1 IVV) für Taggelder auf dieselbe Regelung verwiesen, die auch für Renten gilt (Art. 76 und 77 AHVV), ist kaum einzusehen, weshalb hinsichtlich der Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Art. 85bis IVV) etwas anderes gel- ten sollte.

Andererseits könnte allerdings gerade die unterbliebene Nennung an- derer Leistungsarten in dem die Art. 84 und 85 unmittelbar folgenden Art. 85bis IVV auch als Indiz dafür gesehen werden, dass der Verordnungs- geber bewusst darauf verzichten wollte, die Nachzahlung von Taggeldern und allenfalls weiteren Geldleistungen der Invalidenversicherung in die für Renten geltende normative Regelung der Drittauszahlung an bevorschus- sende Stellen mit einzubeziehen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 85bis IVV lässt diese Interpretationsmöglichkeit jedoch in den Hintergrund treten.

cc. Wie erwähnt, hat die Verwaltungspraxis Drittauszahlungen über Jahre hinweg auch zugelassen, wenn die Bedingungen des – nach Art. 84 IVV im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren – Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt waren (Erw. 2c). Die mit BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87 erfolgte Ein- schränkung dieser Praxis – dahingehend, dass eine bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte Zustimmung als Grundlage für die Anordnung einer Drittauszahlung nicht mehr genügte (vgl. Erw. 2c hievor) – hatte zur Folge, dass Sozialhilfestellen oftmals der Möglichkeit verlustig gingen, Leistungen, welche sie für die gleiche Zeit erbracht hatten, für die später seitens der Invalidenversicherung auch die Rentenberechtigung an- erkannt wurde, nicht mehr erhältlich machen konnten. Umgekehrt konnten die betroffenen Versicherten für die nämliche Periode über die Leistungen sowohl der Invalidenversicherung als auch der Einrichtungen der Sozial- hilfe verfügen. In dieser unbefriedigenden Situation zeichnete sich für den Gesetz- wie auch den Verordnungsgeber dringender Handlungsbedarf ab. Es galt, durch die Zulassung der Drittauszahlung von nachzuzahlenden Invali- denrenten einen Vermögensvorteil auszugleichen, welchen die Versicherten ansonsten zufolge des Bezugs von für die nämliche Zeit bereits vorschuss- weise ausgerichteten Fürsorgegeldern hätten erlangen können. Mit dem Anliegen eines sparsamen, gegenseitig abgestimmten und insofern haushäl- terischen Umgangs mit Steuergeldern im Verhältnis zu Versicherungsleis- tungen bestand ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Rea- lisierung einer materiellrechtlichen Grundlage für eine sich gegenüber der Rechtslage, wie sie mit BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87 geschaffen worden war, weniger einschränkend auswirkende Drittauszahlungsordnung.

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Obschon nicht mit den Bestrebungen der 10. AHV-Revision in Zu- sammenhang stehend, wurde anlässlich der Beratung dieser Revision im Na- tionalrat vom 11. März 1993 die Ergänzung des Gesetzes durch den heutigen Art. 50 Abs. 2 IVG vorgeschlagen, welcher den Bundesrat ermächtigt, das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Drittauszahlung zwecks Verrech- nung mit im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung er- brachten Vorschussleistungen zu regeln, und damit die gesetzliche Grundla- ge für Art. 85bis IVV bildet (Amtl. Bull. 1993 N 294). Begründet wurde die- ses Vorgehen damit, dass das in BGE 118 V 88 = AHI 1993 S. 87 publizierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in vielen Fällen zu erheb- lichen Verlusten der Gemeinden oder der privaten Institutionen geführt ha- be, welche während der Dauer der Abklärungen der Invalidenversicherung den Lebensunterhalt der Rentenberechtigten bevorschusst hatten und sich dann mit der Tatsache konfrontiert sahen, dass die von ihnen bevorschuss- ten Leistungen nur schwer oder kaum mehr zurückzuerhalten waren; Kan- tone und Gemeinden hätten sich deshalb an den Bund gewandt und ihn er- sucht, diese auf Grund des Gerichtsurteils entstandene unbefriedigende Situation zu korrigieren; über die Schaffung eines neuen Absatzes von Art.

50 IVG solle eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat erfolgen; der

Bundesrat solle das Verfahren und die Voraussetzungen für die Auszahlung an Drittpersonen regeln können. Betont wurde, dass es sich dabei «selbst- verständlich nur um Nachzahlungen und nicht um laufende Renten» han- delt; erfasst würden «ausdrücklich Nachzahlungen von Leistungen, die im Hinblick auf eine Leistung der Invalidenversicherung – seien es Renten, Taggelder, Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen – als Vor- schussleistungen erbracht worden sind» (Amtl. Bull. 1993 N 294; Votum Heberlein).

Diese Ausführungen des Antrag stellenden Nationalratsmitglieds zur vorgeschlagenen und schliesslich ohne wesentliche Diskussion angenom- menen Ergänzung des IVG (Amtl. Bull. 1993 N 294 sowie 1994 S 608) lassen erkennen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers bei Rentennachzahlun- gen einerseits sowie bei rückwirkend ausgerichteten Taggeldern oder an- dern Geldleistungen andererseits bezüglich der Auszahlung an bevorschus- sende Drittpersonen oder Behörden kein Unterschied gemacht werden sollte. Die Delegationsnorm von Art. 50 Abs. 2 IVG, welche zwar erst am 1. Januar 1997 (10. AHV-Revision) und damit nach der bereits auf den 1. Ja- nuar 1994 erfolgten Einfügung des – vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht gleichwohl als gesetzes- und verfassungskonform bezeichneten (BGE 123 V 30 f. = AHI 1997 S. 252 Erw. 4) – Art. 85bis IVV in Kraft getre- ten ist, spricht denn auch nicht nur von Renten, sondern generell von Leis- tungen. Der Grund dafür, dass sich die Verordnungsbestimmung von Art. 85bis IVV ihrem Wortlaut nach demgegenüber auf Nachzahlungen von Renten beschränkt, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass sich der

AHI-Praxis 2 / 2003 171

Bundesrat primär an BGE 118 V 88 (= AHI 1993 S. 87) orientiert hat, in wel- chem eine Rentennachzahlung zur Diskussion stand und auf die Besonder- heiten des bei dieser Leistungsart vorgesehenen Zusprechungsverfahrens Bezug genommen wurde.

dd. Schliesslich sprechen auch Sinn und Zweck der neu eingefügten Ver- ordnungsbestimmung von Art. 85bis IVV dafür, dass neben Renten auch an- dere Geldleistungen, namentlich nachträglich zugesprochene Taggelder, einer auf Art. 85bis IVV gestützten Auszahlung an bevorschussende Dritte zugänglich sein sollen. Ein plausibler Grund dafür, andere Leistungen als Invalidenrenten von dieser Drittauszahlungsmöglichkeit auszunehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. AHI 1993 S. 50 und 210 f.).

c. Mit dem kantonalen Gericht ist demnach davon auszugehen, dass Art. 85bis IVV auch auf die Drittauszahlung rückwirkend auszurichtender Taggelder sinngemäss Anwendung findet.

5. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob auch die materiellrechtlichen

Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85bis IVV erfüllt sind.

a. Der bevorschussende Charakter der von der Gemeinde Y. seit Früh- jahr (März /April) 1998 gewährten Sozialhilfeleistungen kann ohne weiteres als erstellt gelten. Freiwillige Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV scheiden aus, ebenso vertraglich erbrachte Leistungen, handelt es sich bei der Sozialhilfe doch um eine gesetzlich zugesicherte, öffentlich-rechtliche Leistung. Es fragt sich demnach einzig noch, ob aus der kantonalen Sozial- hilfegesetzgebung im Hinblick auf die rückwirkende Taggeldzusprechung vom 28. Februar 2000 ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Gemeinde abgeleitet werden kann, wie es Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV verlangt.

b. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer beanstandete Drittaus- zahlung geschützt, indem sie unter Bezugnahme auf ihre Rechtsprechung ausführte, zwar lasse sich aus § 24 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 (SHG; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 851.100), welcher bezüglich der Rückerstattungspflicht von Sozialhil- feempfängern an die Zumutbarkeit anknüpfe und somit einen beschwerde- fähigen Sachentscheid der zuständigen Sozialbehörde voraussetze, kein ein- deutiges Rückforderungsrecht ableiten; die Gewährleistung von Sozialhilfe unterliege indessen dem Grundsatz der Subsidiarität, welcher auch in § 3 SHG verankert sei; Sozialversicherungsleistungen gehörten deshalb im Sin- ne von § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1983 zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung [SHV]; SAR 851.111) zu den «eigenen Mitteln», wel- che sich der Hilfesuchende bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe an- rechnen lassen müsse; dies gelte auch, wenn es im Hinblick auf die lange Dauer des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens gestützt auf § 12 Abs. 1 SHG zur vorschussweisen Ausrichtung von Sozialhilfe kom-

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me. Daraus schloss das kantonale Gericht, § 12 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SHV statuiere «die vorbehaltlose und uneingeschränkte An- rechenbarkeit von Leistungen der Invalidenversicherung auf die im glei- chen Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen»; «damit sei aber gleichzei- tig gesagt, dass mit diesen Bestimmungen ein eindeutiges gesetzliches Rück- forderungrecht infolge der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV bestehe».

c. Über die effektive Tragweite des kantonalen Rechts kann im vorlie- genden Verfahren nicht befunden werden. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV macht die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung und damit die Dritt- auszahlung nach Massgabe von Art. 85bis Abs. 3 IVV als bundesrechtlicher Rechtsfolge von der Beantwortung einer kantonalrechtlichen Vorfrage ab- hängig, eben davon, ob das einschlägige kantonale Sozialhilferecht ein «ein- deutiges» Rückforderungsrecht enthält. Die Pflicht zur vorfrageweisen Prü- fung einer kantonalrechtlichen Norm, welche so lange stattfinden kann, als nicht ein als Tatbestand wirkender Entscheid der hauptfrageweise zuständi- gen kantonalen Behörde vorliegt, entspricht ständiger Rechtsprechung und Doktrin (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc mit Hinweisen = AHI 1997 S. 252 ff.). Das ändert aber nichts daran, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG). Der einfache Rechtsfehler, begangen in der Anwendung kanto- nalen Rechts, bildet als solcher keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche liegt erst vor, wenn das kantonale Recht in willkürlicher Weise angewendet wird (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc mit Hinweis = AHI 1997 S. 252 ff.).

Davon kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden. Die vorinstanzliche Bejahung eines eindeutigen Rückforderungsrechtes auf Grund der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons mag zwar diskutabel sein. Eine schlechthin unhaltbare, damit willkürliche und deshalb bundesrechts- widrige Rechtsauffassung kann darin aber nicht erblickt werden.

d. Ist demnach ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art.

85 bis Abs. 2 lit. b IVV als gegeben zu betrachten, lässt sich gegen die Dritt-

auszahlung der mit Verfügung vom 28. Februar 2000 zugesprochenen Tag- gelder an die Gemeinde Y. grundsätzlich nichts einwenden. In betraglicher Hinsicht ist der durch die Drittauszahlung zur Verrechnung gebrachte Rückerstattungsanspruch der Gemeinde unbestritten geblieben. (I 727/00)

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EL. Rückforderung Urteil des EVG vom 8. Oktober 2002 i. Sa. F. S. Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB: Macht die Verwaltung nach dem Tod einer EL-empfangen- den Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versiche- rungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird (Praxisände- rung; Erw. 3).

Aus den Erwägungen des EVG:

3. Laut Art. 27 Abs. 1 (Satz 1) ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom

Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten.

Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstat- tungsschuld – falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde – auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1 = ZAK 1970 S. 607), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungs- pflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis).

3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Verfügung jedem einzelnen Erben

persönlich zu eröffnen, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers geltend gemacht wird (EVGE 1959 S. 141; in BGE 97 V

221 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1972 S. 422 publizierte Erw. 1b mit

Hinweisen; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 3. Oktober 1996, P 63/95, G. vom 21. März 1987, H 103/87, und K. vom 1. Juni 1987, H 106/86; vgl. auch Widmer, Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen, Diss. Basel 1984, S. 139). Allerdings kann in be- stimmten Fällen von der Zustellung der Verfügung an jeden einzelnen Er- ben abgesehen werden, so, wenn es nicht möglich ist, alle Erben zu errei- chen, oder wenn sie einen gemeinsamen Stellvertreter haben (ZAK 1972 S. 422 Erw. 1b).

3.2 Gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB haften die Erben für die Schulden des

Erblassers solidarisch. Die Solidarhaftung der Erben richtet sich nach Art. 143 ff. OR, woraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erb- schaftsschulden in Anspruch genommen werden kann, und zwar nicht nur für seine Quote, sondern für die ganze Schuld. Die Erbschaftsgläubiger kön- nen deshalb nach ihrer Wahl entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem andern oder auch nur einen beliebigen Erben in Anspruch nehmen (Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar II, N 2 f. zu Art. 603 ZGB). Sämtliche Erben bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung ge-

174 AHI-Praxis 2 / 2003

tilgt ist (Art. 144 OR). Eigenheit der Solidarität ist es, dass sich die Gläubi- ger nicht um das Innenverhältnis und damit die endgültige Aufteilung eines Forderungsbetrages zwischen den Schuldnern zu kümmern brauchen (vgl. BGE 114 II 344 Erw. 2b).

In Nachachtung dieser rechtlichen Situation hat das Bundesgericht mit nicht veröffentlichtem Urteil vom 16. Mai 1995 (B. 103/1995) entschieden, dass bei Bestehen einer Erbengemeinschaft nicht notwendigerweise sämtli- che Mitglieder derselben betrieben werden müssen. Ein einzelner Erbe kann für das Ganze belangt werden, weshalb nur der belangten Person ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist.

3.3 Ein Grund, weshalb eine Verfügung, mit welcher zu Unrecht bezoge-

ne EL zurückgefordert werden, jedem Erben persönlich zuzustellen ist, um rechtswirksam zu sein, während es im Unterschied dazu im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht ausreicht, den Zahlungsbefehl einem (beliebigen) Erben persönlich zuzustellen, damit er Rechtswirkungen entfalten kann, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf, dass die Erben Solidarschuldner sind (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Gan- ze belangt werden können, ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Rückerstattungsverfügung, welche nicht allen Erben persönlich zuge- stellt wurde, als rechtsunwirksam zu betrachten ist, nicht festzuhalten. Für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung muss es genügen, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird.

3.4 Im vorliegenden Fall hinterliess I. S. als gesetzliche Erben seinen Bru-

der F. S. sowie seine in Ungarn wohnende Schwester M. S. Die nach seinem Tod erlassene Rückerstattungsverfügung wurde lediglich dem Beschwerde- führer, nicht jedoch dessen Schwester eröffnet. Damit der Verwaltungsakt Rechtswirkungen entfalten konnte, reichte nach dem Gesagten dessen Zu- stellung an einen der beiden solidarisch haftenden Erben aus. (P 41/00)

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