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IV-Rundschreiben Nr. 224 vom 4. August 2005

Datenschutz

Es sind verschiedene Anfragen von IV-Stellen zum Thema Datenschutz eingegangen. Dies hat das BSV dazu veranlasst, die Frage näher zu er- örtern.

Der Datenschutz wird im Sozialversicherungsrecht sehr streng gehand- habt und bezieht sich auf sämtliche Personen, die mit der Durchführung des Sozialversicherungsrechts zu tun haben. Das heisst, dass die Be- kanntgabe von Personendaten an Dritte nicht zulässig ist, ausser das betreffende Sozialversicherungsgesetz sieht Ausnahmen vom Daten- schutz vor und benennt genau die Drittpersonen, denen Daten weiterge- geben werden können (vgl. Botschaft über die Anpassung und Harmoni- sierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personen- daten in den Sozialversicherungen vom 24.11.19991). Liest man die Bot- schaft genau durch, kommt man ausserdem zum Schluss, dass die Aus- nahmen von der Schweigepflicht dort vollständig und abschliessend auf- geführt sind.

Auf die IV bezogen heisst das, dass die Datenbekanntgabe an Dritte nicht erlaubt ist, wenn Art. 66a IVG und 50a AHVG keine datenschutz- rechtlichen Ausnahmen vorsehen, wobei unerheblich ist, ob ein anderes Bundesgesetz diese Möglichkeit vorsieht. Bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses enthält das AHVG ausserdem keine generelle Pflicht zur Bekanntgabe von perso- nenbezogenen Daten an Dritte.

Im Einzelfall sieht das Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Art. 14 Abs. 4 folgenden Passus vor: «Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperli- cher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Auf- sichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führer- ausweises zuständigen Behörde melden». Wer sich auf diese «Kann- Vorschrift» des SVG beruft, kann gleichwohl gegen die Schweigepflicht

1 BBl 2000 255

Domaine Assurance invalidité ___________________________________________________________________

im Sinne von Art. 50a AHVG verstossen (gleiche Gesetzesstufe wie Art.

14 Abs. 4 SVG).

Würde der RAD einen Fall melden, gäbe er nicht nur Informationen zum Gesundheitszustand bekannt, sondern würde vor allem indirekt auch darüber informieren, dass der Versicherte zumindest ein Gesuch bei der IV eingereicht hat. Das wäre ein klarer Verstoss gegen die Schweige- pflicht.

Als Organe der IV ist es den RAD folglich untersagt, Daten an die Stras- senverkehrsämter weiterzugeben.

Der RAD kann aber den behandelnden Arzt der versicherten Person kontaktieren und ihn darauf hinweisen, dass er den Fall den zuständigen Behörden melden soll, so wie dies Art. 14 Abs. 4 SVG vorsieht.

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IV-Rundschreiben Nr. 224 / Datenschutz (Gesetzesanpassung per 1.1.2012 (IV-Revision 6a)) | Lexipedia | Lexipedia