IV-Rundschreiben 243 / Widerruf des IV-Rundschreibens Nr. 196 vom 16. April 2004 (Inhalt ins Kreisschreiben aufgenommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
13. Oktober 2006
IV-Rundschreiben Nr. 243
Widerruf des IV-Rundschreibens Nr. 196 vom 16. April 2004
Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das IV-Rundschreiben Nr. 196 vom 16. April 2004 widerru- fen.
Das EVG befasste sich in einem Urteil vom 4. Juli 2006 (I 92/05) mit der Höhe der Hilflosenentschädi- gung für volljährige Versicherte bei gleichzeitigem Aufenthalt zu Hause und im Heim. Im Besonderen untersucht das Urteil die Situation volljähriger Versicherter, die zu Hause wohnen und sich sporadisch im Heim aufhalten sowie von Personen, die regelmässig im Heim übernachten, deren Lebensmittel- punkt jedoch zu Hause ist, wo sie auch die meiste Zeit verbringen. Die Bundesrichter haben erwogen, dass eine versicherte Person, welche das 18. Altersjahr vollendet hat und welche 16 oder mehr Näch- te pro Monat in einem Heim verbringt, Anspruch auf lediglich den halben Ansatz der Hilflosenentschä- digung hat. Dementsprechend hat eine versicherte Person, welche bis zu 15 Nächte pro Kalendermo- nat im Heim verbringt, Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung. Diese Regelung tritt ab August 2006 in Kraft.
Bei der Revision von Fällen, die gestützt auf das inzwischen widerrufene Rundschreiben Nr. 196 vom 16. April 2004 geregelt worden sind, kann der neu angepasste Betrag frühestens ab August 2006 ausgerichtet werden.
Die Hilflosenentschädigung wird im Voraus für den ganzen Kalendermonat ausgerichtet (Art. 19 Abs. 2 IVG). Lässt sich die Aufteilung zwischen Aufenthalt zu Hause und im Heim nicht genau festlegen, empfehlen wir Ihnen, bei neuen Fällen zuerst nur den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung aus- zurichten. Wenn sich herausstellt, dass die versicherte Person weniger als 16 Nächte in einem Heim verbracht hat, wird dann auch die andere Hälfte überwiesen.
Das IV-Rundschreiben Nr. 214 ist im Sinne obiger Rechtsprechung anzupassen.
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