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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

15. Mai 2018

IV-Rundschreiben Nr. 374

Hilfsmittel – Hörgeräte AHV

Im Herbst 2017 wurde eine Motion von Ständerat Dittli (Nr 16.3676 vom 20.9.2016) in modifizierter Form vom Parlament angenommen. Diese sieht vor, dass die AHV künftig einen Beitrag an zwei Hörgeräte finanziert. Zur Umsetzung dieser Motion musste die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV (HVA) geändert werden. Die neue Version tritt per 1. Juli 2018 in Kraft.

Hörgeräte Ab dem 1. Juli 2018 wird auch bei der AHV zwischen einer monauralen und einer binauralen Hörgeräteversorgung unterschieden. Die binaurale AHV-Pauschale beträgt 75% der IV- Pauschale, dies entspricht 1237.50 Franken. Die monaurale AHV-Pauschale beträgt wie bis anhin 630 Franken. Ein anerkannter ORL-Expertenarzt stellt in der (vor jeder Versorgung obligatorischen) Expertise fest, ob eine monaurale oder eine binaurale Versorgung indiziert ist (siehe ORL-Richtlinien, https://www.orl-hno.ch/fuer-patienten/informationen-links.html; die angepasste Version wird Ende Juni 2018 aufgeschaltet).

Wie bis anhin vergütet die AHV ausschliesslich einen Beitrag an die Hörgeräteanpassung und keine weitergehenden Leistungen wie z.B. Reparaturen oder Batterien.

Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte Neu in der HVA verankert sind auch die knochenverankerten und implantierten Hörhilfen (Ziff. 5.57.1 HVA neu). Diese wurden bereits bisher durch die AHV mitfinanziert, im Gegensatz zur IV waren sie jedoch nur auf Stufe Kreisschreiben KSHA geregelt.

Die Finanzierung einer binauralen Versorgung ist auch auf Sprachprozessoren von knochenverankerten und implantierten Hörhilfen anzuwenden. Demnach kann die AHV ab 1. Juli 2018 75% der Preislimiten gemäss Liste der knochenverankerten und implantierten Hörhilfen (https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter- Formulare/Allgemein/H%C3%B6rger%C3%A4te-der-AHV-und-IV) finanzieren Handelt es sich um einen Audioprozessor für eine knochenverankerte oder mittelohrim- plantierte Versorgung (bspw. BAHA, Ponto, Bonebridge, Soundbridge), welche durch einen Akustiker angepasst wird, so hat die versicherte Person Anspruch auf 75% der Dienst- leistungspauschale der IV gemäss Ziff. 5.07.1 HVI. Für monaurale Versorgungen entspricht dies 750 Franken und für binaurale Versorgungen 1125 Franken.

Zu beachten ist, dass die von der AHV mitfinanzierte Versorgung (gilt im Übrigen auch für Versorgungen im Rahmen des IV-Besitzstandes) zu einem wesentlich besseren Sprachverständnis führen muss. Es obliegt der versicherten Person zu belegen, dass sie physisch, psychisch und geistig in der Lage ist, eine knochenverankerte oder implantierte Hörhilfe in diesem Sinne nutzbringend einzusetzen. Massgebend ist dabei das biologische Alter bezüglich der Lernfähigkeit. Ferner ist das soziale Umfeld im Hinblick auf die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

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Übergangsregelung Für AHV-Hörgeräteanträge, welche ab dem 1. Juli 2018 (Eingangsdatum IV-Stelle) eintreffen, gelten die neuen Bestimmungen. Sämtliche Anträge, welche bis zum 30. Juni

2018 eintreffen, sind noch nach den alten Bestimmungen (nur Beitrag an monaurale

Versorgung möglich) zu beurteilen.

Das KSHA wird auf den 1. Januar 2019 entsprechend angepasst.

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