Durchführung des Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
23.8. 91
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 235/21
BESCHLUSS Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (91/425/EWG) “
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —
aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,
aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung erforderlich sind, festlegt,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung insbesondere des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 76 heißt es künftig in Absatz 1, daß im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familienangehörigen der in den Rechts- vorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Betrag bis zu dem in den Rechtsvorschrif- ten des Wohnstaates der Familienangehörigen vorgesehenen Betrag ruht, und in Absatz 2, daß dann,. wenn im Wohnstaat kein Antrag auf Leistungen gestellt wird, der zuständige Träger des anderen Staates Absatz 1 anwenden kann, als ob Leistungen im ersten Staat gewährt würden.
Folglich sind die Durchführungstegelungen zu diesem Artikel in bezug auf Auskünfte, die
dem zuständigen Träger vom Wohnortträger im Hinblick auf die oben erwähnte Aussetzung zu erteilen sind in bezug auf den Vergleich zwischen den in den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten vorgesehenen Beträgen und in bezug auf die Bestimmung: der vom zuständigen Träger zu zahlenden etwaigen Ausgleichszulage festzulegen.
Hierzu ist ein Muster für einen geänderten Vordruck E 411 anzufertigen.
In welcher Sprache die Vordrucke auszustellen sind, wird in der Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission geregelt. -
Schließlich ist für den obengenannten Vergleich der heranzuziehende Währungsumrech- nungskurs vorzusehen — .
BESCHLIESST FOLGENDES:
1. a) Liegen dem zuständigen Träger keine Anhaltspunkte dafür vor, daß im Wohnstaat der Familienangehörigen eine Anspruch auf Familienleistungen begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (oder ein gleichgestellter Sachverhalt im Sinne des Beschlusses Nr. 119 gegeben ist), zahlt dieser Träger die vollen Familienleistungen. Nr. L 235/22
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b) Bestehen Zweifel oder ist das Vorhandensein einer Anspruch auf Familienleistungen
e)
im Wohnstaat der Familienangehörigen begründenden Erwerbstätigkeit (oder ein gleichgestellter Sachverhalt im Sinne des Beschlusses Nr. 119) erwiesen, kann der zuständige Träger die Zahlung der Familienleistungen aussetzen. Er erkundigt sich dann anhand des beigefügten geänderten Vordruckmusters E 411 unverzüglich beim Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach dem Anspruch auf Familienlei- stungen im Wohnstaat der Familienangehörigen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen diesen Vordruck den beteilig- ten zuständigen Trägern zur Verfügung. Dieser Vordruck ist in den Amtssprachen der Gemeinschaft erhältlich und so aufgemacht, daß die einzelnen Sprachfassungen völlig deckungsgleich sind, damit jeder Empfänger ihn in seiner Landessprache ausgedruckt erhalten kann.
Der zuständige Träger schickt dann Vordruck E 411 alljährlich dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen zu. Dieser reicht den Vordruck dem zuständigen Träger binnen dreier Monate nach Erhalt zurück.
Anhand der vom Wohnortträger erteilten Auskünfte vergleicht der zuständige Träger bei jedem Familienangehörigen den (aus dem vom. Träger des Wohnorts bescheinig- ten Angaben hervorgehenden) Betrag der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen vorgesehenen Familienleistungen mit dem Betrag der Fami- lienleistungen, die in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften vorgesehen sind. .
Nach erfolgtem Vergleich zahlt der zuständige Träger gegebenenfalls eine Zulage zu den in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen vorgesehenen Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der in diesen Rechtsvor- schriften vorgesehenen Leistungen und dem Betrag der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geschuldeten Leistungen.
Die Höhe der Zulage wird spätestens bei Ablauf eines Zwölfmonatszeitraums nach Begründung des Leistungsanspruchs im Wohnstaat der Familienangehörigen wie im zuständigen Staat erstmals ermittelt. Danach wird die Zulage mindestens alle zwölf Monate ermittelt.
Der zuständige Träger zahlt keine Zulage, wenn in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften für ein und denselben Familienangehörigen keine Leistung vorge- sehen ist oder der darin vorgesehene Betrag unter dem vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen bescheinigten Betrag liegt.
Sind in seinen Rechtsvorschriften Leistungen für denselben Familienarigehörigen vorgesehen und ist deren Betrag höher als der vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen bescheinigte Betrag, so zahlt er die dem Unterschied zwischen beiden Beträgen entsprechende Zulage aus.
Werden Leistungen nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften geschuldet, ohne daß in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für denselben Familienangehöri- gen eine Leistung vorgesehen wäre, so zahlt der zuständige Träger diese Leistungen ganz.
Der zuständige Träger kann die jeweils als Zulage geschuldeten Beträge für die ganze Familie zusammenrechnen, bevor er. diese Beträge der betreffenden Person aus- zahlt.
Auf die Ausgleichszulage kann vom zuständigen Träger ein Vorschuß ausgezahlt werden. Stellt sich dabei heraus, daß der Vorschuß den geschuldeten Betrag übersteigt, so führt der zuständige Träger den gebotenen Ausgleich dadurch herbei, daß er den zuviel gezahlten Betrag von der Zulage einbehält, die er der betreffenden Person für den folgenden Zeitraum zahlt.
Wurde im Wohnstaat der Familienangehörigen ein Antrag auf Familienleistungen nicht gestellt und kann der Träger des Wohnorts aufgrund der ihm vorliegenden Aufschlüsse die Höhe der Familienleistungen, die geschuldet würden, wenn Antrag \
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gestellt worden wäre, nicht angeben, so übersendet er dem zuständigen Träger die allgemeine Leistungstabelle, die in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften vorgesehen und für die betreffende Zeit oder die betreffenden Zeiten gültig ist.
2. Um den Vergleich zwischen den beiden Beträgen anzustellen, rechnet der zuständige Träger den Betrag der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehöri- gen vorgesehenen Familienleistungen unter Heränziehung des Umrechnungskurses nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um. Zu berücksichtigen ist der im Zeitpunkt des Vergleichs gültige Umrechnungskurs.
3. Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. .
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission M.T. FERRARO EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN . Bitte „Hinweise“ auf Salto 3 beachten!
Verordnungen über soziale Sicherheit |] ()
ANFRAGE BETREFFEND DEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE FAMILIEN- ANGEHÖRIGEN WOHNEN
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 76 Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 10
A. Bescheinigungsersuchen
‚Der für die Gewährung der Famillenleistungen im Mitgliedstaat der Beschäftigung bzw. Selbständigentätigkeit zuständige Träger, der zu erfahren wünscht, ob in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, füllt diesen Teil A in 2 Ausfertigungen aus und schickt diese an den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen. j
DL Arbeitnehmer U Selbständiger
Ehegatte oder sonstige Person(en), deren Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland der Familienangehörigen ermittelt werden soll " .
Verwandtschaftsverhältnis zu den in Feld 3 genannten Familienangehörigen:
Zeitraum, für den die Auskunft erbeten wird:
Familienangehörige
Vornamen Geburtsdatum Verwandtschafts- Wohnort 6) verhältnis (4)
Angaben zu der im Wohnland der Familienangehörigen ausgeübten Tätigkeit
Arbeitgeber: Anschrift @:
Selbständigentätigkeit: Einer beruflichen Tätigkelt im Sinne des Beschlusses Nr. 119 gleichgesteliter Sachverhalt:
Zuständiger Träger
Bezeichnung: “Anschrift $: CESTITTEITTETTIIITTELELEIETEIELEITELEIIIIIEITITTT PESELELLILTSLITTELTILEITELTSTELDETIDELEL EISEN ELSE EEL EL EL ESEL EL ELLE EL ELSE 2 2 22 2 u 32 dd dd dA A A Aktenzeichen £): Stempel
B. Bescheinigung Vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen oder vom Arbeitgeber der in Feld 2 aufgeführten Person auszufüllen ©.
Die in Feld 2 genannte Person hat während der Zeit vom
D eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhält- nissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom
D keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich nicht in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom
Die in Feld 2 genannte Person hat in der Zeit vom
D Anspruch auf Familienleistungen für die Famillenangehörigen EI) Gesamtbetrag der Familienleistungen:
DO keinen-Anspruch auf Familienleistungen, weil:
Verwandtschafts- Wohnort verhältnis
Arbeitgeber der in Feld 2 genannten Person [0) Name der Firma Anschrift $):
Datum:
8.5 Unterschrift:
Bezeichnung: Anschrift P}:
Aktenzeichen: . Stempel 95 Datum: j 9.6 - Unterschrift:
Eule
HINWEISE
Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Er umfaßt 3 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. Beim
(W)
@)
@
\y)
Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben.
ANMERKUNGEN
Kennbuchstabe des Landes, dem der Träger angehört, der Teil A des Vordrucks ausfüllt: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; P = Portugal; GB = Vereinigtes Königreich. :
Angabe zur Verwendung seitens des absendenden Trägers.
Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. :
Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.
Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezrik und Gemeinde anzugeben.
Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.JNummer, falls vorhanden,
anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist „keine“ anzugeben.
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. "
Das Verwandtschaftsverhältnis jedes Famillenangehörigen zum Arbeitnehmer ist mit folgenden Buchstaben zu kennzeichnen: eheliches Kind. In Spanien: aus der Ehe hervorgegangenes Kind und außerhalb der Ehe geborenes Kind.
für ehelich erklärtes Kind. .
an Kindes Statt angenommenes Kind. .
nichteheliches Kind (falls die Bescheinigung für einen männlichen Arbeitnehmer ausgefüllt wird, sind nichteheliche Kinder nur
dann zu erwähnen, wenn die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht des Betreffenden amtlich festgestellt wurde).
Stiefkind, das im Haushalt des Arbeitnehmers lebt. ö
Enkel und Geschwister, die der Arbeitnehmer in seinen Haushalt aufgenommen hat; falls der zuständige Träger ein griechischer .
Träger ist, auch Neffen und Nichten bis zum 3. Grad. .
G = sonstige Kinder, die dauernd wie eigene Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers leben (Pflegekinder).
Andere Verwandtschaftsverhältnisse (z. B. Großvater) sind voll auszuschreiben.
Wohnt ein Familienangehöriger nicht unter der in Punkt 2.3 angegebenen Anschrift, ist die andere Anschrift nachstehend
anzugeben: \
nm o00u>
In diesem Fall gibt der Träger des Wohnorts die Höhe der Familienleistungen an, die gezahlt würden, wenn Antrag gestellt worden wäre. Liegen ihm hierfür keine ausreichenden Daten vor, gibt er für jeden Familienangehörigen nur den in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungssatz in Feld 7 an. . Gegebenenfalls ist der in Anmerkung 6 erwähnte Leistungssatz anzugeben.
Nur dann vom Arbeitgeber auszufüllen, wenn er die Famllienleistungen des Wohnlandes auszuzahlen hat.
Vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen, ersatzweise von der Verbindungsstelle, auszufüllen.