24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/9
BESCHLUSS Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/03)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (2) Es ist zu klären, welche Grundprinzipien die Träger wäh SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — rend der Übergangszeit anwenden müssen.
(3) Nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen wird gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. voraussichtlich noch eine Vielzahl von Anträgen in Be 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom arbeitung sein, die sich auf Ansprüche beziehen, die im 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal tes (3) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, und es tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der wird im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen vor Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. geschlagen, den Informationsaustausch generell auf der 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Grundlage der Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Rates (4) vorzunehmen; hierzu gehört auch die Verwen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, dung der E-Vordrucke.
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. (4) Nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher 987/2009 ist eine „doppelte Feststellung“ unter den Vo heit, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen raussetzungen des vorstehenden Erwägungsgrundes vor Einsatz neuer Technologien fördert, gesehen, wobei der Leistungsberechtigte den höheren Be trag erhält.
gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des (5) In der Praxis jedoch wird in den allermeisten, wenn nicht Europäischen Parlaments und des Rates, der bestimmt: „Die sogar in allen Fällen eine auf den früheren Verordnungen Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das For gegründete Feststellung nicht durch die Anwendung der mat und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von neuen Verordnungen verbessert. Entsprechend wird es als Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten unrealistisch betrachtet, von den Trägern zu erwarten, fest“ und „Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder dass sie in solchen Fällen ein zweifaches Verfahren Verbindungsstellen erfolgt elektronisch“, nach der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und der Ver ordnung (EG) Nr. 987/2009 durchführen.
gestützt auf Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; der (6) Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 (5) regelt den Status bezüglich der Übergangszeit feststellt: „Jedem Mitgliedstaat kann der Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch ein Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisori geräumt werden“ und „Diese Übergangszeiten enden spätestens schen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchfüh Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und rungsverordnung“, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden.
in Erwägung nachstehender Gründe: (7) Während der Übergangszeit entscheiden allein die Mit gliedstaaten, wann sie bereit sind, sich vollständig oder bereichsweise dem elektronischen Austausch von Sozial versicherungsdaten (EESSI) anzuschließen (1) Nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 legt die Verwaltungskommission die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszeiten so fest, dass der für In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 die Anwendung der Grundverordnung und der Durch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin führungsverordnung erforderliche Datenaustausch sicher gungen — gestellt ist. (3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. (5) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.
C 106/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
BESCHLIESST: ordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 herausgegeben oder übermittelt wurden.
1. Während der Übergangszeit lautet das Leitmotiv „gute Zu
sammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und 6. Jeder Mitgliedstaat kann den elektronischen Austausch von Flexibilität“. In erster Linie muss ein reibungsloser Übergang Sozialversicherungsdaten (EESSI) flexibel und bereichsweise für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden, die dann einführen, wenn er über die Zugangsstelle(n) verfügt, ihre Ansprüche im Rahmen der neuen Verordnungen gel die ihn zur Nutzung des EESSI-System befähigen. Die ein tend machen. zelnen Mitgliedstaaten können auch entscheiden, das EESSI- System erst zu nutzen, wenn alle Bereiche dazu in der Lage sind.
2. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG)
Nr. 883/04 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erset zen Papierfassungen der strukturierten elektronischen Do 7. Zur Nutzung des „EESSI-Systems“ in der Lage ist der be kumente (SED) die E-Vordrucke, die auf der Grundlage der treffende Bereich/die jeweilige Zugangsstelle, wenn er/sie Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 alle Nachrichten in dem Bereich an die Zugangsstellen an ausgegeben wurden. derer Mitgliedstaaten senden und sie von diesen empfangen kann.
3. Mitgliedstaaten, die über nationale elektronische Anwen
dungen zur Erstellung von E-Vordrucken verfügen oder
8. Die Angaben darüber, welcher Bereich in welchem Mitglied
den Austausch elektronisch (beispielsweise im Rahmen staat an das EESSI-System angeschlossen ist, sind in einer der Build-Projekte) vornehmen und diese Verfahren inner den nationalen Trägern zugänglichen Liste und im EESSI- halb der gesetzten Frist vernünftigerweise nicht ändern kön Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitgliedstaaten unter nen, dürfen diese abweichend von Nummer 2 während der richten die Verwaltungskommission schriftlich über das Da Übergangszeit weiterverwenden, sofern die Ansprüche der tum, an dem sie sich dem System anschließen wollen. Berechtigten durch die neuen Verordnungen umfassend ge währleistet sind.
9. Während der Übergangszeit erfolgt der Datenaustausch
4. In allen Fällen akzeptiert ein Träger während der Über zwischen zwei Mitgliedstaaten in einem Bereich entweder gangszeit relevante Informationen auf sämtlichen von ei innerhalb oder außerhalb des EESSI-Systems; Mischformen nem anderen Träger ausgestellten Dokumenten, selbst sind nicht zulässig, außer im Rahmen bilateraler Verein wenn sie hinsichtlich Format, Inhalt oder Struktur veraltet barungen beispielsweise über gemeinsame Test- oder Trai sind. Bestehen Zweifel an den Ansprüchen der betroffenen ningsphasen oder aus ähnlichen Gründen. Bürgerinnen und Bürger, so wendet sich der Träger im Sinne einer guten Zusammenarbeit an den ausstellenden Träger. 10. Die Verwaltungskommission wird ein standardisiertes For mat für die Papierfassungen der strukturierten elektro nischen Dokumente (SED) verabschieden, das den Trägern 5. Wie unter Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 ausgeführt, zugänglich gemacht wird. sind E-Vordrucke, Bescheinigungen und Europäische Kran kenversicherungskarten (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Inkrafttreten der Ver 11. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 987/2009 ausgestellt wurden, weiterhin gültig und werden der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. von den Behörden anderer Mitgliedstaaten selbst nach die sem Datum noch so lange berücksichtigt, bis ihr Gültig keitsdatum abgelaufen ist oder sie zurückgezogen oder Die Vorsitzende der Verwaltungskommission durch Dokumente ersetzt werden, die im Rahmen der Ver Gabriela PIKOROVÁ