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EVG - Urteile (Auswahl) BSV-Liste Dezember 2005 ATSG/AHV/IV/EO/EL/Familienzulagen

1. Teil: Titel der Urteile (mit Links zu den Regesten)

ATSG. Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen Urteil des EVG vom 17. August 2005 i Sa. B. (U 383/04)

Regeste

AHV. Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten Urteil des EVG vom 15. Juni 2005 i. Sa. V. (H 23/04)

Regeste

IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 26. September 2005 i Sa. P. (I 728/04)

Regeste

2. Teil: Regeste der Urteile (mit Links zu den EVG-Urteilen)

Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen

Urteil des EVG vom 17. August 2005 i Sa. B. (U 383/04)

Auf Leistungen, auf die der Anspruch vor mindestens 24 Monaten entstanden ist, werden für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2003 Verzugszinsen geschuldet. (Erw. 2.2)

Wortlaut des Urteils

Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten

Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3)

Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

Art. 2, Art. 8 lit. c und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71: Differenzzahlung

Weder das FZA noch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sehen für den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates eine Besitzstandsgarantie vor. Wird eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem Risikoprinzip unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelte Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung durch eine allein aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, gewährt der bisher von der Leistungspflicht befreite Staat ebenfalls eine Altersrente oder - falls das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist - eine Invalidenrente. (Erw. 7-9)

Urteil des EVG vom 15. Juni 2005 i. Sa. V. (H 23/04)

Wortlaut des Urteils

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 36 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 AHVG: Nichtdiskriminierung

Das schweizerische Recht begründet keine unzulässige Diskriminierung, soweit es Personen vom Anspruch auf eine (ordentliche oder ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung ausschliesst, die weder bei Eintritt der Invalidität während eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, weil sie vor Risikoeintritt nicht während mindestens eines Jahres der schweizerischen Invalidenversicherung angeschlossen waren, noch während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang. (Erw. 5 ff.)

Art. 40 Abs. 1, Art. 44 Abs. 3, Art. 77 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71: Rentenberechnung

Die Verordnung Nr. 1408/71 lässt eine autonome Berechnung von Kinderrenten der Alters− und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung nicht zu. (Erw. 10)

Urteil des EVG vom 26. September 2005 i Sa. P. (I 728/04)

Wortlaut des Urteils