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KS über das Meldeverfahren zwischen AHV-Ausgleichskassen und ALV zur Prüfung der Beitragszeiten gemäss AVIG in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils; gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2024

Kreisschreiben über das Meldeverfahren zwi- schen AHV-Ausgleichskassen und Arbeitslo- senversicherung zur Prüfung der Beitragszei- ten gemäss AVIG in Bezug auf die Mutter- schaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils

Gültig ab 1. Januar 2024

Stand: 1. Januar 2024

318.711 d

11.23

Vorwort

Am 26. September 2004 wurde die Vorlage zur Einführung einer Mutterschaftsentschädigung vom Schweizer Stimmvolk angenom- men. Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung tra- ten am 1. Juli 2005 in Kraft.

Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage zur Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubes angenom- men. Väter haben künftig die Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädi- gung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 16b Absatz 3 EOG und 16i Absatz 3 EOG beauftragt, Bestimmungen darüber zu erlas- sen, unter welchen Voraussetzungen arbeitslose Mütter und Väter Anspruch auf die Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung haben. Artikel 29 EOV sieht nun einerseits vor, dass eine versi- cherte Person, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht, Anspruch auf die Mutter- schafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung hat. Andererseits können aber auch Personen die Anspruchsvoraussetzungen auf die Mutter- schafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung erfüllen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Geburt kein ALV-Taggeld bezogen haben, hingegen aber eine genügende Mindestbeitragsdauer für die ALV-Taggelder aufweisen (Art. 29 Abs. 1 Bst. b EOV). Für arbeitslose Väter gilt diese Regelung nur, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt einen Dienst leisten, für den sie eine EO-Entschädigung erhalten (Art. 29 Abs. 2 Bst. b EOV). Es handelt sich dabei in der Regel um längere Dienst- leistungen, wie etwa Rekrutenschule, Dienst als Durchdiener, Gradänderungsdienst oder langer Einsatz im Zivildienst.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat in Zusammenar- beit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Modalitäten geregelt und ein einfaches und zweckmässiges Meldeverfahren zwi- schen AHV-Ausgleichskassen und der Arbeitslosenversicherung ausgearbeitet. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens wurde darauf Rücksicht genommen, sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als

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auch den Bedürfnissen der AHV-Ausgleichskassen und der Arbeits- losenversicherung nach einer möglichst verwaltungsökonomischen Durchführung Rechnung zu tragen.

Die vorliegenden Weisungen gelten für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitslosenversicherung und wurden durch das Bundesamt für Sozialversicherung sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft für verbindlich erklärt.

Nach Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander kostenlos Verwal- tungshilfe. Die AHV einerseits und die Arbeitslosenversicherung an- dererseits melden sich gegenseitig die Tatsachen, die für die Fest- setzung und Änderung von Leistungen massgebend sind. Die im Rahmen dieses Kreisschreibens durch die Arbeitslosenversicherung vorzunehmenden Abklärungen sind kostenlos.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2022

Per 1. Januar 2022 wurde in Rz 5 die Adresse des Staatssekretaria- tes für Wirtschaft (SECO) aktualisiert.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2024

Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen im Zusammen- hang mit der Vorlage Ehe für alle am 1. Juli 2022 hat auch die Ehefrau der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Va- terschaftsentschädigung. Aus diesem Grund wurden redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Vaterschaftsentschädigung vorge- nommen. So wird im Gesetz sowie in der Verordnung der Begriff «Va- terschaftsurlaub» durch den Begriff «Urlaub des andern Elternteils» ersetzt, die «Vaterschaftsentschädigung» wird zur «Entschädigung für den andern Elternteil». In diesem Kreisschreiben werden neben diesen Bezeichnungen auch die Begriffe «Vater» und «Ehefrau der Mutter» ebenso wie die Bezeichnungen «Urlaub des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter» und «Entschädigung des Vaters resp. der Ehe- frau der Mutter» verwendet.

Mit dem Vermerk 1/24 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.

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1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Kreisschreiben regelt das Verfahren zur Prüfung

1/24 der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Mutter- schaftsentschädigung sowie der Entschädigung des an- dern Elternteils (Entschädigung des Vaters bzw. der Ehe- frau der Mutter) gemäss EOG bei arbeitslosen Personen. Es regelt den Datenaustausch zwischen den AHV-Aus- gleichskassen und der Arbeitslosenversicherung sowie die Zuständigkeiten.

2. Verfahrensablauf

2 Die Ausgleichskasse prüft nach Eingang der Anmeldung

1/24 zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung oder einer Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter, ob die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug dieser Leistung erfüllt.

3 Die Ausgleichskasse hat zusätzliche Abklärungen zu tref-

1/24 fen und Rücksprache mit der versicherten Person zu neh- men, wenn aus der Anmeldung hervorgeht, dass die versi- cherte Person arbeitslos ist, aber kein ALV-Taggeld be- zieht. Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter muss zudem im Zeitpunkt der Geburt einen Dienst im Sinne von Rz

1109 KS MSEAE leisten, für den er eine EO-Entschädi-

gung erhielt. Es handelt sich dabei in der Regel um längere Dienstleistungen, wie etwa Rekrutenschule, Dienst als Durchdiener, Gradänderungsdienst oder langer Einsatz im Zivildienst.

4 Zu diesem Zweck stellt die Ausgleichskasse der versicher-

ten Person das Formular 318.752 d resp. 318.749 d (Ar- beitgeberbescheinigung) zu. Die versicherte Person hat bei jedem Arbeitgeber, bei welchem sie in den letzten zwei Jahren vor der Geburt beschäftigt war, die Arbeitgeberbe- scheinigung einzuholen und an die Ausgleichskasse wei- terzuleiten.

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5 Nach dem Eintreffen der Arbeitgeberbescheinigungen leitet

1/22 die Ausgleichskasse im Einzelfall die Arbeitgeberbescheini- gungen unter Beilage einer Kopie des Anmeldeformulares an folgende Adresse:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Direktion für Arbeit Finanzen und Controlling Holzikofenweg 36

3003 Bern

bilaterale-fcpm@SECO.admin.ch

6 Das SECO nimmt die entsprechenden Abklärungen vor

und teilt der Ausgleichskasse das Ergebnis im Einzelfall schriftlich mit.

3. Aufgabe der AHV-Ausgleichskasse

7 Nach dem Eintreffen des Formulars „Arbeitgeberbescheini-

gung“ hat die Ausgleichskasse die Angaben nicht zu prü- fen, sondern sie leitet das/die Formular/e im Einzelfall zu- sammen mit einer Kopie der Anmeldung an das SECO weiter.

8 Nach Erhalt des Ergebnisses des SECO setzt die Aus-

1/24 gleichskasse entweder die Mutterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung des Vaters oder der Ehefrau der Mutter fest oder erlässt eine abweisende Verfügung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

4. Aufgaben der Arbeitslosenversicherung

9 Nach Eingang des Dossiers prüft das SECO, ob die Bei-

tragszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 AVIG erfüllt sind.

10 Das SECO prüft die Beitragszeiten ausschliesslich auf-

grund der durch die Ausgleichskassen eingereichten Unter-

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lagen. Sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, so in- formiert das SECO hierüber die zuständige Ausgleichs- kasse. Die Ausgleichskasse hat schliesslich das Dossier im Sinne der vom SECO erteilten Instruktion zu vervollständi- gen.

11 Bei Vorliegen des vollständigen Dossiers eröffnet das

SECO das Ergebnis seiner Abklärungen der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb von 10 Tagen in Briefform.

5. Aufbewahrung der Akten

12 Die Aufbewahrung der zur Abklärung des Anspruchs auf

ALV-Entschädigung verwendeten Unterlagen (insb. Arbeit- geberbescheinigungen) erfolgt bei der AHV-Ausgleichs- kasse und zwar nach Massgabe des „Kreisschreibens über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL“.

6. Inkrafttreten

13 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

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