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Nachtrag 18 zum Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR); gültig ab 01.01.2026

Nachtrag 18 zum Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenz- alters in der AHV, IV und EO (KSR)

Gültig ab 1. Januar 2026

11.25

Vorbemerkung zum Nachtrag 18, gültig ab 1. Januar 2026

Dieser Nachtrag erinnert insbesondere an die Regeln für Arbeitneh- mende ohne beitragspflichtige Arbeitgeber die im Laufe des Jahres das Referenzalter erreichen (Rz 2003.1 und 2003.2 ff.).

Ferner wird die Berücksichtigung des Freibetrages bei Liquidations- gewinnen präzisiert (Rz 3006).

Darüber hinaus enthält dieser Nachtrag einige Präzisierungen und Beispiele.

Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/26 versehen.

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2003.1 Die für Selbstständigerwerbende anwendbaren Regeln für

1/26 die Ermittlung und Festsetzung der Beiträge von Selbst- ständigerwerbenden (Art. 22 bis 27 AHVV) gelten analog für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 16 Abs. 1 AHVV; Rz 1044 ff. WBB) sowie die

Rz 3001 ff. analog für den Freibetrag (Art. 16 Abs. 2 1.

Satz und 6quater Abs. 4-6 AHVV).

2003.2 Stimmt der Arbeitgeber dennoch dem Verfahren zu, Bei-

1/26 träge an der Quelle zu erheben (Art. 6 Abs. 2 AHVG und die Rz 1049 ff. WBB), sind die Rz 2001 ff. betreffend den Freibetrag für Arbeitnehmende anwendbar (Art. 16 Abs. 2

2. Satz und 6quater Abs. 1-3 AHVV).

3006 Der ganze Freibetrag wird nur bei einer ganzjährig effektiv

1/26 ausgeübten Erwerbstätigkeit angerechnet. Die Erzielung eines Liquidationsgewinnes wird wie eine ganzjährige Tä- tigkeit behandelt.

3006.4 Die sinkende Beitragsskala ist anwendbar (Art. 21

ex-3006.3 Abs. 1 AHVV). Der Beitragssatz richtet sich nach dem 1/25 massgebenden Einkommen (abgerundet auf die nächsten hundert Franken), Art. 8 Abs. 1 AHVV), d.h. dem von den Steuerbehörden gemeldeten Jahreseinkommen, bereinigt um den Zins auf dem Eigenkapital und einen allfälligen Freibetrag, zuzüglich der nach Rz 1170 ff. WSN aufgerech- neten AHV/IV/EO-Beiträge.

3012 Liegt das für die Beitragsberechnung massgebende Ein-

1/25 kommen (vgl. Rz 3006.4) unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala (10 100 Franken), so entrichtet eine versicherte selbstständigerwerbende Person, die das Referenzalter erreicht hat, einen AHV/IV/EO-Beitrag zum niedrigsten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,371 %), je- doch nicht mehr als den Mindestbeitrag (Art. 21 Abs. 2 AHVV).

3013.3 Dabei werden vom gemeldeten Jahreseinkommen durch

1/25 die Steuerbehörde zunächst der Zins auf dem investierten Eigenkapital sowie allfällige weitere Abzüge (vgl. Rz 4025 bzw. 1115 f., Rz 4027 bzw. 1110 f. WSN) vorgenommen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des

Dann wird das Jahreseinkommen anteilsmässig auf den Zeitraum vor Erreichen des Referenzalters und den Zeit- raum nach Erreichen des Referenzalters aufgeteilt. Der an- teilsmässig berechnete Freibetrag wird nur vom letzten Teil des Einkommens abgezogen. Erst in einem zweiten Schritt sind die Beiträge gemäss Rz 1170 WSN aufzurechnen.

3013.4 Der anwendbare Beitragssatz für die Beitragsaufrechnung

1/25 nach Rz 1170 WSN ist derjenige, der dem gesamten berei- nigten Nettoeinkommen dieses Jahres entspricht, d.h. des Betrags, der sich nach Abzug des Zinses auf dem inves- tierten Eigenkapital und des anteilsmässig berechneten Freibetrags ergibt.

3013.5 Liegt jedoch das gesamte bereinigte Nettoeinkommen ge-

1/26 mäss Rz 3013.4 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei separate Berechnungen für die Beitragsaufrechnung durchzuführen. Für den Zeitraum vor dem Referenzalter ist der Mindestbei- trag anteilig hinzuzurechnen. Für den Zeitraum nach Errei- chen des Referenzalters wird der niedrigste Beitragssatz auf das massgebende Einkommen dieses Zeitraums ange- wendet.

3013.6 Der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge ist derje-

1/26 nige, der dem gesamten massgebenden Einkommen ent- spricht (für die Berechnung vgl. Rz 3006.4).

3013.7 Liegt jedoch das gesamte massgebende Einkommen ge-

1/26 mäss Rz 3013.6 unter dem niedrigsten Wert der sinkenden Beitragsskala, sind zwei verschiedene Beitragsberechnun- gen analog zu Rz 3013.5 durchzuführen.

3013.8 aufgehoben

ex-3007

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3013.9 Beispiel:

  • Erreichtes Referenzalter am: 15.11.2024

  • Investiertes Eigenkapital: Fr. 96’000

  • Einkommen 2024 gemäss Steuermeldung: Fr. 18’600

  • Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (Satz 2024 1: 2%) 96’000 x 2%: Fr. - 1’920

  • Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital: Fr. 16’680

a. Berechnung des anteilsmässig bereinigten Nettoein- kommens

1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024

• Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen (16’680 / 12) x 11: Fr. 15’290

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024

  • Anteilsmässiges Einkommen nach Abzug der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (16’680 / 12) x 1: Fr. 1’390

  • Anteilsmässiger Freibetrag: (16’800 / 12) x 1: Fr. - 1’400

  • Anteilsmässig bereinigtes Nettoeinkommen: Fr. 0

Der verbleibende Freibetrag von 10 Franken (1’390 - 1’400) kann nicht auf das Einkommen für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 30.11.2024 übertragen werden, da die selbstständigerwerbende Person das Referenzalter noch nicht erreicht hat.

1 Fiktiver Satz für das Beispiel

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b. Berechnung des massgebenden Einkommens (= mit Beitragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN)

  • Total der anteilsmässig bereinigten Nettoeinkommen zur Bestimmung des Beitragssatzes für die Beitragsaufrechnung (15’290 + 0): Fr. 15’290

  • Satz für die Beitragsaufrechnung gemäss Beitragstabelle: 5,371%

1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024 :

Einkommen 15’290 x 100 = Fr. 16’157,85 umgerechnet auf 100%: (100 – 5,371)

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024 :

Einkommen 0 x 100 = Fr. 0 umgerechnet auf 100%: (100– 5,371)

Variante: Hätte das bereinigte Nettoeinkommen für die Zeit nach dem Referenzalter abzüglich des Freibetrags 2’790 Franken statt Null Franken betragen (und das bereinigte Nettoeinkommen für die Periode vor Erreichen des Refe- renzalters wäre Fr. 46’090 Franken), was ein jährliches To- tal von 48’880 Franken (46’090 + 2’790) ergibt, läge der Beitragssatz für die Aufrechnung bei 8,209 %. In diesem Fall hätten die massgebenden Einkommen (mit der Bei- tragsaufrechnung gemäss Rz 1170 WSN) für die Beitrags- perioden vor und nach dem Referenzalter 50’211,90 Fran- ken bzw. 3’039,50 Franken betragen.

Variante (Spezialfall von Rz 3013.5): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sie- ben Monate betragen hätten, und das bereinigte Nettoein- kommen für den Zeitraum vor dem Referenzalter Fr. 7’916,65 und das bereinigte Nettoeinkommen für den Zeitraum nach dem Referenzalter nach Abzug des Freibe- trags Fr. 1’283,35, also ein bereinigtes Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9’200 (7’916,65 + 1’283,35) ergeben

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hätte, wären für die Beitragsaufrechnung zwei Berechnun- gen erforderlich gewesen. Somit hätten die massgebenden Einkommen nach Beitragsaufrechnung vor und nach Errei- chen des Referenzalters Fr. 8’130,65 (7’916,65 + 5 x 42,80 [100- 5,371]) betragen.

c. Berechnung der Beiträge

• Massgebendes Einkommen für die gesamte Beitragspe- riode vom 01.01 bis 31.12.2024: Massgebendes Einkommen

01.01 – 30.11.2024: Fr. 16’157,85

Massgebendes Einkommen

01.12 – 31.12.2024: Fr. + 0

Total: Fr. 16’157,85 • Satz für die Berechnung der Beiträge: 5,371 %

1. Beitragsperiode 01.01.2024 - 30.11.2024

  • massgebendes Einkommen, gerundet:

  • Berechnung der Beiträge: Fr. 16’100

2. Beitragsperiode 01.12.2024 - 31.12.2024

 Für diese Beitragsperiode sind keine Beiträge geschul- det, da das massgebende Einkommen Null ist.

Variante: Hätte das massgebende Einkommen für die ge- samte Beitragsperiode 53’251,40 Franken (50’211,90 + 3’039,50) betragen, wäre der auf diesem Einkommen an- wendbare Beitragssatz 8,580 % gewesen. Somit hätten die vor und nach dem Referenzalter geschuldeten Beiträge 4’307,15 (50’200 x 8,580 %) Franken und Fr. 257,40 (3’000 x 8,580 %) betragen.

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Variante (Spezialfall von Rz 3013.7): Wenn die Zeiträume vor und nach Erreichen des Referenzalters fünf bzw. sie- ben Monate betragen hätten und die massgebenden Ein- kommensanteile für diese beiden Zeiträume Fr. 8’100 und, nach Abzug des Freibetrags Fr. 1’540, also ein massge- bendes Gesamteinkommen von Fr. 9’640 ergeben hätte, wären zwei Beitragsberechnungen erforderlich gewesen. Somit hätten sich die Beiträge vor und nach Erreichen des Referenzalters auf Fr. 214 (42,80 x 5) und Fr. 82,70 (1’540 x 5,371 %) belaufen.

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