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Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) (gültig ab 1.1.2022; Stand: 1.1.2026)

Kreisschreiben über die Taggelder der Invali­ denversicherung (KSTI)

Gültig ab 1. Januar 2022

Stand: 1. Januar 2026

318.507.12 d KSTI

01.26

Vorwort

Die vorliegende Version des KSTI ersetzt die seit dem 1. Juli 2025 in Kraft stehende Fassung und enthält folgende Änderungen:

Rz. 0315 Einfügung eines Verweises auf eine Randziffer

Rz. 0325 Präzisierung: die Entschädigung für Betreuungskosten

kann nicht gleichzeitig zu einem IV-Taggeld ausgerich­ tet werden.

Rz. 0903 Präzisierung des massgebenden Lehrlingslohns wäh­

rend einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz.

Rz. 0912 Präzisierung des genauen Datums des Inkrafttretens

der monatlichen Höhe des Taggelds, berechnet auf der Grundlage des mittleren Monatseinkommens von Studierenden an Hochschulen gemäss der Erhebung

2024 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Stu­

dierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik (BFS).

Rz. 1409 Präzisierung der Berechnungsbeispiele 1 und 2.

Rz. 1509 Ergänzung der Bestimmungen, wenn auf das Taggeld

der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine Invaliden­ rente folgt.

II. Anspruch auf Taggelder und Entschädigung für

8. Massnahmen nach Artikeln 12, 13, 14a, 15, 17, 18a IVG 35

9.2.4. Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder

eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs.

9.4. Versicherte Personen, die wegen Invalidität eine

begonnene erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen

13. Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der

Invalidenversicherung IV (Art. 24bis IVG; Art. 21octies IVV). 59

15.1.2. Ausnahmsweiser Doppelanspruch auf Taggeld und Renten

der IV, wenn sich diese Geldleistungen ablösen (Art. 47

V. Festsetzung und Auszahlung der Taggelder /

17. Taggeld im Fall eines Unterbruchs von

Eingliederungsmassnahmen (Art. 22bis Abs. 7 IVG und

18.3.1. Bei Auszahlung durch beitragspflichtige Arbeitgebende . 88

VI. Entschädigung für Betreuungskosten im

VII. Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und

23. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG und IVV

vom 1.1.2022 (Weiterentwicklung der

Anhang I: Berechnung der Entschädigung für Betreuungs- kosten Anhang II: Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge auf den IV- Anhang III: Kombination Leistungscodes – Taggeldarten –

Abkürzungen

Abs. Absatz

AHI AHI, Praxis, Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausge­ geben vom BSV

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche­ rung ALV Arbeitslosenversicherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­ cherungsrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi­ cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenver­ sicherungsgesetz)

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle

BGE Bundesgerichtsentscheid

BGer Bundesgericht

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EL Ergänzungsleistungen

ELG Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

FamZG Familienzulagengesetz

FamZWL Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt­ schaft

IBAN Internationale Bankkontonummer (englisch: International Bank Account Number)

IK Individuelles Konto

INSOS Branchenverband der Dienstleistungsanbieter für Men­ schen mit Behinderung

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KSBEM Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmass­ nahmen der Invalidenversicherung KSBGS Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften

KSFF Kreisschreiben über die Fallführung

KSGLS Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungs- statistik

KSIR Kreisschreiben über Invalidität und Renten in der Invali­ denversicherung

KSQST Kreisschreiben über die Quellensteuer

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi­ cherung

KV Krankenversicherung

KVV Verordnung über die Krankenversicherung

MV Militärversicherung

RWL Wegleitung über die Renten

Rz. Randziffer

UV Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs­ krankheiten

VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

WBG Weisungen über die Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen

WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft

WL VA/IK Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto

ZAK Monatszeitschrift über die AHV, IV und EO, herausgege­ ben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (ab 1993: AHI-Praxis)

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

I. Einleitung

0001 (Anwendungsbereich) Dieses Kreisschreiben regelt die Vo­

raussetzungen für den Anspruch auf Taggelder der IV und die Entschädigung für Betreuungskosten sowie das Verfah­ ren für die Zusprache, die Festsetzung und die Ausrichtung dieser Geldleistung infolge Massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 8a Abs. 2 IVG und Art. 69 IVV. Folgende Mass­ nahmen fallen darunter: – Durchführung von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12, 13 und 14 IVG; – Durchführung von Integrationsmassnahmen zur Vorbe­ reitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG); – Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 - 18a IVG, ohne Art. 16 Abs. 3 Bst. b IVG gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG); – Abklärungszeiten (Art. 17 IVV); – Nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV); – Wartezeiten (Art. 18 und 19 IVV); – Erwerbsausfall infolge einer Abklärung (Art. 91 Abs. 1 IVV)

0002 (Begrifflichkeiten) In diesem Kreisschreiben wird das Tag­

geld, auf das Versicherte während der erstmaligen berufli­ chen Ausbildung Anspruch haben, als Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezeichnet. Für alle anderen Massnahmen wird, soweit es für die Abgrenzung zum Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung erforderlich ist, der Begriff Taggeld verwendet.

0003 (Weitere Vorschriften) Soweit dieses Kreisschreiben keine

abweichenden Bestimmungen enthält, sind sinngemäss anwendbar: – für die Auszahlung der Taggelder die WEO; – für die Rückerstattung von Taggeldern die RWL; – für die Besteuerung der Taggelder an der Quelle das KSQST.

II. Anspruch auf Taggelder und Entschädigung für Betreuungskosten

1. Grundsatz

0101 (Akzessorische Leistung) Sowohl das Taggeld als auch die

Entschädigung für Betreuungskosten bilden akzessorische Leistungen zu Eingliederungs- und Abklärungsmassnah­ men von einer gewissen Dauer (Art. 22 Abs. 1 IVG;

0102 (Keine akzessorische Leistung) Unter bestimmten Voraus­

setzungen kann das Taggeld auch gewährt werden – nach einer medizinischen Massnahme zur Eingliede­ rung oder nach einer Integrationsmassnahme zur Vor­ bereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG) – während der Wartezeit auf eine Umschulung (Art. 18 IVV) – nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung, nach einer Umschulung oder eines Arbeitsver­ suchs (Art. 19 IVV).

0103 (Kein Anspruch) Die versicherte Person hat keinen An­

1/24 spruch auf ein Taggeld oder eine Entschädigung für Be­ treuungskosten, bei – Beratung und Begleitung im Sinne von Art. 14quater IVG – beruflicher Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b IVV – Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG – Personalverleih im Sinne von Art. 18abis IVG – Einarbeitungszuschuss im Sinne von Art. 18b IVG – Kapitalhilfe im Sinne von Art. 18d IVG – Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG (Ausnahme: Wäh­ rend eines Hilfsmittel-Gebrauchstrainings kann ein Tag­ geldanspruch entstehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, siehe Rz. 0321)

0104 (Besondere Vorschriften) Besondere Vorschriften gelten

bezüglich der Abgrenzung des Anspruchs auf das Taggeld von anderen Versicherungsleistungen (vgl. Kap. 15).

2. Bestandteile des Taggeldes (Art. 22bis Abs. 1 und

Art. 23 IVG)

0201 (Bestandteile) Das Taggeld besteht aus:

– der Grundentschädigung; – dem Kindergeld.

0202 (Grundentschädigung) Alle erwerbstätigen versicherten

Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, haben An­ spruch auf die Grundentschädigung. Diese kann gekürzt werden – wenn die IV für die Kosten von Unterkunft und Ver­ pflegung aufkommt (vgl. Kap. 13) und/oder – wenn die versicherte Person während der Mass­ nahme ein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Kap. 14).

0203 (Erstmaliger berufliche Ausbildung) Besondere Regeln gel­

ten für die Grundentschädigung für versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 22 IVV).

3. Anspruchsvoraussetzungen

3.1. Altersmässige Voraussetzungen (Art. 22bis

Abs. 3 IVG)

0301 (Mindestalter) Die Taggelder werden frühestens vom ers­

ten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt (Art. 22bis Abs. 3 IVG).

0302 (Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung) Während der erst­

maligen beruflichen Ausbildung (Art. 22 Abs. 2 IVG) ent­ steht der Anspruch auf Taggelder mit Ausbildungsbeginn,

auch wenn die versicherte Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Kap. 9).

0303 (Ende des Taggeldanspruchs) Der Anspruch auf das Tag­

1/24 geld erlischt: – sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, d.h. am Ende jenes Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die ganze Altersrente zum ersten Mal ausbezahlt wird; oder – spätestens am Ende des Monats, in dem die versi­ cherte Person das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht (Art. 22bis Abs. 4 IVG).

0304 (Betreuungskosten) Die Bestimmungen von Rz. 0301 –

0303 gelten sinngemäss auch für die Entschädigung für

Betreuungskosten.

3.2. Erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 22

Abs. 2 IVG)

0305 (Invaliditätsbedingte Mehrkosten) Versicherte Personen in

7/22 der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn die IV die invaliditätsbedingten Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV übernimmt.

0306 (Höhere Berufsbildung) Der Anspruch auf Taggeld besteht

während einer höheren Berufsbildung oder während des Besuchs einer Hochschule (Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b IVG), sofern ein Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 IVG besteht: – wenn die versicherte Person aufgrund der gesundheitli­ chen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrschein­ lichkeit keine unterhaltsdeckende Nebenerwerbstätigkeit ausüben kann; demnach geht es nicht um den Verlust des Taschengeldes, sondern um das Einkommen aus­ zugleichen, das die versicherte Person für ihre Existenz­ sicherung benötigt; die versicherte Person hat den

Nachweis zu erbringen (wie z.B. Bewerbungsbemühun­ gen), eine einfache Absichtserklärung genügt nicht oder – wenn ihre Ausbildung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert und sie daher erst später mit der Berufstätigkeit beginnen kann.

0307 (Gezielte Vorbereitung) Begründet die erstmalige berufli­

che Ausbildung nach Art. 16 IVG einen Taggeldanspruch, erhält die versicherte Person auch für die gezielte Vorbe­ reitung nach Art. 5 Abs. 2 IVV ein Taggeld, sofern die An­ spruchsvoraussetzungen für die vorbereitende Massnahme gegeben sind.

0308 (Vorgängige medizinische Massnahme) Versicherte Perso­

nen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die eine medizini­ sche Massnahme zur Eingliederung nach Art. 12 IVG er­ halten haben, ohne die sie die angestrebte erstmalige be­ rufliche Ausbildung nicht hätten besuchen können, haben während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder (Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG). Dies setzt voraus, – dass das Ziel der medizinischen Massnahme zur Ein­ gliederung die berufliche Erstausbildung war und nicht z.B. der Besuch einer obligatorischen Schule; und – zwischen medizinischer Massnahme zur Eingliederung und dem Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein enger zeitlicher Konnex besteht. Bei Massnahmen zur medizinischen Eingliederung, die mehr als zwei Jahre vor Beginn der angestrebten erstmaligen berufli­ chen Ausbildung zugesprochen wurden, besteht kein Anspruch auf Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten nach Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV werden nicht vorausgesetzt. Ent­ sprechend wird das Taggeld in diesen Fällen auch wäh­ rend der gesamten erstmaligen beruflichen Ausbildung ausbezahlt. Ansonsten gelten dieselben Bestimmungen dieses Kreisschreibens wie für erstmalige berufliche Aus­ bildungen nach Art. 16 IVG (z.B. Taggeldbemessung, Un­ terbrüche, Kindergeld usw.).

0309 (Vorgängige Integrationsmassnahme) Versicherte Perso­

nen, die an einer Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG teilgenommen haben, ohne die sie die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung nicht hätten besuchen können, haben während der erstmaligen beruflichen Aus­ bildung Anspruch auf Taggelder (Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG). Dies setzt voraus, dass zwischen der Integrationsmass­ nahme und dem Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung ein enger zeitlicher Konnex bestehen muss. Bei In­ tegrationsmassnahmen, die mehr als zwei Jahre vor Be­ ginn der angestrebten erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen wurden, besteht kein Anspruch auf Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten nach Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV werden nicht vorausgesetzt. Ent­ sprechend wird das Taggeld in diesen Fällen auch wäh­ rend der gesamten erstmaligen beruflichen Ausbildung ausbezahlt. Ansonsten gelten dieselben Bestimmungen dieses Kreisschreibens wie für erstmalige berufliche Aus­ bildungen nach Art. 16 IVG (z.B. Taggeldbemessung, Un­ terbrüche, Kindergeld usw.).

0310 (Kein Anspruch) Versicherte Personen, die eine allgemein­

bildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbil­ dung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule er­ folgt, (Art. 22 Abs. 4 IVG) sowie versicherte Personen in Ausbildungen im Rahmen einer beruflichen Weiterausbil­ dung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b IVG haben keinen An­ spruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht.

3.3. Abgrenzung zwischen erwerbstätigen und

nichterwerbstätigen Personen (Art. 20sexies IVV)

0311 (Anspruchsberechtigte) Anspruch auf das Taggeld haben

versicherte Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfä­ higkeit erwerbstätig waren. Versicherte Personen, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfä­ higkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge­ nommen hätten, gelten nicht als erwerbstätig und haben keinen Anspruch auf Taggelder (Urteil des BGer 8C_508/2019; publiziert als BGE 146 V 271).

0312 (Erwerbstätigkeit) Als erwerbstätig gilt eine versicherte Per­

son, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbs­ einkommen erzielte.

0313 (Nach erstmaliger beruflicher Ausbildung) Versicherte Per­

1/23 sonen, die eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art.

16 IVG absolviert haben, gelten nicht als erwerbstätig nach

Art. 20sexies Abs. 1 IVV, da die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Invalidität vor Beginn der Ausbildung eingetreten ist. An­ sonsten hätten sie keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 16 IVG. Ein Taggeld wird ausnahmsweise während eines Arbeits­ versuchs nach Art. 18a IVG im Anschluss an eine erstma­ lige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ausbezahlt, so­ fern die versicherte Person im letzten Ausbildungsjahr ein Taggeld der IV erhalten hat (vgl. Rz. 0925). Das Taggeld wird auch im Falle des Abbruchs der Weiter­ führung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt ausbezahlt. Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach Rz. 0926.

0314 (Arbeitslose Personen) Eine versicherte Person, die bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos ist und Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversiche­ rung hat, oder die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesund­ heitlichen Gründen aufgeben musste, gilt als erwerbstätig.

0315 (Definition von «nichterwerbstätig») Versicherte Personen,

1/26 die die in Rz. 0312 genannten Voraussetzungen nicht erfül­ len, gelten als nichterwerbstätig. Unter gewissen Voraus­ setzungen haben sie allenfalls Anspruch auf die Entschädi­ gung für Betreuungskosten (vgl. Rz 0325).

0316 (Rückfall UV) Nichterwerbstätige Versicherte Personen ha­

ben bei einem unfallbedingten Rückfall Anspruch auf ein Taggeld der UV. Der Anspruch auf ein Taggeld der IV be­ steht nicht.

3.4. Arbeitsverhinderung (Art. 22 Abs. 1 IVG;

0317 (Anspruchsvoraussetzungen) Je nach Höhe der Arbeits­

7/24 unfähigkeit gelten unterschiedliche Anspruchsvorausset­ zungen: – Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 Prozent: Die versicherte Person, die weniger als 50 Prozent ar­ beitsunfähig in ihrer gewohnten Erwerbstätigkeit ist, hat Anspruch auf ein Taggeld für jeden Tag der Ein­ gliederungsmassnahme: – wenn sie an mindestens drei Tagen im Monat an einer Eingliederungsmassnahme teilnimmt, unab­ hängig davon, ob es sich um aufeinanderfolgende oder nicht zusammenhängende Tage handelt, und – wenn sie wegen der Massnahme objektiv den gan­ zen Tag verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen. Ein ganzer Tag ist dann erreicht, wenn die versi­ cherte Person aufgrund der Teilnahme an der Mas­ snahme die verbleibende Arbeitszeit realistischer­ weise nicht mehr verwerten kann. Dies ist insbe­ sondere der Fall, wenn die Massnahme während der üblichen Arbeitszeit stattfindet und an jedem Tag mindestens einen halben Tag dauert. Arbeitet eine versicherte Person üblicherweise abends oder nachts, muss die Massnahme nicht während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, damit ein Anspruch auf Taggelder entstehen kann.

– Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent: Die versicherte Person, die in ihrer gewohnten Er­ werbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfä­ hig ist, hat Anspruch auf ein Taggeld für jeden Tag der Eingliederungsmassnahme und für die dazwi­ schenliegenden Tage: – wenn sie an mindestens drei Tagen im Monat an einer Eingliederungsmassnahme teilnimmt, unab­ hängig davon, ob es sich um aufeinanderfolgende oder nicht zusammenhängende Tage handelt, und – wenn die Massnahme während der üblichen Ar­ beitszeit stattfindet und an jedem Eingliede­ rungstag mindestens einen halben Tag dauert. Die tägliche Mindestdauer der Massnahme von einem halben Tag bezieht sich auf die Präsenzzeit am Durch­ führungsort der Massnahme. Die Anreisezeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein Monat im Sinne dieser Regelungen muss nicht zwin­ gend dem Kalendermonat im engeren Sinne entspre­ chen. Der Beginn der Massnahme ist massgebend.

0317.1 (Taggeldanspruch im Fall einer Integrationsmassnahme)

7/24 Während einer Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG besteht auch dann ein Taggeldanspruch, wenn die Massnahme an jedem Eingliederungstag weniger als ei­ nen halben Tag dauert. Im Übrigen gelten die allgemei­ nen Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder.

0318 (Eingliederungsmassnahmen, die nicht zulasten der IV ge­

hen) Steht eine versicherte Person in einer Eingliederungs­ massnahme, die nicht zulasten der IV geht, und werden akzessorisch Eingliederungsmassnahmen der IV durchge­ führt, so besteht kein Anspruch auf das Taggeld der IV, weil die versicherte Person auch ohne die Vorkehr der IV zeitlich von einer Eingliederungsmassnahme beansprucht wird. Diese Situation kann vorkommen, wenn gleichzeitig

mit einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik eine Ein­ gliederungsmassnahme der IV durchgeführt wird. Der An­ spruch auf das Taggeld der IV entsteht erst im Zeitpunkt, in dem die nicht zulasten der IV gehende stationäre Rehabili­ tationsmassnahme abgeschlossen ist.

3.4.1. Zeitaufwand für Hausaufgaben

0319 (Erledigung von Hausaufgaben) Zu den Eingliederungsta­

gen gehören auch Tage, an denen die versicherte Person lediglich Hausaufgaben zu erledigen hat. Besucht die versi­ cherte Person den Unterricht nur an Einzeltagen und muss sie an den übrigen Arbeitstagen Hausaufgaben erledigen, so ist die Voraussetzung der aufeinanderfolgenden Einglie­ derungstage gemäss Rz. 0317 erfüllt (ZAK 1986 S. 585).

3.4.2. Eingliederungsmassnahmen an Einzeltagen

0320 Aufgehoben

0321 (Einzeltage) Lediglich für Einzeltage wird das Taggeld ei­

ner versicherten Person ausgerichtet, die trotz bestehender oder drohender Invalidität ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber sich tageweise Eingliederungsmassnahmen wie am­ bulanten medizinischen Massnahmen, Hilfsmittel-Ge­ brauchstraining usw. unterzieht. In diesen Fällen muss er­ wiesen sein, dass die versicherte Person durch die Einglie­ derung zeitlich oder physisch derart beansprucht wird, dass sie deswegen keiner Arbeit nachgehen kann.

3.4.3. Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent

0322 (Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent) Als zumindest 50 Pro­

zent arbeitsunfähig gilt eine versicherte Person, die wegen des Gesundheitszustandes ihre bisherige Erwerbstätigkeit höchstens noch zur Hälfte ausüben kann (ZAK 1974 S. 300).

0323 (Bisherige Erwerbstätigkeit) Unter der bisherigen Erwerbs­

tätigkeit ist die Tätigkeit zu verstehen, die die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt hat. Demzufolge kann eine versicherte Person, die während der Dauer der Eingliederung ihre bisherige Er­ werbstätigkeit wieder teilweise aufnimmt, nur solange ein Taggeld beanspruchen, als sie höchstens bis zu 50 Pro­ zent arbeiten kann. Übt sie dagegen eine andere Erwerbs­ tätigkeit aus, kann sie ein Taggeld auch dann beanspru­ chen, wenn sie in dieser Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent arbeitsfähig ist, jedoch die Arbeitsunfähigkeit in der bisheri­ gen Erwerbstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Hier gelangt indessen gegebenenfalls die Kürzungsvorschrift gemäss Art. 21septies Abs. 1 IVV zur Anwendung.

0324 (Ärztliches Zeugnis) Massgebend ist die gesundheitlich be­

dingte Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, ihre bis­ herige Tätigkeit auszuüben. Sie wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die darüber Auskunft erteilt, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitli­ chen Gründen verhindert ist, ihrer bisherigen Erwerbstätig­ keit nachzugehen. Die mindestens 50-prozentige Arbeits­ unfähigkeit muss während der ganzen Dauer der Einglie­ derungsmassnahmen gegeben sein.

3.4.4. Beispiele zu Randziffer 0317

7/24 Beispiel 1: Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 Pro­ zent Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Umschu­ lung, die voraussichtlich ein Jahr dauert. Die Arbeitsunfä­ higkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt 40 Pro­ zent. Die ganztägige Massnahme findet jeweils montags, dienstags und mittwochs statt. Sie hat demnach nur wäh­ rend der Durchführung der Massnahme Anspruch auf ein Taggeld, d. h. für die Wochentage Montag, Dienstag und Mittwoch. Findet die Massnahme jedoch während weniger als einem halben Tag statt, besteht kein Taggeldanspruch.

7/24 Beispiel 2: Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 Pro­ zent Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Umschu­ lung, die voraussichtlich zwei Jahre dauert. Die Arbeitsun­ fähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt 40 Pro­ zent. Die ganztägige Massnahme findet jeweils montags, mittwochs und freitags statt. Sie hat demnach nur während der Ausbildungstage Anspruch auf ein Taggeld, d. h. für die Wochentage Montag, Mittwoch und Freitag (vgl.

Rz. 0505).

7/24 Beispiel 3: Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Pro­ zent Eine versicherte Person ist zu mindestens 50 Prozent ar­ beitsunfähig in der bisherigen Erwerbstätigkeit und die be­ rufliche Umschulung findet während des ganzen Vormit­ tags (50 Prozent) jeweils montags, dienstags und mitt­ wochs statt, besteht der Taggeldanspruch nicht nur wäh­ rend der Durchführung der Massnahmen, sondern auch an den dazwischenliegenden Tagen, also auch für die Tage Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag, unabhängig davon, dass sie nicht vollständig arbeitsunfähig ist (vgl.

Rz. 0502).

7/24 Beispiel 4: Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Pro­ zent Eine versicherte Person ist in der bisherigen Erwerbstätig­ keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig, und hat An­ spruch auf eine Umschulung, die voraussichtlich zwei Jahre dauert. Die ganztägige Massnahme findet jeweils montags, mittwochs und freitags statt. Sie hat auch an den dazwischenliegenden Tagen, also für die Wochentage Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag, Anspruch auf ein Taggeld. Für den Samstag und Sonntag vor Beginn der Massnahme erhält diese versicherte Person jedoch kein Taggeld (vgl. Rz. 0503). 7/24 Beispiel 5: Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Pro­ zent

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Umschu­ lung, die voraussichtlich drei Jahre dauert. Die Arbeitsunfä­ higkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt 100 Pro­ zent. Die Massnahme findet täglich jeweils von 9 bis 11 Uhr statt. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf Taggeld.

3.5. Anspruch auf Betreuungskosten

0325 (Betreuungskosten) Um den Anspruch auf Entschädigung

1/26 für Betreuungskosten abzuklären, macht die IV-Stelle die versicherte Person darauf aufmerksam, dass eine Entschä­ digung für Betreuungskosten ausgerichtet wird, wenn sie nachweist, dass ihr während der Eingliederung zusätzliche Kosten für die Betreuung eines Kindes oder Familienange­ hörigen entstehen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Betreuungskosten ist ausgeschlossen, wenn die versi­ cherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 IVG hat.

4. Beginn und Ende des Anspruchs

0401 (Beginn des Taggeldanspruchs) Der Anspruch auf Taggeld

entsteht an dem Tage, an dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn der Eingliederungs­ massnahme (Art. 8 Abs. 3 IVG), der Abklärungsmass­ nahme (Art. 69 IVV, Rz. 0601 f.) oder dieser gleichgestell­ ten Zeiten (Art. 18 und 19 IVV, Kap. 6.2 und Kap. 6.3).

0402 (Entschädigung für Betreuungskosten) Eine versicherte

Person, die an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Ta­ gen an Eingliederungsmassnahmen teilnimmt und vor Ein­ tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erwerbstä­ tig war, hat Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu­ ungskosten. Der Anspruch auf Entschädigung für Betreu­ ungskosten wird nur für Tage anerkannt, an denen die ver­ sicherte Person an einer Eingliederung zulasten der IV teil­ nimmt. Daher entsteht der Anspruch frühestens am ersten

Tag der Eingliederung (Wartefristen oder Zeiten der Er­ werbssuche geben keinen Anspruch (vgl. Kap. 6.3).

0403 (Ende des Taggeldanspruchs) Der Taggeldanspruch er­

lischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt, spätes­ tens jedoch mit dem Abschluss der Eingliederung oder die­ ser gleichgestellten Zeiten. So entfällt beispielsweise das Taggeld, wenn − die versicherte Person während der Eingliederung wie­ der zu mehr als 50 Prozent in ihrer bisherigen Erwerbs­ tätigkeit arbeitsfähig wird (siehe Rz. 0317 ff.); oder − die versicherte Person nicht mehr ganztägig verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen (siehe Rz. 0317 ff.); oder − die versicherte Person in erstmaliger beruflicher Ausbil­ dung die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 22 Abs. 2 und 3 IVG nicht mehr erfüllt; oder − die versicherte Person sich der Fortführung einer Ein­ gliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, ohne dass ein Grund vorliegt, der die Weitergewährung des Taggeldes vorsieht (ZAK 1983 S. 29). Für den Entzug des Taggeldes ist nach dem im KSIR für den Rentenentzug vorgeschriebenen Verfahren vorzuge­ hen.

0404 (Ende Entschädigung für Betreuungskosten) Der Anspruch

auf Entschädigung für Betreuungskosten endet an dem Tag, an dem die Eingliederung endet. Während der Durchführung von Eingliederungsmassnah­ men erlischt der Anspruch – am Tag nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes – jedoch bei Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septies AHVG am ersten Tag des folgen­ den Monats, an dem die Anspruchsvoraussetzungen für Betreuungsgutschriften wegfallen (vgl. Rz. 5003 KSBGS in Verbindung mit Rz. 8029 ff. und 8057 RWL).

5. Umfang des Anspruchs

0501 (Umfang des Anspruchs) Ein Anspruch auf Taggeld be­

steht grundsätzlich nur für die Tage, an denen Eingliede­ rungsmassnahmen durchgeführt werden. Unter bestimm­ ten Voraussetzungen wird das Taggeld auch gewährt: − für freie Samstage sowie Sonn- und Feiertage (vgl. Rz. 0502 ff.); − bei Unterbrechung der Eingliederung (vgl. Rz. 1701ff.); − nach Abschluss der eigentlichen Massnahmen (vgl.

Rz. 1715).

0502 (Feiertage: Bei zusammenhängenden Tagen) Sind die all­

7/24 gemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Tag­ geld an mindestens drei zusammenhängenden Tagen er­ füllt, so wird das Taggeld auch für die in die Eingliede­ rungszeit fallenden Sonn- und Feiertage sowie schul- und arbeitsfreien Samstage gewährt. Die Tage gelten auch dann als zusammenhängend, wenn sie durch Sonn- oder Feiertage unterbrochen werden. Beispiel: Ein Ausbildungsmodul einer Umschulung besteht aus drei Theorie- und zwei Praktikumstagen. Der Theorie­ teil wird durch einen Feiertag zwischen dem zweiten und dritten Tag unterbrochen. Theorie- und Praktikumsteil wer­ den durch das Wochenende unterbrochen. In diesen Fällen besteht ein durchgehender Taggeldanspruch.

0503 (Feiertage nach dem Abschluss der Massnahme) An­

7/24 spruch besteht auch für die dem Abschluss der Eingliede­ rung folgenden Sonntage und eidgenössischen Feiertage (1. August, Neujahr, Auffahrt und Weihnachten) sowie schul- und arbeitsfreien Samstage. Wird eine Eingliede­ rungsmassnahme beispielsweise an einem Freitag abge­ schlossen und kann die versicherte Person ihre Tätigkeit erst am Montag aufnehmen, so steht ihr für die dazwi­ schenliegenden Sonn- und Feiertage sowie schul- und ar­ beitsfreien Samstage das Taggeld zu. Dagegen besteht kein Anspruch für die vor dem Eingliede­ rungsbeginn liegenden Sonn- und Feiertage sowie schul- und arbeitsfreien Samstage. Vorbehalten bleibt Rz. 0605 ff.

0504 (Betreuungskosten) Die Bestimmungen von Rz. 0502 und

0503 gelten nicht für die Entschädigung für Betreuungskos­

ten. Diese wird nur für die effektiven Eingliederungstage ausgerichtet (vgl. Rz. 2012).

0505 (Feiertage: An Einzeltagen) Besteht Anspruch auf ein Tag­

geld lediglich für Einzeltage (vgl. Kap. 3.4), so können da­ zwischenliegende freie Samstage sowie Sonn- und Feier­ tage in keinem Fall angerechnet werden. Wird hingegen das Taggeld wegen mindestens 50-prozen­ tiger Arbeitsunfähigkeit auch für die zwischen der Einglie­ derung liegenden Tage ausgerichtet, so gelten die gleichen Regeln wie für zusammenhängende Tage (vgl.

Rz. 0502 f.).

6. Anspruch in Spezialfällen

6.1. Abklärungszeiten (Art. 17 IVV)

0601 (Abklärungszeiten) Versicherte Personen, die sich zur Ab­

klärung der Eingliederungsfähigkeit oder der Rentenbe­ rechtigung an mindestens zwei aufeinanderfolgenden gan­ zen Tagen einer von der IV-Stelle vorgängig angeordneten Untersuchung unterziehen, haben für jeden Abklärungstag Anspruch auf Taggeld.

0602 (Definition Abklärungsmassnahmen) Als Untersuchungen,

die einen Taggeldanspruch begründen, fallen vor allem die von der IV-Stelle angeordneten Abklärungen des Gesund­ heitszustandes in einer medizinischen Gutachterstelle so­ wie in Spitälern oder der beruflichen Leistungsfähigkeit in Eingliederungsstätten oder einer BEFAS in Betracht (ZAK 1990, S. 480).

0603 (Abklärung vor erstmaliger beruflicher Ausbildung) Die Ab­

7/22 klärungszeiten, die der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG vorangehen, begründen keinen Anspruch auf Taggelder. Galt die versicherte Person hingegen be­ reits zuvor als erwerbstätig nach Art. 20sexies Abs. 1 IVV, hat sie einen Anspruch auf Taggelder.

0604 (Dauer der Gewährung von Taggeldern) Das Taggeld ist

für die ganze Untersuchungszeit einschliesslich der Tage der Hin- und Rückreise und allfälliger in diese Zeit fallender Sonn- und Feiertage zu gewähren.

6.2. Wartezeiten vor Eingliederungsmassnahmen

(Art. 18 IVV)

0605 (Anspruch) Der Anspruch auf Wartezeittaggelder nach

Art. 18 IVV besteht, wenn die versicherte Person zu min­ destens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss.

Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für medizinische Massnahmen (Art. 12 und Art. 13 IVG), Integrationsmass­ nahmen (Art. 14a IVG), Berufsberatung (Art. 15 IVG), erst­ malige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Arbeitsvermitt­ lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG, Personal­ verleih (Art. 18abis IVG), Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) und Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG).

0606 (Voraussetzungen) Der Anspruch auf das Taggeld wäh­

rend der Wartezeit setzt voraus, dass die versicherte Per­ son eingliederungsfähig ist. Zudem muss die Umschulung subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein (und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme warten, z. B. Wartezeit vor Kursbeginn). Kein Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit besteht, wenn – die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszu­ standes nicht eingliederungsfähig ist; – die versicherte Person den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung oder gar unbe­ gründet hinauszögert; – die versicherte Person selbstverschuldet eine Unter­ brechung der Eingliederungsmassnahme verursacht (ZAK 1989 S. 216).

0607 (Beginn des Anspruchs) Der Taggeldanspruch beginnt im

Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Um­ schulung angezeigt ist und im Hinblick darauf weitere Vor­ kehren anordnet.

0608 (Wartefristen) Die Wartezeiten mit Taggeldanspruch sind

nicht begrenzt. Die IV-Stelle ist jedoch gehalten, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig lange ausge­ dehnt werden.

0609 (Ausschluss des Anspruchs) Bei Bezug eines Taggeldes

1/25 der MV oder einer Rente der MV, eines ganzen Taggeldes der ALV (AHI 1998 S. 60) oder einer Entschädigung der EO wird kein Taggeld der IV ausgerichtet (siehe Rz. 1514

ff.), ebenso wenig bei Bezug einer Rente der IV (, Urteil des BGer 9C_942/2009). Der Bezug von Arbeitslosenent­ schädigung, die auf kantonalem Recht beruht (Arbeitslo­ senfürsorge), schliesst die Ausrichtung von Taggeld der IV für die Wartezeit nicht aus (AHI 2002 S. 151). Bezüglich der Abgrenzung von Taggeld für die Wartezeit und Rente der IV siehe AHI 1996 S. 189.

0610 (Behandlung nach UVG vor IV-Massnahme) Führt die UV

während Zeiten, die den Eingliederungsmassnahmen der IV vorangehen, noch Heilbehandlungen im Sinne des UVG durch, so hat sie als akzessorische Leistung auch das Tag­ geld auszurichten. Für solche Zeiten besteht also kein Tag­ geldanspruch gestützt auf Art. 18 IVV. Nach Abschluss der Heilbehandlungen der UV ist hingegen das von ihr allen­ falls noch weitergewährte Taggeld (oder eine Rente der UV – siehe Art. 30 UVV) durch das Taggeld der IV abzulösen, sobald die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 IVV für diese erfüllt sind (Art. 16 Abs. 3 UVG).

6.3. Wartezeiten während der Stellensuche (Art. 19

IVV)

0611 (Stellensuche) Die versicherte Person hat keinen Anspruch

7/22 auf ein Taggeld für den Zeitraum, während dem sie eine geeignete Stelle sucht. Ging jedoch der Stellensuche eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch vo­ raus, so wird vorbehältlich der Rz. 0612 und 0613 das bis­ herige Taggeld bis zum Stellenantritt, längstens aber wäh­ rend 60 Tagen weitergewährt. Dieser Anspruch besteht nur einmal, auch bei mehrmaliger Vermittlung.

0612 (Personalverleih) Versicherte Personen, denen die Mass­

nahme Personalverleih zugesprochen wird, haben nur während der Zeit Anspruch auf ein Wartezeittaggeld, die dem Abschluss des ersten Arbeitsvertrags zwischen der versicherten Person und dem Einsatzbetrieb vorangeht. Während der Wartezeit zwischen zwei Arbeitsverträgen im Rahmen des Personalverleihs sowie nach Abschluss der

Massnahme Personalverleih besteht kein Anspruch auf Wartezeittaggeld (vgl. Rz. 0611).

0613 (Unbegründete Verzögerung / Koordination ALV) Kein An­

spruch auf das Taggeld besteht, wenn die versicherte Per­ son den Stellenantritt unbegründeterweise hinauszögert oder die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der ALV erfüllt (AHI 1998 S. 60). Erscheint der Anspruch auf letzteres nicht zum vorneherein als ausgeschlossen, ist über das Taggeld erst zu befinden, nachdem die versi­ cherte Person einen Entscheid der ALV erwirkt hat. Kein Anspruch auf das Taggeld besteht auch für die von der ALV festgesetzten Wartezeiten (AHI 1997 S. 293). (Urteil

III. Anspruch auf Kindergeld

7. Kindergeld: Anspruch und Dauer

0701 (Grundsatz Vorrang) Anspruch auf das Kindergeld besteht,

sofern für das Kind keine erwerbstätige Person einen ge­ setzlichen Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen hat. Massgebend hierbei ist nicht deren Bezug, sondern le­ diglich das Bestehen eines solchen Anspruchs auf die Kin­ der- oder Ausbildungszulage (vgl. Rz. 0702).

0702 (Anspruch auf Familienzulagen) Anspruch auf Familienzu­

lagen gemäss FamZG haben Personen, deren Erwerbsein­ kommen mindestens dem halben jährlichen Betrag der mi­ nimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Wenn der Lohn bei einer erstmaligen be­ ruflichen Ausbildung tiefer ausfällt und die versicherte Per­ son die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, richtet die IV ein Kindergeld aus.

0703 (Nichterwerbstätige) Bezieht eine versicherte Person, die

infolge Unfalls nicht (mehr) erwerbstätig ist, neben Taggel­ dern nach UVG oder nach VVG auch Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach FamZG, so geht mit Beginn des Anspruches auf ein IV-Taggeld das Kindergeld der IV den Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach FamZG vor und zwar ab dem Tag, an dem der Anspruch auf IV-Tag­ gelder entsteht (vgl. Rz. 524 FamZWL).

0704 (Nachweis) Erweisen sich die Abklärungen für die Aus­

gleichskasse als zu schwierig oder gar unmöglich (etwa, wenn ein Elternteil im Ausland lebt), hat die versicherte Person den Nachweis zu liefern, dass für das Kind kein An­ spruch auf Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.

7.1. Der Begriff Kinder

0705 (Begriff Kinder) Für folgende Kinder können Kindergelder

beansprucht werden:

– Kinder, die in einem Kindesverhältnis zur versicherten Person stehen: Dies sind die Kinder, die im Familienre­ gister als Kinder der versicherten Person eingetragen sind (zur Begründung des Kindesverhältnisses siehe Art. 252 ZGB). Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person für den Unterhalt der Kinder aufkommt oder nicht. Vorbehalten bleibt Rz. 0706. – Pflegekinder der versicherten Person, die dieser unent­ geltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat: Als Pflegekinder gelten Kinder, die die Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllen (s. Rz. 3057 ff. RWL). Der Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder erlischt, wenn das Pflegekind zu den El­ tern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).

7.2. Anspruchsberechtigte Personen

0706 (Anspruchsberechtigte Personen) Anspruch auf ein Kinder­

geld haben grundsätzlich die sich in Eingliederung befin­ denden Eltern. Besteht jedoch für das Kind ein Pflegever­ hältnis im Sinne von Rz. 0705 und haben auch die Pflege­ eltern Anspruch auf ein Taggeld, so haben lediglich die Pflegeeltern Anspruch auf ein Kindergeld.

0707 (Prüfung des Anspruchs) Die Ausgleichskassen sind nicht

verpflichtet zu prüfen, ob ein Kind, für das ein Elternteil ein Kindergeld beansprucht, Pflegekind geworden ist.

0708 (Pro Kind eine Zulage) Für das gleiche Kind kann immer

nur ein Kindergeld beansprucht werden, auch wenn sich beide Elternteile gleichzeitig in der Eingliederung befinden. Hingegen ist der Anspruch auf das Kindergeld nicht ausge­ schlossen, wenn für das gleiche Kind eine Waisenrente oder eine Kinderrente der IV oder AHV beansprucht wer­ den kann.

7.3. Beginn und Ende des Anspruchs auf Kinder­

geld

0709 (Entstehung) Der Anspruch auf Kindergeld entsteht:

– für Kinder, die zur versicherten Person in einem Kin­ desverhältnis stehen, mit der Begründung des Kindes­ verhältnisses gemäss Art. 252 ZGB (Geburt, Anerken­ nung, richterliche Feststellung, Adoption); – für Pflegekinder am Tage der Begründung des Pflege­ verhältnisses; – am Tag, der demjenigen folgt, an dem der Anspruch auf die gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage er­ lischt.

0710 (Erlöschen des Anspruchs) Der Anspruch auf Kindergeld

erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für den

18. Geburtstag wird das Kindergeld noch ausgerichtet.

0711 (Erlöschen bei Ausbildung) Ist das Kind noch in Ausbildung

begriffen, so erlischt der Anspruch mit dem Tag, nachdem die Ausbildung abgeschlossen bzw. abgebrochen wird, spätestens aber mit dem Tag, an dem das Kind das 25. Al­ tersjahr vollendet. Für den 25. Geburtstag wird das Kinder­ geld noch ausgerichtet. Hinsichtlich des Begriffs der Ausbil­ dung gelten die Rz. 3118 ff. RWL.

0712 (Erlöschen des Anspruchs bei Zulagen) Der Anspruch auf

Kindergeld erlischt, wenn für das Kind Familienzulagen nach dem FamZG beansprucht werden können.

IV. Taggeldbemessung

8. Massnahmen nach Artikeln 12, 13, 14a, 15, 17,

0801 (Grundsatz) Die Bemessung des Taggeldes ist in Art. 23

Abs. 1 und 3 IVG geregelt.

0802 (Höhe des Taggeldes) Die Grundentschädigung beträgt

80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschrän­

kung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als

80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Art. 24 Abs. 1 IVG.

0803 (Anrechenbares Einkommen) Für die Bemessung der Tag­

gelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen.

0804 (Arbeitslose Personen) Wenn die gesundheitliche Ein­

7/24 schränkung: – während der Arbeitslosigkeit eingetreten ist, wird das Taggeld auf der Grundlage des Einkommens aus der letzten Erwerbstätigkeit, die die versicherte Person vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat, berechnet. Zu beachten ist Art. 21 Abs. 2 Bst. c IVV. – vor der Arbeitslosigkeit eingetreten ist, wird das Tag­ geld auf der Grundlage des Einkommens aus der letzten Erwerbstätigkeit, die ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt wurde, berechnet (vgl.

Rz. 0802).

In beiden Fällen beträgt die Grundentschädigung 80 Pro­ zent des massgebenden Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

0804.1 (Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erstmalige berufliche

7/24 Ausbildung) Für Personen, die sich direkt nach ihrer erst­ maligen beruflichen Ausbildung arbeitslos gemeldet haben

und sich bei der IV anmelden, gelten folgende Berech­ nungsgrundlagen: – Wenn die Ausbildung im Rahmen von Art. 16 IVG er­ folgt ist, hat die Person bei Eingliederungsmassnah­ men keinen Anspruch auf ein Taggeld der IV, da sie gemäss Art. 20sexies IVV nicht als erwerbstätig gilt (Ausnahme bei Arbeitsversuch nach erstmaliger be­ ruflicher Ausbildung siehe Kap. 9.5). – Wurde die Ausbildung ohne Beteiligung der IV absol­ viert, ist die Berechnungsgrundlage die gleiche wie in

Rz. 0802, das heisst 80 Prozent des Einkommens

der letzten Erwerbstätigkeit (das kann auch der Lehr­ lingslohn sein), die ohne gesundheitliche Einschrän­ kung ausgeübt wurde.

0804.2 (Ausgesteuerte Versicherte) Bei versicherten Personen,

7/24 die im Zeitpunkt der Anmeldung ausgesteuert sind, ist zu prüfen, ob diese als Erwerbstätige gelten (vgl.

Rz. 0311).

8.1. Begriff des ohne gesundheitliche Einschrän­

kung erzielten Einkommens

0805 (Definition letztes Einkommen) Unter dem letzten ohne ge­

sundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person zuletzt ohne Be­ einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi­ schen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Er­ werbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tä­ tigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen.

0806 (Aufgabe des erlernten Berufs) Musste eine versicherte

Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstä­ tigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Ein­ kommens vor der Verschlechterung des Gesundheitszu­ standes im erlernten Beruf zu bemessen.

8.2. Erstmalige Festsetzung

0807 (Massgebendes Einkommen) Abzustellen ist auf das zu­

letzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbs­ einkommen (vgl. Rz. 0803), und zwar auf den Stunden-, Vi­ erwochen- oder Monatslohn bei den Unselbstständigerwer­ benden und auf das Jahreseinkommen bei den Selbststän­ digerwerbenden. Bei den Selbstständigerwerbenden ist da­ bei nicht erforderlich, dass das zuletzt ohne gesundheitli­ che Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen der Bei­ tragspflicht unterworfen war (AHI 2002 S. 183). Dieses kann auf dem voraussichtlichen Einkommen des laufenden Beitragsjahres basieren (vorläufige Beiträge), wenn die Steuerveranlagung noch nicht definitiv verfügt wurde (= de­ finitive Beiträge).

0808 (Weitere Lohnbestandteile) Lohnbestandteile, die regel­

mässig – einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abstän­ den – zur Auszahlung gelangen, sind zum Erwerbseinkom­ men hinzuzuzählen. Dies trifft insbesondere auf Lohnbe­ standteile wie den 13. Monatslohn, Zulagen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, Provisionen und Gratifikatio­ nen zu.

0809 (Nicht zu berücksichtigende Faktoren) Für die Umrechnung

7/24 auf das massgebende Einkommen werden Tage, an denen die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslo­ sigkeit, Mutter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesund­ heitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder ohne ihr Verschulden aus anderen Gründen

kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzie­ len konnte, nicht berücksichtigt (Art. 21 Abs. 2 IVV).

0810 (AHVG und AHVV) Die Bestimmungen des AHVG und der

AHVV gelten für die Ermittlung des massgebenden Er­ werbseinkommens. Die entsprechenden Weisungen des BSV gelten sinngemäss.

0811 (Obligatorische Unfallversicherung) Für versicherte Perso­

nen, die bis unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag mindestens dem bisherigen UV-Taggeld (Art. 24 Abs. 4 IVG). Dies gilt auch bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung.

8.3. Arbeitnehmende mit regelmässigem

Einkommen

8.3.1. Grundsatz

0812 (Dauerhaftes Arbeitsverhältnis) Als Arbeitnehmende mit re­

gelmässigem Erwerbseinkommen gelten versicherte Per­ sonen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Erwerbseinkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn es entweder unbe­ fristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.

0813 (Regelmässige Erwerbstätigkeit) Es sind dies somit Arbeit­

nehmende, die über längere Zeit wöchentlich oder monat­ lich ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleichbleibenden Stunden-, Tag-, Wochen-, Zweiwochen- oder Monatslöh­ nen arbeiten. Dies trifft auch auf Teilzeitbeschäftigte sowie versicherte Personen zu, die in einem Arbeitsmodell mit Jahresarbeitszeit beschäftigt sind.

0814 (Unterbruch der regelmässigen Erwerbstätigkeit) Eine Er­

1/23 werbstätigkeit, die infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosig­ keit, Mutterschaft, Vaterschaft, Betreuung eines gesund­ heitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von

Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder ohne Verschulden der versicherten Person aus anderen Gründen unterbrochen oder reduziert werden musste, gilt als regelmässig.

8.3.2. Arbeitnehmende im Monatslohn

0815 (Ermittlung Monatslöhne) Bei Arbeitnehmenden mit Mo­

natslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird. Diesem Jah­ reseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbe­ standteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet (Rz. 0808). Der ermittelte Jahres­ lohn wird durch 365 geteilt.

0816 (Reduktion des Divisors) Der Divisor von 365 reduziert sich

entsprechend, wenn für die Ermittlung des massgebenden Einkommens Tage nicht zu berücksichtigen sind, an denen die versicherte Person nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat (Rz. 0809).

0817 (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) Tritt die gesundheitliche

7/24 Einschränkung während der Arbeitslosigkeit oder Kurzar­ beit ein, ist grundsätzlich der Monatslohn zu berücksichti­ gen, der im letzten Kalendermonat vor Eintritt der Arbeitslo­ sigkeit oder der Kurzarbeit erzielt wurde. Wurde jedoch we­ gen Arbeitslosigkeit eine andere Erwerbstätigkeit voll auf­ genommen (sofern es sich nicht um einen Zwischenver­ dienst handelt), so ist auf den aus dieser Tätigkeit erzielten Monatslohn abzustellen, selbst wenn dieser niedriger ist als das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen. Ist die gesundheitliche Einschränkung bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit eingetreten, ist für die Bemessung des Taggeldes auf das letzte ohne ge­ sundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (siehe Rz. 0804).

8.3.3. Arbeitnehmende im Stundenlohn

0818 (Ermittlung Stundenlöhne) Für Arbeitnehmende mit Stun­

denlöhnen wird das massgebende Erwerbseinkommen er­ mittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschrän­ kungen erzielte Stundenlohn mit der Zahl der in der letzten normalen Arbeitswoche tatsächlich geleisteten Arbeitsstun­ den vervielfacht und mit 52 multipliziert wird. Diesem Jah­ reseinkommen werden Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet (Rz. 0808). Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

0819 (Reduktion des Divisors) Der Divisor von 365 reduziert sich

entsprechend, wenn für die Ermittlung des massgebenden Einkommens Tage nicht zu berücksichtigen sind, an denen die versicherte Person nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat (Rz. 0809).

0820 (Nicht zu berücksichtigende Faktoren) Für die Ermittlung

des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sind Ferien-, Feiertags- und Krankheitsentschädigungen, da der Jahreslohn für 52 Wochen ermittelt wird. Hingegen sind Zuschläge für den 13. Monatslohn mit zu berücksichti­ gen (vgl. Urteil des BGer 9C_420/2007).

0821 (Letzter Stundenlohn) Der letzte Stundenlohnansatz ist je­

7/24 ner, der für die versicherte Person am letzten Arbeitstag galt, an dem sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ge­ arbeitet hat. Dies gilt auch bei Arbeitslosigkeit und Kurzar­ beit. War die versicherte Person bei mehreren Arbeitge­ bern in Anstellung, so ist der in der letzten normalen Ar­ beitswoche erzielte Gesamtlohn durch die Zahl der geleis­ teten Arbeitsstunden zu teilen (siehe Rz. 0824).

0822 (Festlegung der Arbeitsstunden) Die Zahl der Arbeitsstun­

den muss ermittelt werden. Eine bestimmte Dauer der Ar­ beitszeit darf nicht vermutet werden.

0823 (Letzte Arbeitswoche) Als letzte normale Arbeitswoche gilt

die letzte Kalenderwoche, in der die versicherte Person

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im üblichen Aus­ mass gearbeitet hat. Nicht als letzte normale Arbeitswoche gilt die Kalenderwoche, in der die versicherte Person eine feste Feiertagsentschädigung pro Tag bezogen hat.

0824 (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) Bei Arbeitslosigkeit oder

7/24 Kurzarbeit gilt grundsätzlich als letzte normale Arbeitswo­ che die Kalenderwoche, in der noch ohne gesundheitliche Einschränkung voll gearbeitet wurde. Hat jedoch die versi­ cherte Person eine andere Arbeit voll aufgenommen, ist die in der neuen Tätigkeit geleistete letzte normale Arbeitswo­ che massgebend, selbst wenn die volle Stundenzahl niedri­ ger ist als am früheren Arbeitsplatz (siehe Rz. 0804 und 0817).

8.3.4. Anders entlöhnte Arbeitnehmende

0825 (Anders entlöhnte Arbeitnehmende) Zu den anders ent­

löhnten Arbeitnehmenden gehören vor allem versicherte Personen mit Tag-, Wochen- oder Zweiwochenlöhnen so­ wie in kürzeren Akkorden beschäftigte Arbeitnehmende. Das gleiche trifft für Arbeitnehmende zu, deren Lohn nicht für alle geleisteten Arbeitsstunden gleich hoch ist, wie bei Überzeitarbeit und Nachtarbeit.

0826 (Ermittlung andere Form der Entlöhnung) Für anders ent­

löhnte Arbeitnehmende wird das massgebende Einkom­ men ermittelt, indem der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert wird. Diesem Jahresein­ kommen werden Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet (Rz. 0809). Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

0827 (Zeitperiode) Es ist also auf den gesamten Lohn der letzten

vier Kalenderwochen, die in der Regel zwei oder vier Zahl­ tagsperioden umfassen, abzustellen.

0828 (Reduktion des Divisors) Der Divisor von 365 reduziert sich

entsprechend, wenn für die Ermittlung des massgebenden Einkommens Tage nicht zu berücksichtigen sind, an denen die versicherte Person nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat (Rz. 0810).

8.4. Bei unregelmässigem oder stark schwanken­

dem Einkommen

0829 (Unregelmässiges Einkommen) Als Arbeitnehmende mit

unregelmässigem Einkommen gelten versicherte Perso­ nen, die wöchentlich nur einige Tage oder monatlich weni­ ger als vier Wochen arbeiten, wie z. B. bei Arbeit auf Abruf, die wöchentlich durchschnittlich weniger als fünf Tage ar­ beiten. Hingegen gelten sowohl versicherte Personen, die teilzeitbeschäftigt sind als auch jene, die in einem Arbeits­ modell mit Jahresarbeitszeit beschäftigt sind, als Arbeit­ nehmende mit regelmässigem Einkommen.

0830 (Schwankendes Einkommen) Als Arbeitnehmende mit

stark schwankendem Einkommen gelten versicherte Per­ sonen, bei denen die Höhe ihres Einkommens von beson­ deren Umständen wie Wetter (Taglöhner in der Landwirt­ schaft usw.), Jahreszeit (Arbeitnehmende in Saisonberu­ fen), Leistungsfähigkeit (Akkordarbeitende in längeren Ak­ korden usw.) besonders stark beeinflusst wird. Dazu gehö­ ren auch die Handelsreisenden, Vertreterinnen/Vertreter, Agentinnen/Agenten und weitere mit Provisionseinkom­ men, Zeitungsverkäuferinnen/Zeitungsverkäufer usw.

0831 (Ermittlung unregelmässiges oder schwankendes Einkom­

men) Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer ange­ legten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkom­ men starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Er­ mittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Die­ ses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestand­ teile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt wer­ den, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet

(Rz. 0808). Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

0832 (Andere Ermittlungsmethode) Lässt sich auf diese Weise

kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbs­ einkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen.

0833 (Wahl der Periode) Die Wahl der massgebenden Periode

obliegt der IV-Stelle in Absprache mit der Ausgleichskasse. Die Periode muss aber so gewählt werden, dass die Ermitt­ lung eines den Verhältnissen angemessenen Durch­ schnittslohnes ermöglicht wird.

0834 (Handelsreisende oder ähnliche) Bei Handelsreisenden,

Vertreterinnen/Vertretern, Agentinnen/Agenten und ähnli­ chen Arbeitnehmenden empfiehlt es sich, in der Regel das Einkommen der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen.

8.5. Bei Selbstständigerwerbenden

0835 (Selbstständigerwerbende) Grundlage für die Bemessung

1/25 des Taggeldes für selbstständigerwerbende Personen bil­ det grundsätzlich das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbs­ einkommen, auf dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das be­ treffende Jahr rechtskräftig festgesetzt oder tatsächlich be­ zahlt wurden (BG-Urteil 9C_141/2023). Ebenso sind allfäl­ lige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen (Art. 11 AHVG) nicht zu berücksichtigen.

0836 (Ermittlung Tageseinkommen) Das Jahreseinkommen wird

zur Ermittlung des massgebenden Einkommens pro Tag durch 365 geteilt.

8.6. Bei Personen, die gleichzeitig unselbstständig-

und selbstständigerwerbend sind

0837 (Massgebendes Einkommen) Das massgebende Einkom­

men der versicherten Person, die gleichzeitig unselbststän­ dig- und selbstständigerwerbend sind, wird ermittelt, indem die Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und selbst­ ständiger Tätigkeit zusammengezählt werden. Für die Er­ mittlung des Einkommens aus einer unselbstständigen Er­ werbstätigkeit gelten die Rz. 0813 ff. und für jenes aus ei­ ner selbstständigen Erwerbstätigkeit die Rz. 0836 ff. Die addierten Jahreseinkommen werden durch 365 geteilt.

8.7. Anpassung des Erwerbseinkommens

0838 (Bemessung nach mehr als zwei Jahren) Liegt die von der

versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit (un­ selbstständige oder selbstständige) mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV).

0839 (Bemessung nach weniger als zwei Jahren) Liegt die von

der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist unter Berücksichti­ gung von Lohnänderungen (vgl. Rz. 0841 f.) eine Anpas­ sung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vor­ zunehmen und zwar: – von Amtes wegen, wenn eine Änderung der Aus­ gleichskasse bekannt ist (beispielsweise durch Mel­ dung der IV-Stelle); – auf Gesuch der versicherten Person hin, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann.

8.8. Anpassung während der Eingliederung

0840 (Überprüfung von Amtes wegen) Während der Eingliede­

rung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Aus­ gleichskasse zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemes­ sung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen.

0841 (Überprüfung auf Antrag) Vor Ablauf dieser Zeitspanne ist

eine Überprüfung nur auf begründetes Begehren der versi­ cherten Person vorzunehmen. In der ersten Taggeldverfü­ gung ist die versicherte Person auf ihr Antragsrecht auf­ merksam zu machen. Zu berücksichtigende Lohnänderun­ gen siehe Rz. 0843.

8.9. Für die Anpassung des Erwerbseinkommens

massgebende Änderungen

0842 (Lohnerhöhungen) Sowohl für die erstmalige Festsetzung

des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohner­ höhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, be­ rücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des frühe­ ren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Ar­ beitgeber nicht mehr existiert bzw. wenn dieser keine An­ gaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden.

0843 (Karriereentwicklung) Nicht zu berücksichtigen sind dage­

gen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicher­ ten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen ge­ standen wären.

0844 (Unveränderter Lohn) Das bisherige massgebende Ein­

kommen der versicherten Person bleibt unverändert bzw.

wird nicht angepasst, wenn der Arbeitgeber keine Lohner­ höhung vorgenommen hat oder im Betrieb allgemeine Lohnkürzungen vorgenommen hat.

8.10. Wechsel der Erwerbstätigkeit, wenn die Invali­

dität nicht eingetreten wäre

0845 (Anpassung des Einkommens) Für die Anpassung des

massgebenden Erwerbseinkommens während der Einglie­ derung gilt Rz. 0842.

8.11. Festsetzung der Höhe des Taggeldes

0846 (Bemessungsgrundlage) Das Taggeld der IV wird durch die

vom BSV aufgestellten verbindlichen Berechnungsvor­ schriften und aufgrund der geltenden «Tabellen zur Ermitt­ lung der IV-Taggelder» festgesetzt.

0847 (Grundentschädigung) Die Grundentschädigung beträgt

80 Prozent des zuletzt ohne gesundheitliche Einschrän­

kung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch höchstens

80 Prozent des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24

Abs. 1 IVG.

9. Erstmalige berufliche Ausbildung

9.1. Allgemeine Bestimmungen

0901 (Anwendungsbereich) Die Bestimmungen des Kap. 7 fin­

den auf erstmalige berufliche Ausbildungen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 IVG Anwendung.

0902 (Höhe Taggeld) Je nach Ausbildung kommen unterschiedli­

che Regelungen zur Taggeldbemessung zur Anwendung (Art. 22 IVV): – Gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG – Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz (BBG) – Höhere Berufsbildung und Hochschule – Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 3 Bst. c IVG) Nach vollendetem 25. Altersjahr entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Höchstbetrag der Al­ tersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG, sofern die An­ spruchsvoraussetzungen für das Taggeld erfüllt sind.

0902.1 (Höhe Taggeld bei Teilpensum) Eine versicherte Person,

1/23 die eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG infolge ihrer Invalidität in einem reduzierten Pensum (z.B.

80 Prozent) absolviert, hat Anspruch auf ein Taggeld in der

Höhe des Betrags, der für eine Vollzeitausbildung gezahlt wird. Bei Ausbildungen nach BBG ist die Höhe des Be­ trags, der im Vertrag festgesetzt wurde, relevant. Die IV- Stelle informiert den Arbeitgeber, das Ausbildungszentrum bzw. die Ausbildungseinrichtung in diesem Sinne rechtzei­ tig. Bei den anderen Ausbildungen nach Art. 16 IVG (ge­ zielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbil­ dung, höhere Berufsbildung und Hochschule sowie Ausbil­ dungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte) werden die Be­ träge gemäss Art. 22 IVV ausbezahlt.

0903 (Zulagen und Prämien) Bei der Bemessung des Taggeldes

1/26 während einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz ent­ spricht das Taggeld grundsätzlich dem im Lehrvertrag fest­ gelegten Lehrlingslohn. Zu berücksichtigen sind demnach auch allfällige Zulagen für Schicht-, Nacht- und Sonntags­ arbeit, sowie Naturallohn (vgl. RZ 2067 ff und Rz.4108 ff. WML). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Leistungs- und Er­ folgsprämien oder Gratifikationen. Allfällige Prämien oder Gratifikationen werden nicht von der IV übernommen. Diese freiwilligen Leistungen sind allenfalls durch den Ar­ beitgeber, das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungs­ einrichtung selbst zu übernehmen.

0904 (Ausrichtung) Während der erstmaligen beruflichen Ausbil­

1/23 dung wird das Taggeld nicht pro Tag, sondern pro Monat ausgerichtet. Es wird, wo vorhanden direkt dem Arbeitge­ ber ausbezahlt (Art. 24quater IVG), inkl. Sozialversicherungs­ beiträge des Arbeitgebers nach Art. 25 Abs. 1 und 2 IVG. Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungszentren, die im geschützten Rahmen Ausbildungen anbieten, gelten auch als Arbeitgeber (vgl. Art. 80 Abs. 1bis IVV) (vgl. Kap. 19.3).

0905 (Kein Anspruch) Versicherte Personen, die eine allgemein­

bildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbil­ dung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule er­ folgt, (Art. 22 Abs. 4 IVG) sowie versicherte Personen in Ausbildungen im Rahmen einer beruflichen Weiterausbil­ dung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b IVG haben keinen An­ spruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht.

9.2. Bestimmung des Taggeldes für verschiedene

Ausbildungen

9.2.1. Gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige be­

rufliche Ausbildung (Art. 5 Abs. 2 IVV)

0906 (Höhe des Taggeldes) Während einer gezielten Vorberei­

1/25 tung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung entspricht das Taggeld im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Al­ tersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG pro Monat (Art. 22 Abs. 1 IVV). Das Resultat ist auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden (2025: 315 Franken).

0907 (Sicherstellung Auszahlung) Der Arbeitgeber oder die Aus­

1/23 bildungseinrichtung bzw. das Ausbildungszentrum hat zu gewährleisten, dass das überwiesene Taggeld in der Höhe gemäss Art. 22 Abs. 3 IVV der versicherten Person ausbe­ zahlt wird. Es ist zu empfehlen, dass diese Modalitäten in einer Vereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Arbeit­ geber oder der Ausbildungseinrichtung bzw. dem Ausbil­ dungszentrum schriftlich festgehalten werden.

0908 (Ausrichtung versicherte Person) Ist kein Arbeitgeber,

1/23 keine Ausbildungseinrichtung bzw. kein Ausbildungszent­ rum vorhanden, bezahlt die zuständige Ausgleichskasse das Taggeld der versicherten Person direkt aus. Sie stellt der versicherten Person mit einer Verfügung die detaillierte Abrechnung der Taggeldleistungen zu.

0908.1 (Ausnahme zur Ausrichtung) Absolviert die versicherte Per­

1/23 son im Rahmen einer gezielten Vorbereitung lediglich ein­ zelne Kurse (beispielsweise in einer Ausbildungseinrich­ tung bzw. in einem Ausbildungszentrum), bezahlt die zu­ ständige Ausgleichskasse das Taggeld ebenfalls direkt der versicherten Person aus.

0909 (Umrechnung des Monatsbetrags in Taggeld) Bei der Um­

1/25 rechnung des Monatsbetrags bei der gezielten Vorbereitung in das Taggeld ist wie folgt vorzugehen: Für die Berechnung des Taggeldes ist vom Monatswert auszugehen, d. h. der

Monatsbetrag (2025: 315 Franken/Monat) wird durch dreis­ sig dividiert. Für jeden Kalendermonat werden grundsätzlich 30 Taggel­ der berücksichtigt, gleichgültig ob der jeweilige Kalender­ monat 31 oder 28 Tage umfasst. Nicht berücksichtigt wer­ den hingegen Tage, an denen die versicherte Person die Massnahme wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft unter­ brechen muss und der Anspruch auf ein Taggeld eines an­ deren Versicherungsträgers besteht. Besteht kein An­ spruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der IV, gelangt Art. 20quater IVV zur Anwendung.

9.2.2. Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a IVV)

0910 (Höhe des Taggeldes) Das Taggeld auf einen Monat hoch­

gerechnet, entspricht dem monatlichen Lehrlingslohn ge­ mäss Lehrvertrag.

0911 (Umrechnung Lehrlingslohn) Bei der Umrechnung des

Lehrlingslohns ist wie folgt vorzugehen: Für die Berech­ nung des Taggeldes ist vom Jahreslohn auszugehen, d.h. der Monatslohn wird auf einen Jahreslohn hochgerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn ist zu berücksichtigen. Der Jahreslohn wird anschliessend durch 360 Tage dividiert. Das Ergebnis wird auf die nächsten 10 Rappen aufgerun­ det. Für jeden Kalendermonat werden grundsätzlich 30 Taggel­ der berücksichtigt, gleichgültig ob der jeweilige Kalender­ monat 31 oder 28 Tage umfasst. Nicht berücksichtigt wer­ den hingegen Tage, an denen die versicherte Person die Massnahme wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft unter­ brechen muss und der Anspruch auf ein Taggeld eines an­ deren Versicherungsträgers besteht. Besteht kein An­ spruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung

in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der IV gelangt Art. 20quater IVV zur Anwendung.

9.2.3. Höhere Berufsbildung und Besuch Hochschule

0912 (Höhe des Taggeldes) Das Taggeld bemisst sich nach dem

1/26 mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studieren­ den an Hochschulen gemäss Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bun­ desamtes für Statistik. Konkret ist der monatliche Median­ lohn massgebend, den Hochschulstudierende mit einer Er­ werbstätigkeit erzielen: Für die Jahre 2025 bis 2028 wer­ den 700 Franken pro Monat ab dem 1. Juli 2025 berück­ sichtigt, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 25 IVG. Die Statistiken werden alle vier Jahre aktuali­ siert.

0913 (Ausrichtung) Die Ausgleichskasse zahlt das Taggeld di­

rekt der versicherten Person aus. Die Ausgleichkasse stellt der versicherten Person mit separater Verfügung die detail­ lierte Abrechnung der Taggeldleistungen zu.

0914 (Umrechnung Lohn in das Taggeld) Bei der Umrechnung

des Lohns gemäss SSEE ist wie folgt vorzugehen: Für die Berechnung des Taggeldes ist vom Monatswert auszuge­ hen, d. h. der Monatsbetrag wird durch 30 Tage dividiert. Das Ergebnis wird auf die nächsten 10 Rappen aufgerun­ det. Für jeden Kalendermonat werden grundsätzlich 30 Taggel­ der berücksichtigt, gleichgültig ob der jeweilige Kalender­ monat 31 oder 28 Tage umfasst. Nicht berücksichtigt wer­ den hingegen Tage, an denen die versicherte Person die Massnahme wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft un­ terbrechen muss und der Anspruch auf ein Taggeld eines anderen Versicherungsträgers besteht. Besteht kein An­ spruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der IV gelangt Art. 20quater IVV zur Anwendung.

9.2.4. Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstä­

tigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 3 Bst. c IVG)

0915 (Höhe des Taggeldes) Das Taggeld entspricht im ersten

1/25 Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG pro Monat (Art. 22 Abs. 1 IVV). (2025: 315 Franken/Monat). Ab dem zweiten Jahr entspricht das Tag­ geld einem Drittel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (Art. 22 Abs. 1 IVV) (2025: 420 Franken/Mo­ nat).

0915.1 (Einstieg im zweiten Ausbildungsjahr) Kann eine versi­

1/24 cherte Person aufgrund ihrer Vorbildung direkt in das zweite Ausbildungsjahr einsteigen, weil sie bereits über die praktischen und schulischen Fähigkeiten des ersten Ausbil­ dungsjahres verfügt, entspricht der Taggeldbetrag auch je­ nem aus dem zweiten Ausbildungsjahr gemäss Art. 34 Abs. 5 AHVG (bspw. nach dem ersten Ausbildungsjahr für ein eidgenössisches Berufsattest wird die Ausbildung ab­ gebrochen und im zweiten Ausbildungsjahr auf Stufe einer praktischen Ausbildung nach INSOS weitergeführt). Auf der Verfügung ist festzuhalten, dass es sich um das zweite Ausbildungsjahr handelt.

0916 (Sicherstellung Auszahlung) Der Arbeitgeber oder die Aus­

1/23 bildungseinrichtung bzw. das Ausbildungszentrum hat zu gewährleisten, dass das überwiesene Taggeld als Lohn in der Höhe gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV der versicherten Per­ son ausbezahlt wird. Es ist zu empfehlen, dass diese Mo­ dalitäten in einer Vereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Arbeitgeber oder der Ausbildungseinrichtung bzw. dem Ausbildungszentrum schriftlich festgehalten werden.

0917 (Umrechnung des Monatsbetrags in Taggeld) Bei der Um­

1/25 rechnung des Monatsbetrags bei der Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in das Taggeld ist wie folgt vorzugehen: Für die Berech­ nung des Taggeldes ist vom Monatswert auszugehen, d. h. der Monatsbetrag (2025: 1. Jahr 315 Franken/Monat; ab

2. Jahr: 420 Franken/Monat) wird durch 30 Tage dividiert.

Für jeden Kalendermonat werden grundsätzlich 30 Taggel­ der berücksichtigt, gleichgültig ob der jeweilige Kalender­ monat 31 oder 28 Tage umfasst. Nicht berücksichtigt wer­ den hingegen Tage, an denen die versicherte Person die Massnahme wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft un­ terbrechen muss und der Anspruch auf ein Taggeld eines anderen Versicherungsträgers besteht. Besteht kein An­ spruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der IV, gelangt Art. 20quater IVV zur Anwendung.

9.3. Anpassung der Höhe des Taggeldes während

der erstmaligen beruflichen Ausbildung

0918 (Grundsatz) Die IV-Stelle überprüft in Abhängigkeit der Mo­

dalitäten zur Bestimmung des Taggeldes für die jeweiligen Ausbildungen die Höhe des Taggeldes. Die IV-Stelle infor­ miert die zuständige Ausgleichskasse (vgl. Kap. 9.2).

0919 (Gezielte Vorbereitung) Das Taggeld bei einer gezielten

Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ist an die minimale Altersrente nach AHVG gebunden (vgl. Kap. 9.2.1). Das BSV gibt die neuen Werte nach einer Rentenerhöhung gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG bekannt. Die Anpassung erfolgt per Anfang Kalenderjahr. Die Aus­ gleichkasse informiert die versicherte Person und die IV- Stelle.

0920 (Ausbildungen Berufsbildungsgesetz) Das Taggeld wird bei

Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz (vgl. Kap. 9.2.2) nach Ausbildungsjahr entsprechend den Vereinbarungen im Lehrvertrag angepasst. Die Anpassung erfolgt am Tag, an dem der Wechsel ins nachfolgende Ausbildungsjahr er­ folgt. Die IV-Stelle informiert die versicherte Person und die Ausgleichskasse.

0921 (Höhere Berufsbildung und Besuch Hochschule) Das Tag­

geld bei der höheren Berufsbildung oder beim Besuch ei­ ner Hochschule stützt sich auf die Erhebung zur sozialen

und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamts für Statistik (BFS) (vgl. Kap. 9.2.3). Diese wird etwa alle vier Jahre aktualisiert. Eine Anpassung erfolgt per Beginn des akademischen Jahres. Das BSV gibt jeweils die neuen Werte bekannt. Die IV-Stelle informiert die versi­ cherte Person und die Ausgleichkasse.

0922 (Vorbereitung Hilfstätigkeit/Werkstätte) Das Taggeld bei ei­

ner Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer Werkstätte ist an die minimale Altersrente nach AHVG gebunden (vgl. Kap. 9.2.4). Das BSV gibt die neuen Werte nach einer Rentenerhöhung gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG bekannt. Die Anpassung erfolgt per Anfang Kalen­ derjahr. Die Ausgleichkasse informiert die versicherte Per­ son und die IV-Stelle. Beim Wechsel des Ausbildungsjah­ res informiert die IV-Stelle die Ausgleichkasse und die ver­ sicherte Person.

0923 (Erstmalige berufliche Ausbildung nach vollendetem 25. Al­

tersjahr) Nach vollendetem 25. Altersjahr entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Höchstbetrag der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für das Taggeld erfüllt sind.

9.4. Versicherte Personen, die wegen Invalidität

eine begonnene erstmalige berufliche Ausbil­ dung abbrechen mussten (Art. 22 Abs. 4 IVV)

0924 (Bemessung Taggeld bei Abbruch einer erstmaligen beruf­

7/22 lichen Ausbildung) Musste die versicherte Person ihre erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abbre­ chen und eine neue Ausbildung beginnen, bemisst sich das Taggeld nach Art. 24ter Abs. 1 und 2 IVG, d.h. der Be­ trag muss dem üblichen Lohn für die betreffende Ausbil­ dung entsprechen.

9.5. Arbeitsversuch nach Abschluss einer erstmali­

gen beruflichen Ausbildung

0925 (Anspruch) Drängt sich nach Abschluss einer erstmaligen

1/23 beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG oder nach dem Abbruch der Weiterführung der Ausbildung ein Arbeitsver­ such nach Art. 18a IVG auf, hat die versicherte Person ausnahmsweise Anspruch auf ein Taggeld während des Arbeitsversuchs, sofern sie während der Ausbildung selbst Anspruch auf ein Taggeld hatte (vgl. Rz. 0313).

0926 (Höhe des Taggeldes) Die Höhe des Taggeldes entspricht

1/23 demjenigen, das im letzten Jahr der abgeschlossenen be­ ruflichen Ausbildung ausgerichtet wurde.

0927 (Institutionen) Ein Taggeld während eines Arbeitsversuchs

nach Art. 18a IVG im Anschluss an eine erstmalige berufli­ che Ausbildung nach Art. 16 IVG wird nur ausbezahlt, wenn der Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt stattfindet. Ausbildungseinrichtungen und Ausbildungszentren (Institutionen) gelten in diesen Fällen nicht als Arbeitgeber.

0928 (Auszahlung) Das Taggeld wird der versicherten Person

direkt ausbezahlt (vgl. Rz. 1813).

0929 (Kürzung/Anpassung) Es gelten die allgemeinen Regeln

zur Kürzung bzw. Anpassung des Taggeldes (vgl. Kap. 14).

10. Massnahmen zur Wiedereingliederung aus der

Rente

1001 (Grundsatz) Eine versicherte Person, die infolge der Durch­

führung einer Massnahme zur Wiedereingliederung aus der Rente ihre Erwerbstätigkeit aufgibt und dabei einen Einkommensverlust erleidet, hat Anspruch auf ein Taggeld. Das gilt auch, wenn die versicherte Person wegen der Durchführung einer Massnahme zur Wiedereingliederung aus Rente ihren Anspruch auf Taggeld der ALV, der UV, der KV oder der MV verliert.

1002 (Höhe des Taggeldes) Bei Massnahmen zur Wiedereinglie­

derung aus der Rente beträgt die tägliche Grundentschädi­ gung 80 Prozent des unmittelbar vor der Eingliederung er­ zielten Einkommens.

1003 (Massgebendes Erwerbseinkommen) Bei Massnahmen zur

Wiedereingliederung aus der Rente ist für das massge­ bende Einkommen immer auf den AHV-pflichtigen Lohn, den die versicherte Person effektiv vor der Eingliederungs­ massnahme erzielt hat, abzustellen. Für Arbeitnehmende sind die Rz. 5008–5040 WEO, für Selbstständigerwer­ bende die Rz. 5043, 5045 und 5046 WEO sowie für Perso­ nen, die gleichzeitig unselbstständig- und selbstständiger­ werbend sind, die Rz. 5050–5054 WEO sinngemäss an­ wendbar.

1004 (Zusätzliche massnahmebedingte Auslagen) Nicht als Ein­

kommensverluste gelten zusätzliche Auslagen, die bei der versicherten Person wegen der Eingliederungsmassnahme anfallen. Die Einkommensverluste müssen bei der versi­ cherten Person direkt entstehen. Keine direkten Einkom­ mensverluste sind somit Einkommenseinbussen, die etwa bei Dritten wie dem Ehegatten oder dem Partner während der Eingliederungsmassnahmen entstehen, weil sie an­ stelle der versicherten Person Betreuungsaufgaben usw. ausüben.

1005 (Taggelder anderer Versicherungen) Bezieht eine versi­

1/24 cherte Person bis unmittelbar vor der Wiedereingliederung ein Taggeld der Krankenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Militärversicherung so entspricht das IV-Taggeld mindes­ tens dem bisherigen Taggeld und zwar ungeachtet des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Auf Krankentag­ geldern einer freiwilligen Taggeldversicherung, die sich auf das VVG abstützen, besteht kein Besitzstand.

1006 (Taggelder bei vorheriger Arbeitslosigkeit) Im Gegensatz

zum IV-Taggeld werden Taggelder der ALV nur für die Werktage ausgerichtet, d. h. im Durchschnitt während 21,7 Tagen im Monat (5 Tage x 52 Wochen: 12 Monate). Das ALV-Taggeld muss folglich mit 21,7 multipliziert und dann durch 30 dividiert werden, um die Besitzstandsgaran­ tie des IV-Taggeldes festzustellen.

11. Bei Doppelanspruch auf Taggeld und Invaliden­

rente

1101 (Berechnung des Taggeldes) Das Taggeld ist auch dann

nach den allgemein geltenden Regeln gemäss Rz. 0801 ff. und 0308 ff. zu berechnen, wenn während einer Abklä­ rungs- oder Eingliederungsmassnahme noch eine Invali­ denrente weitergewährt wird (vgl. Rz. 1414). Hingegen ist es gemäss Rz. 1409 zu kürzen (Art. 47 Abs. 1 IVG). Wer­ den einer versicherten Person, die eine Rente bezieht, Massnahmen zur Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a gewährt, wird die Rente jedoch weiter ausbezahlt.

1102 (Weiterauszahlung der IV-Rente während erstmaliger be­

7/24 ruflicher Ausbildung) Erfolgt die Wiedereingliederung aus der Rente nach Art. 8a IVG über eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG, wird der versicherten Person anstelle des Taggeldes weiter die IV-Rente ausgerichtet (Art. 22bis Abs. 5 IVG). Der versicherten Person steht folg­ lich kein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 24ter Abs. 1 IVG zu. In diesen Fällen

kann im Lehrvertrag darauf verwiesen werden, dass der versicherten Person anstelle eines Lehrlingslohnes die IV- Rente weiter ausbezahlt wird.

12. Kindergeld (Art. 22bis Abs. 2 IVG; Art. 22 Abs. 5

IVV)

12.1. Höhe und Bemessung

1201 (Höhe) Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent

des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG im Tag. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Kür­ zungsvorschriften.

1202 (Erhöhung) Hat die versicherte Person Anspruch auf ein

Kindergeld gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG, erhöht sich das Taggeld um den Betrag des Kindergeldes.

1203 (Anspruch während einer laufenden Massnahme) Entsteht

der Anspruch auf das Kindergeld während einer laufenden Massnahme, kann das Kindergeld für den laufenden Monat noch anteilsmässig ausgerichtet werden. Weil pro Monat grundsätzlich 30 Taggelder ausgerichtet werden, sind die bis zum Anspruchsbeginn nicht berechtigten Tage von den

30 Taggeldern abzuziehen.

Beispiel Während einer laufenden erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung wird die versicherte Person am 24. Juni erstmals Va­ ter. Der Anspruch auf das Kindergeld entsteht somit am 24. Juni. Kein Anspruch bestand im Monat Juni für die ers­ ten 23 Tage. Somit können der versicherten Person noch

7 Dreissigstel des Kindergeldes für den Monat Juni ausge­

richtet werden.

1204 (Berechnung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung) Für

die Berechnung des Kindergeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist vom Jahresbetrag auszugehen, d.h. das Kindergeld von aktuell 9 Franken mit 365 multipli­ ziert. Der Jahresbetrag wird anschliessend durch 360 Tage

dividiert. Das Ergebnis wird auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet (2022: 9.20 Franken). Für jeden Kalendermonat wird grundsätzlich für 30 Tage ein Kindergeld berücksichtigt, unabhängig ob der jeweilige Kalendermonat 31 oder 28 Tage umfasst. Kein Anspruch auf das Kindergeld besteht für Tage, an denen die versi­ cherte Person die Massnahme wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft unterbrechen muss und der Anspruch auf ein Taggeld eines anderen Versicherungsträgers besteht.

13. Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kos­

ten der Invalidenversicherung IV (Art. 24bis IVG; Art. 21octies IVV)

1301 (Voraussetzungen für Kürzungen) Kommt die IV während

der Eingliederung vollständig für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung auf, so ist ein Abzug vom Taggeld vorzu­ nehmen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die IV ge­ mäss Leistungszusprache dem Leistungserbringer die Kos­ ten, die innerhalb von 24 Stunden für Unterkunft und drei Hauptmahlzeiten entstehen, vergütet. In der Taggeldverfü­ gung sind die (Wochen-)Tage mit und ohne Abzug für Ver­ pflegung und Unterkunft festzuhalten.

1302 (Ausnahme erstmalige berufliche Ausbildung) Kommt die

IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Ver­ pflegung und Unterkunft auf, so wird das Taggeld nicht ge­ kürzt (Art. 21octies Abs. 3 IVV).

1303 (Abzug für Kinder) Der Abzug beträgt für versicherte Per­

sonen, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben,

10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken pro

Tag. Auszugehen ist dabei vom ungekürzten Taggeld. Falls Anspruch auf ein Kindergeld besteht, ist dieses mitzu­ berücksichtigen. Für versicherte Personen ohne Unter­ haltspflichten gegenüber Kindern beträgt der Abzug

20 Prozent, höchstens aber 20 Franken pro Tag. Der Ab­

zug ist grundsätzlich nach einer allfälligen Kürzung des Taggeldes vorzunehmen.

1304 (Höhe des Abzugs für Kinder) Treten während der Einglie­

derung gegenüber der Situation gemäss Rz. 1301 unvor­ hergesehene Änderungen ein (z. B. kurzfristige Urlaube aus persönlichen Gründen, Krankheit usw.), so ist keine Anpassung des Taggeldes vorzunehmen. Dauert die Ab­ wesenheit hingegen länger als 10 zusammenhängende Tage (nicht pro Kalendermonat gerechnet), so ist der Ab­ zug für Verpflegung und Unterkunft aufzuheben.

1305 (Anfang oder Ende der Unterhaltspflicht) Eine Änderung

des Abzugs wird zudem vorgenommen, wenn eine versi­ cherte Person während der Eingliederung neu für den Un­ terhalt von Kindern aufzukommen hat bzw. die Unterhalts­ pflicht entfällt.

14. Kürzung/Anpassung des Taggeldes

14.1. Bei Erwerbstätigkeit während der Eingliede­

rung (Art. 21septies IVV)

1401 (Überschreiten des massgebenden Einkommens) Übt eine

versicherte Person während der Eingliederung eine Er­ werbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich des Kindergeldes gekürzt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG, so­ weit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen (vgl. Rz. 1404) das massgebende Erwerbsein­ kommen übersteigt. Das Taggeld entspricht in diesem Falle der Differenz zwischen dem massgebenden Erwerbs­ einkommen, allenfalls erhöht um die Kinder- bzw. Ausbil­ dungszulage (Art. 24 Abs. 2 IVG), und dem während der Eingliederung erzielten Verdienst. Das Taggeld wird bei Er­ werbstätigkeit während einer erstmaligen beruflichen Aus­ bildung nicht gekürzt.

1402 (Massgebendes Einkommen und Kindergeld) Bei Perso­

nen, die Anspruch auf das Kindergeld haben, erhöht sich das massgebende Erwerbseinkommen pro Kind um die in Art. 5 FamZG vorgesehenen und auf den Tag umgerech­ neten Mindestbetrag der Kinder- bzw. Ausbildungszulage.

Der auf den Tag umgerechnete Betrag wird auf ganze Franken aufgerundet. Vom gekürzten Taggeld ist gegebe­ nenfalls noch ein Abzug für Verpflegung und Unterkunft vorzunehmen.

1403 (Berechnung der Kürzung des Taggeldes) Für die Kürzung

des Taggeldes wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsten 10 Rappen abgerundet.

Beispiel 1 Eine kinderlose Person erzielt vor der Eingliederung einen Monatslohn von Fr. 3 310.00 (x 13). Während der Einglie­ derung (Umschulung im Betrieb) verdient sie monatlich Fr. 1 818.00. Sie kommt selbst für Unterkunft und Verpfle­ gung auf.

Die Berechnung lautet: Fr. Fr. Massgebendes Erwerbseinkom­ men im Tag vor der Eingliederung 118.00 Taggeld gemäss Tabelle 94.40 Erwerbseinkommen während der Eingliederung (einen Dreissigstel von Fr. 1 818.00) 60.60 Total der ungekürzten Beträge 155.00 155.00 Die ungekürzten Beträge über­ schreiten somit das massgebende Erwerbseinkommen vor der Ein­ gliederung im Tag um 37.00

Das Taggeld von Fr. 94.40 wird um Fr. 37.00 gekürzt, wes­ halb die versicherte Person ein Taggeld von Fr. 57.40 er­ hält, so dass sie mit dem Einkommen während der Einglie­ derung von Fr. 60.60 insgesamt den Betrag von Fr. 118.00 bezieht.

Beispiel 2 Ein Selbstständigerwerbender mit einem Kind erzielte vor der Eingliederung gemäss AHV-Beitragsverfügung ein Jah­ reseinkommen von Fr. 64 000.00. Die selbstständige Er­ werbstätigkeit musste er invaliditätsbedingt aufgeben. Im Verlaufe der Umschulung erzielt er einen Monatslohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 2 600.00. Er kommt selbst für Unterkunft und Verpflegung auf. Weil die versicherte Person während der Eingliederung einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt, der umgerechnet auf das Jahr, Anspruch auf Familienzulagen gibt, besteht kein Anspruch auf das Kin­ dergeld (Art. 22 Abs. 3 IVG und Art. 13 FamZG).

Die Berechnung lautet: Fr. Fr. Massgebendes Erwerbseinkom­ men im Tag vor der Eingliederung 176.00 Taggeld gemäss Tabelle 140.80 Erwerbseinkommen während der Eingliederung (einen Dreissigstel von Fr. 2 600.00) 86.60 Total der ungekürzten Beträge 227.40 227.40 Die ungekürzten Beträge über­ schreiten somit das massgebende Erwerbseinkommen vor der Ein­ gliederung im Tag um 51.40 Das Total des Taggeldes von Fr. 140.80 wird somit um Fr. 51.40 gekürzt, weshalb er ein Taggeld von Fr. 89.40 er­ hält, so dass der Versicherte mit dem Einkommen während der Eingliederung von Fr. 86.60 insgesamt den Betrag des massgebenden Erwerbseinkommens von Fr. 176.00 be­ zieht.

14.2. Begriff des Einkommens während der Einglie­

derung

1404 (Versicherte im Angestelltenverhältnis) Unter dem für die

Kürzung des Taggeldes zu berücksichtigenden Einkom­ men ist grundsätzlich der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu verstehen, den die versicherte Person für eine während der Eingliederung ausgeübte Tätigkeit erhält (Leistungslohn). Hierzu gehört z. B. auch ein Zuschlag, den Arbeitgeber während der Umschulung für gute Leistungen zusätzlich zum üblichen Lehrlingslohn ausrichten (ZAK

1966 S. 52). Bei der Ausrichtung eines Soziallohnes siehe

dagegen Rz. 1407.

1405 (Selbstständigerwerbende Versicherte) Bei Selbstständi­

gerwerbenden entspricht das Einkommen jenem, auf dem die AHV-Beiträge erhoben werden.

1406 (Teilerwerbstätigkeit) Übt die versicherte Person die vom

Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht aus, so ist der Lohn, den sie er­ zielen könnte, für die Kürzung des Taggeldes massge­ bend. Keine Kürzung erfolgt indessen, wenn die zumutbare Erwerbstätigkeit unter 25 Prozent liegt. Die Angaben wer­ den den Ausgleichskassen durch die IV-Stellen mitgeteilt.

1407 (Soziallohn) Für die Kürzung des Taggeldes nicht berück­

sichtigt wird der Soziallohn der versicherten Person, selbst wenn dieser als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gilt. Es sind dies finanzielle Leistungen von Arbeit­ gebern während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine entsprechende Arbeitsleistung erbringt (z. B. Leistungen eines bevorschussenden Dritten, Fürsorgeleis­ tung usw.). Beispiel Eine versicherte Person arbeitet als Polymechanikerin und verdient Fr. 5000.00 monatlich. Sie erleidet einen Unfall. Nach der Heilbehandlung kann sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Ein Versuch am bisherigen Ar­

beitsplatz zeigt, dass die versicherte Person diese Aufga­ ben nicht mehr erfüllen kann. Der Arbeitgeber möchte die langjährige Arbeitskraft und ihr wertvolles Know-how im Betrieb behalten. Die versicherte Person absolviert eine berufsbegleitende Umschulung beim gleichen Arbeitgeber. Obwohl sie nur eine eingeschränkte Arbeitsleistung erbrin­ gen kann, behält sie der Arbeitgeber unter Vertrag und be­ zahlt ihr einen Lohn von Fr. 2 000.00 monatlich. Eine effek­ tive Arbeitsleistung erbringt die versicherte Person nur für Fr. 1 500.00; Fr. 500.00 bezahlt der Arbeitgeber als Sozial­ lohn. Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld der IV während der Umschulung.

Das Taggeld berechnet sich wie folgt: Fr. Fr. Massgebendes durchschnittliches Einkommen 165.00 IV-Taggeld gemäss Tabellen 132.00 Erwerbseinkommen während der Eingliederung 1 500.00: 30 50.00 Total der ungekürzten Beträge 182.00 182.00 Die ungekürzten Beträge über­ schreiten somit das massgebende Einkommen vor der Eingliederung um Fr. 17.00 17.00

Das Total des Taggeldes von Fr. 132.00 wird um Fr. 17.00 gekürzt, weshalb die versicherte Person ein Taggeld von Fr. 115.00 erhält.

14.3. Versicherte, die während der Eingliederung

nicht erwerbstätig sind

1408 (Überschreiten des massgebenden Einkommens) Das

Taggeld von versicherten Personen, die während der Ein­ gliederung keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen über­ steigt.

14.4. Kürzung bei Zusammentreffen eines Taggeldes

und einer Rente der IV oder der UV

1409 (Rente) Muss das Taggeld wegen des Bezugs einer Invali­

1/26 denrente gekürzt werden (Rz. 1508 f.), so wird das volle Taggeld (ohne Berücksichtigung der Kürzung wegen der Rente) und das während der Eingliederung erzielte Er­ werbseinkommen zusammengezählt und der so ermittelte Gesamtbetrag dem massgebenden Erwerbseinkommen gegenübergestellt. Der Betrag, der das massgebende Er­ werbseinkommen übersteigt, wird vom Taggeld abgezo­ gen. Dieses gekürzte Taggeld ist anschliessend noch um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Vom gekürzten Taggeld ist gegebenenfalls noch ein Abzug für Verpflegung und Unterkunft vorzuneh­ men.

Beispiel 1 Eine versicherte Person bezieht eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1 740.00 sowie eine Kinderrente für ein 15-jähriges Kind von Fr. 696.00. Im Juli tritt sie eine Ein­ gliederungsmassnahme an. Sie weist ein massgebendes Einkommen von Fr. 170.00 auf. Die IV kommt für die Kos­ ten von Verpflegung und Unterkunft auf.

Bis Ende Oktober ist das Taggeld wie folgt zu kürzen Fr. Grundentschädigung und Kindergeld 145.00 Erhöhung des massgebenden Einkommens um einen Dreissigstel der Kinderzulage (Fr. 170.00 + Fr. 7.00) Abzüglich eines Dreissigstels der IV-Rente, einschliesslich Kinderrente (Fr. 2 436.00) 81.20 Um die Rente gekürztes Taggeld 63.80 Abzug für Verpflegung und Unterkunft 10.00 Gekürztes Taggeld bis Ende Oktober 53.80

Beispiel 2 Eine versicherte Person bezieht eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1 647.00 sowie eine Kinderrente von 659.00. Im Mai kann sie eine Eingliederungsmassnahme antreten. Sie weist ein massgebendes Einkommen von Fr. 160.00 im Tag auf. Während der Eingliederung erzielt sie bereits ein monatliches Einkommen von Fr. 2 100.00. Sie kommt selbst für Unterkunft und Verpflegung auf. Weil die Versi­ cherte während der Eingliederung einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt, der umgerechnet auf das Jahr, Anspruch auf Familienzulagen verleiht, besteht kein Anspruch auf das Kindergeld (Art. 22 Abs. 3 IVG und Art. 13 FamZG). Aus diesem Grund erhöht sich auch das massgebende Einkom­ men nicht um die Kinder- bzw. Ausbildungszulage (vgl. Rz

1401 f.).

Die Berechnung bis Ende August lautet: Fr. Fr. Massgebendes Erwerbseinkom­ men im Tag vor der Eingliederung 160.00 Taggeld gemäss Tabelle 128.00 Erwerbseinkommen während der Eingliederung (Fr. 2 100.00: 30) 70.00 Total der ungekürzten Beträge 198.00 198.00 Die ungekürzten Beträge über­ schreiten somit das massgebende Erwerbseinkommen vor der Ein­ gliederung im Tag um 38.00

Das wegen Überschreitung des massgebenden Einkom­ mens auf Fr. 90.00 gekürzte Taggeld wird somit nochmals um einen Dreissigstel der IV-Rente einschliesslich der Kin­ derrente gekürzt, weshalb die Versicherte ein Taggeld von Fr. 13.20 erhält, so dass sie mit der Invalidenrente von Fr. 76.80 im Tag und dem Einkommen während der Ein­ gliederung von Fr. 70.00 insgesamt den Betrag des mass­ gebenden Erwerbseinkommens vor der Eingliederung von Fr. 160.00 bezieht.

1410 (Berechnung der Kürzung des Taggeldes) Für die Kürzung

des Taggeldes wird der Rentenbetrag auf den Tag umge­ rechnet. Dies erfolgt, indem das monatliche Rentenbetreff­ nis (einschliesslich allfälliger Kinderrenten) durch 30 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsten 10 Rappen abge­ rundet (Urteil des BGer 9C_672/2008).

1411 (Rente bei Verwitwung und IV-Rente) Bei verwitweten Per­

sonen, die sowohl die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente als auch jene für eine IV-Rente erfüllen, und deren IV-Rente höher ist als die Hinterlassenenrente, wird das Taggeld nur um die Differenz zwischen der Hinter­ lassenenrente und der IV-Rente gekürzt.

1412 (Besitzstandsgarantie) Taggelder, die als Besitzstandsga­

rantie in Höhe des bisherigen Taggeldes der UV ausgerich­ tet werden, dürfen nicht um den auf den Tag umgerechne­ ten Betrag der IV-Rente gekürzt werden (vgl. Rz. 1414).

1413 (Taggeld UV) Bezog die versicherte Person unmittelbar vor

dem Anspruch auf Taggelder der IV ein Taggeld der UV, ohne dass die Bestimmungen über den Besitzstand zur Anwendung gelangen, so kann die Kürzung des auf den Tag umgerechneten Betrages der IV-Rente nur soweit er­ folgen, als das auszurichtende Taggeld der IV nicht den Betrag des UV-Taggeldes unterschreitet (AHI 1995 S. 43).

1414 (Taggeld nach UV-Rente) Bezieht eine versicherte Person

während der Eingliederung eine Invalidenrente nach UVG, so wird das Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG soweit ge­ kürzt, als es zusammen mit dieser Rente das massge­ bende Erwerbseinkommen nach den Art. 21 – 21quinquies IVV übersteigt. Die Kürzung des Taggeldes ist nur bei einer IV-Rente nach UVG möglich. Eine Hinterlassenenrente rechtfertigt keine Kürzung (Art. 21septies Abs. 5 IVV).

14.5. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung aus

Rente

1415 (Beibehalten des Taggeldes) Das Taggeld im Zusammen­

7/24 hang mit der aufgegebenen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 22bis Abs. 6 IVG wird nicht gekürzt, wenn die versi­ cherte Person eine Massnahme zur Wiedereingliederung aus der Rente nach Art. 8a IVG absolviert und zusätzlich zur Invalidenrente ein Taggeld beanspruchen kann. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine erstmalige berufliche Aus­ bildung nach Art. 16 IVG absolviert wird (vgl. Rz. 1102).

14.6. Kürzung im Zusammenhang mit dem Kinder­

geld

1416 (Mehrere Anspruchsberechtigte für das Kindergeld) Ist das

Taggeld im Sinne der Rz. 1401 ff. zu kürzen und geht das Kindergeld nicht an die taggeldberechtigte Person (siehe

Rz. 1921), so ist das Kindergeld im gleichen Verhältnis zu

kürzen.

1417 (Kein Abzug für Verpflegung und Unterkunft) Der Abzug für

Verpflegung und Unterkunft ist dagegen nicht auf dem Kin­ dergeld vorzunehmen, sondern ausschliesslich auf dem Teil, welcher der taggeldberechtigten Person ausbezahlt wird.

Beispiel Eine geschiedene versicherte Person mit einem 9-jährigen Kind und einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 180.00 im Tag wird eine Umschulung zu einer selbst­ ständigen Erwerbstätigkeit gewährt. Während der Umschu­ lung erzielt er ein Einkommen von jährlich Fr. 30 000 (inkl.

13. Monatslohn). Die Invalidenversicherung kommt voll­

ständig für sämtliche Mahlzeiten auf. Das Kindergeld ist dem geschiedenen Elternteil auszubezahlen.

Die Berechnung lautet: Fr. Fr. Massgebendes Erwerbseinkom­ men im Tag 180.00 Taggeld gemäss Tabelle (Grundentschädigung Fr. 144.00 + Kindergeld: Fr. 9.00) 153.00 Einkommen während der Einglie­ derung (Fr. 30 000.00 : 360) 83.30 Total der ungekürzten Beträge 236.30 236.30 Erhöhung des massgeb. Einkom­ mens um den Betrag der Kinderzu­ lage (Fr. 7.00, Rz. 1401) 187.00 Die ungekürzten Beträge über­ schreiten somit das massgebende Erwerbseinkommen vor der Ein­ gliederung im Tag um 49.30

Das Taggeld von Fr. 153.00 ist somit um Fr. 49.30 auf Fr. 103.70, also um 32,22 % zu kürzen. Wegen der ge­ trennten Auszahlung ist die Kürzung um diesen Prozent­ satz beim Kindergeld vorzunehmen, so dass ein Kinder­ geld von Fr. 6.10 ausgerichtet werden kann. Nach dem Ab­ zug für die von der IV gewährte Verpflegung (10 % von Fr. 153.00 = Maximalbetrag von Fr. 10.00 pro Tag) wird dem Versicherten ein Taggeld von Fr. 87.60 ausgerichtet.

15. Koordination mit anderen Versicherungsleis­

tungen

15.1. Taggeld und Renten der IV

1501 (Vorrang Taggeldanspruch) Solange sich eine versicherte

Person in der Eingliederung befindet und ihr ein Taggeld ausgerichtet wird, kann ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entstehen. (KSIR; ZAK 1969 S. 195). Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspe­ zifische Invalidität kann erst mit dem Abschluss der Einglie­ derungsmassnahme und dem Beginn der Rentenberechti­ gung nach Art. 29 IVG eintreten (AHI 2001 S. 152). Das gilt selbst dann, wenn die Eingliederungsmassnahme nur ei­ nen Teilerfolg brachte oder scheiterte. Vor der Eingliede­ rungsmassnahme kann ein Rentenanspruch allenfalls rück­ wirkend entstehen, wenn die versicherte Person (noch) nicht eingliederungsfähig war, oder wenn Abklärungsmass­ nahmen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchge­ führt werden und diese ergeben, dass eine Eingliederung nicht möglich ist.

1502 (Taggeld tiefer als die Rente) Führt hingegen die Eingliede­

7/24 rung zu einem Taggeldanspruch bzw. zu einem Taggeld einschliesslich Kindergeld, das nicht wenigstens gleich hoch ist wie die unmittelbar vor der Eingliederung ausge­ richtete Rente, so ist die Rente anstelle des Taggeldes weiter zu gewähren (Art. 20ter Abs. 1 IVV). Vorbehalten bleibt Rz. 1504. Im Falle einer Wiedereingliederung aus der Rente nach Art. 8a IVG hingegen ist ein gleichzeitiger Anspruch von Taggeld und Rentenleistungen möglich (vgl.

Rz. 1102 zur Ausnahmeregelung bei einer erstmaligen be­

ruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG).

1503 (Vergleich zwischen Rente und Taggeld) Für den Vergleich

von Rente und «Taggeld» ist jeweils der AHV/IV/EO/ALV- Beitrag abzuziehen. Ebenso ist eine allfällige Kürzung we­ gen Übersteigens des massgebenden Erwerbseinkom­ mens zu berücksichtigen. Bei der Invalidenrente werden auch die Kinderrenten angerechnet. Weder beim Taggeld

noch bei der Rente mit einbezogen werden dagegen allfäl­ lige Ergänzungsleistungen und ähnliche Leistungen (z.B. kantonaler oder kommunaler Herkunft).

15.1.1. Erstmalige berufliche Ausbildung: Taggeld tie­

fer als die Rente (Art. 20ter Abs. 2 IVV)

1504 (Taggeld tiefer als die Rente) Hat eine versicherte Person

in erstmaliger beruflicher Ausbildung Anspruch auf ein Tag­ geld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so ist die Rente trotzdem durch das Taggeld zu ersetzen, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht

1505 (Wechsel von Rente zu Taggeld) In diesem Fall erfolgt der

Wechsel von der Rente zum Taggeld jeweils nach Ablauf des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Ab­ klärungs- oder Eingliederungsmassnahme folgt.

1506 (Umrechnung des Taggeldes) Wäre das Taggeld niedriger

als die bisher bezogene Rente, so entspricht das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung dem auf den Tag umgerechneten Rentenbetrag.

1507 (Vergleich Rente und Taggeld) Beim Vergleich von Rente

und Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung ist jener Taggeldbetrag massgebend, auf den bei ex­ terner Durchführung der Massnahme Anspruch besteht. Abzuziehen ist sowohl bei der Rente – deren Betrag gege­ benenfalls in Form eines Taggeldes ausgerichtet wird – als auch beim Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung der AHV/IV/EO/ALV-Beitrag.

Beispiel Bezieht eine versicherte Person eine Rente von Fr. 1300.00 und hat Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 1350.00, so würde das Taggeld nach Abzug der übli­ chen Beiträge rund Fr. 1250.00 betragen. Wird dieser Be­ trag mit der Höhe der Rente verglichen, könnte der Ein­ druck entstehen, dass die Rente vorteilhafter sei, aber

auch die Rente muss um die Höhe der Beiträge gekürzt werden. Mit der Kürzung läge die Rente dann bei rund Fr. 1200.00. Das Taggeld ist somit vorteilhafter.

15.1.2. Ausnahmsweiser Doppelanspruch auf Taggeld

und Renten der IV, wenn sich diese Geldleis­ tungen ablösen (Art. 47 Abs. 1 und 2 IVG und

1508 (Ablösung einer Rente durch Taggeld) Löst ein Taggeld

eine Invalidenrente ab, so wird diese längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen folgt, ungekürzt neben dem Taggeld weitergewährt. Das Taggeld wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.

1508.1 (Ablösung einer Rente im Falle einer erstmaligen berufli­

7/24 chen Ausbildung) Da der Beginn einer erstmaligen berufli­ chen Ausbildung nach Art. 16 IVG in der Regel frühzeitig festgelegt wird, kann die Ablösung der Rente durch das Taggeld nach Rücksprache mit der zuständigen Aus­ gleichskasse bereits auf den Beginn der Ausbildung hin er­ folgen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der gesamte im Lehrvertrag vorgesehene Lohn von Anfang an in Form von Taggeldern an den Arbeitgeber, das Ausbil­ dungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung ausbezahlt werden kann (vgl. Kap. 11.1 KSFF). Da die Rente im Gegensatz zum Taggeld vorschüssig ge­ leistet wird, muss mit der zuständigen Ausgleichskasse der Zeitpunkt der Ablösung der Rente durch das Taggeld min­ destens einen Monat vor Massnahmenbeginn geregelt werden, damit die Rentenzahlung rechtzeitig unterbrochen werden kann.

1509 (Ablösung eines Taggeldes durch IV-Rente) Löst eine Inva­

1/26 lidenrente ein Taggeld ab, so wird im Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Das Taggeld wird hingegen in diesem Monat um einen Dreissigstel gekürzt.

Das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbil­ dung unterliegt nicht dieser Kürzungsbestimmung. Eine Verrechnung mit der Rente für zu viel ausbezahlte Taggel­ der ist ebenfalls ausgeschlossen.

1510 (Taggeld während Massnahmen der Wiedereingliederung

7/24 aus Rente nach Art. 8a IVG) Bei Massnahmen der Wieder­ eingliederung aus der Rente wird das Taggeld nicht um ei­ nen Dreissigstel der Invalidenrente gekürzt. Die Bestim­ mungen von Rz. 1505, Rz. 1508 und Rz. 1509 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

15.1.3. Ablösung des Taggeldes durch eine Rente der

IV bei medizinischen Eingliederungsmassnah­ men

1511 (Rente ersetzt Taggeld) Dient eine medizinische Eingliede­

rungsmassnahme (z. B. Physiotherapie) nicht mehr der Verbesserung, sondern nur noch der Erhaltung der verblie­ benen Eingliederungsfähigkeit bzw. Fähigkeit zur Betäti­ gung im Aufgabenbereich, so ist das Taggeld durch die In­ validenrente zu ersetzen, sobald die Anspruchsvorausset­ zungen für eine solche erfüllt sind.

15.2. Taggeld der IV und Altersrente der AHV

15.2.1. Taggeld der IV und Altersrente der AHV

1512 (Ende des Taggeldanspruchs) Der Anspruch auf das Tag­

1/24 geld erlischt: – sobald die versicherte Person die ganze Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, d.h. am Ende jenes Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die ganze Altersrente zum ersten Mal ausbezahlt wird; oder – spätestens am Ende des Monats, in dem die versi­ cherte Person das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht (Art. 22bis Abs. 4 IVG; vgl. Rz. 0303).

1512.1 (Taggeldbemessung) Versicherte Personen, die einen An­

1/24 teil der Altersrente vorbeziehen und erwerbstätig sind, ha­ ben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie die Voraussetzun­ gen dafür erfüllen. Die Grundsätze der Taggeldbemessung sind anwendbar (vgl. Kap. 8). Die Altersrente wird nicht mit einem Erwerbseinkommen gleichgesetzt, weshalb sie bei der Bemessung der Höhe des Taggeldes nicht berücksichtigt wird. Das Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG kann nicht gekürzt werden, wenn es auf­ grund der vorbezogenen Altersrente das massgebende Einkommen übersteigt.

15.2.2. Taggeld der IV und Hinterlassenen- oder Kin­

derrente der AHV

1513 (Hinterlassenen- oder Kinderrente AHV) Der Bezug einer

Hinterlassenen- oder Kinderrente der AHV hat keinen Ein­ fluss auf den Anspruch auf das Taggeld der IV.

15.3. Taggeld der IV und Rente oder Taggeld der MV

1514 (Vorrang MV) Versicherte Personen, denen ein Taggeld

oder eine Rente der MV für die Dauer von Eingliederungs­ massnahmen zusteht, haben keinen Anspruch auf ein Tag­ geld der IV. Vorbehalten bleibt der Sonderfall gemäss

Rz. 1515.

1515 (Abschluss der Eingliederung MV) Ist die Eingliederung zu­

lasten der MV abgeschlossen, so steht der Ausrichtung ei­ nes Taggeldes der IV neben einer Rente der MV nichts entgegen. In solchen Fällen ist der MV eine Kopie der Tag­ geldverfügung zuzustellen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV i.V.m.

15.4. Taggeld der IV und Rente oder Taggeld der UV

15.4.1. Taggeld der IV und Taggeld der UV

1516 (Entstehung des Anspruchs) Bei einem Unfall vor der IV-

Anmeldung erhalten UV-Versicherte vom dritten Tag an das Taggeld von der UV. Ein Anspruch auf IV-Taggelder entsteht vorbehältlich Rz. 0610 (Wartezeit) im Zeitpunkt, ab dem die Eingliederungsmassnahmen von der IV übernom­ men werden. In diesem Zeitpunkt fällt das Taggeld der UV dahin (Art. 16 UVG). Dies gilt auch für eine Rente der UV (Art. 30 UVV) sowie für Übergangstaggelder oder Über­ gangsentschädigungen der UV (Art. 89 VUV).

15.4.2. Besitzstandsgarantie nach Ausrichtung eines

Taggeldes oder einer Rente der UV

1517 (Besitzstand Höhe) Hatte eine versicherte Person bis zur

Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld der UV, so ent­ spricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV mindes­ tens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG). Von der Tatsache, dass die versicherte Person ein Taggeld der UV bezogen hat, erhält die Ausgleichskasse Kenntnis durch deren Angaben in der IV-Anmeldung oder durch das vom zuständigen Unfallversicherer eingeleitete Meldeverfahren UV/IV (siehe Kreisschreiben über das Mel­ desystem und das Verrechnungswesen UV-AHV/IV). Geht eine entsprechende Meldung des Unfallversicherers bei der IV-Stelle ein, so ist sie an die Ausgleichskasse weiter­ zuleiten.

1518 (Selbstständigerwerbende) Für selbstständigerwerbende

Personen, die bis unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der UV bezogen haben, entspricht der Gesamtbe­ trag mindestens dem bisherigen Taggeld.

1519 (UV-Zusatzversicherung) Hat die versicherte Person bei

der UV eine privatrechtliche Zusatzversicherung zur vollen

Deckung des Lohnausfalls abgeschlossen, ist für die Be­ sitzstandswahrung nur das aufgrund der obligatorischen Versicherung ausgerichtete Taggeld der UV zu berücksich­ tigen.

1520 (UV-Taggeld höher als IV-Taggeld) Die Betragsgarantie ist

nicht anwendbar, wenn die versicherte Person während ei­ ner unfallbedingten Unterbrechung der Eingliederungs­ massnahme ein Taggeld der UV bezieht, das höher ist als das Taggeld der IV, das ihr nach den ordentlichen Bemes­ sungsregeln vor dem Unfall ausgerichtet wurde oder nach­ her zusteht.

1521 (Betragsgarantie) Die Betragsgarantie gilt auch, wenn das

Taggeld der IV eine Rente der UV ablöst. Das Taggeld ent­ spricht in diesem Fall 1/30 der Rente der UV.

15.4.3. Besitzstandswahrung und erstmalige berufli­

che Ausbildung

1522 (Erstmalige berufliche Ausbildung) Rz. 1517 gilt sinnge­

mäss auch für das Taggeld während der erstmaligen beruf­ lichen Ausbildung.

15.4.4. Vergleichsrechnung

1523 (Vergleichsrechnung) In die Vergleichsrechnung sind auch

die von den beiden Versicherungen allenfalls gewährten Naturalleistungen einzubeziehen. Dies bedeutet, dass auf Seiten der UV stets das Taggeld ohne den allfälligen Ab­ zug für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt und auf Sei­ ten der IV stets das Taggeld ohne Abzug für Verpflegung und Unterkunft zu berücksichtigen sind.

1524 (Anpassung) Bei Taggeldern in der Höhe des bisher bezo­

genen Taggeldes der UV ist zu prüfen, ob der Unfallversi­ cherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung eine Anpassung vorgenommen hätte (AHI 1993, S. 123). Das Taggeld ist auch dann anzupassen, wenn das nach

den IV-spezifischen Berechnungsregeln ermittelte Taggeld niedriger wäre.

1525 (Rückwirkende Zusprache) Wird einer versicherten Person

rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen, so ist durch die Ausgleichskasse zu prüfen, ob das Taggeld der UV in Folge Überversicherung hätte gekürzt werden müssen (AHI 1995, S. 43, Erw. 4b). Zu diesem Zweck hat die Aus­ gleichskasse den versicherten Verdienst der versicherten Person, der im Zeitpunkt der Eingliederung massgebend wäre, bei der UV zu erfragen und eine Überversicherungs­ berechnung nach den Regeln der UV durchzuführen. Das allenfalls gekürzte UV-Taggeld ist massgebend für die Be­ sitzstandswahrung. Beispiel Eine verheiratete Person mit einem Kind hatte infolge eines Unfalls Anspruch auf ein Taggeld der UV. Wegen den Fol­ gen des Unfalls konnte die versicherte Person ihren Beruf nicht mehr ausüben und musste daher eine Umschulung der IV antreten. Bis zum Anspruch auf das Taggeld der IV wird der versicherten Person eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 2 286.00 monatlich zugesprochen (Hauptrente Fr. 1 633.00 und Kinderrente Fr. 653.00). Es besteht für das Kind kein Anspruch auf Familienzulagen. Für die Zeit während der Abklärungsmassnahme gelangt sowohl das Taggeld der IV als auch die IV-Rente zur Ausrichtung. Die­ ses ist jedoch um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen (Art. 47 Abs. 1ter IVG). In Bezug auf den Besitz­ stand des Taggeldes der UV ist folgende Berechnung vor­ zunehmen:

Berechnung UV-Taggeld Fr. Fr. Grundlohn Fr. 3 800.00 pro Monat Familienzulagen Fr. 200.00 pro Monat

13. Monatslohn Fr. 3 800.00

13. Monatslohn = 3 800.00

Jahreslohn = 51 800.00 UV-Taggeld

Überversicherungsberechnung UV Fr. Fr. Jahreslohn 51 800.00 Abzüglich IV-Rente (2 286 x 12) 27 432.00 24 368.00 Neues UV-Taggeld = (24 368 : 365) 53.40

Berechnung IV-Taggeld Fr. Fr. Massgebendes Erwerbseinkom­ men im Tag vor der Eingliederung 136.00 Taggeld gemäss Tabelle 108.80 Abzüglich eines Dreissigstels der IV-Rente einschliesslich der Kin­ derrente (Fr. 2 286.00 : 30) 76.20 Gekürztes Taggeld 32.60

Das Taggeld der UV ist somit höher als jenes der IV und wird in Form der Besitzstandsgarantie während der Zeit des Doppelanspruchs IV-Rente und Taggeld der IV ausge­ richtet. Nach dem Wegfall der IV-Rente ist hingegen das ungekürzte Taggeld der IV höher.

1526 (Kürzung bei Selbstverschulden) Wurde das Taggeld der

UV wegen Selbstverschulden der versicherten Person ge­ kürzt oder weil sich die Person einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzte oder ein Wagnis einging, ist für die Be­ sitzstandswahrung das gekürzte Taggeld der UV zu be­ rücksichtigen.

15.5. Taggeld der IV und Taggeld der ALV

1527 (Umfang) Versicherte, die ein Taggeld der ALV beziehen,

1/25 haben keinen Anspruch auf ein Taggeld der IV. (AHI 1998 S. 60). Vergleiche auch Rz. 0609. (Urteil des BGer

1528 (Wartezeiten) Der Anspruch auf ein IV-Taggeld besteht

auch nicht für Wartezeiten, die den Massnahmen der ALV vorangehen oder ihnen folgen (siehe Rz. 0613). (Urteil des

15.6. Taggeld der IV und Entschädigung der EO

(Art. 20quinquies IVV)

1529 (Entschädigung der EO) Versicherte Personen, denen eine

Entschädigung der EO zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.

1530 (Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz) Muss infolge Mili­

tärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz eine Eingliederungs­ massnahme der IV unterbrochen werden, wird für diese Massnahme kein IV-Taggeld ausgerichtet, solange EO- Taggelder bezahlt werden.

15.7. Taggeld der IV und Ergänzungsleistungen

1531 (Anspruch Ergänzungsleistungen) Personen, die eine IV-

Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens 180 Tagen ununterbrochen ein Taggeld der IV bezogen haben, haben Anspruch auf Ergänzungsleistun­ gen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1532 (Während erstmaliger beruflicher Ausbildung) Während ei­

ner erstmaligen beruflichen Ausbildung können Taggelder, die vom Arbeitgeber, dem Ausbildungszentrum oder der Ausbildungseinrichtung während mindestens 180 Tagen ohne Unterbruch in Form von Lohn gezahlt werden, auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen.

V. Festsetzung und Auszahlung der Taggelder / Abrechnung und Auszahlung

16. Bescheinigung und Aufsicht

1601 (Bescheinigung) Die Bescheinigungen für IV-Taggelder

1/23 und die Entschädigung für Betreuungskosten werden von der Ausgleichskasse bei den Durchführungsstellen oder eventuell bei den IV-Stellen eingeholt. Die ausgefüllte Be­ scheinigung enthält Angaben über die Dauer der Eingliede­ rung, die Arbeitsverhinderung, Präsenz- und Absenztage (inkl. Anzahl der unentschuldigten Absenzen) sowie über die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die Versicherung. Die Bescheinigungen für IV-Taggelder sind auch dann ein­ zuholen, wenn die Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung an den Arbeitgeber, die Ausbildungseinrichtung bzw. das Ausbildungszentrum er­ folgt.

1602 (Informationspflicht) Stellt die Ausgleichskasse aufgrund

7/24 der eingeholten Taggeldbescheinigungen fest, dass es zu unentschuldigten Absenzen gekommen ist oder Abklä­ rungs- oder Eingliederungsmassnahmen unterbrochen wurden, so teilt sie dies der IV-Stelle mit. Die Eingliederung gilt insbesondere in folgenden Fällen als unterbrochen: – Abwesenheit infolge Krankheit (vgl. Kap. 17.2); – Abwesenheit infolge Unfall (vgl. Kap. 17.3); – Mutterschaftsurlaub (vgl. Kap. 17.4); – bei Ferien oder kurzfristigen Urlauben (vgl. Kap 17.5)

17. Taggeld im Fall eines Unterbruchs von Einglie­

derungsmassnahmen (Art. 22bis Abs. 7 IVG und Art. 20quater IVV) und bei unentschuldigten Ab­ senzen

17.1. Allgemeine Regelungen

1701 (Krankheit, Mutterschaft) Bei Unterbrechung von Eingliede­

rungsmassnahmen wegen Krankheit oder Mutterschaft wird der versicherten Person das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld ei­ ner freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung hat (Art. 20quater Abs. 1 IVV).

1702 (Freiwillige Taggeldversicherung) Das Taggeld wird nicht

weitergewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der glei­ chen Höhe wie das Taggeld der IV besteht. Ist das Taggeld der freiwilligen Versicherung tiefer, wird das Taggeld der IV weiter gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tag­ geldversicherung bei einer Krankenkasse gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz oder bei einer privaten Versi­ cherungsgesellschaft abgeschlossen ist.

1703 (Definitiver Abbruch einer Eingliederungsmassnahme) Wird

1/25 eine Eingliederungsmassnahme definitiv abgebrochen, be­ steht kein Anspruch mehr auf Taggelder der IV oder auf die Entschädigung von Betreuungskosten, selbst wenn dieser Abbruch auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzu­ führen ist. Von einem Abbruch der Eingliederungsmassnahme darf nur ausgegangen werden, sofern mit überwiegender Wahr­ scheinlichkeit festgestellt wird, dass die Massnahme nicht mehr weitergeführt werden kann. Wird die Massnahme noch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit abgebrochen, ist das Taggeld der IV solange auszubezahlen bis die IV- Stelle den Abbruch der Eingliederungsmassnahme nach Art. 20quater Abs. 4 IVV feststellt und die Ausgleichskasse

darüber schriftlich informiert (siehe Rz. 6001 ff. KSVI). Stellt die Ausgleichskasse fest, dass eine Eingliederungs­ massnahme abgebrochen wurde, nimmt sie mit der IV- Stelle Kontakt auf.

1704 (Vaterschaft/Betreuende Eltern) Erfüllt eine versicherte

Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vater­ schaftsentschädigung nach EOG, wird ihr die Entschädi­ gung während dem Bezug des Vaterschaftsurlaubs nach EOG ausgerichtet. Hat die versicherte Person keinen An­ spruch auf eine Entschädigung nach EOG, kommt Art. 20quater IVV nicht zur Anwendung. Demnach übernimmt die IV kein Taggeld für Unterbrüche aufgrund der Vater­ schaft. Dasselbe gilt für die Entschädigung nach EOG für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen (Art. 329i OR).

17.2. Unterbruch wegen Krankheit (Art. 20quater Abs. 1

und 2 IVV)

1705 (Dauer der Weiterausrichtung) Es besteht im ersten Ein­

1/23 gliederungsjahr Anspruch auf Weiterausrichtung des Tag­ geldes während längstens 30 Tagen. Ab dem zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahme wird das Taggeld während längstens 60 Tagen, ab dem dritten Jahr während längs­ tens 90 Tagen weitergewährt. Bei einem Unterbruch we­ gen Unfall gilt die Regelung gemäss Kap. 17.3.

1706 (Eingliederungsjahr) Das Eingliederungsjahr entspricht ei­

ner 12-monatigen Zeitspanne ab Datum des Beginns der Massnahme mit Anspruch auf ein Taggeld. Zeiten mit War­ tezeittaggeld sind keine Eingliederungsmassnahmen und werden daher nicht an diese Zeitspanne angerechnet.

1707 (Aufeinanderfolgende Eingliederungsmassnahmen) Absol­

viert eine versicherte Person mehrere Eingliederungsmass­ nahmen hintereinander, so werden die einzelnen Einglie­ derungsperioden zusammengezählt, auch wenn diese in verschiedenen Durchführungsstellen absolviert wurden.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Unterbruch zwi­ schen den einzelnen Eingliederungsperioden nicht mehr als sechs Monate beträgt.

1708 (Übertragen von Absenztagen) In einem Eingliederungs­

jahr nicht bezogene Absenztage können bei Fortdauer der Massnahme nicht aufs Folgejahr übertragen werden. Ist der jährliche Anspruch auf Taggelder bei Unterbrüchen der Eingliederung erschöpft, fällt die Taggeldzahlung weg, auch wenn die Unterbrechung der Eingliederung weiterhin andauert. Im neuen Eingliederungsjahr kann jedoch bei an­ dauernder Unterbrechung wieder ein neuer Anspruch ent­ stehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Eingliede­ rungsmassnahme fortgeführt wird.

17.3. Unterbruch wegen Unfall (Art. 20quater Abs. 6

Bst. a und b IVV)

1709 (Fallkonstellationen) Bei einem Unterbruch wegen Unfall

1/23 gilt es, drei Fallkonstellationen zu unterscheiden (vgl. KSBEM und Handbuch UV IV):

1. Sind versicherte Personen (Arbeitnehmer) nach dem

UVG (Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG) obligatorisch versi­ chert, wird der Lohn längstens während der auf den Unfall folgenden zwei Tagen weiterbezahlt. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Regelung zur Weiterausrichtung des Taggeldes der IV während Krankheit oder Mutterschaft gemäss Art. 20quater Abs.

2 IVV. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall kommt

der Unfallversicherer des Arbeitgebers für das Tag­ geld der versicherten Person auf (Art. 16 UVG; Art. 20quater Abs. 6 Bst. a IVV).

2. Sind versicherte Personen in Massnahmen der IV

nach UVG (Art. 1a Abs. 1 Bst. c UVG) obligatorisch versichert, wird das Taggeld der IV längstens wäh­ rend der auf den Unfall folgenden zwei Tagen weiter­ gewährt. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Regelung zur Weiterausrichtung des Taggeldes der IV während Krankheit oder Mutterschaft gemäss

Art. 20quater Abs. 2 IVV. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall kommt die Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der IV (UV IV) für das Taggeld der ver­ sicherten Person auf (Art. 16 UVG; Art. 20quater Abs. 6 Bst. a IVV).

3. Für versicherte Personen, die nicht nach dem UVG

obligatorisch versichert sind, gelten die gleichen Re­ geln wie nach Krankheit oder Mutterschaft (Art. 20qua­ ter Abs. 6 Bst. b; vgl. Kap. 17.2)

1710 (Abstufung Arbeitsunfähigkeit gemäss Rz. 1709 Ziff. 1) Für

1/23 versicherte Personen, die unter die Fallkonstellation ge­ mäss Rz. 1709, Ziff. 1 fallen, nimmt die Unfallversicherung im Schadensfall eine Abstufung der Leistung anhand der Arbeitsunfähigkeit vor. Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit wird das berechnete Taggeld der UV entsprechend gekürzt (vgl. Art. 17 UVG). Das Taggeld der IV wird erst wieder ausge­ richtet, wenn die Massnahme der IV wiederaufgenommen wird. Die gleichzeitige Ausrichtung eines Taggeldes der UV und der IV ist ausgeschlossen.

1711 (Abstufung Arbeitsunfähigkeit gemäss Rz. 1709, Ziff. 2) Für

Personen in Massnahmen der IV (UVIV) (Art. 1a Abs. 1 Bst. c UVG) ist im Schadensfall keine Abstufung der Leis­ tung anhand der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Es besteht kein Anspruch auf das Taggeld der UV mehr, wenn die Massnahme der IV wiederaufgenommen wird. Wird die Massnahme der IV wiederaufgenommen, so entscheidet die IV über einen damit einhergehenden allfälligen An­ spruch auf ein Taggeld der IV. Die Unfallversicherung be­ stimmt in Rücksprache mit der zuständigen IV-Stelle den Zeitpunkt, in dem die Massnahme der IV wiederaufgenom­ men werden könnte. Der Zeitpunkt der möglichen Wieder­ aufnahme der Massnahme der IV ist ausschliesslich aus medizinischer Sicht und unabhängig von dem von der IV ursprünglich verfügten Ende der Massnahme zu bestim­

17.4. Unterbruch wegen Mutterschaft (Art. 20quater

Abs. 1 IVV)

1712 (Mutterschaft) Bei einer Unterbrechung wegen Schwanger­

schaft gilt die analoge Regelung gemäss Kap. 17.2.

17.5. Ferien oder kurzfristige Urlaube

1713 (Ferien und Urlaub) Werden Eingliederungsmassnahmen

durch Ferien unterbrochen, so besteht der Taggeldan­ spruch auch für diese Tage, wenn die Ferien im üblichen Umfang gemäss Vertrag oder Gesetz gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind.

1714 (Kurzfristige Urlaube) Kurzfristige Urlaube aus persönli­

chen Gründen (Besuche von Angehörigen während Festta­ gen, bei Todesfällen, Organisation von Betreuung kranker Kinder und dergleichen) sind im Rahmen des Gebräuchli­ chen zu den Eingliederungstagen zu zählen.

17.6. Rekonvaleszenz im Rahmen von medizinischen

Massnahmen

1715 (Rekonvaleszenz) Eine medizinische Massnahme im Sinne

von Art. 12 IVG (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) schliesst auch die unmittelbar an die Eingliederungsmass­ nahme anschliessende Rekonvaleszenz ein. Während de­ ren Dauer, höchstens aber während sechs Monaten, ist so­ mit das Taggeld weiter zu gewähren, sofern die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und solange eine mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

17.7. Taggeld bei unentschuldigten Absenzen

1716 (Grundsatz) Stellt die Ausgleichskasse fest, dass es zu un­

7/24 entschuldigten Absenzen der versicherten Person gekom­ men ist, teilt sie dies der IV-Stelle mit (siehe Rz. 1602). Ge­ meinsam mit dem Arbeitgeber, dem Ausbildungszentrum oder der Ausbildungseinrichtung analysiert die IV-Stelle die

Situation und entscheidet anschliessend, ob ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden soll. Dieses Ver­ fahren erfolgt in Form einer Mitteilung, in der auf die Mög­ lichkeit einer Taggeld- bzw. Lohnkürzung bei weiteren un­ entschuldigten Absenzen hingewiesen wird. Eine Kürzung der Taggelder kann nur dann vorgenommen werden, wenn die IV-Stelle vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat. Die Taggelder können nur für die Zeit nach Ablauf der gesetzten Frist gekürzt werden, das heisst, eine rückwirkende Kürzung ist nicht möglich. Taggeldkürzungen sollten mit allfälligen Sanktionsmöglich­ keiten, die dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsrechts zustehen, koordiniert werden. Für die Einzelheiten zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren siehe Rz. 5006 ff. KSVI.

1717 Wird ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt,

7/24 schickt die IV-Stelle eine Kopie dieser Mitteilung sowie ei­ ner allfälligen darauffolgenden Verfügung zu den Sanktio­ nen: – an die Ausgleichskasse und, – sofern es die Zusammenarbeit erfordert, an den Ar­ beitgeber, das Ausbildungszentrum oder die Ausbil­ dungseinrichtung.

18. Beitragsabrechnung für Taggelder

18.1. Allgemeine Bestimmungen

1801 (Beiträge der Versicherten) Von den Taggeldern müssen

1/23 Beiträge an die AHV/IV/EO gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG und – soweit es sich um Arbeitnehmende handelt – auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und von der IV getragen (Art. 25 Abs. 2 IVG). Die Taggelder gelten somit als Ersatzeinkommen, das hinsichtlich AHV/IV/EO von Gesetzes wegen grundsätzlich dem Erwerbseinkom­ men gleichgestellt ist. Nicht der Beitragspflicht unterliegt dagegen die Entschädigung für Betreuungskosten (vgl.

1802 (Beiträge und Eintrag individuelles Konto) Für die Erfas­

7/24 sung der IV-Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihr Eintrag in das individuelle Konto der versi­ cherten Person gelten die gleichen Bestimmungen wie für die EO-Entschädigungen (Art. 37 und 38 EOV). Massge­ bend für die Beitragserhebung ist der jeweilige Endbetrag der Taggeldabrechnung (Kürzungen abgezogen).

1803 (Beitragspflicht) Einzelheiten zur Beitragspflicht und Bei­

tragsabrechnung siehe Tabelle im Anhang II.

18.2. Beitragszahlung bei erstmaliger beruflicher

Ausbildung

1804 (Beiträge an Sozialversicherungen) Bei einer erstmaligen

1/23 beruflichen Ausbildung gilt Art. 25 Abs. 2 IVG. Die Sozial­ versicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Ausbildungs­ zentrums bzw. der Ausbildungseinrichtung (vgl. Kap. 9.2.1,

9.2.2 und 9.2.4) werden von der Invalidenversicherung

übernommen. Die Ausgleichskasse richtet dem Arbeitge­ ber das Taggeld, inklusive die in Art. 25 Abs. 1 IVG ge­ nannten Sozialversicherungsbeiträge aus (vgl. Rz. 1809). Alle Beiträge, die in Art. 25 IVG nicht erwähnt sind, gehen

nicht zulasten der IV (Unfallversicherung, berufliche Vor­ sorge etc.).

1805 (Alter Beitragspflicht) Für versicherte Personen, die eine

erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren und einen Lehrlingslohn erhalten, richtet die Ausgleichskasse dem Ar­ beitgeber, des Ausbildungszentrums bzw. der Ausbildungs­ einrichtung ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Al­ tersjahres die Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 25 IVG aus.

18.3. Beitragsabrechnung für Arbeitnehmende

18.3.1. Bei Auszahlung durch beitragspflichtige

Arbeitgebende

1806 (Bestandteil des massgebenden Lohnes) Taggelder, die

durch beitragspflichtige Arbeitgebende im Sinne von Art.

12 Abs. 2 AHVG ausbezahlt oder mit dem Lohn der versi­

cherten Person verrechnet werden, gelten als Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV. Der Arbeit­ geber hat dafür wie üblich mit der zuständigen Ausgleichs­ kasse abzurechnen. Er muss nicht unterscheiden, welcher Teil des Lohnes für die Zeit der Eingliederung zulasten der IV und welcher zu seinen Lasten geht. Auf diese Weise wird auch der spätere Eintrag im Individuellen Konto auto­ matisch sichergestellt.

1807 (Geringfügige Entgelte) Ein Verzicht auf die Beitragsab­

rechnung, wie er unter bestimmten Voraussetzungen für geringfügige Entgelte im Einverständnis mit dem Arbeitge­ ber möglich ist, ist nicht zulässig (Art. 37 Abs. 6 EOV).

1808 (Massgebender Lohn als Taggeld) Das Taggeld gilt auch

1/24 für die Berechnung des ALV-Beitrages als Bestandteil des massgebenden Lohnes und wird nicht gesondert behan­ delt. Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirt­ schaft, die den selbstständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt sind, haben jedoch keinen ALV-Beitrag zu entrichten (Art. 2 Abs. 2 Bst. b AVIG). Das gleiche gilt auch

für Arbeitnehmende ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreichen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG).

1809 (Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) Die Aus­

1/23 gleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Sozialversicherungsbei­ träge des Arbeitgebers für die AHV/IV/EO sowie den ALV- Arbeitgeberbeitrag gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 IVG ohne Rücksicht auf eine allfällige Begrenzung. Den Ausgleichs­ kassen ist die Form dieser Vergütung freigestellt; sie kann auch in Form einer Gutschrift oder für bestimmte Perioden zusammengefasst erfolgen. Alle Beiträge, die in Art. 25 IVG nicht erwähnt sind, gehen nicht zulasten der IV (Unfall­ versicherung, berufliche Vorsorge etc.).

1810 (Landwirtschaftliche Arbeitnehmende) Bei der Eingliede­

rung landwirtschaftlicher Arbeitnehmenden, deren Lohn dem besonderen Arbeitgeberbeitrag nach Art. 18 Abs. 1 FLG unterliegt, vergütet die Ausgleichskasse dem Arbeit­ geber auch diesen Beitrag. Dabei ist zu beachten, dass nach FLG bestimmte mitarbeitende Familienglieder nicht als Arbeitnehmende gelten.

18.3.2. Taggeldzahlung durch nicht beitragspflichtige

Arbeitgebende

1811 (Abzug der Beiträge) Von den Entschädigungen, die die

Ausgleichskasse nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV bei jeder Auszahlung ab und trifft die erforderlichen Vorkehren, damit sie die Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Einkom­ men eintragen kann (siehe Wegleitung VA/IK).

18.3.3. Bei Auszahlung durch eine Eingliederungs­

stätte

1812 (Auszahlung durch eine Eingliederungsstätte) Wird eine

1/23 Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes an die versicherte Person betraut (Art. 80 Abs. 1 IVV) – mit Ausnahme der Entschädigung für Betreuungskosten –, so obliegt ihr auch die Abrechnung der in Art. 25 Abs. 1 IVG erwähnten Beiträge auf diesen Taggeldern, wie wenn sie die Arbeitgeberin der versicherten Person wäre (Art. 81bis IVV). Die Beitragsabrechnung erfolgt mit der Ausgleichs­ kasse, mit der die Eingliederungsstätte für ihre eigenen Ar­ beitnehmenden abrechnet, unabhängig davon, welche Ausgleichskasse ihr die Taggelder und den Arbeitgeberbei­ trag gemäss Art. 25 Abs. 2 IVG zukommen lässt. Alle Bei­ träge, die in Art. 25 IVG nicht erwähnt sind, gehen nicht zu­ lasten der IV (Unfallversicherung, berufliche Vorsorge etc.). Spezielle Bestimmungen bestehen hingegen für die Aus­ richtung des Taggeldes während der erstmaligen berufli­ chen Ausbildung (vgl. Art. 80 Abs. 1bis IVV und Kap. 9).

18.3.4. Bei Direktzahlung durch die Ausgleichskasse

1813 (Zahlung durch die Ausgleichskasse) Von den Entschädi­

gungen, welche die Ausgleichskasse den Arbeitnehmen­ den direkt auszahlt, zieht sie – mit Ausnahme der Entschä­ digung für Betreuungskosten – die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV bei jeder Auszahlung ab und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit sie die Ent­ schädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Einkommen eintragen kann (siehe Wegleitung WL

1814 (ALV-Beitrag) Bei Direktzahlungen durch die Ausgleichs­

1/24 kasse wird der ALV-Beitrag unabhängig von einer allfälli­ gen Lohnzahlung des Arbeitgebers bemessen. Mitarbeiten­ den Familienmitgliedern in der Landwirtschaft, die den selbstständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt sind, darf indessen kein ALV-Beitrag abgezogen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b AVIG). Das gleiche gilt für Arbeitnehmende

ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreichen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG).

1815 (Verzicht auf Beitragsabrechnung ausgeschlossen) Ein

7/24 Verzicht auf die Beitragsabrechnung, wie er unter bestimm­ ten Voraussetzungen für geringfügige Entgelte im Einver­ ständnis mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin mög­ lich ist, ist nicht zulässig (Art. 37 Abs. 6 EOV).

18.4. Beitragsabrechnung für Selbstständigerwer­

bende

1816 (Erhebung an der Quelle) Im Gegensatz zum normalen

Beitragsbezug bei Selbstständigerwerbenden werden die AHV/IV/EO-Beiträge auf den ihnen zustehenden IV-Tag­ geldern wie bei den Arbeitnehmenden «an der Quelle» er­ hoben, und zwar zum gleichen Ansatz wie bei den Arbeit­ nehmenden. Auch hier wird die andere Hälfte des Beitrags von der IV getragen. Es entfällt lediglich der Beitrag an die ALV. Im Übrigen entspricht das Vorgehen der Ausgleichs­ kasse sinngemäss jenem nach den Rz. 1813 – 1815.

1817 (Steuererklärung) Eine Gefahr, dass Selbstständigerwer­

bende den AHV/IV/EO-Beitrag auf IV-Taggeldern doppelt entrichten, besteht nicht, wenn sie diese in ihrer Steuerer­ klärung getrennt ausweisen und nicht in ihr Geschäftsein­ kommen einschliessen. Den Ausgleichskassen wird emp­ fohlen, Selbstständigerwerbende, die ein Taggeld bezie­ hen, auf diesen Umstand hinzuweisen.

18.5. Beiträge in Sonderfällen

1818 (Beiträge bei rückwirkender Auszahlung) Wird ein Taggeld

rückwirkend zugesprochen und ist dieses mit einer schon ausgerichteten IV-Rente zu verrechnen, so sind die Bei­ träge nur auf der ausbezahlten Differenz zu erheben.

1819 (Rückerstattung von Beiträgen) Die auf dem IV-Taggeld

bereits erhobenen Beiträge werden der versicherten Per­ son auf Verlangen zurückerstattet, wenn ihr rückwirkend

eine IV-Rente für den gleichen Zeitraum zugesprochen wird.

18.6. Buchhalterische Behandlung der Beiträge

1820 (Buchhalterische Behandlung der Beiträge) Siehe hierfür

die «Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen» (WBG).

19. Auszahlung

19.1. Vorgängige Massnahmen

1901 (Inhalt der Bescheinigungen) Die Bescheinigungen für IV-

Taggelder und die Entschädigung für Betreuungskosten werden von der Ausgleichskasse bei den Durchführungs­ stellen oder eventuell bei den IV-Stellen eingeholt (Rz. 1601). Die ausgefüllte Bescheinigung enthält Angaben über die Dauer der Eingliederung, die Arbeitsverhinderung sowie über die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die Versicherung.

1902 (Wartezeiten) Die Bescheinigung für Wartezeiten erfolgt

durch die IV-Stelle.

1903 (Festsetzung des Gesamtbetrags der Taggelder) Nach Ein­

gang der Bescheinigung bestimmt die Ausgleichskasse den Gesamtbetrag der für die in Frage stehende Periode auszuzahlenden Taggelder. Genauer gesagt, bestimmt sie anhand der Bescheinigung die Anzahl Taggelder, die Tage mit Abzug für Verpflegung und Unterkunft und/oder die Tage, die von einer anderen Versicherung entschädigt wer­ den.

19.2. Auszahlungstermine und Art der Auszahlung

1904 (Zahlung der Taggelder) Die Ausgleichskassen oder die

Arbeitgebenden zahlen die Taggelder monatlich nach­ schüssig (Art. 80 IVV) aus oder verrechnen diese im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ATSG.

1905 (Auszahlung von Kleinbeträgen) Taggelder von monatlich

30 Franken und weniger können nachschüssig alle drei

Monate ausgerichtet werden. In diesem Fall informiert die Ausgleichskasse die IV-Stelle und die versicherte Person.

1906 (Benachrichtigung bei Verzögerung) Lässt sich das IV-Tag­

geld nicht fristgerecht festsetzen, so hat die Ausgleichs­ kasse, falls der Anspruch an sich ausser Zweifel steht,

nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spätestens aber innert

60 Tagen nach Eintreffen aller erforderlichen Unterlagen

die versicherte Person über die Verzögerungsgründe zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist sie darauf hinzuweisen, dass sie bis zum Erlass der Taggeldverfügung provisori­ sche Zahlungen (Vorschusszahlungen gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG) verlangen kann.

1907 (Teilzahlungen) Benötigt die versicherte Person oder ihre

Angehörigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Taggeld in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten. Diese Teilzahlungen müssen nicht unbedingt dem genauen Guthaben der versicherten Person für die betreffende Periode entsprechen. Sie dürfen dieses aber nicht übersteigen. Teilzahlungen können also auch dann ausgerichtet werden, wenn der genaue Tag­ geldanspruch noch nicht ermittelt werden konnte.

1908 (Auszahlung) Die Auszahlung des Taggeldes erfolgt auf

ein Post- oder Bankkonto.

1909 (Geltendmachung der Taggelder bei rückwirkender Aus­

zahlung) Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, be­ ginnt die Zahlung der Taggelder – frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung, wenn diese ak­ zessorischen Leistungen zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie zu Massnahmen beruflicher Art darstellen (Art. 10 Abs. 1 IVG). – rückwirkend ein Jahr vor der Anmeldung, wenn diese akzessorischen Leistungen zu medizinischen Massnah­ men darstellen (Art. 48 Abs. 1 IVG).

19.3. Auszahlende Stelle

1910 (Auszahlende Stelle allgemein) In der Regel sind Taggel­

der durch die Ausgleichskasse auszurichten. Die Entschä­ digung für Betreuungskosten ist immer durch die Aus­ gleichskasse auszurichten.

1911 (Auszahlende Stelle bei erstmaliger beruflicher Ausbildung)

1/23 Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder grundsätzlich direkt an den Arbeitgeber, das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung ge­ zahlt, sofern diese der versicherten Person einen Lohn oder einen Monatsbetrag (beispielsweise im Falle einer ge­ zielten Vorbereitung) zahlen. Diese Einrichtungen überneh­ men die Rolle des Arbeitgebers und sind dafür verantwort­ lich, der versicherten Person die Taggelder weiterzuleiten (Art. 80 Abs. 1bis IVV). Der Zeitpunkt der Auszahlung richtet sich nach den Modalitäten des jeweiligen Arbeitgebers, des Ausbildungszentrums oder der Ausbildungseinrichtung.

1912 (Erstmalige berufliche Ausbildung nach vollendetem 25. Al­

1/23 tersjahr) Für versicherte Personen nach vollendetem

25. Altersjahr, die eine erstmalige berufliche Ausbildung

absolvieren und deren Taggeld auf den Höchstbetrag der Rente anzuheben ist, geht der Betrag bis zum im Lehrver­ trag festgelegten Lohn bzw. vorgesehenen Monatsbetrag an den Arbeitgeber, das Ausbildungszentrum bzw. die Aus­ bildungseinrichtung und die Differenz direkt an die versi­ cherte Person.

1913 (Zahlung durch den Arbeitgeber) Auf Begehren des Arbeit­

gebers ist das Taggeld ihm auszubezahlen, wenn er fol­ gende Leistungen auszahlt: Lohn, Vorschuss auf Taggel­ der oder Fürsorgeleistungen. Zu diesem Zwecke teilt ihm die Ausgleichskasse für jede Taggeldperiode die Anzahl der entschädigungsberechtigten Tage, den Tagesansatz einschliesslich Zuschläge und den Betrag der Gesamtent­ schädigung mit.

1914 (Verrechnung bei Vorschuss) Der Arbeitgeber kann das

Taggeld mit einem von ihm erbrachten Vorschuss, einer Lohnfortzahlung oder einer Fürsorgeleistung verrechnen (AHI 2003 S. 164, Rz. 1407), nicht aber mit dem Leistungs­ lohn. Übersteigt das Taggeld den Vorschuss, die Lohnfort­ zahlung oder die Fürsorgeleistung, so hat der Arbeitgeber die Differenz an die versicherte Person weiterzuleiten.

1915 (Gewähr für eine einwandfreie Erledigung) Die Auszahlung

des Taggeldes darf nur dann durch den Arbeitgeber erfol­ gen, wenn dieser Gewähr für eine einwandfreie Erledigung bietet.

1916 (Zahlung durch Eingliederungsstätte) Findet die Eingliede­

rung in einer Eingliederungsstätte statt, kann diese auf An­ trag der IV-Stelle hin mit der Auszahlung des Taggeldes betraut werden, sofern das BSV sie dazu ermächtigt hat (Art. 80 Abs. 1 IVV). Rz. 1914 gilt sinngemäss für eine all­ fällige Verrechnung mit Leistungen, welche die Eingliede­ rungsstätte gewährt. Für das Verfahren wird auf Rz. 1601 verwiesen. (vgl. abweichende Regelungen für die erstma­ lige berufliche Ausbildung in Kap. 9)

1917 (Eingliederungsmassnahme im Ausland) Dauert die Durch­

führung einer Eingliederungsmassnahme im Ausland län­ ger als drei Monate, so ist die Überwachung und Auszah­ lung der Taggelder durch die Schweizerische Ausgleichs­ kasse vorzunehmen. Die Betreuung des Falles obliegt im Übrigen weiterhin der bisher zuständigen IV-Stelle.

19.4. Auszahlung an Dritte

1918 (Verrechnung der Nachzahlung) Für die Verrechnung der

Nachzahlung von IV-Taggeldern mit Vorschussleistungen eines Dritten findet Art. 85bis IVV sinngemäss Anwendung (AHI 2003 S. 164).

1919 (Rechtskräftige Verfügung) Taggelder zählen ab dem Zeit­

punkt nicht mehr zur Nachzahlung, ab dem diese rechts­ kräftig verfügt wurden. So können beispielsweise die von einer Fürsorgebehörde erbrachten Zahlungen für den lau­ fenden Monat nicht mit den für diesen Monat nachschüssig ausgerichteten Taggeldern verrechnet werden.

1920 (Zahlung an den Arbeitgeber) Richtet der Arbeitgeber

Lohn, Vorschuss auf Taggelder oder Fürsorgeleistungen aus, wird aber das Taggeld nicht im Sinne von Rz. 1913 f. durch ihn ausbezahlt, so ist in der Regel das volle Taggeld

ihm zu überweisen. Der Arbeitgeber kann das Taggeld mit einem von ihm erbrachten Vorschuss, einer Lohnfortzah­ lung oder einer Fürsorgeleistung verrechnen, nicht aber mit einem Leistungslohn. Übersteigt das Taggeld den Vor­ schuss, die Lohnfortzahlung oder die Fürsorgeleistung, so hat der Arbeitgeber die Differenz an die versicherte Person weiterzuleiten.

1921 (Zahlung an die versicherte Person) Die Ausgleichskasse

kann den Differenzbetrag gemäss Rz. 1918 auch direkt der versicherten Person auszahlen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn der Arbeitgeber für eine einwandfreie Erledigung nicht Gewähr bietet.

1922 (Nicht zweckmässige Verwendung des Taggeldes) Bietet

die versicherte Person für eine zweckgemässe Verwen­ dung des Taggeldes keine Gewähr, so ist dieses einer ge­ eigneten Drittperson oder Behörde auszuzahlen. Die ent­ sprechenden Weisungen der Wegleitung über die Renten sind sinngemäss anwendbar. Sind die Eltern des Kindes, für das ein Kindergeld beansprucht werden kann, nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie ge­ trennt, so findet Rz. 10004 ff. RWL in analoger Weise An­ wendung.

19.5. Verzugszins

1923 (Verzugszins) Die Bestimmungen von Rz. 10117 RWL sind

sinngemäss anwendbar. In Ergänzung zu den Bestimmun­ gen der RWL ist der Verzugszins stets auf dem Bruttotag­ geld zu berechnen, d. h. vor dem Abzug der

VI. Entschädigung für Betreuungskosten im Zu­ sammenhang mit einer Massnahme

20. Entschädigung für Betreuungskosten

20.1. Überprüfung des Anspruchs auf Entschädi­

gung für Betreuungskosten

2001 (Informationspflicht) Um den Anspruch auf Entschädigung

für Betreuungskosten abzuklären, beschafft sich die Aus­ gleichskasse die nötigen Auskünfte anhand des Anhangs I zum Leistungsgesuch (Formular 318.275) und macht die Person darauf aufmerksam, dass eine Entschädigung für Betreuungskosten ausgerichtet wird, wenn sie nachweist, dass ihr während der Eingliederung zusätzliche Kosten für die Betreuung eines Kindes oder Familienangehörigen ent­ stehen.

20.2. Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kin­

dern oder Familienangehörigen

2002 (Zusätzliche Kosten) Als zusätzliche Kosten für die Betreu­

ung einer Person gelten Auslagen, für welche die an der Eingliederungsmassnahme teilnehmende Person aufkom­ men muss, weil sie während der Eingliederung die Betreu­ ung nicht selbst wahrnehmen kann. Es muss sich um Aus­ lagen handeln, die entstehen, weil während der Eingliede­ rung regelmässige Aufgaben nicht wahrgenommen werden können.

2003 (Einkommensverluste) Nicht als zusätzliche Kosten gelten

Einkommensverluste, die Dritten entstehen, die eine Per­ son während der Durchführung der Eingliederungsmass­ nahme betreuen. Dies trifft insbesondere auf Einkommens­ einbussen zu, die beim anderen Elternteil bzw. Ehegatten während der Eingliederung entstehen.

20.3. Zusätzliche Kosten im Einzelnen

2004 (Definition) Als zusätzliche Kosten gelten insbesondere:

2005 (Mahlzeiten) Auslagen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die

betreute Person nicht schon vor der Durchführung der Ein­ gliederungsmassnahmen regelmässig auswärts verpflegt wurde (z. B. in Schulrestaurant, Heim, Tageszentrum usw.). Für in Rechnung gestellte Mahlzeiten, die bei Dritt­ personen eingenommen wurden, können höchstens die Ansätze gemäss Art. 11 AHVV pro Person vergütet wer­ den;

2006 (Reise- und Unterbringungskosten) Reise- und Unterbrin­

gungskosten, die von Dritten betreut werden (ausgenom­ men sind Kosten für die Kinder in einem Schullager, Sport­ lager, Ferienlager, Sprachaufenthalte usw. oder Familien­ angehörige in einem Ferienheim);

2007 (Familien- oder Haushalthilfen) Löhne für Familien- oder

Haushalthilfen;

2008 (Betreuungseinrichtungen) Entgelte für Kinderkrippen, Ta­

gesschulen oder Schulhorte (für Kinder) oder Tagesheime (für Familienangehörige), sofern diese nicht schon vor der Dienstleistung ohnehin regelmässig besucht wurden.

2009 (Motorfahrzeuge) Reisekosten von Dritten, die Kinder oder

Familienangehörige im Haushalt der invaliden Person be­ treuen. Hinsichtlich der Entschädigungsansätze für die Ver­ wendung von privaten Motorfahrzeugen findet Art. 8quater IVV und das entsprechende Kreisschreiben des BSV sinn­ gemäss Anwendung.

20.4. Nachweis der zusätzlichen Kosten

2010 (Nachweise) Die an Eingliederungsmassnahmen teilneh­

mende Person muss die entstandenen Kosten vollumfäng­ lich nachweisen.

2011 (Anmeldeformular) Richtete die an einer Eingliederungs­

massnahme teilnehmende Person der betreuenden Dritt­ person ein Entgelt aus und fehlt ein entsprechender Beleg, so hat die Drittperson auf dem Anmeldeformular die Zah­ lung zu bestätigen.

20.5. Höhe der Entschädigung für Betreuungskosten

2012 (Tatsächliche Kosten) Vergütet werden grundsätzlich die

tatsächlichen Kosten. Die Entschädigung für Betreuungs­ kosten entspricht aber höchstens 20 Prozent des Höchst­ betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 82.00), vervielfacht mit der Anzahl effektiv geleisteter Eingliederungstage, d. h. ohne Samstag, Sonntag, Feier­ tage und den üblichen Ferien. Tage, an denen die versi­ cherte Person wegen Krankheit oder Unfall oder aus einem anderen unfreiwilligen Grund an der Eingliederung verhin­ dert war, werden nicht in Betracht gezogen (mit Ausnahme der Abwesenheiten aufgrund der Eingliederungsrisiken).

2013 (Pauschale Vergütung) Die Vergütung wird pauschal über

die ganze Dauer der Eingliederungsmassnahme gerech­ net, unabhängig davon, wie hoch die Auslagen an den ein­ zelnen Eingliederungstagen waren.

2014 (Länger dauernde berufliche Massnahmen) Diese Regel

gilt insbesondere für Eingliederungen von längerer Dauer wie zum Beispiel berufliche Massnahmen. Wird die Ent­ schädigung für Betreuungskosten bei länger dauernden Eingliederungsmassnahmen monatlich geltend gemacht, so kann pro abgerechneten Eingliederungstag höchstens die Maximalentschädigung ausgerichtet werden. Nach Be­ endigung der Eingliederung (im Falle einer lang andauern­ den Eingliederungsmassnahme evtl. schon früher) ist eine Endabrechnung über die gesamte Dauer (evtl. Zwischen­ abrechnung) vorzunehmen (siehe Beispiel 2 im Anhang I).

2015 (Mindestbetrag) Betreuungskosten, die für die ganze Dauer

der Eingliederung weniger als 20 Franken betragen, wer­

den nicht vergütet. Gleichermassen bleiben monatliche Be­ treuungskosten unter 20 Franken in einer Monatsabrech­ nung unberücksichtigt; diese werden aber in der Zwischen­ abrechnung oder dann in der Endabrechnung berücksich­ tigt.

2016 (Sozialversicherungsbeiträge) Auf der Entschädigung für

Betreuungskosten werden keine Sozialversicherungsbei­ träge erhoben.

20.6. Festsetzung und Auszahlung der Entschädi­

gung für Betreuungskosten

2017 (Unterbrechung der Massnahmen) Stellt die Ausgleichs­

kasse aufgrund der Bescheinigung über Eingliede­ rungstage fest, dass Abklärungs- oder Eingliederungs­ massnahmen unterbrochen wurden, muss sie die zustän­ dige IV-Stelle darüber informieren. Die Auszahlung der Entschädigung für Betreuungskosten kann in diesen Fällen erst wieder mit der Zustimmung der IV-Stelle aufgenom­ men werden.

2018 (Anwendung) Im Übrigen gelten die Kap. 19 und 22 sinn­

gemäss.

VII. Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Aus­ gleichskasse

21. Aufgaben der IV-Stelle

21.1. Allgemeines

2101 (Entscheid über Massnahmen) Die IV-Stelle bestimmt im

Einzelfall die Abklärungs- und Eingliederungsmassnah­ men, die grundsätzlich Anspruch auf Taggelder geben, so­ wie den Beginn und den voraussichtlichen Abschluss die­ ser Vorkehren. Sie setzt Beginn und Ende der Untersu­ chungs- und Wartezeiten fest und bestimmt über das Vor­ liegen der Arbeitsunfähigkeit gemäss Rz. 0317 ff.

2102 (Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen)

Für die Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzun­ gen gelten die Weisungen im KSBEM und KSVI. Da das Taggeld eine akzessorische Leistung zu den Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen der IV darstellt, erübrigt sich in der Regel eine besondere Prüfung dieser Voraus­ setzungen.

2103 (Nicht erfüllte Voraussetzungen) Sind beim Beginn der Ein­

gliederungsmassnahme die grundlegenden Voraussetzun­ gen für den Taggeldanspruch noch nicht erfüllt, so merkt die IV-Stelle den Zeitpunkt vor, in dem ein solcher frühes­ tens entstehen kann.

21.2. Angaben über die Eingliederungsmassnahmen

2104 (Übermittlung der Angaben mittels Formular) Die IV-Stelle

bestimmt im Einzelfall die durchzuführenden Eingliede­ rungsmassnahmen, bezeichnet die Durchführungsstellen und legt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Eingliederungsmassnahmen fest. Bei medizinischen Mass­ nahmen befindet sie auch über die Dauer der Rekonvales­ zenzzeit mit Taggeldanspruch anhand von ärztlichen Zwi­

schen- und Schlussberichten (vgl. Rz. 1715). Sie übermit­ telt die Angaben der Ausgleichskasse mit dem Formular «Angaben Taggeld». Anpassungen können nur nach Ab­ sprache mit der IV-Stelle vorgenommen werden.

2105 (Erstmalige berufliche Ausbildung) Bei einer erstmaligen

7/24 beruflichen Ausbildung, während derer Anspruch auf ein Taggeld besteht, stellt die IV-Stelle der Ausgleichskasse zusätzlich zur Kopie der Mitteilung/Verfügung folgende An­ gaben und Unterlagen zu: – Dauer der Massnahme – Ausbildungsjahr (erstes Jahr, zweites Jahr, usw.) – Auszahladresse (inkl. IBAN) des Arbeitgebers, des Ausbildungszentrums oder der Ausbildungseinrich­ tung – Kopie des Lehrvertrags

21.3. Angaben über Untersuchungszeiten

2106 (Dauer der Untersuchung) Hat die IV-Stelle eine längere

Zeit dauernde und möglicherweise einen Taggeldanspruch begründende Untersuchung angeordnet, so geht sie wie bei Eingliederungsmassnahmen vor.

21.4. Angaben über Wartezeiten

2107 (Wartezeit und Grad der Arbeitsunfähigkeit) Im Formular

«Wartezeittaggeld bei bevorstehender Eingliederung» hält die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit mit Taggeldan­ spruch sowie den Grad der Arbeitsunfähigkeit der versi­ cherten Person fest. Die Bescheinigung für Wartezeiten er­ folgt durch die IV-Stelle auf dem Formular «Bescheinigung für IV-Taggelder».

21.5. Weiterleitung der erforderlichen Angaben an

die zuständige Ausgleichskasse

2108 (Informationspflicht) Die für das Taggeld erforderlichen An­

gaben sind der zuständigen Ausgleichskasse umgehend

zu übermitteln, damit diese das Taggeld festsetzen und ohne Verzögerung ausrichten kann. Siehe KSVI. Stellt die IV-Stelle im Zusammenhang mit der Quellensteuer fest, dass die versicherte Person den Ausländerausweis der An­ meldung nicht beigelegt hat, fordert sie den Ausweis ein und legt eine Kopie desselben dem Versichertendossier bei (KSQST).

2109 (Informationspflicht erstmalige berufliche Ausbildung) Die

IV-Stelle ist verantwortlich, der zuständigen Ausgleichs­ kasse fristgerecht alle relevanten Unterlagen für die Be­ messung des Taggeldes in der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Verfügung zu stellen (vgl. Kap. 9).

21.6. Angaben zur Unfallversicherung in der IV

2110 (Informationspflicht) Die IV-Stelle gibt der Ausgleichskasse

die Fälle bekannt, die einen Unfallversicherungsschutz über die IV haben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge ei­ nes Unfalls von versicherten Personen, die den Unfallversi­ cherungsschutz über die IV haben, teilt dies die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse unmittelbar mit.

22. Aufgaben der Ausgleichskassen

22.1. Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse

2201 (Festsetzung und Auszahlung der Taggelder) Zuständig für

1/24 die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder ist die Aus­ gleichskasse, der im Zeitpunkt der Anmeldung der Bezug der AHV-Beiträge der versicherten Person oblag (Art. 44 IVV i.V.m. Art. 122 Abs. 1 AHVV). Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle, in welchen eine versicherte Person einen Anteil der Altersrente vorbezieht (vgl. Rz. 1512.1). Im Übri­ gen gelten die Bestimmungen der Wegleitung über die Renten sinngemäss.

2202 (Personen, die noch nie Beiträge bezahlt haben) Hat eine

versicherte Person überhaupt noch nie Beiträge bezahlt (z. B. versicherte Person vor Vollendung des 20. Altersjah­ res), so ist in der Regel die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV).

2203 (Zuständigkeit bei erstmaliger beruflicher Ausbildung) In

7/22 Abweichung der Rz. 2201 und 2202 ist bei erstmaligen be­ ruflichen Ausbildungen die Ausgleichskasse des Arbeitge­ bers, der Ausbildungseinrichtung bzw. des Ausbildungs­ zentrums zuständig. Die für die erstmalige berufliche Aus­ bildung einmal festgelegte Ausgleichskasse bleibt auch weiterhin zuständig, wenn die versicherte Person während der Ausbildung den Arbeitgeber, das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung wechselt und dieser nicht der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen ist. Ist kein Arbeitgeber vorhanden, ist in der Regel die kanto- nale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Bei einer höheren Ausbildung oder bei Besuch einer Hochschule ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt zuständig. Absolviert die versicherte Person vor einer erstmaligen be­ ruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG eine andere Einglie­ derungsmassnahme, während der sie einen Anspruch auf IV-Taggeld hat und einer Ausgleichskasse angeschlossen

ist, bleibt während der anschliessenden Ausbildung die gleiche Ausgleichskasse zuständig. Gleiches gilt, wenn eine bisher bezogene IV-Rente durch das Taggeld wäh­ rend der erstmaligen beruflichen Ausbildung abgelöst wird.

2204 (Bei IK-Eintrag) Für versicherte Personen, die nicht unmit­

telbar vor der Leistungsanmeldung Beiträge entrichtet ha­ ben oder entrichten mussten, ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher der letzte IK-Eintrag vorgenommen wurde.

2205 (Wohnsitz im Ausland) Für im Ausland wohnende Taggeld

berechtigte Personen ist für die Festsetzung und Auszah­ lung der Taggelder die Schweizerische Ausgleichkasse zu­ ständig.

2206 (Verheiratete oder geschiedene Personen mit Kind) Hin­

sichtlich der Kassenzuständigkeit bei verheirateten Perso­ nen oder bei geschiedenen Eltern, die für ihre gemeinsa­ men Kinder ein Kindergeld oder eine Kinderrente beziehen, findet Rz. 2015 ff. RWL sinngemäss Anwendung. Von die­ ser Regel wird abgewichen, wenn der eine Ehegatte bzw. geschiedene Elternteil lediglich während einer kurzen Dauer Anspruch auf ein Taggeld hat.

22.2. Aufgaben der Ausgleichskasse

2207 (Aufgaben der Ausgleichskasse) Die Ausgleichskasse hat

abzuklären: – das massgebende Einkommen und die Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Aus­ bildung, sofern dies nicht bereits aus dem durch die IV-Stelle übermittelte Formular «Angaben für das Taggeld» hervorgeht (Rz. 2104); – das während der Massnahme erzielte Einkommen aus einer ausgeübten Tätigkeit; mit Ausnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz. 1401) – ob Anspruch auf das Kindergeld besteht und an wen es bezahlt werden muss (vgl. Kap. 7 und 12). Kommt ein Kindergeld für in der Anmeldung nicht aufgeführte

Kinder oder eine Entschädigung für Betreuungskos­ ten in Frage, so holt die Ausgleichskasse mit dem Er­ gänzungsblatt 2 (Form. 318.275) die erforderlichen Angaben ein; – ob andere Versicherungsleistungen gewährt werden, die den Anspruch auf das Taggeld der IV beeinflus­ sen (siehe Rz. 2104 ff.); – ob das Taggeld der Besteuerung an der Quelle unter­ liegt (vgl. KSQST).

2207.1 (Informationspflicht) Beantragt eine versicherte Person, die

1/24 ein Taggeld der IV bezieht, den Vorbezug der Altersrente der AHV (ganz oder teilweise), informiert die Ausgleichs­ kasse die versicherte Person über die Auswirkungen des Vorbezugs auf die Leistungen der AHV und der IV. Die Bestimmungen der Wegleitung über die Renten (RWL) gel­ ten sinngemäss (vgl. Rz. 5352, 6016 RWL). Die Aus­ gleichskasse übermittelt der IV-Stelle zudem eine Kopie der Verfügung.

2208 (Priorität) Fälle, in denen die versicherte Person während

der Durchführung der Massnahme keine anderen Einkünfte (Rente, Lohnzahlungen von Arbeitgebenden usw.) als das Taggeld hat, sind vordringlich zu bearbeiten.

22.3. Verfahren zur Verhinderung von Leistungsku­

mulationen

2209 (Leistungskumulationen) Die für das Taggeld zuständige

Ausgleichskasse hat die nötigen Vorkehrungen zur Verhin­ derung von Leistungskumulationen zu treffen. Die IV-Stelle liefert ihr die einschlägigen Angaben.

2210 (Informationspflicht) Werden einer versicherten Person, die

eine Invalidenrente bezieht, Abklärungs- oder Eingliede­ rungsmassnahmen zugesprochen und wird demzufolge die Invalidenrente durch ein Taggeld abgelöst (siehe Rz. 1508ff.), so ist der versicherten Person durch einen beson­ deren Hinweis auf der Verfügung über die Massnahme zu verpflichten, den Beginn und das Ende der Massnahme

unverzüglich der zuständigen IV-Stelle zu melden, soweit diese Daten nicht bereits in der Verfügung festgehalten worden sind.

22.4. Meldung an die EL-Stelle

2211 (Meldung) Wird zum Taggeld eine EL ausgerichtet, so mel­

det die Ausgleichskasse der EL-Stelle den Wegfall oder die Verlängerung des Taggeldanspruchs unverzüglich.

22.5. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit

2212 (Überwachung der Anspruchsvoraussetzungen) Die Über­

wachung der Anspruchsvoraussetzungen während der Taggeldzahlungen (Änderungen in der massgebenden Ar­ beitsunfähigkeit und Unterbrechung von Massnahmen) ob­ liegt der IV-Stelle.

22.6. Beschaffung der Berechnungsgrundlagen

2213 (Unterlagen zum Einzelfall) Sind die Anspruchsvorausset­

zungen erfüllt, so verlangt die Ausgleichskasse durch schriftliche Rückfrage beim betreffenden Arbeitgeber oder bei der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichs­ kasse die Unterlagen (schriftlich) für die Bemessung des Taggeldes (vgl. Rz. 2107 f.). Soweit sie die erforderlichen Angaben bereits von der IV-Stelle erhalten hat, kann die Ausgleichskasse auf die Abklärung verzichten.

22.7. Verfügung

2214 (Verfügung) Taggelder werden stets mit einer Verfügung

zugesprochen. Verfügungen, bei denen eine Unterschrift erforderlich ist, werden von der IV-Stelle erlassen. Verfü­ gungen ohne Unterschrift werden hingegen direkt von der Ausgleichskasse den Adressatinnen und Adressaten zuge­ stellt.

2215 (Verfügungsinhalt) In der Verfügung sind das zur Ermitt­

lung der Höhe des Taggeldes massgebende Erwerbsein­ kommen, die Bestandteile des Taggeldes (Grundentschä­ digung und Kindergeld), die Höhe des Gesamtbetrags so­ wie ein allfälliger Abzug für Verpflegung und Unterkunft an­ zugeben.

2216 (Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung) Die zuständige

7/22 Ausgleichskasse stellt der versicherten Person bei Beginn der Massnahme eine separate Verfügung (vgl. Rz. 2214 ff.) mit dem Monatsbetrag des Taggeldes zu. Sofern sich die Höhe des Taggeldes (z.B. aufgrund eines Wechsels des Ausbildungsjahres oder der Anpassung der minimalen Altersrente) nicht ändert, gilt die Verfügung mit dem Monatsbetrag des Taggeldes bis zum Ende der Mass­ nahme. Der Arbeitgeber, das Ausbildungszentrum oder die Ausbil­ dungseinrichtung stellt der Ausgleichskasse eine Kopie der Lohnabrechnung zu, wenn die Höhe des Lohnes sich ver­ ändert (z.B. bei monatlichen Schwankungen oder jährli­ chen Anpassungen). Die Ausgleichskasse stellt dem Ar­ beitgeber, der Ausbildungseinrichtung oder dem Ausbil­ dungszentrum monatlich eine separate, detaillierte Abrech­ nung der Taggeldleistungen zu. Die Ausgleichskasse weist den Arbeitgeber mit der detaillierten Abrechnung der Tag­ geldleistungen zudem darauf hin, dass Abweichungen ge­ genüber dem vertraglichen Basislohn (wie z.B. Schichtzu­ lagen, Sonntag- und Nachtarbeit, usw.), der Ausgleichs­ kasse gemeldet werden müssen. Ändert sich während der erstmaligen Ausbildung die Höhe des Taggeldes stellt die Ausgleichskasse der versicherten Person eine neue Verfügung mit der angepassten Höhe des Monatsbetrags des Taggeldes zu.

2217 (Quellensteuer) Bei quellensteuerpflichtigen Personen

muss die Verfügung die für die Berechnung der Quellen­ steuer massgebenden Grundlagen (für Satz bestimmendes Einkommen und Steuersatz) enthalten (vgl. Rz. 1074 KSQST).

2218 (Steuerveranlagung) Es ist auch darauf hinzuweisen

(Rz. 1074 KSQST), dass – die versicherte Person die Möglichkeit hat, bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der zuständigen Steuerbehörde zu beantragen, – Beschwerden gegen den Abzug der Quellensteuer bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzureichen sind (vgl. Rz 1074 KSQST).

2219 (Dauer des Taggeldanspruchs) Die Dauer des Taggeldan­

spruchs ist unter Hinweis auf die Eingliederungsmass­ nahme zu umschreiben. Soweit als möglich ist der Beginn auf den Tag genau anzusetzen.

2220 (Kürzungsgrund) Ist ein Taggeld zu kürzen, so sind in der

Verfügung der Grund und die Berechnungsgrundlagen an­ zugeben.

2221 (Anspruchsberechtigte Person) Der Name der anspruchs­

berechtigten Person ist in jedem Fall, also insbesondere auch bei einer Auszahlung an die Arbeitgebenden, Ausbil­ dungseinrichtungen, Ausbildungszentren oder andere Dritte (vgl. Rz. 1911 und 1919 ff.), in der Verfügung aufzu­ führen.

2222 (Zustellung der Verfügung) Die Zustellung der Verfügung

und der Verfügungskopien richtet sich nach Art. 76 IVV.

Rz. 9114 ff. RWL gilt sinngemäss.

22.8. Verbuchung der IV-Taggelder

2223 (Verbuchung der IV-Taggelder) Für die Verbuchung der IV-

Taggelder und der Rückforderungen sind die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG) massgebend.

2224 (Teilzahlungen) Teilzahlungen gemäss Rz. 1907 sind vor­

erst als solche auf einem Konto der Bestandsrechnung zu

belasten. Bei der späteren Verrechnung mit dem Gesamt­ anspruch für den betreffenden Monat ist die Teilzahlung wieder auszubuchen. In der Betriebsrechnung ist der volle Anspruchsbetrag gemäss Taggeldbescheinigung auszu­ weisen.

22.9. Meldung an die ZAS

2225 (Frist für die Datenübermittlung und Verfahren) Alle zu ei­

nem Buchungsmonat gehörenden Daten sind bis zum

20. des folgenden Monats der ZAS im EDV-Verfahren ge­

mäss Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS (TW XML 318.106.04) zu melden. Der Gesamtbetrag der Leistungen, einschliesslich der Nachzahlungen sowie der Gesamtbetrag der Rückforderungen hat den entspre­ chenden Konten der Betriebsrechnung zu entsprechen. – Meldung Typ 1 – ursprüngliche Leistung: jedes neue Taggeld wird mit einer Meldung des Typs 1 gemeldet und auf das Konto 213.3040 eingetragen – Meldung Typ 3 – Korrektur einer Meldung oder rückwirkende Zahlung: eine Meldung des Typs 3 be­ trifft Änderungen (mit positivem oder negativem Wert) eines ins Konto 213.3040 eingetragenen Taggeldes, z. B. eine zusätzliche Zahlung zu einem bereits gemelde­ ten Taggeld – Meldung Typ 4 – Korrektur bei Rückforderung: eine Meldung des Typs 4 meldet neue Rückforderungen oder die Änderung einer Rückforderung (mit positivem oder negativem Wert), die ins Konto 213.4603 eingetra­ gen wurden.

22.10. Korrekturverfahren bei Feststellung von Män­

geln durch die ZAS

2226 (Unvollständige oder fehlerhafte Meldungen) Meldungen,

die unvollständig sind oder Fehler enthalten, werden von den Plausibilitätsprogrammen der ZAS nicht angenommen.

Diese Fälle werden den betreffenden Ausgleichskassen je­ weils am Monatsanfang auf der Liste der nicht verarbeite­ ten IV-Taggelder gemeldet. Die in der Liste enthaltenen Fälle werden von der Aus­ gleichskasse unter Berücksichtigung der in Rz. 2225 defi­ nierten Grundsätze korrigiert und bei der nächsten Daten­ lieferung erneut aufgeführt. Zusätzlich muss bei diesen Fol­ gemeldungen der Abrechnungsmonat angegeben werden, in dem die Meldung erstmals erfolgt ist (siehe Kap. 5 TW XML).

VIII. Verschiedenes

23. Übergangsbestimmungen zur Änderung des

IVG und IVV vom 1.1.2022 (Weiterentwicklung der Invalidenversicherung)

2301 (Übergangsbestimmungen für laufende Eingliederungs-

massnahmen) Für Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG ausgerichtet werden, gilt das alte Recht bis zum Ab- bruch oder Abschluss der Massnahme. Umfasst eine Mass- nahme verschiedene Leistungen (bspw. Art. 16 IVG: ge- zielte Vorbereitung und anschliessende Ausbildung nach BBG; Art. 14a IVG: Belastbarkeitstraining und anschliessen- des Aufbautraining), so gilt auch das alte Recht, solange die der Leistung zugrundeliegende rechtliche Grundlage die- selbe ist und sie an die vorangehende Leistung anschliesst. Für die Bestimmung ist der tatsächliche Beginn der Mass­ nahme massgebend und nicht das Verfügungsdatum.

2302 (Verlängerung einer Massnahme ohne Unterbruch) Die

Bestimmungen von Rz. 2301 gelten auch dann, wenn die Massnahme nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Zeit nahtlos verlängert wird.

2303 (Übergangsrecht bei der Weiterführung einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung) Gilt eine erstmalige berufliche Aus­ bildung nach Art. 5 Abs. 3 IVV als nicht abgeschlossen, gelten bzgl. Taggeld folgende Übergangsbestimmungen: – Unmittelbare Weiterführung (Beispiel: Abschluss Juni 2023, Weiterführung August 2023): Taggeldausrichtung gemäss Übergangsbestimmungen für laufende Mass­ nahmen (altes Recht) – Nicht unmittelbare Weiterführung (Beispiel: Abschluss Juni 2023, Weiterführung August 2024): Taggeldaus­ richtung nach neuem Recht (sofern nicht die Anspruchs­ voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind).

2304 (Unterhalts- und Verpflegungskosten) Die Änderungen zur

Kürzung für Unterkunft und Verpflegung während der erst­ maligen beruflichen Ausbildung (Art. 21octies Abs. 3 IVV) be­ treffen nicht die «kleinen Taggelder», die gemäss

Rz. 2301, 2302 und 2303 weiter ausbezahlt werden.

− 2

IX. Anhänge

Anhang I: Berechnung der Entschädigung für Betreuungs- kosten

Beispiel 1 Eine nicht erwerbstätige Person absolviert eine Eingliederungs­ massnahme während 21 Tagen (ohne Samstag / Sonntag). In dieser Zeit ist sie an 15 Tagen auf eine Tagesmutter für ihr Klein­ kind angewiesen. Die Kosten für die Kinderbetreuung belaufen sich insgesamt auf 1 500 Franken. Für die gesamte Eingliede­ rungsdauer könnte diese Person eine maximale Entschädigung von 1722 Franken (21 x 82) beanspruchen. Ihr werden die effekti­ ven Kosten, d.h. 1 500 Franken vergütet, obwohl sich die Ausla­ gen während den 15 Betreuungstagen im Durchschnitt auf 100 Franken pro Tag beliefen.

Beispiel 2 Eine versicherte Person absolviert eine Eingliederungsmass­ nahme von 29 Wochen (ohne Samstag / Sonntag = 145 Tage). Ihre Grossmutter, für welche sie einen Anspruch auf Betreuungs­ gutschriften hat, wird abwechslungsweise von ihrer Schwester (die nicht im gleichen Haushalt lebt) und einer Helferin zu Hause betreut. Für die Betreuung durch die Schwester werden lediglich die Transportkosten geltend gemacht. Der Lohn für die Helferin zu Hause beläuft sich auf 100 Franken pro Tag. Für die ersten 30 zur Abrechnung angemeldeten Tage weisen die eingereichten Belege

120 Franken Kosten für den Transport zur Schwester und 1000

Franken für die Helferin zu Hause aus. Für den gleichen Zeitraum würde der sich in der Eingliederung befindenden Person eine ma­ ximale Entschädigung von 2 460 Franken zustehen (30 x 82). So­ mit können die Betreuungskosten vollumfänglich vergütet werden.

Für die nächsten 30 Eingliederungstage werden Kosten für die Helferin zu Hause in der Höhe von 2 200 Franken (22 Tage x 100) geltend gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt würde der sich in der Eingliederung befindenden Person eine maximale Entschädi­ gung von

4 920 Franken zustehen (60 x 82). Folglich können ihr die vol­

len 2 200 Franken vergütet werden.

Für die nachfolgenden 30 Eingliederungstage werden wiederum

2 200 Franken für die Helferin zu Hause geltend gemacht. Die

maximale Entschädigung würde bis dahin 7 380 Franken betra­ gen (90 x 82). Somit können wiederum die vollen Kosten ent­ schädigt werden (120 + 1 000 + 2 200 + 2 200 = 520). Für die vierte Abrechnungsperiode von 30 Eingliederungstagen weisen die Belege 280 Franken Kosten für den Transport zur Schwester und 700 Franken für die Helferin zu Hause aus. Bis zu diesem Zeitpunkt würde sich die maximale Entschädigung auf 9

840 Franken (120 x 82) belaufen. Die Kosten von 980 Franken

können voll entschädigt werden (120 + 1 000 + 2 200 + 2 200 +

Nach Beendigung der Eingliederung werden für die restlichen

25 Eingliederungstage noch Reisekosten von 80 Franken sowie

Kosten für die Helferin zu Hause in der Höhe von 500 Franken ausgewiesen.

Die Schlussabrechnung ist nun wie folgt vorzunehmen: Maxi­ male Entschädigung (145 Tage à Fr. 82.–) = Fr. 11 890.–

effektive Kosten: Fr. 1 120.– Fr. 2 200.– Fr. 2 200.– Fr. 980.– Fr. 580.– Total Fr. 7 080.–

Da die effektiven Kosten niedriger als die maximale Entschädi­ gung sind, können auch mit der letzten Zahlung die Auslagen von

580 Franken voll vergütet werden.

Anhang II: Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge auf den IV-Taggeldern

ab 18*-jährige Personen Auszahlung des Taggeldes

Arbeitnehmende In jedem Falle beitragspflichtig für Je nach Auszahlung Vergütung des Ar­ AHV/IV/EO/ALV beitgeberanteils (indirekte Zahlung) bzw. Nettozahlung (Abzug des Versichertenan­ teils bei Direktzahlung)

Selbstständigerwerbende In jedem Falle beitragspflichtig für Direktzahlung, Abzug des Versichertenan­ AHV/IV/EO (keine ALV-Beiträge) teils

Nichterwerbstätige In jedem Falle beitragspflichtig für Direktzahlung, Abzug des Versichertenan­ AHV/IV/EO (keine ALV-Beiträge) teils

Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die gemäss FLG den selbstständigen Landwirten gleichge- stellt sind – in der AHV nichtbeitragspflichtige In jedem Falle beitragspflichtig für Nettoauszahlung, Abzug des Versicher­ Personen (noch nicht 21-jährige*, AHV/IV/EO (keine ALV-Beiträge) tenanteils die keinen Barlohn beziehen)

– in der AHV beitragspflichtige Perso­ In jedem Falle beitragspflichtig für Je nach Auszahlung Vergütung des Ar­ nen AHV/IV/EO (keine ALV-Beiträge) beitgeberanteils (indirekte Zahlung) bzw. Nettozahlung.

* Siehe genaue Definition in Art. 3 AHVG.

Erwerbstätige sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Bei­ tragspflicht befreit. Beiträge sind sowohl auf der Grundentschädigung wie auch auf dem Kindergeld zu erheben. Ob eine Person als Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder Nichterwerbstätige gilt, beurteilt sich nach AHV-Recht.

7/22 Anhang III: Kombination Leistungscodes – Taggeldarten – Ein­ gliederungsarten, ab 1.1.2022 Die Erklärungen zu den Taggeld- und Eingliederungsarten finden sich in den Technischen Wei­ sungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS (2. Teil, Kapitel 5.13): Dokumente | BSV Vollzug (admin.ch). Neue Leistungscodes für Informationen zu den Tag­ Gesetz ab Nr. berufliche Eingliederungs­ geldern (für die Aus­ 1.1.2022 massnahmen ab 1.1.2022 gleichskassen) ab 1.1.2022 Berufliche und medizinische Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 43 ATSG 296 Abklärungen zur Eingliede­ massgebendem Einkommen; rungsfähigkeit Eingliederungsart 1 Anpassungen des Arbeitsplat­ Art. 7d IVG 561 Kein Taggeld zes Art. 7d IVG 562 Ausbildungskurse Kein Taggeld Art. 7d IVG Sozial-berufliche Rehabilita­

565 Kein Taggeld

tion Art. 7d IVG 566 Beschäftigungsmassnahme Kein Taggeld Art. 7d IVG 567 Stellensuche Kein Taggeld Art. 7d IVG 568 Arbeitsplatzerhalt Kein Taggeld Art. 7d IVG Berufsberatungsgespräche

569 Kein Taggeld

und -analyse Art. 7d IVG 570 Berufsberatungsmassnahmen Kein Taggeld Art. 7d IVG 571 Coaching-Leistung Kein Taggeld Suche Einsatzplatz Art. 14quater Art. 14quater

577 IVG während Eingliederungs­ Kein Taggeld

IVG prozess Beratung und Begleitung Art. 14quater

578 Art.14quater IVG während Ein­ Kein Taggeld

IVG gliederungsprozess Coaching-Leistung Art. 14quater Art. 14quater

579 IVG während Eingliederungs­ Kein Taggeld

IVG prozess Art. 14quater Beratung und Begleitung Art.

580 Kein Taggeld

IVG 14quater Abs. 3 und 4 IVG Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 14a IVG 584 Arbeit zur Zeitüberbrückung massgebendem Einkommen; Eingliederungsart 4 Art. 14a IVG 587 Beitrag Arbeitgeber Kein Taggeld Taggeldart: 1 Taggeld mit Integrationsmassnahmen für Art. 14a IVG 590 massgebendem Einkommen; Jugendliche Eingliederungsart 4 Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 14a IVG 591 Aufbautraining massgebendem Einkommen; Eingliederungsart 4 Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 14a IVG 592 Arbeitstraining massgebendem Einkommen; Eingliederungsart 4

Neue Leistungscodes für Informationen zu den Tag­ Gesetz ab Nr. berufliche Eingliederungs­ geldern (für die Ausgleichs­ 1.1.2022 massnahmen ab 1.1.2022 kassen) ab 1.1.2022 Berufsberatungsgespräche Art. 15 IVG 531 Kein Taggeld und -analyse Taggeldart: 1 Taggeld mit Vorbereitende Massnahmen Art. 15 IVG 532 massgebendem Einkommen; in der Berufsberatung Eingliederungsart 4 Taggeldart: 1 Taggeld mit Vertiefte Klärung möglicher Art. 15 IVG 533 massgebendem Einkommen; Berufsrichtungen Eingliederungsart 4 Spezialisiertes kantonales Art. 68bis IVG 536 Kein Taggeld Brückenangebot Taggeldart: 2 Taggeld ohne Art. 16 IVG 401 Ausbildungen auf Tertiärstufe massgebendes Einkommen; Eingliederungsart 7 Art. 16 IVG 402 Allgemeinbildende Schulen Kein Taggeld Eidgenössisches Fähigkeits­ Taggeldart: 2 Taggeld ohne Art. 16 IVG 410 zeugnis EFZ massgebendes Einkommen (Berechnung gemäss Ausbil­ Eidgenössisches Berufsattest dungslohn, der im Ausbil­ Art. 16 IVG 420 EBA dungsvertrag steht); Einglie­ derungsart 5 Vorbereitung auf Hilfstätigkeit Taggeldart: 2 Taggeld ohne oder Tätigkeit in geschützter Art. 16 IVG 425 massgebendes Einkommen: Werkstätte (z.B. PRA INSOS, Eingliederungsart 8 IV-Anlehre) Andere Ausbildungen zur be­ Kein Taggeld oder Taggeldart Art. 16 IVG 426 ruflichen Eingliederung 2 gemäss Ausbildung. Taggeldart: 2 Taggeld ohne Art. 16 IVG 427 Gezielte Vorbereitung massgebendes Einkommen: Eingliederungsart 8 Kein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 Art. 16 IVG 447 Berufliche Weiterausbildung IVG) Art. 17 IVG 451 Ausbildungen auf Tertiärstufe Art. 17 IVG 452 Allgemeinbildende Schulen Eidgenössisches Fähigkeits­ Art. 17 IVG 460 zeugnis EFZ Eidgenössisches Berufsattest Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 17 IVG 470 EBA massgebendem Einkommen; Vorbereitung auf Hilfstätigkeit Eingliederungsart 4 oder 2 oder Tätigkeit in geschützter Wartezeit vor Massnahme Art. 17 IVG 475 (Art. 18 IVV) Werkstätte (z.B. PRA INSOS, IV-Anlehre) Andere Ausbildungen zur be­ Art. 17 IVG 476 ruflichen Eingliederung Art. 17 IVG 477 Gezielte Vorbereitung

Neue Leistungscodes für Informationen zu den Tag­ Gesetz ab Nr. berufliche Eingliederungs­ geldern (für die Ausgleichs­ 1.1.2022 massnahmen ab 1.1.2022 kassen) ab 1.1.2022 Taggeldart: 1 Taggeld mit massgebendem Einkommen; Wiedereinschulung in den bis­ Art. 17 IVG 500 Eingliederungsart 4 oder 2 herigen Beruf Wartezeit vor Massnahme (Art. 18 IVV) Taggeldart: 1 Taggeld mit massgebendem Einkommen oder Taggeldart: 2; Taggeld ohne massgebendes Einkom­ Art. 18 IVG 538 Stellensuche men. In Ausnahmefällen, wenn kein Anspruch auf Tag­ gelder der Arbeitslosenversi­ cherung; Eingliederungsart 3 Art. 18 IVG 539 Arbeitsplatzerhalt Kein Taggeld Taggeldart: 1 Taggeld mit Art. 18a IVG 540 Arbeitsversuch massgebendem Einkommen; Eingliederungsart 4

543 Personalverleih

IVG Art. 18abis Entschädigung für Beitragser­ IVG höhungen in Personalverleih Art. 18b IVG 545 Einarbeitungszuschuss Kein Taggeld Entschädigung für Beitragser­ höhungen Art. 18d IVG 552 Kapitalhilfe Spezialfall: Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b IVG (i.V.m. Art. 12 und Art. 14a Taggeldart: 2 Taggeld ohne Art. 22 Abs. 2 IVG). Hier gibt es keinen Leis­ massgebendes Einkommen; Bst b. IVG tungscode für eine Mass­ Eingliederungsart 9 (Art. 12 nahme, da keine berufliche IVG) oder 10 (Art. 14a IVG) Eingliederungsmassnahme verfügt wird.

Taggeldart 1 oder 2 gemäss Medizinische Massnahmen Art. 12 IVG 302 Situation; zur Eingliederung Eingliederungsart 6

Medizinische Massnahmen Taggeldart 1 oder 2 gemäss Art. 13 IVG 301 zur Behandlung von Geburts­ Situation; gebrechen Eingliederungsart 6

Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) (gültig ab 1.1.2022; Stand: 1.1.2026) | Lexipedia | Lexipedia