Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57 vom 29. Juni 2001
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweise
350 Weiterversicherung der erwerbstätigen Frauen, die das ordentliche AHV-
Rentenalter noch nicht erreicht haben ?? Bundesgesetz vom 23. März 2001 zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge (Weiterversicherungsgesetz) ?? Änderung vom 21. Februar 2001 der Verordnung über die steuerliche Ab- zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ?? Erläuterungen zur Änderung vom 21. Februar 2001 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Stellungnahme des BSV
351 Fragen zur Anwendung des Weiterversicherungsgesetzes
Rechtsprechung 352 Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten fehlt oder gefälscht ist
Hinweis der Eidgenössischen Steuerverwaltung EStV
353 Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgaben
Errata
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundes- amtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzel- fall ausdrücklich gesagt wird.
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Hinweise
350 Weiterversicherung der erwerbstätigen Frauen, die das ordentliche
AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben
Die 10. AHV-Revision hat eine stufenweise Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen eingeführt; auf den 1. Januar 2001 von 62 auf 63 Jahre und auf den 1. Januar 2005 auf 64 Jahre. Die Harmonisierung des Rentenalters der Frauen zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge sollte im Rahmen der 1. BVG-Revision geregelt werden. Da diese nicht wie im ursprünglichen Zeitplan vorgesehen auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, stimmt das Rentenalter der Frauen in der AHV und jenes im BVG nicht mehr überein. So ist für die Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit bis zum ordentlichen AHV- Rentenalter von 63 Jahren fortsetzen, obgleich sie nach dem BVG das Rücktrittsalter bereits erreicht haben, eine problematische Situation entstanden. Daher musste mit ei- nem dringlichen Bundesgesetz die Pflicht zur Weiterversicherung der erwerbstätigen 62jährigen Frauen in der beruflichen Vorsorge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters eingeführt werden.
Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2001 das dringliche Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge einstimmig verabschiedet. Es ist auf den 24. März 2001 in Kraft getreten, wobei Artikel 3 die rück- wirkende Wiederunterstellung vorsieht.
Die mangelnde Koordination zwischen der 1. und der 2. Säule führte auch in der Säule 3a zu Problemen. Diese Situation benachteiligte die 62jährigen erwerbstätigen Frauen, die nach der bisherigen Regelung weder ihre Unterstellung unter die berufliche Vorsorge aufrecht erhalten noch Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen konnten.
Durch die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; per 1. Januar 2001 in Kraft) wurde das ordentliche Rentenalter der AHV - anstelle des Rentenalters gemäss BVG - bereits für das Jahr 2001 als massgeblich erklärt.
Nachfolgend publizieren wir den Wortlaut des dringlichen Bundesgesetzes zur Weiter- versicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge und nehmen Stel- lung zu aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Bundesgeset- zes. Wir weisen darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Meinungsäusserung unse- res Amtes handelt. Vorbehalten bleibt in einem Streitfall der Entscheid des zuständigen Gerichts.
Im Weiteren werden der Wortlaut der Änderung vom 21. Februar 2001 der BVV 3 sowie die Erläuterungen zu diesem Erlass aufgeführt. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ausschliesslich der in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichte Text massgebend ist.
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Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge
vom 23. März 2001 1
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung 2, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Januar 20013 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 20014, beschliesst:
Art. 1 Weiterversicherung Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen, sowie nach Artikel 4 Absatz 1 BVG freiwillig versicherte erwerbstätige Frauen werden abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG in der beruflichen Vorsorge weiter versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 6 über die Alters- und Hinterlassenversicherung) erreicht haben.
Art. 2 Wirkungen 1 Für Frauen, die auf Grund von Artikel 1 über das gesetzliche Rentenalter nach Arti kel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG hinaus weiterversichert sind, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes. 2 Der Umwandlungssatz wird nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.
Art. 3 Wiederunterstellung Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, sofern sie die übrigen Bedingungen nach Artikel 2 BVG erfüllen. Bereits bezogene Leistungen müssen
1 AS 2001 974 2 SR 101
3 BBl 2001 1133
4 BBl 2001 2007
5 SR 831.40 6 SR 831.10
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zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 4 Schlussbestimmungen 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
1. BVG-Revision, längstens aber bis zum 31. Dezember 2004.
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Änderung vom 21. Februar 2001 1
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 13. November 1985 2 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 1 Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) ausgerichtet werden. Sie werden spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig.
1 AS 2001 1068 2 SR 831.461.3 3 SR 831.10
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Art. 7 Abs. 3 und 4 3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden. 4 Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag geleistet werden.
II Übergangsbestimmung Den Vorsorgenehmerinnen der Jahrgänge 1944, 1945 und 1946 dürfen Altersleistungen frühestens sechs Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden.
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Erläuterungen
zur Änderung vom 21.02.2001 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ______________________________________________________________________
1. Einleitung
Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 regelt den frühest möglichen Vorbezug von Altersleistungen der Säule 3a. Die bisherige Bestimmung (bis 31. Dezember 2000 in Kraft) nahm dabei Bezug auf die Regelung von Artikel 13 Absatz 1 BVG. Danach beträgt das ordentliche Rentenalter nach wie vor für Männer 65 und für Frauen 62 Jahre.
In seiner ursprünglichen Fassung – vor der 10. AHV-Revision – hatte Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 nicht das Rentenalter gemäss BVG, sondern dasjenige der AHV als Anknüp- fungspunkt. In der 10. AHV-Revision wurde das ordentliche AHV-Alter der Frauen auf den 1. Januar 2001 auf 63 Jahre und per 1. Januar 2005 auf 64 Jahre erhöht. Im Zuge der Anpassungen an die Gesetzgebung der 10. AHV-Revision erfolgte die Änderung von Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 (per 1. Januar 1997 in Kraft), um eine einheitliche Lösung auf der Ebene der 2. und der 3. Säule zu gewährleisten.
Im damaligen Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die 11. AHV-Revision und die 1. BVG-Revision, die eine Koordination der beiden unterschiedlichen Frauenrentenalter in der 1. und der 2. Säule vorsehen, im Januar 2001 in Kraft sein sollten. Die veränder-
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ten wirtschaftlichen Bedingungen führten aber zu Verzögerungen im Revi sionsfahrplan. Dadurch ist das Problem entstanden, dass das ordentliche Rentenalter der Frau in der AHV und dasjenige gemäss BVG seit dem 1. Januar 2001 auseinanderklaffen.
Mit der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsänderung soll sichergestellt werden, dass Vorsorgenehmerinnen auch nach Vollendung des 62. Altersjahres bis zum Errei- chen des ordentlichen AHV-Alters Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen können, sofern sie weiterhin eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Damit soll eine un- gleiche Behandlung von Frau und Mann in der Säule 3a verhindert werden (Gleichbe- hand lungsgebot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung).
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 3 Absatz 1
Der geänderte Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 BVV 3 entspricht dem ursprüngli- chen Wortlaut derselben Bestimmung, wie er vor dem Inkrafttreten der 10. AHV- Revision bestand, mit der Ergänzung, dass nun auf das ordentliche Rentenalter der AHV Bezug genommen wird. Durch die 10. AHV-Revision wurde bekanntlich die Mög- lichkeit des Rentenvorbezugs geschaffen. Für Vorsorgenehmerinnen der Säule 3a wird somit der Zeitpunkt, ab welchem die Altersleistungen frühestens ausgerichtet werden dürfen, um ein Jahr nach oben verschoben (frühest mögliche Auszahlung der Altersleis- tungen mit 58 statt wie bisher mit 57 Jahren). Als objektiver Bezugspunkt für die Be- rechnung des Zeitpunkts, ab welchem der Vorbezug geltend gemacht werden kann, gilt das seit dem 1. Januar 2001 auf 63 Jahre erhöhte ordentliche AHV-Alter der Frau, nicht jedoch die individuellen Vertragsverhältnisse. Ab 1. Januar 2005 (Heraufsetzung auf Alter 64) können somit Frauen die Altersleistungen frühestens mit 59 Jahren beziehen. Für die Frauen-Jahrgänge 1944, 1945 und 1946 wurde eine Übergangsbestimmung ge- schaffen (siehe unten sowie die Skala hierzu).
In einem zweiten Satz desselben Absatzes wird aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit die bisherige Praxis ausdrücklich verankert, wonach ein Aufschub von Altersleistungen in der Säule 3a nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV nicht möglich ist. Die Fälligkeit der Altersleistungen (d.h. das Schlussalter) stimmt somit mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem Beiträge geleistet werden können (Art. 7 Abs. 3), überein.
Artikel 7 Absatz 3 und 4 (neu)
Die Vorschrift von Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 hat lediglich den Zeitpunkt, ab welchem die Altersleistungen frühestens ausgerichtet werden dürfen, zum Gegenstand, nicht jedoch das Endalter, bis zu welchem das Versicherungsverhältnis dauert. Es drängt sich des- halb auf, aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit das Schlussalter der Säule 3a in Artikel 7 BVV 3, der die Abzugsberechtigung für Beiträge regelt, ausdrücklich zu normieren. In einem neuen Absatz 3 dieses Artikels wird der Zeitpunkt bestimmt, bis zu
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welchem die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer Einzahlungen an eine aner- kannte Vorsorgeform der Säule 3a (eine Bankstiftung oder eine Versicherung) vorne h- men darf. Durch die Bezugnahme auf das ordentliche Re ntenalter der AHV wird es den Vorsorgenehmerinnen ermöglicht, ihr Vorsorgeverhältnis der Säule 3a im Gleichklang mit der 1. Säule weiterzuführen und zu beenden (bei den Vorsorgenehmern besteht diesbezüglich kein Problem, zumal das ordentliche Rentenalter für Männer sowohl in der
1. wie in der 2. Säule dasselbe ist).
In einem neuen Absatz 4 wird festgelegt, dass in dem Kalenderjahr, in welchem die ver- sicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, der volle Beitrag in die Säule 3a einbezahlt werden darf. Es wird also keine Pro-rata-Berechnung der maximal zulässigen Abzüge vorgenommen.
3. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Bis zum geplanten Inkrafttreten der 1. BVG-Revision sollen die Vorsorgenehmerinnen der Jahrgänge 1944, 1945 und 1946 die gleiche Möglichkeit des Vorbezugs von Alters- leistungen haben wie nach altem Recht; d.h. sie dürfen wie bis anhin mit 57 Jahren die Leistungen beziehen (sechs Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV). Mit dem in der Übergangsbestimmung erwähnten ordentlichen AHV-Alter für die Frau ist das seit dem 1. Januar 2001 geltende Rücktrittsalter 63 gemeint, nicht dasjenige der individuel- len Vorsorgeverträge (siehe unten die Skala). Mit der vorgeschlagenen Übergangsbe- stimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Frauen angesichts der Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Rentenalter unter Umständen bereits Dispositionen getroffen haben, die sie nicht mehr rückgängig ma- chen können (z.B. Liquidation des Betriebes). Somit wird eine dreijährige Übergangszeit (2001 bis 2003) geschaffen, damit sich die Vorsorgenehmerinnen und die betroffenen Einrichtungen der Säule 3a auf die neue Vorbezugsregelung des Artikels 3 Absatz 1 einrichten können.
Die Frauen-Jahrgänge 1942 und 1943 müssen in der Übergangsbestimmung nicht er- wähnt werden, da sie bereits nach dem bisherigen Verordnungsrecht die Möglichkeit hatten, Leistungen der Säule 3a mit Vollendung des 57. Altersjahres zu beziehen: der Jahrgang 1942 seit 1999 und der Jahrgang 1943 seit dem Jahr 2000 (siehe Skala un- ten). Haben Frauen dieser beiden Jahrgänge von diesem Vorbezugsrecht noch nicht Gebrauch gemacht, so haben sie auch im Jahr 2001 weiterhin die Befugnis, Altersleis- tungen der Säule 3a zu beziehen. Durch die Verordnungsänderung sollen die beste- henden Möglichkeiten des Bezugs der Leistungen der Säule 3a nicht eingeschränkt werden. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (alle Frauen des gleichen Jahrganges sollen gleich behandelt werden, unabhä ngig davon, ob sie bereits Leistungen der Säule 3a bezogen haben oder nicht).
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Skala
frühest Frauenjahrgang BVG- Ordentliches Vorbezug 5 Vorbezug 6 möglicher Rentenalter AHV-Alter Jahre vor Jahre vor Vorbezug (objektive Schlussalter Schlussalter Betrachtung) altes Recht 1999 1942 62 57 – 2000 1943 62 57 –
neues Recht 2001 1944 63 57 2002 1945 63 57 2003 1946 63 57
2006 1947 64 59 – 2007 1948 64 59 – 2008 1949 64 59 –
Um eine lückenlose Weiterführung der Vorsorgeverhältnisse von Vorsorgenehmerinnen des Jahrgangs 1939 zu gewährleisten, ist die Verordnungsänderung rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt worden.
Stellungnahme des BSV
351 Fragen zur Anwendung des Weiterversicherungsgesetzes
1. Welches ist der Anwendungsbereich des Weiterversicherungsgesetzes?
Frauen, die nach dem 62. Altersjahr weiter erwerbstätig sind - sei es als Arbeit- nehmerinnen oder als Selbständigerwerbende - und die die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das BVG erfüllen, bleiben nach Art. 1 des Weiterversiche- rungsgesetzes weiter dem BVG unterstellt. Diese Sonderbestimmung geht Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG vor. Weiter ist das Weiterversicherungsgesetz nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge anwendbar.
Es sind folgende vier Grundsätze zu beachten:
?? Das Weiterversicherungsgesetz betrifft nur Frauen, die nach dem ordentlichen BVG-Rentenalter von 62 Jahren weiter berufstätig sind. ?? Hat eine Frau das 62. Altersjahr noch nicht vollendet, so sind die BVG- Mindestleistungen unverändert mit dem ordentlichen BVG-Rentenalter von 62 Jahren zu bestimmen.
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?? Das Weiterversicherungsgesetz hat keinen Einfluss auf Invaliditätsleistungen, de- ren Anspruch vor Vollendung des 62. Altersjahres eingetreten ist. ?? Es hat keinen Einfluss auf Leistungen aus Todesfällen, die vor Vollendung des
62. Altersjahres eingetreten sind.
2. Wurde mit diesem neuen Bundesgesetz das gesetzliche Rentenalter für die
Frau erhöht?
Nein, mit dem Weiterversicherungsgesetz wurde das ordentliche Frauenrente nalter gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG grundsätzlich nicht erhöht. Es wurde jedoch die Pflicht zur obligatorischen Weiterversicherung derjenigen 62jährigen Frauen einge- führt, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV von neu 63 Jahren weiter erwerbstätig sind und einen AHV-pflichtigen Lohn von mehr als Fr. 24'720.- pro Jahr erzielen (Schwellenwert für den Eintritt ins Obligatorium). Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen einen niedrigeren Schwel- lenwert vorsehen, damit die Weiterversicherung auch Teilzeitbeschäftigten ermög- licht wird.
3. Was bedeutet die Weiterversicherung in grundsätzlicher Hinsicht (Wirkun-
gen)?
Die Weiterversicherung ist im Sinne des BVG-Obligatoriums wörtlich zu verstehen: Eine Vorsorgenehmerin, welche die Voraussetzungen des Art. 1 des Weiterversi- cherungsgesetzes erfüllt, ist für alle drei Vorsorgefälle - Alter, Invalidität und Tod - versichert. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Spezialgesetzes müssen bei Weiterversiche- rung die jährlichen Altersgutschriften von 18 Prozent des koordinierten Lohnes ge- währt werden. Auf der Leistungsseite bestimmt Art. 2 Abs. 2, dass der Umwand- lungssatz für die Berechnung der Altersrente entsprechend anzupassen ist.
4. Wie muss der Invaliditätsfall nach diesem Gesetz gehandhabt werden?
Unter dem Begriff „Risikofall“ ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Invalidisierung der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt (Art. 23 BVG), zu verstehen. Risikofälle, die vor Vollendung des 62. Altersjahres eingetreten sind, werden vom Weiterversicherungsgesetz nicht erfasst. Dieses Ge- setz betrifft nur diejenigen Risikofälle von weiterversicherten erwerbstätigen Frau- en, die sich zwischen der Vollendung des 62. Altersjahres und dem Erreichen des ordentlichen Rentena lters der AHV (seit dem 1.1.2001: 63. Altersjahr) ereignen.
Sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits eingetretenen Inva- liditätsfälle von Vorsorgenehmerinnen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Weiterversicherungsgesetzes; zum einen wegen des Rückwirkungsverbotes, zum andern weil die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 62. Al-
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tersjahres erfüllt sein muss, damit die Versicherung weitergeführt wird. Auf die zwi- schen dem 1. Januar 2001 und dem 23. März 2001 eingetretenen Invaliditätsfälle ist Art. 3 des Weiterversicherungsgesetzes (rückwirkende Wiederunterste llung) analog anwendbar, sofern die Voraussetzungen der Weiterversicherung erfüllt sind.
Andererseits ist aber auch der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtlich entsteht. Dieser Zeitpunkt entspricht jenem der IV (Art. 26 BVG, Art. 29 IVG). Zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn des Rentenanspruchs muss in der Regel eine Wartefrist von mindestens einem Jahr eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG), diese beiden Zeitpunk- te können aber, in eher seltenen Fällen, auch zusammentreffen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG).
Wird eine nach diesem Spezialgesetz weiterversicherte Vorsorgenehmerin nach Vollendung des 62. Altersjahres invalid, so kommt es darauf an, ob sie in der 1. Säule einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder mit 63 Jahren einen An- spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat:
- Hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV, so hat sie auch nach dem BVG einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 24 BVG). Für die Berechnung der Leistungshöhe ist die fehlende Altersgutschrift von 18 % ganz oder pro rata bis zum Alter 63 aufzurechnen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BVG, Art. 11 Abs. 3 Bst. b BVV 2). Ist die Versicherte dagegen vor dem Alter 62 arbeitsunfähig geworden und beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente zwischen dem 62. und dem
63. Altersjahr, so wird das Altersguthaben nur bis zum Endalter von 62 Jahren
projiziert, weil sie danach infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund des Wei- terversicherungsgesetzes BVG-versichert war.
- Hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV, so erhält die Versicherte aufgrund des vorhandenen, weiter geäufneten Altersguthabens und des ange- passten Umwandlungssatzes eine BVG-Altersrente nach Ablauf der Lohnfortza h- lung und nach Ausschöpfung eines allfälligen Anspruchs auf Kranken- oder Un- falltaggelder, spätestens aber mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV.
5. Wie muss der Todesfall nach diesem Gesetz gehandhabt werden?
Da die Witwer-Rente nicht zu den Leistungen der obligatorischen beruflichen Vor- sorge zählt, kommt im Todesfall einer 62jährigen weiterversicherten Vorsorgene h- merin allenfalls die Ausrichtung einer Waisenrente (z.B. für Kinder in Ausbild ung oder Pflegekinder) in Frage. Die Berechnung der Waisenrente erfolgt auf der Grundlage der vollen Invalidenrente (Art. 21 Abs. 1 BVG).
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6. Wann darf die Vorsorgeeinrichtung eine bestehende Invalidenrente in eine
Altersrente umwandeln?
Die vielfach im Reglement vorgesehene Umwandlung einer laufenden Invaliden- rente in eine Altersrente bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters entspricht zwar nicht dem BVG-System, das eine lebenslängliche Invalidenrente vorsieht. Diese Umwandlung ist aber dennoch zulässig, sofern die reglementarische Alters- rente mindestens gleich hoch ist wie die BVG-Invalidenrente. Falls das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine solche Umwandlung vorsieht und es sich um einen BVG-Minimalplan handelt, muss die Umwandlung bei Vollendung des 62. Alters- jahres erfolgen, zumal die Vorsorgenehmerin mangels Erwerbstätigkeit nicht im Sinne des Weiterversicherungsgesetzes weiter versichert ist.
7. Wie ist der Fall der Kapitalabfindung (Art. 37 Abs. 3 BVG) bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 62. Altersjahres zu behandeln?
Hat eine Frau fristgerecht die Kapitalabfindung verlangt, schliesst dies die Weiter- versicherung nach diesem Gesetz nicht aus, sofern die entsprechenden Voraus- setzungen erfüllt sind. Die Auszahlung des Kapitals erfolgt in diesem Fall aber erst bei Erreichen des ordentlichen Rentena lters der AHV (63. Altersjahr).
8. Hat das neue Bundesgesetz Auswirkungen auf den Vorbezug für die Wohn-
eigentumsförderung (Art. 30c Abs. 1 BVG) bzw. besteht für die Vorsorgeein- richtungen Anlass, in diesem Punkt ihre Reglemente anzupassen?
Nein, zumal das gesetzliche Frauenrentenalter gemäss BVG nicht erhöht wurde (siehe Frage 2). Es gilt nach wie vor die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts (BGE 124 V 276), wonach die versicherte Person bis drei Jahre vor Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrich- tung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen kann. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen auch günstigere Lösun- gen für die Versicherten vorsehen.
9. Wie ist die Rechtslage, wenn einer erwerbstätigen Vorsorgenehmerin, die
nach diesem Bundesgesetz weiter versichert wird, zwischen dem 62. und dem 63. Altersjahr gekündigt wird oder wenn sie selber kündigt?
Beendet eine 62jährige weiterversicherte Vorsorgenehmerin freiwillig oder unfrei- willig ihr Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV, so hat sie Anspruch auf eine BVG-Altersrente. Diese Rente wird aufgrund des vorhandenen, weiter geäufneten Altersguthabens und des angepassten Um- wandlungssatzes berechnet und ab dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, ausgerichtet.
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Beim Stellenwechsel wird je nach reglementarischen Bestimmungen eine Alters- rente oder eine Freizügigkeitsleistung fällig.
10. Bis wann kann die Auszahlung der Altersleistungen von Freizügigkeitspoli-
cen und -konten bei einer Frau, die nach dem neuen Bundesgesetz weiter versichert ist, zugleich aber noch über ein nicht in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes Freizügigkeitsguthaben verfügt, aufgeschoben werden?
Für Frauen, die nach dem Weiterversicherungsgesetz weiter versichert sind, ist der tatsächliche Altersrücktritt (Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV) massgebend. Art. 1 des Weiterversicherungsgesetzes geht, wie eingangs erwähnt, als Sonderbestimmung Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG vor. Da nach Art. 16 Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 1 des Weiterversicherungsgesetzes die Auszahlung der Al- tersleistungen von Freizügigkeitseinrichtungen bis um maximal fünf Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus aufgeschoben werden kann, ist in diesem Fall ein Aufschub bis zur Vollendung des 68. Altersjahres zulässig - sofern die Freizü- gigkeitseinrichtung in ihrem Reglement die Möglichkeit eines Rentenaufschubs vor- sieht.
Der frühest mögliche Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen ist für eine Vorsorge- nehmerin nach wie vor mit 57 Jahren möglich (zu diesem Zeitpunkt weiss sie ja noch nicht, ob sie nach Vollendung des 62. Altersjahres noch erwerbstätig sein wird).
11. Müssen die Beiträge an den Sicherheitsfonds und der Beitrag für Sonder-
massnahmen weiterhin bezahlt werden, falls die Voraussetzungen der Wei- terversicherung nach Art. 1 des Weiterversicherungsgesetzes erfüllt sind?
Bei der Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen sind die Beiträge für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 lit. a BVG, Art. 15 und 17 SFV) und diejenigen für die Insolvenzversicherung (Art. 56 Abs. lit. b und c BVG, Art. 16 und 17 SFV) weiterhin zu bezahlen. Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, welche Beiträge für Altersleistungen zu entrichten haben. Dies bedeutet, dass die Summe der koordinierten Löhne für die Frauen, die weiter versichert werden, in der Abrechnung zu berücksichtigen ist.
Der Beitrag für Sondermassnahmen (Art. 70 Abs. 1 BVG) ist ebenfalls bis zum Er- reichen des ordentlichen Rentenalters der AHV weiter zu leisten, sofern die Vor- sorgenehmerin nach diesem Spezialgesetz weiter versichert wird.
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12. Wie werden die Ergänzungsgutschriften berechnet, falls die Voraussetzun-
gen der Weiterversicherung erfüllt sind?
Im laufenden Jahr 2001 erreicht keine Frau, welche dem Weiterversicherungs- gesetz unterstellt ist, das Alter 63. Trotzdem werden nachstehend, in Ergänzung zur Broschüre „Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabellen und Anwendungsbeispiele für das Jahr 2001“, die massgebenden Werte für das Rücktrittsalter 63 angegeben. Damit ist die Vorsorgeeinrichtung in der Lage, durch Interpolation die Ergänzungsgutschrift für eine Frau zu berechnen, welche im Alter von 62 Jahren und einigen Monaten noch in diesem Jahr 2001 ihre Erwerbstätigkeit beendet und damit ihren Anspruch auf eine Altersrente auslöst. Über die Art der Interpolation bestehen keine Vorschriften; diesbezüglich ist die Vorsorgeeinrichtung wie bis anhin frei.
Die Tabelle 1 der vorstehend zitierten Broschüre ist wie folgt zu ergänzen:
Rücktrittsalter 63 für Frauen Auslösung des Leis- Grenzwerte des Alters- tungsanspruchs E n- guthabens de Monat für das Jahr 2001 untere obere Januar 30'221 60'442 Februar 30'442 60'884 März 30'663 61'326 April 30'884 61'768 Mai 31'105 62'210 Juni 31'326 62'652 Juli 31'547 63'094 August 31'768 63'536 September 31'989 63'978 Oktober 32'210 64'420 November 32'431 64'862 Dezember 32'652 65'304
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Die Tabelle 2 der vorstehend zitierten Broschüre behandelt den Fall von Versicherungs- lücken; sie ist wie folgt zu ergänzen:
Rücktrittsalter 63 für Frauen Reduktion der Grenzwerte pro Monat ohne Versicherung, bei Nichtunterstellung unter das Auslösung des Leistungsan- BVG spruchs im Jahr 2001 Ende Mo- im Jahr nat : Januar-Juni Juli-Dezember untere obere untere obere 1985 109.00 218.00 111.00 222.00 1986 111.00 222.00 113.00 226.00 1987 145.00 290.00 148.00 296.00 1988 146.00 292.00 149.00 298.00 1989 140.50 281.00 143.50 287.00 1990 171.50 343.00 175.00 350.00 1991 165.00 330.00 168.50 337.00 1992 178.50 357.00 182.00 364.00 1993 180.00 360.00 183.50 367.00 1994 173.00 346.00 176.50 353.00 1995 171.00 342.00 174.50 349.00 1996 164.50 329.00 168.00 336.00 1997 162.00 324.00 165.00 330.00 1998 156.00 312.00 159.00 318.00 1999 152.00 304.00 155.00 310.00 2000 146.00 292.00 149.00 298.00 2001 149.50 299.00 149.50 299.00
13. Wird der Teuerungsausgleich auf den Risikoleistungen, die weiterversicher-
ten Frauen bzw. ihren Hinterlassenen gestützt auf dieses Spezialgesetz aus- gerichtet werden, gewährt?
Nein, siehe Art. 36 Abs. 1 BVG.
14. Wird die Schattenrechnung weitergeführt, wenn die Voraussetzungen des
Weiterversicherungsgesetzes gegeben sind?
Als Schattenrechnung wird die korrekte Führung der BVG-Alterskonti nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 bezeichnet. Grundsätzlich hört die Schattenrechnung mit dem Errei- chen des gesetzlichen BVG-Rentenalters (62 Jahre für die Frau) auf. Ist eine Vor- sorgenehmerin nach Vollendung des 62. Altersjahres weiter erwerbstätig und erfüllt
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sie die übrigen Voraussetzungen der Weiterversicherung nach diesem Spezialge- setz, ist die Schattenrechnung ausnahmsweise bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV weiterzuführen.
Rechtsprechung
352 Ungültigkeit der Barauszahlung, wenn die Unterschrift des Ehegatten
fehlt oder gefälscht ist Hinweis auf einen wegweisenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2001 i. Sa. M.H. et al. (Dieser Entscheid wurde von der Vorsorgeeinrichtung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezo- gen; ein EVG-Urteil steht noch aus.)
Gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG ist die Barauszahlung der Austrittsleistung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Diese Be- stimmung dient dem Schutz der Familie, denn der Entscheid über die Barauszahlung betrifft beide Ehepartner und hat Auswirkungen auf ihre Kinder. Falls die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder falls sie ohne triftigen Grund verweigert wird, kann das Gericht angerufen werden (Art. 5 Abs. 3 FZG). Diese Bestim- mung ist dem Mietrecht nachgebildet und soll den anspruchs berechtigten Ehegatten, der die Barauszahlung verlangen möchte, nicht gänzlich der Willkür des anderen Ehe- gatte aussetzen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten kann in diesen Fällen durch diejenige des Richters ersetzt werden.
Das Begehren um Barauszahlung der Austrittsleistung ist nicht an eine Schriftform ge- bunden und kann daher auch formfrei erfolgen. Die Zustimmung des Ehegatten zur Bar- auszahlung hat hingegen schriftlich zu erfolgen; es genügt die einfache Schriftlichkeit. Aus der Tatsache, dass die Gültigkeit eines Vertrages (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR) von der Beachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abhängt, lässt sich ableiten, dass formungültige Verträge grundsätzlich nichtig sind. Allerdings wird die Nichtigkeitsfolge aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erheblich eingeschränkt. Wurde der formunwirksame Vertrag vollständig erfüllt, so ist die Berufung auf Formman- gel als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Demnach kann sich der durch die Barausza h- lung begünstigte Vorsorgenehmer nicht nachträglich auf Formungültigkeit berufen. Hin- gegen steht diese Berufung dem am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegatten zu, sofern keine oder eine ungültige (z.B. gefälschte Unterschrift) Zustimmung zur Baraus- zahlung vorliegt. In diesem Fall riskiert die Vorsorgeeinrichtung eine zusätzliche Zahlung an den anderen Ehegatten, da sie sich ihm gegenüber nicht auf eine gültige Erfüllung berufen kann bzw. den Nachweis der richtigen Erfüllung zu erbringen hat (BV- Mitteilungen Nr. 51 vom 22. Juni 2000, Rz. 302). Dabei ist der Vorsorgeeinrichtung der
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im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wenig hilfreich.
Es ist nicht massgebend, ob die Vorsorgeeinrichtung bei der Ausrichtung der Freizügig- keitsleistung ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Risiko einer gefälschten Unterschrift des zustimmenden Ehegatten trägt auf jeden Fall die Vorsorgeeinrichtung. Deshalb emp- fiehlt es sich im Zweifelsfall, die Authentizität der Unterschrift des zustimmenden Ehegat- ten zu überprüfen.
Hinweis der Eidgenössischen Steuerverwaltung
353 Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgaben
Auf Wunsch der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert das BSV nachfolgend ihren Beitrag über die Neuregelung der Stempelabgaben. Fragen zu dieser Aufstellung sind an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
Am 15. Dezember 2000 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundesgesetz über neue dringliche Massna hmen im Bereich der Umsatzabgabe. Damit wurden ab 1. Juli 2001 die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebunden Vorsor- ge als Effektenhändler bezeichnet und so der Steuerpflicht unterstellt, sofern deren Bi- lanzaktiven (Abschlüsse bis 31. Dezember 2000) zu mehr als 10 Mio. Franken aus ste u- erbaren Urkunden bestanden. Die Betroffenen müssen sich bei der EStV melden. Den gleichen Status erhielten die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung sowie der Bund, die Kantone und politischen Gemeinden, unabhängig vom Bilanzbild.
Wie erfolgt die Prüfung der Bilanz hinsichtlich des allfälligen Effektenhändler-Status? Die nachfolgende Aufstellung führt zur Antwort.
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Bestimmungsmerkmal Unterstellung/ Erläuterungen Umsatzregister Höhe der Aktiven: Aktiven grösser als 10 Mio. nein keine Unterstellung Franken?
ja
Aktiven: Steuerbare Urkunden sind: Bestimmung der Zusam- Obligationen, Aktien, GmbH- und Ge- mensetzung nach steuerba- nossenschaftsanteile, PS, Genuss- ren und nicht steuerbaren scheine, Anteile von Anlagefonds Urkunden. Keine steuerbaren Urkunden sind: Hypotheken, Einzeldarlehen, Anteile von Anlagestiftungen, Treuhandanla- gen Umfang der steuerbaren Urkunden: nein keine Unterstellung Total der steuerbaren Ur- kunden grösser als 10 Mio. Franken?
ja
Anmeldung: Vorgehen zur Anmeldung: Bei EStV anmelden unter Es wird kein Formular benötigt; kurzer Beilage der letzten Bilanz. Brief mit Adresse der Vorsorgeeinrich- Die EStV wird mit einem tung unter Beilage der letzten Bilanz Unterstellungsschreiben mit (bis und mit 31.12.2000) an die EStV Beilagen (Wegleitung, Dos- ist ausreichend. Die Anmeldung kann sier-Nr.) antworten ab sofort erfolgen. Domizil der beteiligten Umsatzregister: Ablieferung: Bank: Für die nicht über in- Beträgt die geschuldete Umsatzabga- Werden die Transaktionen ländische Banken getä- be mehr als Fr. 5'000.-- erfolgt eine mit steuerbaren Urkunden nein tigten Transaktionen quartalsweise Ablieferung, sonst jähr- ausschliesslich über im In- muss ein Um- lich. land domizilierte Banken satzregister geführt getätigt? werden.
ja
Weitere administrative Arbeiten: Das jährlich zugestellte For- mular Nr. 9 ist mit Null zu ergänzen, zu unterzeichnen und jeweils bis Ende Januar zurückzusenden.
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Kontaktadressen:
Eidg. Steuerverwaltung Sektion Banken, Anlagefonds, Effektenhändler Eigerstrasse 65
3003 Bern
Tel. 031 / 322 72 37 Fax 031 / 322 71 59
E-Mail: dvs@estv.admin.ch / www.estv.admin.ch
Errata
In den Mitteilungen Nr. 56 Rz 334 wurde sowohl im Titel als auch im Text bei der Übersetzung des französischen Originaltexts fälschlicherweise das Wort „Teil- zeitbeschäftigte“ statt des richtigen Ausdrucks „temporär Beschäftigte“ verwen- det. Wir möchten uns für diesen Übersetzungsfehler entschuldigen und geben nachfolgend den vollständigen Text in korrigierter Fassung wieder.
Unterstellung von temporär Beschäftigten unter das BVG
(Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)
Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten dem BVG nicht unte rstellt. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis über diese Höchstdauer hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge von dem Zeitpunkt an unterstellt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Diese Bestimmung ermöglicht es den Vorsorgeeinrich- tungen, sich insbesondere von bestimmten Verwaltungsaufgaben zu entlasten (Kom- mentar des BSV zum Entwurf der BVV 2, Sommer 1983 ?Drucksache 36.865?, S. 7). Noch heute stösst jedoch die Anwendung dieser Bestimmung vor allem bei Vorsorgeein- richtungen, bei welchen Temporärunternehmen angeschlossen sind, auf Schwierigkei- ten.
Wird ein Arbeitnehmer für eine unbestimmte Dauer angestellt, ist er dem BVG seit Be- ginn seiner Anstellung unterstellt. Dieser Grundsatz ist klar und ergibt sich direkt aus der oben erwähnten Bestimmung der BVV 2. Dennoch wurde unser Amt mit Tatsachen kon- frontiert, die aufzeigen, dass manchmal die Bestrebung besteht, diese Maxime wie folgt zu umgehen: Kann man aufgrund der Umstände annehmen, dass das Arbeitsverhältnis die Dauer von drei Monaten keinesfalls überschreite n wird, so geht man davon aus,
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dass der Arbeitnehmer nicht nach dem BVG zu versichern ist. Dies betrifft zur Hauptsa- che temporär Beschäftigte, welche für Einsätze von kurzer Dauer angestellt werden. Das BSV ist mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Auch wenn aufgrund des Arbeitsverhältnisses nichts darauf schliessen lässt, dass die erwähnte Höchstlimite er- reicht werden wird, gehört es eben gerade zu den Besonderheiten des unbefristeten Arbeitsvertrages, dass der temporär Beschäftigte von seiner Ans tellung an dem BVG unterstellt ist. Das BSV bestätigt damit ebenfalls ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. August 1999 i. Sa. I.C., welches sich im gleichen Sinne äussert.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 vom 30. November 2000, Rz 329, Fragen zur Wohneigentumsförderung „Können eine Garage, ein Schwimmbad usw. Gegenstand eines Vorbezuges sein?“ (betrifft nur die deutsche Version des Textes)
Wir haben festgestellt, dass die im Internet veröffentlichte deutsche Fassung des oben erwähnten Textes nicht mit derjenigen übereinstimmt, die in unseren Mitteilungen publi- ziert wurde. Für diese Unstimmigkeit, die auf einen Fehler bei der Übermittlung des Te x- tes an unseren Informatikdienst zurückzuführen ist, möchten wir uns entschuldigen. Um die dadurch entstandene Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes zu beseitigen, möchten wir an dieser Stelle klarstellen, dass einzig der in unseren Mittei- lungen Nr. 55 veröffentlichte Text massgebend ist.