Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
27. Oktober 2008
Hinweise
661 Die ab 1. Januar 2009 gültigen Grenzbeträge
662 Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2009
663 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 an die Preisentwicklung
664 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2009
665 Anpassung der Anlagenvorschriften in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 ab 1. Januar 2009 666 Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Botschaft des Bundesrates Stellungnahmen 667 Vorbezug mit nachfolgender Frühpensionierung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für einen neuen Arbeitgeber. Rückzahlung und Einkauf? Rechtsprechung
668 Anzeigepflichtverletzung und Alkoholismus
669 Entgegennahme einer bereits an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgerichteten Austrittsleistung durch die leistungsverpflichtete Vorsorgeeinrichtung 670 Unterschied zwischen nicht-registrierter Personalfürsorgestiftung und patronalem Wohlfahrtsfonds 671 Verjährung der Altersgutschriften und Überprüfung der Parteientschädigung nach BGG
672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt
673 Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich Anhang Neue Tabelle ab 1. Januar 2009 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang Wichtige Masszahlen 2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge Wichtige Masszahlen 1985-2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 91 51, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch
08.101
Hinweise
661 Die ab 1. Januar 2009 gültigen Grenzbeträge
(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 3a et 5 OPP 2, Art. 7 BVV3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsoge von arbeitslosen Personen)
Der Bundesrat hat am 26. September 2008 die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst (Internet-Link für die Pressemitteilung mit den Verordnungsänderungen und Erläuterungen: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/21681). Die Änderung der Artikel 3a und 5 BVV 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft (AS 2008 4725: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/4725.pdf). Der Koordinationsabzug wird von 23'205 Franken auf 23'940 erhöht. Der Schwellenwert für die obliga- torische Unterstellung (minimaler Jahreslohn), der ¾ der maximalen AHV-Altersrente beträgt, erhöht sich auf 20'520 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhö- hung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.
Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 2009 diese Rente von 1'105 auf 1'140 Franken erhöht wird, werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge entsprechend angepasst. Um eine reibungs- lose Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Anpassung ebenfalls auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige neue Beträge Beträge - Mindestjahreslohn 19’890 Fr. 20'520 Fr. - Koordinationsabzug 23’205 Fr. 23'940 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 79’560 Fr. 82'080 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 56’355 Fr. 58'140 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3’315 Fr. 3'420 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
bisherige neue Beträge Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zwei- 6’365 Fr. 6'566 Fr. ten Säule - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 31’824 Fr. 32'832 Fr. zweiten Säule
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
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bisherige neue Beiträge Beträge - Minimaler Tageslohn 76.40 Fr. 78.80 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 89.10 Fr. 91.95 Fr. - Maximaler Tageslohn 305.55 Fr. 315.20 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 216.40 Fr. 223.25 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 12.75 Fr. 13.15 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementari- schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV- Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.
bisheriger neuer Betrag Betrag - Maximaler Grenzlohn 119’340 Fr. 123'120 Fr.
662 Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2009
Am 22. Oktober 2008 hat der Bundesrat beschlossen, auf 1. Januar 2009 den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge von aktuell 2.75% auf 2% zu senken. Internet-Link für die Pressemitteilung: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/22118
663 Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 an die Preisentwicklung
(Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfol- genden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.
Auf den 1. Januar 2009 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 2005 zum ersten Mal aus- gerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jah- re 2008 von 104,0 (Basis Dezember 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2005 (99,5) ab.
Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2005 entstanden sind, wird auf den Septem- berindex der Konsumentenpreise des vorherigen Jahres der letzten Anpassung und des September- indexes des Jahres 2008 abgestellt. Die Renten, die seit 2006 entstanden sind, werden nicht ange- passt.
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Auf den 1. Januar 2009 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:
Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1.1.2009
1985 – 2003 1.1.2007 3,7 % 2004 1.1.2008 2,9 % 2005 – 4,5 % 2006 – 2008 – 0,0 %
Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungs- ausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtrenten höher sind als die der Preisentwicklung ange- passten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG-Altersrenten werden auf Grund eines Entschei- des des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht zu erläutern.
664 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2009
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2009 ge- mäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen unverändert 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2010 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
665 Anpassung der Anlagenvorschriften in der beruflichen Vorsorge: Änderung der BVV 2 ab 1. Januar 2009
Der Bundesrat hat am 19. September 2008 beschlossen, die Anlagevorschriften für Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a-Stiftungen anzupassen. Die Revision bezweckt einerseits eine stärkere Betonung des Vorsichtsprinzips und ein entsprechendes eigenverantwortliches Handeln, indem die Tätigkeiten, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Vermögensbewirtschaftung der Einrichtungen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar festgehalten werden müssen. Ande- rerseits wird das bestehende System der Anlagelimiten vereinfacht und der Anlagekatalog durch die Möglichkeit erweitert, in gut diversifizierte alternative Anlagen zu investieren. Die beschlossenen Ver- ordnungsänderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Das oberste Organ (im Normalfall der Stiftungsrat) der Vorsorgeeinrichtung soll sich gemäss den neu- en Regeln bei seinen Entscheidungen über die Vermögensanlage noch stärker als bisher vom Vor- sichtsprinzip leiten lassen. Es ist verantwortlich für eine nachvollziehbare Gestaltung, Überwachung und Steuerung der Vermögensbewirtschaftung. Ebenso bestimmt das oberste Organ in einem Regle- ment die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren der Vermögensanlage. Damit schafft das Führungsorgan die Grundlage für eine verantwortungsvolle, transparente und an die Situa- tion der Pensionskasse angepasste Vermögensanlage.
Die vom Bundesrat beschlossene Revision der Anlagevorschriften reduziert und vereinfacht zudem das System der Anlagelimiten. Diese Begrenzungen sind nur noch Leitplanken, unabhängig davon muss jede Vorsorgeeinrichtung sorgfältig handeln, ihre Risiken angemessen verteilen und ihre Risiko- fähigkeit beachten. In diversifizierte Formen von alternativen Anlagen darf neu in einem gewissen Rahmen auch ohne separate Begründung investiert werden, doch ist dabei das Vorsichtsprinzip zu beachten.
Für das Wertschriftensparen im Bereich der Freizügigkeit und der Säule 3a gelten diese Anlagevor- schriften sinngemäss. Im Bereich der Säule 3a wird neu die Möglichkeit eingeführt, in Obligationen guter Bonität oder in kapitalerhaltende Produkte zu investieren.
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Im Folgenden publizieren wir diese Verordnungsänderung mit den entsprechenden Erläuterungen.
Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig: AS 2008 4651: http://www.admin.ch/ch/d/as/2008/4651.pdf
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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 19. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. 2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten.
Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvoll- ziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest. b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelan- gen. c. Es trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften der Artikel 48f–48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vor- sorgeeinrichtung anlegen und verwalten. 3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 50 Abs. 2, 4–6 2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 4 Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann. 5 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichts- behörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.
Art. 53 Zulässige Anlagen (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld; b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck-und Bankguthaben, Anleihensobligatio- nen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, Grundpfandtitel, Pfandbriefe sowie andere Schuldanerken- nungen, unabhängig davon, ob sie durch Pfandrecht gesichert oder wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
1 SR 831.441.1
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c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, auch Bauten im Baurecht sowie Bauland; d. Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsan- teilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; e. Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten, wie Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity, Insurance Linked Secu- rities; vom Verbot nachschusspflichtiger Anlagen kann im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 nicht abgewichen wer- den. 2 Die zulässigen Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können mittels Direktanlagen, kollektiver Anlagen oder derivativer Finanzinstrumente gemäss den Artikeln 56 und 56a erfolgen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollekti- ver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Höchstens 10 Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem ein- zelnen Schuldner angelegt werden. 2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten; c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrich- tung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein; d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzie- rungen bei Lohnerhöhungen, bestehen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf
5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung (Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. 2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
Art. 55 Kategoriebegrenzungen (Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent: für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buch- stabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrs- wertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent: für alternative Anlagen; e. 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungssicherung.
Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 Einleitungssatz 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind insti- tutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
c. die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:
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Art. 56a Abs. 5 5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhal- ten.
Art. 57 Abs. 3 und 4 3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. 4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
Art. 58 Abs. 2 Bst. b
2 Als Sicherstellung gelten:
b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Anlagestiftungen; d. Sicherheitsfonds. 2 Die Aufsichtsbehörde kann für Anlagestiftungen im Einzelfall Abweichungen von den Anlagevorschriften zulassen. Sie kann diese Abweichungen mit Auflagen verbinden.
II Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
III Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen nach Artikel 59 müssen bis zum 1. Januar 2011 die Anlage des Vermögens an die Bestimmungen dieser Änderung anpassen.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
19. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 2
Art. 13 Abs. 4 Bst. b und c
4 Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht:
b. beim Freizügigkeitskonto in der Form der reinen Sparlösung: der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins; c. beim Freizügigkeitskonto in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen): dem aktuellen Wert der Anlage; Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
2 SR 831.425
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Art. 19 Abs. 1 und 3 1 Die Gelder der Freizügigkeitsstiftung sind als Spareinlagen bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 3 unterstell- ten Bank (Kontolösung) oder im Falle des Wertschriftensparens in einer der schweizerischen Aufsicht unterstellten kollekti- ven Anlage anzulegen. 3 Für die Anlage des Vermögens beim Wertschriftensparen gelten Artikel 71 Absatz 1 BVG 4 und die Artikel 49–58 BVV 2 5 sinngemäss.
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der Freizügigkeitsstiftungen ist bis zum 1. Januar 2011 an die Bestimmungen dieser Änderung anzu- passen.
2. Verordnung vom 13. November 1985 6 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 5 Anlagevorschriften 1 Die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sind als Spareinlagen (Kontolösung) bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 7 unterstellten Bank anzulegen, bei Anlagen in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriften- sparen) durch Vermittlung einer solchen Bank. 2 Gelder, welche die Bankstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsor- genehmers im Sinne des Bankengesetzes. 3 Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim Wertschriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 1984 8 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 Die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung ist bis zum 1. Januar 2011 an die Bestimmungen dieser Ände- rung anzupassen.
3 SR 952.0 4 SR 831.40 5 SR 831.441.1 6 SR 831.461.3 7 SR 952.0 8 SR 831.441.1
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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) 9
1 Ausgangslage
1.1 Revisionsbedarf
Die heute geltenden Anlagevorschriften gemäss Art. 49ff. wurden 1985 eingeführt und in den Jahren 1996, 2000 und 2005 mit neuen Artikeln und Bestimmungen aktualisiert. Eine grundlegende Überar- beitung hat bis dato nicht statt gefunden.
Im Rahmen der Beratungen der Expertenkommission Strukturreform wurde mehrheitlich die Meinung vertreten, "dass die Anlagevorschriften eine grundsätzliche Überprüfung bedürfen" und vorgeschla- gen, "auf Gesetzesstufe die wichtigsten Grundsätze der Vermögensverwaltung im Sinne des Vor- sichtsprinzips (prudent man rule) 10 zu regeln. … Auf der anderen Seite könnten die Bestimmungen über die zulässigen Anlageformen und die Anlagebegrenzungen grösstenteils gestrichen werden." 11 Auch das BSV wurde von verschiedenen Seiten aufgefordert, die Anlagevorschriften zu überprüfen oder zu einzelnen neuen Anlageformen, die in der BVV 2 nicht explizit geregelt sind (z. B. alternative Anlagen wie Hedge Funds, Private Equity), Stellung zu nehmen.
Gestützt auf diese Überlegungen wurde der Ausschuss für Anlagefragen der BVG-Kommission im Sommer 2006 beauftragt, die Anlagevorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Ausschuss für Anlagefragen hat seit September 2006 in verschiedenen Sitzungen den nun vorlie- genden Revisionsvorschlag erarbeitet. Dabei konnte die BVG-Kommission am 17. September 2007 bereits eine vorläufige Stellungnahme abgeben, die nachfolgend berücksichtigt wurde.
1.2 Zielsetzungen der Revision
Die Revision der BVV 2 Anlagevorschriften orientiert sich an den folgenden Zielsetzungen. • Die Anlagevorschriften sollen die Sicherheit bei der Vermögensbewirtschaftung der Vorsorge- gelder stärken/fördern und gleichzeitig die Voraussetzungen schaffen, dass marktkonforme Renditen für die Finanzierung der Vorsorgeleistungen erwirtschaftet werden können. • Die Anlagevorschriften sollen die Eigenverantwortung des obersten Organs der Vorsorgeein- richtungen (VE) in den Vordergrund stellen. • Die Anlagevorschriften sollen praxis- und miliztauglich bleiben und den Bedürfnissen der ver- schiedenen VE und Annexeinrichtungen (z. B. der Anlagestiftungen) gerecht werden. • Die Anlagevorschriften sollen aktualisiert werden und den risikogerechten Einsatz markter- probter neuer Anlageformen und Anlageinstrumenten ermöglichen. • Die Anlagevorschriften sollen den in der Botschaft zur Strukturreform vorgestellten gesetzli- chen Änderungen Rechnung tragen (insbesondere Art. 51a BVG, der neu die Aufgaben des obersten Organs – auch diejenigen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung – regelt).
1.3 Grundüberlegungen der Revision
Die bisherigen Anlagevorschriften haben sich in der Praxis sehr gut bewährt und müssen nicht von Grund auf neu formuliert werden. Im Fokus stand bei der Revision die Frage, ob es noch angebracht sei, einen Anlagekatalog (vgl. Art. 53) und Anlagebegrenzungen (vgl. Art. 54 und 55) vorzugeben oder
9 SR 831.441.1. 10 Das Vorsichtsprinzip wird im Folgenden "Prudent Investor Rule" genannt. 11 Vgl. Bericht Strukturreform S. 53f.
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ob es nicht an der Zeit wäre – wie im Bericht Strukturreform und vom ASIP 12 gefordert – darauf zu verzichten und dafür die sogenannte Prudent Investor Rule, die sich nur auf Anlagegrundsätze be- schränkt, in die BVV 2 aufzunehmen.
Die Prudent Investor Rule stammt aus den USA. Sie gilt heute in der Form des Uniform Prudent Inves- tor Act auch als Leitlinie für die Vermögensbewirtschaftung bei VE und beinhaltet insbesondere fol- gende Grundprinzipien. 13
1. Treuhänderische Sorgfaltspflicht als oberstes Prinzip im Umgang mit den anvertrauten Gel- dern.
2. Das Ausmass des eingegangenen Risikos sollte konsistent sein mit der Fähigkeit der Pensi- onskasse, diese Risiken zu tragen. Die Risiken sind im Kontext des Gesamtvermögens zu beurteilen.
3. Eine hinreichende Diversifikation muss auf allen Anlagestufen gewährleistet sein.
4. Das Risiko und der Anlageerfolg sind zu überwachen.
5. Oberste Pflicht des treuhänderischen Investors ist die Loyalität zugunsten der Begünstigten.
6. Gebühren, Transaktionskosten und andere Ausgaben sollen im Rahmen der gewählten Anla- gestrategie möglichst minimiert werden.
7. Die verantwortlichen Organe und Personen können (und bei ungenügendem Fachwissen müssen) Anlageentscheidungen delegieren. Dabei ist mit der gebotenen Sorgfalt bei der Auswahl der entsprechenden Vermögensverwalter und Anlagegefässe vorzugehen. Diese De- legation ist zu überwachen (z. B. Performance, Einhaltung der Richtlinien).
Mit der vorliegenden Revision wurde bewusst der Weg des "sowohl als auch" beschritten. Anlagekata- log und Anlagebegrenzungen werden beibehalten, vereinfacht und aktualisiert. Gleichzeitig werden die Eigenverantwortung und das Vorsichtsprinzip in Art. 49a und 50 im Sinne der Prudent Investor Rule noch stärker betont. Für Letzteres sprechen insbesondere folgende Argumente. • Der gemäss Botschaft zur Strukturreform neue Art. 51a BVG, der dem obersten Organ im Be- reich der Vermögensbewirtschaftung folgende Aufgaben zuweist: "m) Festlegen der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und der Überwachung des Anlageprozesses; n) Periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung der Anlage des Vermögens und der Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung." 14 • Die geltenden Bestimmungen lassen den Stiftungsräten im Rahmen der Sorgfaltspflicht be- reits heute einen sehr grossen Spielraum für eigenverantwortliches Handeln. Der im Jahr 2000 überarbeitete Art. 59 ermöglicht es jeder VE eine ihrer Risikofähigkeit angepasste Anla- gestrategie festzulegen und bei Bedarf den Anlagekatalog und die Begrenzungen zu erwei- tern. Voraussetzung dazu ist, dass das oberste Organ aufzeigen kann, dass die Sicherheit im Sinn von Art. 50 dadurch nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck muss ein Bericht erstellt wer- den, der diese Tatsache schlüssig darstellt. Inzwischen hat sich gezeigt, dass von diesen Er- weiterungsmöglichkeiten vielerorts Gebrauch gemacht wird.
Für das Beibehalten von einem Anlagekatalog und Anlagevorschriften sprechen hingegen folgende Erwägungen. • Anlagekatalog und Begrenzungen sind nach wie vor für viele VE und Aufsichtsorgane eine wichtige Orientierungsgrösse. Die Prudent Investor Rule beinhaltet sinngemäss ebenfalls Be- grenzungen. Klare quantitative Begrenzungskriterien erleichtern den Vollzug und führen in der Praxis zu weniger Interpretationsschwierigkeiten.
12 Vgl. Vorschlag des ASIP "Neues BVG". 13 Vgl. http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/fnact99/1990s/upia94.pdf. 14 Vgl. Botschaft zur Strukturreform S. 60.
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• Annexeinrichtungen, bei denen die Risikofähigkeit und damit auch sinnvolle kassenspezifi- sche Begrenzungen nicht bestimmt werden können, benötigen diese Vorgaben. • Die Abschaffung von Anlagekatalog und Anlagebegrenzungen könnte eine falsche Signalwir- kung haben.
1.4 Kernelemente der Revision
Die Revision der BVV 2 Anlagevorschriften beinhaltet die folgenden Kernelemente. 1. Prozesse und Verfahren der Vermögensbewirtschaftung im Fokus der Führungsverantwor- tung: Art. 49a "Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs" betont das Pro- zessuale und die Verfahren bei der Vermögensbewirtschaftung, indem er postuliert, dass das oberste Organ die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung nachvollziehbar gestaltet, überwacht und steuert. Im Zentrum steht die Orientierung an der Vorsorgesicherheit der Versicherten, die einen sorgfältigen, professionellen Umgang mit den treuhänderisch an- vertrauten Geldern erfordert. 2. Sorgfaltspflicht, Risikofähigkeit und Diversifikation im Vordergrund: Art. 50 "Sicherheit und Ri- sikoverteilung" ist neben der Ertragszielsetzung von Art. 51 seit jeher eine der wichtigsten Leitlinien; er wurde nun weiter aufgewertet. Neu wird erwähnt, dass das Einhalten des Anla- gekataloges und der Anlagebegrenzungen nicht ausreicht. Jede VE muss bei der Vermö- gensbewirtschaftung sorgfältig handeln, ihre Risikofähigkeit beachten und die Anlagerisiken angemessen verteilen. Sie kann unter Einhaltung dieser Grundsätze den Anlagekatalog und die Anlagebegrenzungen wie bisher erweitern. Deshalb werden die heutigen Art. 59 und 60 in neuem Art. 50 eingebettet. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Anlagen mit den Verpflichtungen übereinstimmen; das bedeutet, dass die Anlagetätigkeit auf einem angemes- senen Asset & Liability Management basiert. 3. Alternative Anlagen ohne Erweiterungsbegründung explizit zugelassen: Der Anlagekatalog in Art. 53 nennt neu auch alternative Anlagen. Diese dürfen jedoch nur mit diversifizierten Anla- gevehikeln erfolgen und keine Nachschusspflicht aufweisen. Die erweiterte Berichterstattung, die mit der 1. BVG-Revision eingeführt wurde, bietet dem obersten Organ Platz für den ent- sprechenden Kommentar zu dieser Anlagekategorie. 4. Weniger und vereinfachte Anlagebegrenzungen: Art. 54 und 55 verfolgen die Absicht, Kon- zentrationsrisiken bei einzelnen Anlagen zu verhindern und eine breite internationale Diversifi- kation der Anlagen zu ermöglichen. Neu wurde auch eine Belehnungsgrenze für einzelne Im- mobilien eingeführt (vgl. beigelegte Übersicht). 5. Klare Regelung des Geltungsbereiches der Anlagevorschriften: Art. 59 ist neu und klärt die Geltungsbereiche der Anlagevorschriften für die unterschiedlichen Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge.
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Die Erläuterungen beziehen sich in erster Linie auf die geänderten Artikel.
2.1 Artikel 49a 15: Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten
Organs Der geänderte Artikel betont den Stellenwert der durch das oberste Organ im Bereich der finanziellen Führung wahrzunehmenden Führungsverantwortung. Er erhöht den Handlungsspielraum des Füh- rungsorgans und stärkt die Eigenverantwortung und geht dabei von einem ganzheitlichen, aktiven Führungsverständnis für die Vermögensanlage aus. Zu Absatz 1 Abs. 1 Satz 1 hält fest, dass das oberste Organ für die Führung der Vermögensanlage verantwortlich ist. Für VE in der Rechtsform der Stiftung ist das oberste Führungsorgan der Stiftungsrat. Die obersten Organe von öffentlich-rechtlichen VE und überbetrieblichen Vorsorgeeinrichtungen wie Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen können diese Vorschriften ihren Gegebenheiten entsprechend sinngemäss umsetzen. Bei VE in der Rechtsform der Genossenschaft bildet das oberste Organ die Generalver- sammlung der Genossenschafter. Um eine handlungsfähige und praxistaugliche Lösung zu etablie- ren, kann daher das oberste Organ die Führungsverantwortung für die Vermögensanlage an den Verwaltungsrat delegieren, soweit diese nicht gemäss Artikel 879 OR zu den unentziehbaren Befug- nissen der Generalversammlung gehören. Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Führungsaufgabe des obersten Organs durch die drei Grundtätigkeiten Gestalten, Überwachen und Steuern. Das Führungsorgan hat eine Anlagestrategie und eine Organi- sation für den Anlageprozess zu gestalten sowie umzusetzen. Sicherzustellen ist, dass der gesamte Anlageprozess laufend überwacht wird. Das Führungsorgan ist deshalb darauf angewiesen, dass es die benötigten Informationen zeitgerecht erhält. Schliesslich soll der Prozess der Vermögensanlage durch geeignete Massnahmen so gesteuert werden, dass das erkannte Potential ausgeschöpft wird. Die Vermögensbewirtschaftung muss nachvollziehbar erfolgen. Nachvollziehbarkeit erfordert die Schaffung optimaler Voraussetzungen für effiziente, sachgerechte, verständliche und rechtzeitige Entscheide und Beschlüsse des Führungsorgans. Zu Absatz 2
Dieser Absatz zählt die Führungsaufgaben des obersten Organs im Bereich der Vermögensanlage auf und schreibt vor, dass - die Ziele und Grundsätze für die Vermögensanlage, - die Organisation, d. h. die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Vermögensver- waltung inklusive deren Überwachung, sowie - das Verfahren und Vorgehen für die Vermögensanlage schriftlich festzuhalten sind. Das vorgeschriebene Reglement soll, basierend auf den zwingenden gesetzlichen und verordnungs- mässigen Vorschriften, auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen VE abgestimmt sein. Das Reg- lement ist zielführend, wenn die notwendigen Prozessschritte verständlich und klar dargestellt sowie erläutert werden.
15 In Artikel 49 wurde nur der Bezug zu den anderen Artikeln geändert.
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Ziele und Grundsätze
Unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten der VE sind die grundsätzlichen Ziele und Verhal- tensrichtlinien der Vermögensanlage und -verwaltung im Anlagereglement zu konkretisieren. Unter anderem sollen folgende Punkte festgehalten werden: - Auf den Versichertenbestand und das Leistungsreglement ausgerichtete Ertragsvorstellungen (z. B. wird grundsätzlich eine ehrgeizige oder vorsichtige Renditeperspektive angestrebt); - Prinzipien zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Verhältnisses von Vermögen und Verbind- lichkeiten (z. B. Richtlinien für die Anwendung der Erweiterungsmöglichkeiten, Verhaltenstoleranz bei Unter- oder Überdeckung, Prioritäten für anlagepolitische, leistungsseitige oder beitragsseiti- ge Massnahmen); - Zulässigkeit von Anlagekategorien und -formen; - Grundsätze zur Liquidität und Zahlungsfähigkeit; - Grundsätze zur Risikofähigkeit und -bereitschaft des obersten Organs.
Das oberste Organ muss die Ziele und Grundsätze selber den Gegebenheiten seiner VE anpassen. Es hat auch sicherzustellen, dass ihm die für die sachgerechten Entscheide notwendigen Daten zeit- gerecht zur Verfügung stehen und der Beizug von Fachexperten, wenn erforderlich, sichergestellt wird. Organisation
Im Anlagereglement müssen die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe der VE umschrieben werden. Das oberste Organ muss festlegen, welche Entscheidungen es selbst trifft und wie es das dazu notwendige Know-how verfügbar macht (z. B. bereits vorhanden, Weiterbildung, Zuzug von Ex- perten). Die übrigen Entscheidungen sollen – unter Beachtung der sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung – dorthin delegiert werden, wo das notwendige optimale Know-how vorhanden ist. Es kann sinnvoll sein, dass das oberste Organ daher einem spezialisierten Gremium (z.B. einem An- lageausschuss) bestimmte Aufgaben überträgt. Die Geschäftsführung schliesslich setzt Entscheide des obersten Organs und eines Anlageausschusses um. Verfahren
Das oberste Organ hat zusätzlich die folgenden Punkte zu regeln: - Verwaltungs- und Verfahrensgrundsätze (z. B. aktive oder passive Vermögensverwaltung), - Diversifikationsgrundsätze - und Grundsätze zu Reporting und Überwachung.
Basierend auf diesen grundsätzlichen Zielen und Verhaltensrichtlinien kann die Anlagestrategie (stra- tegische Asset Allocation) definiert werden. Es gilt dabei die kurz-, mittel- und langfristigen Ertragszie- le, Risikobegrenzungen und Liquiditätsanforderungen sowie die dazu anvisierte Aufteilung des Ver- mögens in verschiedene Anlagekategorien und -portfolios soweit als möglich quantitativ zu definieren. Die Anlagestrategie ist periodisch zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
Zu Absatz 3
Neu wird von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden gesprochen. Damit wird ausge- drückt, dass die entsprechende Kompetenz des Verbandes / der Organisation weitestgehend un- bestritten sein soll.
2.2 Artikel 50: Sicherheit und Risikoverteilung
Dieser Artikel bildet – zusammen mit Art. 49a – das Kernstück der revidierten Bestimmungen. Damit wird die Eigenverantwortung und das Vorsichtsprinzip im Sinne der „Prudent Investor Rule“ betont.
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Zu Absatz 1 16
In Abs. 1 wird erwähnt, was im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung inhaltlich unter der vollum- fänglichen Wahrnehmung der Führungsaufgabe zu verstehen ist. Die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vorsorgegeldern verlangte Sorgfaltspflicht bedingt eine entsprechende Sachkompetenz und ein entsprechendes Engagement. Nebst fachlich angemessenem Vorgehen verlangt sie auch die Ge- währleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung unter den jeweils gegebenen Umständen.
Dazu bedarf es neben aussagekräftiger führungsrelevanter Informationen auch entsprechende Kon- trollpunkte, klare Zuständigkeiten für Interventionen sowie entsprechende, von vornherein definierte Rückmeldungen.
Zu Absatz 2
Unter dem Begriff "Anlage des Vermögens" ist der Entscheid für eine der Risikofähigkeit der VE ent- sprechende Strukturierung des Gesamtvermögens (strategische Asset Allocation) zu verstehen.
Oberste Priorität ist es, die Erfüllung der Vorsorgezwecke zu gewährleisten. Damit die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes gewährleistet ist, muss die VE die Anlage des Vermögens sorgfältig auf ihre Risikofähigkeit abstimmen. Gemeint ist damit die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens aufzufangen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten (z. B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistungen) erfüllen zu können.
Im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung gehört es zur Führungsaufgabe, dass Vorstellungen über den künftigen Liquiditätsbedarf und über das Ausmass möglicher Wertschwankungen des Vermögens entwickelt werden. Es sind entsprechende Reserven in nachvollziehbarer Art und Weise zu bilden. Von deren Höhe hängt die Risikofähigkeit ganz wesentlich ab.
Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit sind die Perspektiven für die Entwicklung des Versichertenbe- standes bzw. der Verbindlichkeiten unbedingt mit zu berücksichtigen. So ist insbesondere sicherzu- stellen, dass die Risikofähigkeit auch dort gewahrt bleibt, wo mit grundlegenden Änderungen zu rech- nen ist (z. B. als Folge von Planänderungen oder von (Teil-) Liquidationen allenfalls sogar von Fusio- nen von VE). Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Beurteilung der Risikofähigkeit ist die Fähigkeit zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes einer VE. Diese ist umso grösser, je höher der Anteil der aktiven Versicherten ist und umso grösser die Bereitschaft bzw. die Fähigkeit des Arbeitge- bers ist, allfällige Sanierungsmassnahmen zu leisten.
Zu Absatz 3
Mit dieser Formulierung wird zur Sicherstellung des Vorsorgezweckes eine weitere Massnahme be- sonders hervorgehoben, nämlich die Anwendung des Grundprinzips der Diversifikation, d. h. der an- gemessenen Risikoverteilung. Mit einer breiten Diversifikation und der Vermeidung von Klumpenrisi- ken kann auch die Liquidierbarkeit des Vermögens verbessert werden.
Zu Absatz 4
Abs. 4 definiert die neue Methodik für allfällige Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten. Die heutigen Abs. 1 und 2 von Art. 59 werden zusammengefasst und als neuer Abs. 4 in Art. 50 integriert. Mit die- sem Vorgehen wird deutlich, dass die aktive und systematische Steuerung des Finanzierungsprozes- ses über dem vorgegebenen Anlagekatalog und den massgebenden Anlagebegrenzungen steht. Da- mit wird betont, dass die Anlageprozesse im Zentrum stehen. Diese Prozesse sollen ökonomisch
16 Absatz 1 und 3 bleiben unverändert, Absatz 2 wurde nur unerheblich angepasst (Streichung von „ in erster Linie“ im 1. Satz und „nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage“ im 2. Satz). Zur Interpretation siehe auch die Kommentare in den Mitteilungen zur beruflichen Vorsorge Nr. 50
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zweckmässig sein, und Begriffe wie Sicherheit, Sorgfalt, Risikofähigkeit, Diversifikation und Nachvoll- ziehbarkeit nehmen eine zentrale Rolle ein.
Mit diesem Vorgehen entfällt die erst nachträgliche Fertigung eines schlüssigen Nachweises für eine allfällige Erweiterung. Vielmehr kann das oberste Organ diese Fragestellung nun bereits im Anlage- reglement aufgreifen. Die Anwendung der Erweiterungsmöglichkeiten muss im Anlagereglement vor- gesehen und im Jahresbericht kommentiert werden. Dabei muss aus der Asset Allocation ersichtlich sein, in welchen Fällen die Erweiterung konkret genutzt wird. Dem Verordnungstext sind die einer Erweiterung zugänglichen Anlagekategorien zu entnehmen. Die Einhaltung der Anforderungen ist im Anhang der Jahresrechnung schlüssig (nachvollziehbar) darzulegen.
Zu Absatz 5
Entspricht Art. 60 alt.
Zu Absatz 6 17
Mit diesem Absatz wird nochmals der Stellenwert des ganzheitlichen finanziellen Führungsprozesses betont. Das formelle Einhalten der Anlagebegrenzungen garantiert nämlich keine Abstimmung der Anlagen auf die kassenindividuelle, bestandesabhängige und finanzielle Situation. Das neue Konzept / die neuen Bestimmungen zwingen das oberste Organ, in jedem Fall die verfolgte Anlagestrategie nicht einfach nur mittels fixer Limiten zu überprüfen, sondern kritisch auf die Einhaltung der Diversifi- kation, sowie versicherungstechnischer und ökonomischer Grundprinzipien (im Sinne von Abs. 1-3) hin zu hinterfragen.
2.3 Artikel 53: Zulässige Anlagen
Zu Absatz 1, lit. a 18
Bargeld: Physisch vorhandene Kassenbestände.
Zu Absatz 1, lit. b
Diese Bestimmung wurde praktisch unverändert übernommen. Neu eingefügt werden Grundpfandtitel und Pfandbriefe, da diese in Art. 54 Absatz 2 respektive in Artikel 55 lit. a ausdrücklich erwähnt wer- den. Mit dieser Bestimmung wird im Rahmen einer prozessorientierten und sorgfältigen Vorgehens- weise (vgl. Artikel 50) ein breites Spektrum von Forderungen erlaubt, welche auf einen festen Geldbe- trag lauten.
Zu Absatz 1, lit. c
Neu werden auch gewerblich genutzte Immobilien erlaubt und mithin das Gesamtspektrum von Im- mobilienarten dem Erwerb geöffnet. Der Hintergrund dieser Bestimmung ist u. a., dass beispielsweise Einkaufszentren und Altersresidenzen ermöglicht werden sollen. Auch hier geht der höhere Freiheits- grad einher mit dem Vorrang der „Prudent Investor“ Verpflichtungen von Artikel 50 Absatz 1 bis 3, welche einen höheren Grad an selbstverantwortlichem Handeln bedingen. Beispielsweise ist häufig bei gewerblich genutzten Immobilien der Liquidität und dem Risiko von Miet-/Pachtausfällen (z. B. erhöht bei Hotel- oder Fabrikanlagen) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ausserdem wird neu auch Miteigentum generell erlaubt, und nicht nur das Stockwerkeigentum, welches als spezielle Form des Miteigentums zu betrachten ist. Der Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass insbesondere bei grösseren Überbauungen Miteigentum sinnvoll ist und der Aufbau von diversifizierten Immobilien- Portfolios erleichtert wird. Zum Begriff des Miteigentums ist auf Art. 646-651 ZGB zu verweisen.
17 Der Absatz ist neu 18 Unveränderter Absatz
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Selbstverständlich ist dabei der Verkäuflichkeit und der Wahrung der Rechte besondere Aufmerksam- keit zu schenken.
Zu Absatz 1, lit. d 19
Im Prinzip ist die Anlage in Beteilungspapiere wie Aktien und ähnliche Wertschriften von ihrer Börsen- kotierung abhängig. Den Börsen gleichgestellt sind dabei dem Publikum offen stehende "geregelte" Märkte. In Anlehnung an die von der EU angewandten Kriterien sind darunter Märkte zu verstehen, welche vom zuständigen Staat anerkannt werden, welche regelmässig geöffnet sind, deren Zulas- sungsbedingungen von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt werden und für welche angemessene Melde- und Transparenzvorschriften vorhanden sind. Vorbehalten ist die Anlage in unkotierte Wertschriften wie Private Equity im Rahmen der alternativen Anlagen gemäss lit. e.
Aus dieser Bestimmung ist kein Börsenzwang abzuleiten. Die VE ist in der Wahl des Marktes zur Aus- führung einer Transaktion im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht frei. Insbesondere können Transaktionen auch über sog. Crossing Networks (z. B. Instinet) ausgeführt werden. Ein Crossing Network ist ein elektronisches Anschlagbrett, an welchem Institutionen unter sich Blöcke von Titeln handeln können. Dabei ist sicherzustellen, dass der Liquidität und den Gegenparteirisiken genügende Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Zu Absatz 1, lit. e
Alternative Anlagen sind neu explizit im Anlagekatalog enthalten. Dabei deckt der Begriff "alternative Anlagen" ein sehr breites und heterogenes Gebiet ab. Im Prinzip ist jede Anlage, welche aus irgendei- nem Grund nicht ausdrücklich in eine andere Kategorie des Anlagekataloges passt, als alternative Anlage zu behandeln. Die Aufzählung ist also nicht als abschliessend zu betrachten. 20
Trotz der Heterogenität der alternativen Anlagen teilen sie doch häufig gewisse Eigenschaften. Sie werden oft in Form von Produkten angeboten, welche als Private Placements nur einer sehr leichten Regulierung unterstehen. Damit verbunden ist die Transparenz oft sehr beschränkt. Derivate aller Art, insbesondere auch solche mit Optionscharakter, werden nicht bloss zur Risikokontrolle, sondern häu- fig direkt als Teil von aktiven Wetten eingesetzt. Exotische Wetten wie Katastrophenbonds oder Look- back Optionen vermitteln den Zugang zu alternativen Risikoprämien. Leerverkäufe sind möglich. Der Einsatz von Fremdkapital kann zu einer Hebelwirkung führen. Schliesslich sind alternative Anlagen häufig relativ illiquid mit stark eingeschränktem Sekundärmarkt oder langer Lebensdauer.
Wegen dieser Eigenschaften stellen alternative Anlagen besondere Anforderungen an die Sorgfalts- pflicht einer VE. Insbesondere kommt der Due Diligence eine besondere Wichtigkeit zu. Die VE hat sich zu vergewissern, dass sie die Eigenschaften einer alternativen Anlage und ihre möglichen Aus- wirkungen auf die finanzielle Situation der VE vollumfänglich untersucht hat und in allen möglichen Konsequenzen versteht. Da einige dieser Produkte eine stark asymmetrische Verteilung der mögli- chen Resultate zeigen können (d. h. Verluste sind zwar nur selten zu erwarten, können aber ein ka- tastrophales Ausmass annehmen), darf sich ein Kaufentscheid nicht bloss auf die historische Preis- entwicklung des Produktes abstützen. Auch beim Einsatz von illiquiden Produkten mit langer Lebens- dauer sollte den Umständen der VE Rechnung getragen werden. Derartige Produkte sollten wohl VE vorbehalten bleiben, welche sowohl über eine sehr gesunde Kapitalstruktur als auch die notwendigen Ressourcen zu ihrer Evaluation verfügen.
19 Lit. d ist abgeleitet vom bisherigen lit. e (der bisherige lit. d, welcher die Immobiliengesellschaften behandelte, wurde gestrichen) 20 Z. B. sind sowohl ein "130/30-Aktienportfolio", in welchem für 130% des Kapitals Aktien gekauft und gleichzeitig Aktien im Wert von 30% des Kapitals leer verkauft werden, als auch ein "Distressed Bond Hedge Fund" alternative Anlagen im Sinne von BVV 2. Wäh- rend das Gesamtengagement des 130/30-Aktienportfolios jenem eines traditionellen Aktienportfolios entspricht, erlaubt der Einsatz von Leerverkäufen nicht, das 130/30-Aktienportfolio in die Kategorie "Aktien" zu integrieren. Der Distressed Bond Hedge Fund in- vestiert zwar im Prinzip einfach in Obligationen minderer Qualität, wird sich aber üblicherweise auch das Recht geben, in seinem Portfolio Fremdkapital einzusetzen. Die resultierende Hebelwirkung führt zur Klassifizierung dieses Produktes als alternative Anla- ge.
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Alternative Anlagen dürfen keinerlei Nachschusspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass keine Eventu- alverpflichtungen existieren dürfen, welche zu einem Verlust führen können, welcher grösser ist als das eingesetzte Kapital. Dies schliesst offensichtlich Anlagen mit unbeschränkter Haftung aus. Das bedeutet jedoch auch, dass eine VE keinerlei nackte Leerverkäufe von Titeln, Optionen oder anderen Derivaten auf eigene Rechnung tätigen kann, da das Risiko eines Verlustes im Prinzip unbegrenzt ist. Sie kann insbesondere keine Terminkontrakte verkaufen, ohne hoch korrelierte Positionen im gleichen Umfang im Portfolio zu halten. Z. B. kann sie ein 130/30-Aktienportfolio nicht als separates Mandat vergeben, da Leerverkäufe von Titeln im Prinzip zu sehr hohen Verlusten führen können. Dieses Problem wird durch den Einsatz von Fonds oder anderen kollektiven Anlagen vermieden, welche die Haftung der VE beschränken und deren Einsatz für alternative Anlagen gemäss Abs. 2 obligatorisch ist.
Das Verbot der Nachschusspflicht gilt absolut. Art. 50 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung. Nicht als Nachschusspflicht zu betrachten ist dabei die Verpflichtung, in einem Private Equity Fonds einen zum voraus bestimmten Betrag in Tranchen auf Abruf bereit zu halten (sog. Commitment).
Zu Absatz 2 21
Für Anlagen in den traditionellen Anlagekategorien (Abs. 1 lit. a-d) sind VE in der Wahl der Mittel zur Umsetzung frei. Sie haben die Wahl zwischen direkten Anlagen, Kollektivanlagen oder Derivaten oder einer beliebigen Kombination. Beim Einsatz von Kollektivanlagen oder Derivaten zur Nachbildung einer Direktanlage in diesen Anlagekategorien sollte die Einhaltung der Art. 56 und 56a keine Proble- me aufwerfen. Es ist jedoch bei ihrem Einsatz der Transparenz und auch der Liquidität die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
Für alternative Anlagen ist der Einsatz von diversifizierten kollektiven Anlagen, diversifizierten Zertifi- katen oder diversifizierten strukturierten Produkten vorgeschrieben. Ein Produkt ist diversifiziert (im Sinne dieses Absatzes), wenn es aus mehreren Komponenten besteht, deren Renditen und Risiken von unterschiedlichen Faktoren abhängen. Diese Unterschiede zwischen den Komponenten können auf der Anlage in verschiedenen Anlage- oder Risikokategorien beruhen, auf der Verwaltung der Komponenten durch verschiedene Manager oder auf der Anwendung von unterschiedlichen Anlage- stilen.
Während bei Hedge Fonds die meisten Fund of Funds-Lösungen als diversifiziert gelten dürften, kön- nen auch manche Multistrategiefonds den obigen Kriterien genügen. Für Rohstoffanlagen sind Ter- minkontrakte auf breitabgestützte Rohstoffindizes offensichtlich diversifiziert, während ein Kontrakt auf einen einzelnen Rohstoff den Anforderungen nicht genügt. Ein diversifiziertes Portfolio, das aus meh- reren Kontrakten auf verschiedene Rohstoffe besteht, erfüllt hingegen die Anforderungen an eine an- gemessen Risikoverteilung. Für Private Equity oder Private Equity ähnliche Funds, wie Infrastruktur, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Anzahl der getätigten Anlagen und ihre Eigenschaften (sek- torielle und geographische Verteilung) zu einer genügenden Diversifikation führt. Bei Insurance Linked Securities (ILS) ist ebenfalls auf eine angemessene Diversifikation über verschiedene Risikoklassen und Versicherungsfälle zu achten. ILS Baskets dürften in den überwiegenden Fällen als ausreichend diversifiziert gelten, nicht aber einzelne Katastrophenbonds und ähnliche Papiere mit ihrem stark asymmetrischen Risikoprofil.
Wünscht die VE den Einsatz von alternativen Produkten, welchen den Diversifikationsanforderungen nicht genügen, ist dies möglich unter Berücksichtigung der Bedingungen von Art. 50 Abs. 4. Dies trifft insbesondere auch auf Produkte wie z. B. ein 130/30-Aktienportfolio und ähnliche Produkte zu, welche im ökonomischen Sinn traditionellen Anlageprodukten sehr ähnlich sind, aber wegen des Einsatzes gewisser Techniken als alternative Produkte zu betrachten sind. Dabei ist jedoch auf die erhöhte Ver- antwortung der VE in Bezug auf die Due Diligence hinzuweisen.
21 Neuer Absatz
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2.4 Artikel 54: Begrenzung einzelner Schuldner 22
Art. 54 ist stark vereinfacht worden und beschränkt sich nun auf die Begrenzung der Anlage bei ein- zelnen Schuldnern. Die frühere Feinunterteilung in schweizerische und andere Schuldner fällt weg. Kantone und Banken unterstehen neu der Begrenzung. Grundsätzlich darf nicht mehr als 10 Prozent des Vermögens in Forderungen bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. Der Artikel soll das Gegenparteienrisiko beschränken und die Diversifikation fördern. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemessen Diversifikation des Schuldnerportfolios anzustreben.
Abs. 2 führt die Ausnahmen auf. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizeri- schen Pfandbriefinstituten unterliegen keinen Begrenzungen. Es ist jedoch an Art. 50 Abs. 6 zu erin- nern, welcher die Bedeutung aller Begrenzungen stark relativiert.
Abs. 2 lit. c und d beziehen sich auf Kollektivversicherungsverträge bzw. öffentliche VE, welche be- wusst von der Schuldnerbegrenzung in Abs. 1 ausgenommen sind.
Bei den Kollektivversicherungsverträgen wird in der Regel 100% des Vermögens der VE aus der dar- aus resultierenden Forderung gegenüber einer Versicherungseinrichtung bestehen.
Bei den Kantonen und Gemeinden unterliegen nur diejenigen Forderungen der VE keiner Begren- zung, welche durch nicht vollständig ausfinanzierte vorsorgerechtliche Sachverhalte, wie z.B. De- ckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhun- gen, entstanden sind.
2.5 Artikel 54a: Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
Mit der Begrenzung des Beteiligungsanteils an einer einzelnen Gesellschaft soll dem Grundsatz einer ausgewogenen und diversifizierten Risikoverteilung Rechnung getragen werden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland handelt, wird der zulässige Beteiligungsanteil bezogen auf das Gesamtvermögen auf höchstens 5 Prozent pro Gesellschaft begrenzt. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemes- sen Diversifikation des Beteiligungsportfolios anzustreben.
2.6 Artikel 54b: Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei
deren Belehnung Abs. 1 folgt der generellen Zielsetzung einer breiten Diversifikation der Anlagerisiken. Bezogen auf das Gesamtvermögen dürfen Anlagen in Immobilien höchstens 5 Prozent pro Immobilie betragen. Im Grundsatz ist in jedem Fall im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 eine angemessen Diversifikation des Immobilienportfolios anzustreben.
Die Diskussionen haben ergeben, dass der Einsatz von Fremdkapital zur Erzeugung einer Hebelwir- kung (Leverage) weiterhin abgelehnt wird. Im Sinne einer Ausnahmeregelung wird in Abs. 2 dennoch neu eine Belehnungsgrenze für Immobilien eingeführt. 23 Eine einzelne Immobilie darf temporär höchs- tens bis zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden. Mit der Einführung einer Belehnungs- obergrenze soll einerseits das Risiko-Exposure (Leverage-Effekte) begrenzt, andererseits aber die Beschaffung rasch erforderlicher Liquidität (z. B. im Falle einer Teilliquidation oder eines Neubaupro- jektes) nicht verunmöglicht werden.
22 Eine Übersicht über die durch Artikel 54, 54a, 54b, 55 und 57 vorgenommenen Änderungen der Limiten kann man der Beilage (Übersicht BVV 2 Anlagebegrenzungen) entnehmen. Die Artikel 54 und 55 wurden grundlegend überarbeitet, Artikel 54a und 54b sind neu. 23 "Hebelwirkungen/Leverage" sind auch im Bereich der alternativen Anlagen erlaubt.
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Ausgenommen von dieser Regelung in Absatz 2 sind gemäss Art. 56 Abs. 3 kollektive Immobilienan- lagegefässe, wie Immobilienanlagestiftungen oder Immobilienanlagefonds, welche auch langfristig eine höhere Fremdkapitalquote aufweisen können. Folglich dürfen Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge unter Beachtung der Grundsätze von Art. 50 Abs. 1 und 2 selbst dann in ein Immobilien- Kollektivanlagevehikel investieren, wenn dieses einen höheren Fremdkapitalanteil aufweist.
2.7 Artikel 55: Kategoriebegrenzungen
Die Einzelbegrenzungen werden in Art. 54 und die Kategorienbegrenzungen in Art. 55 geregelt 24. Klarer als bisher wird eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen. Die Limiten, insbesondere für die Kategorien, wurden insgesamt stark vereinfacht. Infolge zunehmend integrierter Märkte und Investitionen wurden die bisherigen Beschränkungen aufgrund des Auslandsdomizils reduziert, doch ist darauf hinzuweisen, dass andere Rechtssysteme des Auslandes angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Gläubigerrechte (z. B. bei Betreibungen), das damit verbundene Risiko und der entsprechende Mehraufwand.
Mit den Anlagerestriktionen soll eine möglichst ideale Diversifikation ermöglicht werden, welche die diversifizierbaren, unsystematischen Risiken wesentlich reduziert. Eine ausreichende internationale Diversifikation ist dabei von entscheidender Bedeutung.
Lit. a entspricht dem vorherigen Art. 54 lit. b. Der Anteil der Grundpfandtitel wurde jedoch von 75% auf 50% reduziert. Dabei handelt es sich um grundpfandgesicherte Forderungen (Darlehen) der VE (bei- spielsweise Darlehen an die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung).
Auch in lit. b werden die Aktienanlagen auf 50% limitiert (wie bisher) und eine Unterscheidung zwi- schen In- und Auslandanlagen wird nicht mehr vorgenommen. Die Erfahrungen der letzten Jahre ha- ben gezeigt, dass eine hohe Gewichtung schweizerischer Aktien als Einschränkung empfunden wur- de, welche nicht mehr zeitgemäss ist und oft einer angemessenen Verteilung der Investitionen und Risiken eher entgegensteht.
In lit. c werden die Immobilien auf insgesamt 30% limitiert. Ein Drittel dieser 30%, d.h. 10% des Ver- mögens dürfen in Immobilien im Ausland angelegt werden (auch dann, wenn im Inland keine Immobi- lien gehalten werden). Bisher galt ein Immobilienanteil von 50% im Inland und von 5% im Ausland.
In lit. d wird neu eine Kategorie für alternative Anlagen aufgenommen, die nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate und diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden darf (wobei die entsprechenden Gegenparteienrisiken der Zertifikate und strukturierten Pro- dukte zu berücksichtigen sind; vgl. Einzelbegrenzungen, Art. 54 Abs. 1).
In lit. e wird der maximale Fremdwährungsanteil geregelt. Fremdwährungspositionen, welche gegen- über dem Schweizer Franken abgesichert werden (z. B. gehedgt mittels Devisen Swaps/Futures/Forwards), dürfen vom Fremdwährungsanteil abgezogen werden, sofern das entspre- chende Fremdwährungsrisiko vollständig beseitigt wird (vgl. z. B. Fristenkongruenz). Ausserdem sind die Gegenparteienrisiken sowie die Bestimmungen von Art. 56a und die Hinweise in der Fachempfeh- lung zum Einsatz und zur Darstellung der derivativen Finanzinstrumente (in: Beiträge zur sozialen Sicherheit 3/96) zu berücksichtigen.
2.8 Artikel 56: Kollektive Anlagen
Abs. 1 wird der gängigen und bewährten Praxis angepasst, indem institutionelle Anlagefonds, die ausschliesslich einer VE dienen, explizit als gleichwertige kollektive Anlageform erwähnt werden.
24 Es gilt für alle Limiten das Primat von Art. 50 Abs. 1 bis 3
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Abs. 2 Bst. c (neu) bestimmt, dass bei kollektiven Anlagen sichergestellt sein muss, dass im Konkurs- fall der Kollektivanlage oder deren Depotbank die Vermögenswerte zugunsten der Anleger ausgeson- dert werden können. Diese Bestimmung soll die Sicherheit des Vorsorgevermögens stärken.
In Abs. 3 werden die Verweise auf die neuen Art. 54a (Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligun- gen) und 54b Abs. 1 (Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien) nachgeführt.
2.9 Artikel 57: Anlagen beim Arbeitgeber
Im Sinne einer generellen Limitierung der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber werden die Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes (gem. Swiss GAAP FER 26) für Geschäftszwecke dienen, auf maximal 5 Prozent des Vorsorgevermögens begrenzt. Bei Inanspruchnahme einer höheren Anlagelimite sind die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 4 (Erweiterung der Anlagemöglichkeiten) umfassend zu beachten und deren Einhaltung schlüssig im Anhang der Jahresrechnung darzulegen. Investitionen beim oder im Umfeld des Arbeitgebers und die entsprechenden Interessenkonflikte waren in der Vergangenheit eine wichtige Quelle von Verlusten der VE. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die erhöhte Sorgfaltspflicht der VE bei der Existenz solcher Geschäfte hinzuweisen.
2.10 Artikel 59 25: Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrich-
tungen der beruflichen Vorsorge In Art. 59 wird eine klare Regelung des Anwendungsbereiches der Anlagevorschriften auf Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge vorgenommen, welche keine VE sind.
Es gilt, wie in Abs. 1 festgehalten, die sinngemässe Anwendung der Anlagevorschriften bei diesen Einrichtungen. Dabei ist die sinngemässe Anwendung hier insbesondere für die Wohlfahrtsfonds und die Finanzierungsstiftungen grosszügig auszulegen. Da diese kaum feste zukünftige Verpflichtungen aufweisen, sollen sie im Normalfall auch die Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 in Anspruch neh- men können.
Für Anlagestiftungen wird in Abs. 1 eine sinngemässe Anwendung des 3. Abschnittes der BVV 2 zwar ebenfalls festgehalten. Damit soll bewährter Aufsichtspraxis zu dieser Stiftungsart ausreichend Rech- nung getragen werden. Den Anlagestiftungen kann damit beispielsweise weiterhin erlaubt werden, Anlagegruppen aufzulegen, welche auf eine einzelne Anlagekategorie ausgerichtet sind. Auf Art. 50 Abs. 4 kann sich die Anlagestiftung für die Anlagetätigkeit in ihren Anlagegruppen hingegen nicht be- rufen. Bei den Anlagestiftungen müsste dazu die Risikofähigkeit der Investoren bestimmt werden, was sich aufgrund des Anlegerkollektives nicht bewerkstelligen lässt. Dennoch soll den Anlagestiftungen nicht verwehrt werden, Anlagegruppen aufzulegen, die Pensionskassen nachfragen, welche aber bei diesen die Einhaltung von Art. 50 Abs. 4 voraussetzen. Hierzu soll die zusätzliche spezifische Rege- lung von Abs. 2 Raum bieten, welche Abweichungen über den Rahmen analoger Anwendung hinaus zulässt. So können etwa von Art. 53 abweichende, spezialisierte Anlagegruppen mit alternativen An- lagen für Investoren ermöglicht werden, welche die Erweiterungen in Anspruch nehmen (z. B. Private Equity-Anlagegruppen mit Direktanlagen in der Schweiz; Anlagegruppen mit einem 130/30- Aktienportfolio). Je nach Art und Ausmass von Ausnahmen kann die Aufsicht damit Auflagen verbin- den, etwa bezüglich Informationspflichten in Produkte-Beschreibungen, Prospekten, Semester- und Jahresberichten.
Art. 59 thematisiert die Anlage von Freizügigkeits- und Drittsäulestiftungen nicht. Zur Anlage der Vor- sorgegelder bei Freizügigkeitsstiftungen und im Rahmen von Vorsorgevereinbarungen der Säule 3a
25 Neuer Artikel, der bisherige Artikel 59 wurde in Artikel 50 Absatz 4 integriert.
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werden in den entsprechenden Verordnungen zu diesen Instituten eigenständige Vorschriften erlas- sen.
Beilage: Übersicht BVV 2 Anlagebegrenzungen
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Anlagelimiten BVV 2 Bisher Neu Anlagen Anlagen beim Einzellimiten Kategorienlimite beim Arbeit- Einzellimiten Kategorienlimite Arbeitgeber geber Art. 54 Art. 54 / 55 Art. 57 Art. 54 Art. 55 Art. 57 Forderungen Schuldner mit Sitz in der 15% 100% Schweiz
10 % pro
Forderungen Schuldner mit Sitz im 5% 30% Schuldner Ausland Forderungen in Fremdwährung 5% 20% Grundpfandtitel, Pfandbriefe 75% 50% Immobilien Schweiz 50% 30%
5 % pro
davon max. 1/3 Immobilien Ausland 5% Immobilie Ausland 30% Verkehr- Belehnung Immobilien swert Aktien Schweiz 10% 30% 5% pro 50% Aktien Ausland 5% 25% Beteiligung Alternative Anlagen (nur Kollektiv- 15% anlagen ohne Nachschusspflicht) Nominalwerte 100% Sachwerte 70% Auslandschuldner 30% Aktien 50% Fremdwährungen ohne Währungssi- 30% 30% cherung Ungesicherte Anlagen beim Arbeitge- 5% 5% ber Immobilien, die demArbeitgeber zu mehr als 50 % zu Geschäftszwecken 5% dienen Total Anzahl zu beachtenden Limiten 5 13 1 3 7 2 19 12 23/40
Artikel 13 FZV
Die Ergänzungen sollen sicherstellen, dass bei „anlagegebundenen Sparlösungen“, d.h. wenn das Vermögen aufgrund der Anlageentscheidungen des Versicherten in Wertschriftenanlagen investiert wird, nur der aktuelle Wert der Anlage zur Auszahlung gelangt (im Falle des Wechsels der Freizügig- keitseinrichtung respektive im Vorsorgefall).
Artikel 19 FZV
Absatz 1
In Absatz 1 wird zum Zweck der Rechtssicherheit klar festgehalten, dass Gelder, welche dem Konto- sparen dienen, von der Freizügigkeitseinrichtung als Spareinlagen bei einer schweizerischen Bank angelegt werden müssen. Die Spargelder der Versicherten müssen demnach von der Freizügigkeits- stiftung als Spareinlagen in eine Bank eingebracht werden, d.h. die Freizügigkeitsstiftung darf selber keine klassische Bankentätigkeit ausüben, kollektive Risiken sind zu vermeiden. Wird vom Versicher- ten die Möglichkeit des Wertschriftensparens gewählt, d.h. trägt der Versicherte das Risiko der Anlage selbst, dann sind diese Gelder in eine der schweizerischen Aufsicht unterstellte kollektive Anlage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 zu investieren. Im Vordergrund stehen dabei Gefäss von Anla- gestiftungen und Fondsgesellschaften. Die Freizügigkeitsstiftungen selbst unterstehen (zwar) der Auf- sicht gemäss Artikel 61 BVG. Sie qualifizieren sich indes nicht als kollektive Anlagegefässe im Sinne von Artikel 56 BVV 2.
Absatz 3
Die Anlagerestriktionen von Artikel 71 Absatz 1 BVG und der BVV 2 gelten mit Ausnahme von Artikel 59 sinngemäss. Ausdrücklich zugelassen wird beim Wertschriftensparen Artikel 50 Absatz 4 BVV 2. Die Stiftung hat in jedem Falle gegenüber den Versicherten bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken einer be- stimmten Anlage hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer, die Wahl des Kontos als Anlageform zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Arti- kel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Die Stiftung kann mit diesen Aufgaben fach- kundige Dritte beauftragen. Ferner wird ein Informationsprospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme desselben durch investierende Versicherte dringend empfohlen.
2.11 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Ab-
zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen 26 (BVV 3) Artikel 5
Absatz 1
In Absatz 1 wird deutlicher als bisher festgehalten, dass Gelder, welche dem Kontosparen dienen, von der Bankstiftung als Spareinlagen bei einer schweizerischen Bank angelegt werden müssen. Beim Wertschriftensparen sollen die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung durch „Vermittlung“ einer dem Bankengesetz unterstellten Bank angelegt werden. Das impliziert zum einen, dass die Wertschriften bzw. Anteile an Gefässen von Anlagestiftungen oder Fondsgesellschaften usw. bei einer entsprechenden Bank im Depot gehalten werden sollen. Ferner soll eine solche Bank - im Regelfall die Gründerin der Bankstiftung - in ausreichendem Masse bei der Anlageberatung der Vorsorgeneh- menden einbezogen werden. Insofern soll die Stiftung der Bank ein solches Mandat zur Kundenbera-
26 SR 831.461.3
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tung übertragen. Die Bankstiftungen, welche Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung entge- gennehmen, unterstehen der Aufsicht gemäss Artikel 61 BVG.
Absatz 3 27
Die Anlagevorschriften der BVV 2 mit Ausnahme von Artikel 59 gelten beim Wertschriftensparen der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sinngemäss. Das schliesst auch die Erweiterungsmög- lichkeiten gemäss Artikel 50 Absatz 4 mit ein. Die Stiftung hat in jedem Falle gegenüber den Versi- cherten bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken einer bestimmten Anlage hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer, die Wahl des Kontos als Anlage- form zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Die Stiftung kann mit diesen Aufgaben fachkundige Dritte beauftragen. Ferner wird ein Informations- prospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme des- selben durch investierende Versicherte dringend empfohlen. Ausserdem darf vollständig in kapitaler- haltende Produkte (Produkte mit Kapitalschutz) von Banken und kollektiven Anlagen sowie in Obliga- tionen investiert werden. Allerdings müssen sowohl die kapitalerhaltenden Produkte wie auch die Ob- ligationen eine gute Bonität aufweisen.
666 Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Botschaft des Bundesrates
Am 19. September 2008 hat der Bundesrat die Botschaft zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Vorlage sieht eine Vollkapitalisierung dieser Vorsorgeeinrichtungen innert 40 Jahren (Dauer eines Erwerbslebens) sowie deren Verselbständigung gegenüber dem Gemeinwesen vor. Ebenfalls in der Vorlage enthalten sind Bestimmungen zur Rechtsform der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. Diese Änderungen des BVG sollen am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Internet-Link: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/21509
BBl 2008 8411: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/index0_42.html
27 In Absatz 2 wird nur der Begriff Anlagen durch den Begriff Gelder ersetzt. Dies ist in diesem Zusammenhang korrekter.
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Stellungnahmen 667 Vorbezug mit nachfolgender Frühpensionierung und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für einen neuen Arbeitgeber. Rückzahlung und Einkauf?
Das BSV prüfte folgende Situation: Eine 59-jährige Person erhielt einen Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum, bevor ihr eine von der Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Arbeitgebers ausgerich- tete Frührente gewährt wurde. Später nahm sie die Erwerbstätigkeit für einen anderen Arbeitgeber wieder auf. Sie ist der Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers angeschlossen.
Zwei Fragen stellen sich in diesem Fall:
1. Ist die Rückzahlung des vorbezogenen Betrags noch möglich?
Gemäss Art. 30d Abs. 3 Bst. a und 30e Abs. 6 BVG bestehen die Pflicht und das Recht zur Rückzah- lung des vorbezogenen Betrags bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Tritt ein Vorsorgefall ein, erhält der Vorbezug den Charakter einer Kapitalabfindung. Der für das Wohnei- gentum aufgewendete Betrag wird grundsätzlich durch eine Kürzung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente vollständig ausgeglichen. Deshalb kann man auf die Rückzahlungspflicht nach Eintre- ten eines Vorsorgefalls verzichten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, BBI 1992 VI 237 ff., im Besonde- ren S. 271).
Im vorliegenden Fall bezieht die Person bereits eine Rente infolge der vorzeitigen Pensionierung. Folglich ist die Rückzahlung des Vorbezugs nicht mehr möglich – weder bei der Vorsorgeeinrichtung des alten noch bei jener des neuen Arbeitgebers. Keine der beiden Vorsorgeeinrichtungen darf die Rückzahlung des Vorbezugs annehmen.
2. Ist ein Einkauf noch möglich?
Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, die bereits eine Rente infolge der vorzeitigen Pensionierung ausrichtet, ist nicht mehr möglich. Ein Einkauf ist nur möglich, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist und die betroffene Einrichtung keine Leistungen ausrichtet.
Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ist dagegen zulässig, sofern die versi- cherte Person von dieser zweiten Einrichtung noch keine Leistungen bezieht. Bei der Berechnung des notwendigen Einkaufsbetrags ist jedoch das Altersguthaben anzurechnen, über das die versicherte Person zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts verfügte (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz. 527 S. 2-5 und Nr. 97 Rz. 568 S. 2).
Im vorliegenden Fall verhindert die Nicht-Rückzahlung des Vorbezugs den Einkauf in die Vorsorgeein- richtung des neuen Arbeitgebers nicht (vgl. Art. 60d BVV 2, der eine Ausnahme zu Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG vorsieht; siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 S. 25 zu Art. 60d und Nr. 84 Rz. 487 S. 3).
Rechtsprechung
668 Anzeigepflichtverletzung und Alkoholismus
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008 i.Sa. V. gegen Generali BVG-Stiftung, 9C_99/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)
(Art. 4 und 6 VVG)
Vorliegend ist streitig, ob der versicherten Person eine Invalidenrente aus weitergehender (überobliga- torischer) beruflicher Vorsorge zusteht und die BVG-Stiftung berechtigterweise vom überobligatori- schen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist.
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Die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen richten sich im Bereich der weitergehenden beruf- lichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeein- richtung, beim Fehlen entsprechender statutarischer und/ oder reglementarischer Normen subsidiär und analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11f.; 119 V 283 E. 4 S. 286f.; 116 V
218 E. 4 S. 225f.).
Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen sind im Reglement der Be- schwerdegegnerin wie folgt geregelt:
"Art. 3 AUFNAHMEVERFAHREN / AUSKUNFTSERTEILUNG
1. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung jeden Arbeitnehmer, der gemäss Vorsorgeplan dem Kreis der meldepflichtigen Arbeitnehmer angehört, zur Aufnahme in die Personalvorsorge und die Versicherung. .. ... 3. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt aufgrund eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmel- deformulares. Es werden die jeweiligen Aufnahmebedingungen für Gruppenversicherungen der GE- NERALI angewandt.
4. Jede versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat der Stiftung über alle ihre Versicherung betreffenden massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie hat alle von der Stiftung für die Abklärung eines Leistungsanspruchs verlangten Unterlagen einzureichen. Zur Abklä- rung eines Anspruchs kann die Stiftung auf ihre Kosten ein vertrauensärztliches Gutachten verlangen. ... ... .... Hat die versicherte Person tatsächlich bekannte, erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen, kann die Stiftung innerhalb von vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, jede das BVG-Obligatorium übersteigende Leistungspflicht ablehnen."
Nach Art. 3 Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin hat der durch den Arbeitgeber zur Aufnahme in die Versicherung gemeldete Arbeitnehmer auf dem von ihm ausge- füllten und unterzeichneten Anmeldeformular über alle seine die "Versicherung betreffenden massge- benden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben".
Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die erheblichen Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert, weshalb diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestim- mung ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist.
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sons- tiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Ver- sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Ein- fluss auszuüben (Abs. 2).
Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie be- schränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrück- lich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versi- cherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren
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Fassung; vgl. ab 1. Januar 2006: Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG) das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a S. 226f.; Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 3, publ. in: SZS 1998, S. 375).
Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejeni- gen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwen- dung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intel- ligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksich- tigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Ver- hältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er aus- ser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b S. 337).
Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Ver- trauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulie- rung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen ver- neint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefin- dens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafte- ren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügi- ger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer wusste im Januar 2000 wohl um seinen überdurchschnittlich hohen Alkohol- konsum oder hätte bei gebotener Sorgfalt zumindest darum wissen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass er sich zugleich einer anzeigepflichtigen "Krankheit" bewusst war oder hätte sein müssen.
Die relevante Frage 7 auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin - "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten ...?" ist sehr umfassend und weit formuliert. Was unter "Krankheiten" zu verstehen ist (vorübergehende Erkrankungen üblicher Art, Krankheiten mit oder ohne Arbeitsunfähig- keit, ...?), geht daraus nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin hätte den Krankheitsbegriff ohne weite- res durch konkrete, für den Laien verständliche Krankheitsbilder spezifizieren oder überhaupt nur nach solchen fragen können. Zudem stellte sie dem Aufnahmebewerber auf dem Fragebogen nur für den Fall der Bejahung einer Krankheit zwei Leerzeilen für deren Beschreibung zur Verfügung. Für den Fall der Negation der Gesundheitsfrage 7 liess sie dem zu Versichernden keinen Raum, um allfälligen Zweifeln über das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung oder einer passageren, belanglosen Beein- trächtigung des körperlichen Wohlbefindens Ausdruck zu geben. Bei solch offen gehaltenen Fragen ist eine Anzeigepflichtverletzung nach der Rechtsprechung zu Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) nur restriktiv anzunehmen (vgl. Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 4b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251; BGE 116 II 338 E. 1d S. 341: ["... avec la plus grande retenue"];101 II 339 E. 2b S. 344; ferner Urteile B 106/04 vom 6. Mai 2006, E. 5.2 und B 38/99 vom 18. September 2000, E. 3b).
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Mit Blick auf den subjektiven Verständnishorizont des Beschwerdeführers, ist zu berücksichtigen, dass alkoholabhängige Personen erfahrungsgemäss geradezu zwanghaft dazu neigen, ihre Sucht und deren gesundheitliche Langzeitfolgen solange zu verharmlosen, als nicht gravierende, ihre Leistungs- fähigkeit stark beeinträchtigende Beschwerden auftreten. Zwar kann unter vertrauensrechtlichen Ge- sichtspunkten nicht auf ein solch enges Krankheitsverständnis abgestellt werden. In Anbetracht der weit gefassten Gesundheitsfrage durfte jedoch der ärztlicherseits als einfach strukturiert beschriebene Beschwerdeführer unter "Krankheiten" in guten Treuen nur solche Gesundheitsstörungen verstehen, die zu nicht ganz kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen vom Arbeitsplatz geführt hatten.
Musste sich der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Ausfüllen/Unterzeichnen des Fragebo- gens nur einmal wegen einer Gesundheitsstörung, in welcher er unter Umständen eine Folge seiner Alkoholsucht hätte erblicken müssen, in ärztliche Behandlung begeben und war bei ihm bis Januar 2000 kein nennenswerter Leistungsabfall als Gipser zu verzeichnen, kann ihm keine Anzeigepflicht- verletzung zur Last gelegt werden, wenn er die nicht eindeutige Frage nach dem Bestand von "Krank- heiten" in den letzten fünf Jahren verneinte.
669 Entgegennahme einer bereits an eine Freizügigkeitseinrichtung ausgerichteten Austrittsleis- tung durch die leistungsverpflichtete Vorsorgeeinrichtung
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 i.Sa. H. gegen Pensionskasse X., 9C_790/2007; Urteil in deutscher Sprache)
Art. 4 Abs. 2bis und Art. 11 Abs. 2 FZG
Strittig ist unter anderem vor Bundesgericht, ob die Pensionskasse X. die der Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Austritt aus der Pensionskasse X. ausgerichtete Freizügigkeitsleistung, welche zuerst der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und dann auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Z. überwiesen wurde, entgegen- und damit in die Berechnung der Invalidenleistungen miteinzubeziehen hat.
Das Bundesgericht erwägt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 440 sowie gemäss B 83/02 (SVR 2005 BVG Nr. 15) auf Sachverhalten beruhte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereigneten, wes- halb das bis damals geltende Recht anwendbar war. Nach diesen Urteilen bleibt die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Verpflichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, solange bestehen, als weder ein Freizügigkeitskonto noch eine –police errichtet worden ist, selbst wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte pflichtwidrig nichts vor- gekehrt hat, die Übertragung rechtzeitig zu erwirken. Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistung gutzuschreiben, selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgt. Eine solche Verpflichtung besteht demgegenüber nicht mehr, nachdem die Überwei- sung an eine Freizügigkeitseinrichtung erfolgt ist. Auf den nunmehr vorliegenden Sachverhalt sind hingegen die auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Art. 4 Abs. 2bis und die geänderte Fassung von Art. 11 Abs. 2 FZG anwendbar: Gestützt auf diese Bestimmungen sowie die entsprechenden Erläute- rungen des Bundesrates (BBl 1999 S. 95) und gestützt auf Sinn und Zweck der Freizügigkeitsgutha- ben (Erhaltung des Vorsorgeschutzes) ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Überweisung der Austritts- leistung an eine Vorsorgeeinrichtung einerseits und an eine Freizügigkeitseinrichtung anderseits un- terschiedlich zu behandeln. Die Pensionskasse X. hat demzufolge die Austrittsleistung entgegenzu- nehmen und in die Berechnung der Invalidenleistung miteinzubeziehen.
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670 Unterschied zwischen nicht-registrierter Personalfürsorgestiftung und patronalem Wohlfahrts- fonds
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 i.Sa. Vorsorgestiftung der X. AG in Liq. gegen S., 9C_193/2008; Urteil in deutscher Sprache)
Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 73 Abs. 1 BVG
Streitig ist die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts für die Beurteilung einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 52 BVG.
Die kantonalen Berufsvorsorgegerichte sind gestützt auf Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG persönlich und sachlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten mit nicht-registrierten Personalfürsorgestiftungen, wenn diese im Gebiet der beruflichen Vorsorge im en- gern Sinn tätig sind, also ausserobligatorisch die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern; und zwar auch dann, wenn sich die nicht-registrierten Personalfürsorgestiftungen ohne Beiträge der Desti- natäre finanzieren. Demgegenüber sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht zuständig für Streitigkeiten mit sog. patronalen Wohlfahrtsfonds, welche reine Ermessensleistungen, d.h. keine rechtsverbindlichen Leistungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren. Die Frage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist, beurteilt sich nach dem reglementarisch oder statutarisch um- schriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsauf- gaben.
Aus den statutarischen Bestimmungen im vorliegenden Fall geht unmissverständlich hervor, dass das Stiftungsvermögen u.a. durch reglementarische Arbeitnehmerbeiträge geäufnet wurde oder zumindest geäufnet werden konnte, dieses ausschliesslich zum Zwecke der Berufsvorsorge verwendet werden durfte sowie den Destinatären reglementarisch festgelegte, aus dem Stiftungsvermögen finanzierte, rechtsverbindliche Vorsorgeansprüche zustanden. Damit wies die beschwerdeführende Vorsorgestif- tung jenes Wesensmerkmal auf, welches eine nicht-registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem sog. patronalen Wohlfahrtsfonds unterscheidet: Rechtsansprüche der Destinatäre.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine nicht-registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, weshalb das kantonale Berufsvorsorgegericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Klage sachlich zuständig war.
671 Verjährung der Altersgutschriften und Überprüfung der Parteientschädigung nach BGG
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2008 i.Sa. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen B. und B. gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, 9C_115/2008 und 9C_134/2008; Urteil in deutscher Spra- che)
Art. 15, 24 und 41 BVG, Art. 11 und 14 BVV 2, Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)
Zu beurteilen sind vom Bundesgericht ausschliesslich obligatorische Invalidenleistungen; unter ande- rem geht es um die Frage der Verjährung von Altersgutschriften gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG, welche Teil des für die Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegenden Altersguthabens bilden.
Beim Versicherten ist das Invaliditätsrisiko am 1. April 1997 eingetreten, am 10. September 2007 hat er das 65. Altersjahr vollendet und damit das BVG-Rentenalter erreicht. Seine Klage auf Zusprechung von Invalidenleistungen hat der Versicherte am 20. Februar 2006 beim kantonalen Gericht einge-
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reicht. Vor Bundesgericht ging es wegen der von der Sammelstiftung vorgebrachten Einrede der Ver- jährung somit unter anderem um die Frage, ob die seit 21. Februar 2001 (periodische Leistungen ver- jähren nach fünf Jahren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG) aufgelaufenen Altersgutschriften verjährt seien. Das Bundesgericht führt aus, dass die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR), und die Fälligkeit von berufsvorsorgerechtlichen Forderungen in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Regeln ent- steht. Die Fälligkeit ist von der Erfüllbarkeit zu unterscheiden, welche darin besteht, dass der Schuld- ner eine geschuldete Leistung erbringen darf, aber noch nicht muss. In diesem Sinne kann eine For- derung bereits vor Fälligkeit erfüllbar sein.
Die Finanzierung der Altersgutschriften eines invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechni- schen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen. Daraus folgt, dass es sich beim Anspruch auf die entsprechenden Gutschriften auf dem individuellen Alterskonto vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Alter nicht um eine fällige, sondern lediglich erfüllbare Forderung handelt. Eine fällige Forderung auf Leistung der dem verbuch- ten Altersguthaben äquivalenten Altersrente entsteht erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Alter.
Bis zur Vollendung seines 65. Altersjahres am 10. September 2007 war der invaliditätsbedingte An- spruch des Versicherten B. auf die Altersgutschriften noch nicht fällig, was bedeutet, dass die Verjäh- rungsfrist im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20. Februar 2006 noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
In Bezug auf die vom Versicherten beantragte Überprüfung der vom kantonalen Gericht zugesproche- nen Parteientschädigung hält das Bundesgericht fest, dass es sich mangels einer anwendbaren bun- desrechtlichen Regelung damit grundsätzlich nicht zu befassen hat. Es darf sie nur daraufhin überprü- fen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundes- recht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG), wobei diesbezüglich praktisch nur das Willkürverbot in Betracht fällt.
672 Vorsorgefall: hälftige Teilung trotz eingetretenem Vorsorgefall geschützt
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008 i.Sa. H. gegen S., Pensionskasse E. und Stiftung R., 9C_185/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)
Art. 122/124 ZGB und Art. 22b FZG
Der Ehemann bezog im Zeitpunkt der Scheidung eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf- grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 Prozent. Im Scheidungsurteil, welches in der Folge unange- fochten in Rechtskraft erwuchs, ordnete das Scheidungsgericht die hälftige Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen sowie die Überweisung der Streitsache an das kanto- nale Berufsvorsorgegericht an. Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB sei wegen des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität beim Ehemann vor der Ehescheidung nicht möglich, vielmehr sei der Vorsorgeausgleich gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, was in der alleinigen Kompetenz des Scheidungsgerichts liege.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das kantonale Gericht einen Nichteintretensentscheid hätte fällen und die Sache an das Scheidungsgericht zur Feststellung einer angemessenen Entschä- digung nach Art. 124 ZGB überweisen müssen. Allerdings sei fraglich, ob das Scheidungsgericht sein Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich in Revision ziehen könnte, war die Tatsache des Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität doch auch dem Scheidungsgericht bekannt. Zudem hat die Pensions- kasse E. im Rahmen des Scheidungsverfahrens zweimal die Durchführbarkeit bestätigt, da eine hälf-
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tige Teilung keine Auswirkungen auf die Rente habe; unter diesen Umständen hat die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse E. als verbindlich festgestellt zu gelten.
Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig und als solches grundsätzlich auch für das Berufsvorsorgege- richt verbindlich. Daran ändert nichts, dass das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich zu Unrecht auf Art. 122 statt auf Art. 124 ZGB stützte. Es ist unklar, weshalb es dies tat, obwohl alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Vorgehen nach Art. 124 ZGB erfüllt waren; dies ist aber ohne Belang, weil es am Ergebnis nichts ändert.
Die hälftige Teilung der Austrittsleistung entspricht zudem dem übereinstimmenden klaren Willen der Parteien. Auch sind bei der Regelung des Vorsorgeausgleiches – ob nach Art. 122 ZGB oder im Rahmen von Art. 124 ZGB – die Vermögensverhältnisse nach der güterrechtlichen Auseinanderset- zung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der Parteien nach der Scheidung zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen nach Art. 22b FZG wie vorliegend erfüllt sind, spricht somit nichts gegen den Vollzug einer vom Scheidungsgericht an sich unrichtig auf Art. 122 ZGB angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Vorsorgegericht.
673 Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 i.Sa. M., T., K., B. und E. gegen Freizügigkeitsstiftung X. und R., 9C_874/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Spra- che)
Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG
Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG (und entsprechender reglementarischer Bestim- mung) auch Personen gleichen Geschlechts bilden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale einer solchen Le- bensgemeinschaft (verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen) sind, ist die Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats im engern Sinn gemäss BGE 118 II 235 Erw. 3b. Eine ständige und un- geteilte Wohngemeinschaft ist kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element einer solchen Le- bensgemeinschaft. Entscheidend ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Im Übrigen können auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben (Art. 162 ZGB). Weiter setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmungen auch nicht vor- aus, dass zumindest eine Partei von der andern massgeblich unterstützt worden war. Gegenteils soll- te diesem Aspekt gemäss der Botschaft zur 1. BVG-Revision gerade keine ausschlaggebende Bedeu- tung mehr zukommen.
Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht in Würdigung der gesamten Akten, es sei mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen in einer echten Notlage wel- cher Art auch immer einander Hilfe und Beistand geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet wird, weshalb die Qualifikation ihrer Beziehung als eine Lebensgemein- schaft im Sinne der (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG entsprechenden) reglementarischen Bestimmung nicht zu beanstanden ist.
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Anhang Neue Tabelle ab 1. Januar 2009 zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3) nach Jahrgang
Wichtige Masszahlen 2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge
Wichtige Masszahlen 1985-2009 im Bereich der beruflichen Vorsorge
Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent
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Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang (Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)
Beginn Stand Stand Stand Stand Geburtsjahr
1. Jan. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez. 31. Dez.
2006 2007 2008 2009
1962 u. früher 1987 150'099 160'216 170'987 180'973
1963 1988 141'815 151'725 162'263 172'074 1964 1989 133'517 143'220 153'524 163'160 1965 1990 125'539 135'042 145'121 154'589 1966 1991 117'356 126'655 136'503 145'799 1967 1992 109'487 118'590 128'216 137'346 1968 1993 100'976 109'865 119'252 128'203 1969 1994 92'429 101'105 110'250 119'021 1970 1995 84'211 92'681 101'595 110'192 1971 1996 76'056 84'322 93'006 101'432 1972 1997 68'215 76'285 84'748 93'009 1973 1998 60'481 68'358 76'603 84'701 1974 1999 53'044 60'735 68'771 76'712 1975 2000 45'821 53'332 61'164 68'953 1976 2001 38'876 46'213 53'849 61'492 1977 2002 32'033 39'198 46'641 54'140 1978 2003 25'452 32'453 39'711 47'071 1979 2004 18'923 25'762 32'835 40'058 1980 2005 12'539 19'217 26'111 33'199 1981 2006 6'192 12'712 19'426 26'381 1982 2007 0 6'365 12'905 19'729 1983 2008 0 6'365 13'058 1984 2009 0 6'566
Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.
Die Tabelle muss jedes Jahr um eine Linie und eine Kolonne ergänzt werden.
Berechnungsgrössen
Jahr 2006 2007 2008 2009 Gutschrift 6'192 6'365 6'365 6'566 Zinssatz 2.50% 2.50% 2.75% 2.00%
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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik 2008 2009 BVG-Rücktrittsalter: 65 64 65 64 (Männer 1943 (Frauen 1944 (Männer 1944 (Frauen 1945 geboren) geboren) geboren) geboren)
1. jährliche AHV-Altersrente
minimal 13’260 13’680 maximal 26’520 27’360
2. Lohndaten der Aktiven
Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 19’890 20’520 Koordinationsabzug 23’205 23’940 max. BVG-rentenbildender Jahreslohn 79’560 82’080 min. koordinierter Jahreslohn 3’315 3’420 max. koordinierter Jahreslohn 56’355 58’140
3. Altersguthaben (AGH)
BVG Mindestzinssatz 2,75% 2,0% Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 15’277 15’808 15’845 16’560 in % des koordinierten Lohnes 461% 477% 463,3% 484,2% Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 246’794 255’289 256’484 267’982 in % des koordinierten Lohnes 438% 453% 441,1% 460,9%
4. Altersrente und anwartschaftliche (anw.) Hinterlassenenrenten
Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG- 7,05% 7,10% 7,05% 7,00% Rentenalter min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1’077 1’122 1’117 1’159 in % des koordinierten Lohnes 32,5% 33,9% 32,7% 33,9% min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 646 673 670 695 min. anw. jährliche Waisenrente 215 224 223 232 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 17’399 18’126 18’082 18’759 in % des koordinierten Lohnes 30,9% 32,2% 31,1% 32,3% max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 10’439 10’875 10’849 11’255 max. anw. jährliche Waisenrente 3’480 3’625 3’616 3’752
5. Barauszahlung der Leistungen
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 18’800 18’600 19’400 19’500
6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter
erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 3,0% 4,5% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - 3,7% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - 2,9%
7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG
für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07% 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02% 0,02% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 119’340 123’120
8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG
Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 76,40 78,80 Koordinationsabzug vom Tageslohn 89,10 91,95 max. Tageslohn 305,55 315,20 min. koordinierter Tageslohn 12,75 13,15 max. koordinierter Tageslohn 216,40 223,25
9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6’365 6’566 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 31’824 32’832
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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind erhältlich bei : E-mail: marie-claude.sommer@bsv.admin.ch oder per Tel: 031/322.90.52
Erläuterungen zu den Masszahlen Art.
1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG
34 Abs. 3 AHVG
2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen 2 BVG Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risi- 7 Abs. 1 und 2 BVG ken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24 Altersjahres auch für das Alter 8 Abs. 1 BVG der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005, entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der 8 Abs. 2 BVG max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierter Lohn 1/8 und der 46 BVG maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörig- 15 BVG keit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehen- 16 BVG den Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 12 BVV2 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% 13 Abs. 1 BVG im Jahr 2008, 2% ab 2009). 62a BVV2
4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Alters- 62c BVV2 und rente BVG : Leistungs-anspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen Übergangsbestim- immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert mungen Bst. a war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 18, 19, 21, 22 BVG 20% der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Sum- 18, 20, 21, 22 BVG me des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens.
5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 3 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 37 Abs. 2 BVG Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Ab 2005 kann der Versicherte ein Viertel seines Altersguthabens als Kapital verlangen.
6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 Abs. 1 BVG zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfol- genden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglemen- 14, 18 SFV tarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen 15 SFV auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV (www.sfbvg.ch) 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für 2 Abs. 3 BVG die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 40a AVIV geteilt werden. 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- 7 Abs. 1 BVV3 träge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versiche- rungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
1 Jährliche AHV-Altersrente
Minimal 8'280 8'640 8'640 9'000 9'000 9'600 9'600 10'800 11'280 11'280 11'640 11'640 11'940 11'940 12'060 12'060 Maximal 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120
2 Lohndaten
Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 16'560 17'280 17'280 18'000 18'000 19'200 19'200 21'600 22'560 22'560 23'280 23'280 23'880 23'880 24'120 24'120 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 49'680 51'840 51'840 54'000 54'000 57'600 57'600 64'800 67'680 67'680 69'840 69'840 71'640 71'640 72'360 72'360 Minimaler koordinierter Jahreslohn 2'070 2'160 2'160 2'250 2'250 2'400 2'400 2'700 2'820 2'820 2'910 2'910 2'985 2'985 3'015 3'015 Maximaler koordinierter Jahreslohn 33'120 34'560 34'560 36'000 36'000 38'400 38'400 43'200 45'120 45'120 46'560 46'560 47'760 47'760 48'240 48'240
3 Altersguthaben (AGH)
Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% 4.0% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 269 561 972 1'416 1'878 2'385 2'912 3'514 4'162 4'836 5'553 6'237 6'957 7'671 8'423 9'198 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG bis 2004 538 1'122 1'944 2'832 3'756 4'770 5'824 7'028 8'324 9'672 11'106 12'474 13'914 15'342 16'846 18'396 in % des koordinierten Lohnes 26.0% 51.9% 90.0% 125.9% 166.9% 198.8% 242.7% 260.3% 295.2% 343.0% 381.6% 428.7% 466.1% 514.0% 558.7% 610.1% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63, 64 für Frauen 4'306 8'971 15'551 22'653 30'039 38'153 46'591 56'231 66'602 77'388 88'864 99'779 111'300 122'753 134'686 147'096 in % des koordinierten Lohnes 13.0% 26.0% 45.0% 62.9% 83.4% 99.4% 121.3% 130.2% 147.6% 171.5% 190.9% 214.3% 233.0% 257.0% 279.2% 304.9%
4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)
Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 6'680 6'970 6'970 7'260 7'260 7'740 7'740 8'700 9'120 9'120 9'360 9'360 9'600 9'600 9'720 9'720 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 870 1'812 3'138 4'572 6'060 7'692 9'390 11'334 13'434 15'618 17'928 20'106 22'428 24'756 27'162 29'670 Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 13'360 13'940 13'940 14'520 14'520 15'480 15'480 17'400 18'240 18'240 18'720 18'720 19'200 19'200 19'440 19'440 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63, 64 1'740 3'624 6'276 9'144 12'120 15'384 18'780 22'668 26'868 31'236 35'856 40'212 44'856 49'512 54'324 59'340
5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten
BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% 7.20% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 39 81 140 204 270 343 419 506 599 696 800 898 1'002 1'105 1'213 1'325 in % des koordinierten Lohnes 1.9% 3.8% 6.5% 9.1% 12.0% 14.3% 17.5% 18.7% 21.2% 24.7% 27.5% 30.9% 33.6% 37.0% 40.2% 43.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 23 49 84 122 162 206 251 304 359 418 480 539 601 663 728 794 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 8 16 28 41 54 69 84 101 120 139 160 180 200 221 243 265 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63, 64 310 646 1'120 1'631 2'163 2'747 3'355 4'049 4'795 5'572 6'398 7'184 8'014 8'838 9'697 10'591 in % des koordinierten Lohnes 0.9% 1.9% 3.2% 4.5% 6.0% 7.2% 8.7% 9.4% 10.6% 12.3% 13.7% 15.4% 16.8% 18.5% 20.1% 22.0% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 186 388 672 979 1'298 1'648 2'013 2'429 2'877 3'343 3'839 4'310 4'808 5'303 5'818 6'355 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 62 129 224 326 433 549 671 810 959 1'114 1'280 1'437 1'603 1'768 1'939 2'118
6 Barauszahlung im Leistungsfall
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 11'500 12'000 12'000 12'500 12'500 13'300 13'300 15'000 15'700 15'700 16'200 16'200 16'600 16'600 16'800 16'800
7 Teuerungsanpassung der Risikorenten
Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren - - - - 4.3% 7.2% 11.9% 15.9% 16.0% 13.1% 7.7% 6.2% 3.2% 3.0% 1.0% 1.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren - - - - - - - 12.1% - - 4.1% - 2.6% - 0.5% - Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr - - - - - 3.4% - 5.7% 3.5% - 0.6% - 0.6% - 0.1% -
8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG
Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur - - 0.20% 0.20% 0.20% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.06% 0.10% 0.10% 0.05% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen - - - - - - - - - - - - - - - 0.03% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen - - - - - - - - - - - - 107'460 107'460 108'540 108'540
9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG
Minimaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Täglicher Koordinationsabzug - - - - - - - - - - - - 91.70 91.70 92.60 92.60 Maximaler Tageslohn - - - - - - - - - - - - 275.10 275.10 277.90 277.90 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 11.50 11.50 11.60 11.60 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn - - - - - - - - - - - - 183.40 183.40 185.30 185.30
10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule - - 4'147 4'320 4'320 4'608 4'608 5'184 5'414 5'414 5'587 5'587 5'731 5'731 5'789 5'789 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule - - 20'736 21'600 21'600 23'040 23'040 25'920 27'072 27'072 27'936 27'936 28'656 28'656 28'944 28'944
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Marie-Claude Sommer, Bereich Mathematik MAS, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1 Jährliche AHV-Altersrente F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 F:62/M:65 F:63 M:65 F:63 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 M:65 F:64 Minimal 12'360 12'360 12'360 12'660 12'660 12'660 12'660 12'900 12'900 12'900 12'900 13'260 13'260 13'260 13'260 13'680 13'680 Maximal 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 25'800 25'800 25'800 25'800 26'520 26'520 26'520 26'520 27'360 27'360
2 Lohndaten
Eintrittsschwelle (minimaler Lohn) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 19'350 19'350 19'350 19'350 19'890 19'890 19'890 19'890 20'520 20'520 Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24'720 24'720 24'720 25'320 25'320 25'320 25'320 22'575 22'575 22'575 22'575 23'205 23'205 23'205 23'205 23'940 23'940 Maximales rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74'160 74'160 74'160 75'960 75'960 75'960 75'960 77'400 77'400 77'400 77'400 79'560 79'560 79'560 79'560 82'080 82'080 Minimaler koordinierter Jahreslohn 3'090 3'090 3'090 3'165 3'165 3'165 3'165 3'225 3'225 3'225 3'225 3'315 3'315 3'315 3'315 3'420 3'420 Maximaler koordinierter Jahreslohn 49'440 49'440 49'440 50'640 50'640 50'640 50'640 54'825 54'825 54'825 54'825 56'355 56'355 56'355 56'355 58'140 58'140
3 Altersguthaben (AGH)
Minimaler BVG Zinssatz 4.0% 4.0% 4.0% 3.25% 3.25% 2.25% 2.25% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.50% 2.75% 2.75% 2.00% 2.00% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 für Frauen 10'010 10'859 10'966 11'658 11'782 12'361 12'490 13'125 13'251 13'860 14'163 14'632 14'982 15'277 15'808 15'845 16'560 im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 inkl. eEG(s.4) 20'020 21'718 21'932 23'316 23'564 24'722 24'980 EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben EL aufgehoben in % des koordinierten Lohnes 647.9% 702.8% 709.8% 736.7% 744.5% 781.1% 789.3% 407.0% 410.9% 429.8% 439.2% 441.4% 451.9% 460.8% 476.9% 463.3% 484.2% Min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw 63 für Frauen 160'106 173'634 175'409 186'410 188'392 197'686 199'719 210'492 212'497 222'868 227'678 235'838 241'408 246'794 255'289 256'484 267'982 in % des koordinierten Lohnes 323.8% 351.2% 354.8% 368.1% 372.0% 390.4% 394.4% 383.9% 387.6% 406.5% 415.3% 418.5% 428.4% 437.9% 453.0% 441.1% 460.9%
4 Ergänzungsgutschriften für Eintrittsgeneration (eEG)
Inkrafttretten der ersten BVG Revision Unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9'960 9'960 9'960 10'200 10'200 10'200 10'200 entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 32'298 35'034 35'382 37'614 38'010 39'876 40'296 aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab aufgehoben ab Oberer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 19'920 19'920 19'920 20'400 20'400 20'400 20'400 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 dem 1.1.2005 entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 64'596 70'068 70'764 75'228 76'020 79'752 80'592
5 Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten
BVG Mindest Umwandlungsatz 7.20% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.20% >7.2% 7.15% 7.20% 7.10% 7.20% 7.10% 7.15% 7.05% 7.10% 7.05% 7.00% Minimale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 1'441 1'564 1'579 1'679 1'696 1'780 1'799 938 957 984 1'020 1'039 1'071 1'077 1'122 1'117 1'159 in % des koordinierten Lohnes 46.6% 50.6% 51.1% 53.0% 53.6% 56.2% 56.8% 29.1% 29.6% 30.5% 31.6% 31.3% 32.3% 32.5% 33.9% 32.7% 33.9% Min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 938 938 1'007 1'007 1'068 1'068 563 572 590 612 623 643 646 673 670 695 Min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 313 313 336 336 356 356 188 191 197 204 208 214 215 224 223 232 Maximale jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 11'528 12'502 12'629 13'422 13'564 14'233 14'380 15'050 15'300 15'824 16'393 16'745 17'261 17'399 18'126 18'082 18'759 in % des koordinierten Lohnes 23.3% 25.3% 25.6% 26.5% 26.8% 28.1% 28.4% 27.5% 27.9% 28.9% 29.9% 29.7% 30.6% 30.9% 32.2% 31.1% 32.3% Max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6'917 7'501 7'501 8'053 8'053 8'540 8'540 9'030 9'180 9'494 9'836 10'047 10'357 10'439 10'875 10'849 11'255 Max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2'306 2'500 2'500 2'684 2'684 2'847 2'847 3'010 3'060 3'165 3'279 3'349 3'452 3'480 3'625 3'616 3'752
6 Barauszahlung im Leistungsfall
Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17'100 17'100 17'100 17'500 17'500 17'500 17'500 18'000 17'900 18'100 17'900 18'600 18'500 18'800 18'600 19'400 19'500
7 Teuerungsanpassung der Risikorenten
Erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2.7% 3.4% - 2.6% - 1.7% - 1.9% 1.9% 2.8% 2.8% 3.1% 3.1% 3.0% 3.0% 4.5% 4.5% Nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2.7% - - 1.2% - - - 1.4% 1.4% - - 2.2% 2.2% - - 3.7% 3.7% Nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1.4% - - 0.5% - - - 0.9% 0.9% - - 0.8% 0.8% - - 2.9% 2.9%
8 Beitrag Sicherheitsfonds BVG
Für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0.05% 0.05% 0.05% 0.06% 0.06% 0.06% 0.06% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% Für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0.03% 0.03% 0.03% 0.04% 0.04% 0.04% 0.04% 0.03% 0.03% 0.03% 0.03% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% 0.02% Max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111'240 111'240 111'240 113'940 113'940 113'940 113'940 116'100 116'100 116'100 116'100 119'340 119'340 119'340 119'340 123'120 123'120
9 Versicherung arbeitloser Personen im BVG
Minimaler Tageslohn 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 74.30 74.30 74.30 74.30 76.40 76.40 76.40 76.40 78.80 78.80 Täglicher Koordinationsabzug 94.90 94.90 94.90 97.25 97.25 97.25 97.25 86.70 86.70 86.70 86.70 89.10 89.10 89.10 89.10 91.95 91.95 Maximaler Tageslohn 284.80 284.80 284.80 291.70 291.70 291.70 291.70 297.25 297.25 297.25 297.25 305.55 305.55 305.55 305.55 315.20 315.20 Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 11.90 11.90 11.90 12.15 12.15 12.15 12.15 12.40 12.40 12.40 12.40 12.75 12.75 12.75 12.75 13.15 13.15 Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 189.90 189.90 189.90 194.45 194.45 194.45 194.45 210.55 210.55 210.55 210.55 216.40 216.40 216.40 216.40 223.25 223.25
10 Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a
Oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2.Säule 5'933 5'933 5'933 6'077 6'077 6'077 6'077 6'192 6'192 6'192 6'192 6'365 6'365 6'365 6'365 6'566 6'566 Oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2.Säule 29'664 29'664 29'664 30'384 30'384 30'384 30'384 30'960 30'960 30'960 30'960 31'824 31'824 31'824 31'824 32'832 32'832
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung
Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr, in dem die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1985 4.3 3.4 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1986 7.2 12.1 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1987 11.9 5.7 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1988 15.9 3.5 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1989 16.0 4.1 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1990 13.1 0.6 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1991 7.7 2.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1992 6.2 0.6 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1993 3.2 0.5 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1994 3.0 0.1 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1995 1.0 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1996 1.7 1.4 1.2 1.4 2.2 3.7 1997 2.7 1.2 1.4 2.2 3.7 1998 3.4 0.5 1.4 2.2 3.7 1999 2.6 1.4 2.2 3.7 2000 1.7 0.9 2.2 3.7 2001 1.9 2.2 3.7 2002 2.8 0.8 3.7 2003 3.1 3.7 2004 3.0 2.9 2005 4.5
Beispiel : eine obligatorische Invalidenrente, die 1990 bezahlt wurde, hat man am 1.1.1994 erstmalig angepasst (13,1 %). Anschliessend wurde sie im gleichen Zeitpunkt wie die AHV angepasst, d.h. nach einem weiteren Jahr zum 1.1.1995 (0,6 %) und dann alle zwei Jahre: am 1.1.1997 (2,6 %), am 1.1.1999 (0,5 %), am 1.1.2001 (2,7 %), am 1.1.2003 (1,2 %), am 1.1.2005 (1,4 %) am 1.1.2007 (2,2 %) und am 1.1.2009 (3,7%). Die Anpas- sungssätze findet man in der Zeile 1990, der kumulierte Anpassungssatz zum 1.1.2009 beträgt 31,0 %. Man findet ihn in der folgenden Tabelle, in der Zeile 1990 und der Spalte 2009. Eine BVG-Invalidenrente von 9'850.- Fr. im Jahr 1990 wird im Januar 2009 mit 31,0 % angepasst (gerundeter Wert) und beträgt dann 12'903,50 Fr.
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik
Kumulierte Anpassung der BVG-Risikorenten an die Teuerung
In der Zeile mit dem Jahr, in dem die Rente bezahlt wurde, ist in der Spalte für das Anpassungsjahr der kumulierte Anpassungssatz wie- dergegeben. Die Renten, welche nach 2005 ausgerichtet wurden, hat man noch nicht angepasst.
Kumulierter Anpassungssatz für die BVG-Risikorenten, in Prozent Jahr während die Anpassungsjahre der BVG-Risikorenten Rente zum ersten (fett die Jahre der Anpassung der AHV/IV-Rente) Mal bezahlt wurde 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 1985 4.3 7.8 7.8 20.9 25.1 25.1 30.3 30.3 33.6 33.6 34.3 34.3 37.9 37.9 39.6 39.6 41.5 41.5 44.7 44.7 50.0 1986 7.2 7.2 20.2 24.4 24.4 29.5 29.5 32.8 32.8 33.5 33.5 37.1 37.1 38.8 38.8 40.7 40.7 43.8 43.8 49.1 1987 11.9 18.3 22.4 22.4 27.4 27.4 30.8 30.8 31.4 31.4 35.0 35.0 36.6 36.6 38.5 38.5 41.5 41.5 46.8 1988 15.9 20.0 20.0 24.9 24.9 28.1 28.1 28.8 28.8 32.2 32.2 33.8 33.8 35.7 35.7 38.7 38.7 43.8 1989 16.0 16.0 20.8 20.8 23.9 23.9 24.5 24.5 27.9 27.9 29.4 29.4 31.2 31.2 34.1 34.1 39.1 1990 13.1 13.8 13.8 16.7 16.7 17.3 17.3 20.5 20.5 21.9 21.9 23.6 23.6 26.4 26.4 31.0 1991 7.7 7.7 10.5 10.5 11.1 11.1 14.1 14.1 15.4 15.4 17.0 17.0 19.6 19.6 24.0 1992 6.2 6.8 6.8 7.4 7.4 10.3 10.3 11.6 11.6 13.2 13.2 15.6 15.6 19.9 1993 3.2 3.2 3.7 3.7 6.5 6.5 7.8 7.8 9.3 9.3 11.7 11.7 15.8 1994 3.0 3.1 3.1 5.9 5.9 7.2 7.2 8.7 8.7 11.0 11.0 15.2 1995 1.0 1.0 3.7 3.7 5.0 5.0 6.4 6.4 8.8 8.8 12.8 1996 1.7 3.1 3.1 4.4 4.4 5.8 5.8 8.2 8.2 12.2 1997 2.7 2.7 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 1998 3.4 3.9 3.9 5.4 5.4 7.7 7.7 11.7 1999 2.6 2.6 4.0 4.0 6.3 6.3 10.3 2000 1.7 2.6 2.6 4.9 4.9 8.8 2001 1.9 1.9 4.1 4.1 8.0 2002 2.8 3.6 3.6 7.5 2003 3.1 3.1 6.9 2004 3.0 6.0 2005 4.5
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