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Dekret über den Notariatstarif
Vom 30.08.2011 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 70 Abs. 4 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 20111 und § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Aufwandtarif
Art. 1 Stundenansatz
Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.
Liegt keine Vereinbarung über die Höhe des Stundenansatzes vor und können sich die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr einigen, wird diese gestützt auf den Antrag der Urkundsperson oder der Partei gemäss den §§ 73 und 74 des BeurG nach der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts festgesetzt.
2. Promilletarif
Art. 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten
Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.
Wird kein Vertragswert genannt oder liegt dieser wesentlich unter dem Wert der Sache, ist der massgebliche Wert gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 19802 zu berechnen.
Art. 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.
Art. 4 Gegenstand des Promilletarifs
Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.
Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.
Art. 5 Aufwandtarif statt Promilletarif
Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht überschreiten.
3. Fixtarif
Art. 6 Feste Ansätze
Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:
Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.–,
Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite,
Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 10.– für die erste und Fr. 1.– für jede weitere Seite.
Die Urkundsperson darf beglaubigte Kopien von selbst hergestellten Urkunden, welche sie anlässlich einer Beurkundung für Parteien oder sich erstellt, nicht zusätzlich in Rechnung stellen.
4. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Mehrere Parteien
Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.
Art. 8 Personal und Infrastruktur
Mit der Gebühr ist sämtlicher Aufwand für Personal (Kanzleiangestellte, Lernende usw.) und Infrastruktur (Miete Räumlichkeiten, Büromaterial usw.) abgegolten.
5. Zusätzlicher Aufwand
Art. 9 Auslagen
Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.
Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.
Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 20013 verrechnet.
6. Rechnungsstellung
Art. 10 Abrechnung
Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung.
7. Schlussbestimmungen
Art. 11 Anpassung an die Teuerung
Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich der Promillesätze durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Es ist dasjenige Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Beurkundungs- und Beglaubigungsakts in Kraft ist.
Kommt der Aufwandtarif gemäss diesem Dekret zur Anwendung, werden die einzelnen notariellen Tätigkeiten, welche vor Inkrafttreten dieses Dekrets erbracht wurden, gemäss bisherigem Aufwandtarif abgerechnet.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) in Kraft.
Aarau, 30. August 2011
Vizepräsidentin des Grossen Rats Scholl-Debrunner Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. Januar 2013 Vom Bund genehmigt am 10. Oktober 2012
2012/7-02