142.1
Reglement über das Jugendparlament
(RJP)
(Stadtratsbeschluss Nr. 67 vom 6. Juli 2023)
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Stadtverfassung vom 23. September 20011 und Art. 30 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung vom 6. Juni 19932
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement legt die wesentlichen Ziele für das Jugendparlament (JuPa) sowie die Grundzüge der Organisation, der Rechte, der Pflichten, der Finanzierung und der stadtinternen Zuständigkeiten fest.
Art. 2 Ziele
Das JuPa soll es Jugendlichen und jungen Erwachsenen insbesondere ermöglichen, a Abläufe und Wirkungsweise der Demokratie zu verstehen, b Erfahrungen in der politischen Arbeit zu sammeln, c ihre Interessen zu vertreten und ihre Meinung in den politischen Prozess einzubringen, d die Zukunft der Stadt Thun aktiv mitzugestalten, e sich über gesellschaftliche Themen auszutauschen und f Projekte im Rahmen des Budgets zu realisieren.
2. Organisation
Art. 3 Rechtsform und anwendbares Recht
Das JuPa ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3.
Im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Vereinsrechts und der nachfolgenden Vorgaben organisiert sich das JuPa selbst.
Art. 4 Mitgliedschaft
Jugendliche und junge Erwachsene, die einen engen Bezug zur Stadt Thun haben, können Mitglied werden.
Als Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne dieses Reglements
SSG 101.1
SR 210 gelten Personen vom 1. Januar des Jahres, in dem sie ihren 14. Geburtstag feiern, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie ihren 25. Geburtstag feiern.
Einen engen Bezug zur Stadt Thun haben Jugendliche, die hier a Wohnsitz haben, b ihre Ausbildung absolvieren, c in einem Verein aktiv sind oder d überwiegend ihre Freizeit verbringen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Mitgliederbeitrag
Der Verein erhebt keinen Mitgliederbeitrag.
Art. 6 Plenum 1. Organisation
Das Plenum (Vereinsversammlung) wird mindestens einmal jährlich im ersten Quartal einberufen.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
Das Plenum ist öffentlich.
Art. 7 2. Aufgaben und Kompetenzen
Das Plenum nimmt alle dem JuPa übertragenen Aufgaben wahr, die in den Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Es hat insbesondere die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a Genehmigung des Jahresberichts, b Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands, c Wahl des Vorstands, d Genehmigung des Budgets, e Änderung der Statuten und f Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a Organisation des Betriebs des JuPa, b Einberufen des Plenums, c Vertretung des JuPa gegen aussen, d Aufnahme von Mitgliedern und e Rechnungsführung.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
3. Rechte
Art. 9 Anfragen
Das JuPa kann städtischen Verwaltungsstellen oder dem Gemeinderat Fragen zu jugendrelevanten Themen stellen.
Weiter kann es Gemeinderatsmitglieder oder Mitarbeitende der Stadtverwaltung zu Sitzungen einladen.
Art. 10 Mitwirkung
Das JuPa kann an öffentlichen Mitwirkungen, Partizipationsprozessen und ähnlichen Verfahren teilnehmen und wird zu Vernehmlassungen eingeladen.
Darüber hinaus beziehen der Gemeinderat und die Stadtverwaltung das JuPa bei jugendrelevanten Themen ein.
Zu Stadtratsgeschäften kann das JuPa bis um 12 Uhr des Sitzungstags bei der Stadtkanzlei eine schriftliche Stellungnahme einreichen, welche den Stadtratsmitgliedern vor der Sitzung zur Kenntnis gebracht wird.
Art. 11 Projekte
Das JuPa kann eigene Projekte umsetzen.
4. Pflichten
Art. 12 Aufgaben
Das JuPa setzt sich aktiv für die Ziele gemäss Artikel 2 ein.
Es schafft sich in den Statuten eine für die Aufgabenerfüllung geeignete Struktur und trifft die nötigen Massnahmen, um seinen langfristigen Fortbestand zu gewährleisten.
Art. 13 Unabhängigkeit
Das JuPa ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 14 Mitgliedschaft DSJ
Das JuPa ist Mitglied des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente (DSJ).
Es trägt den Mitgliederbeitrag aus den eigenen Mitteln.
5. Zusammenarbeit mit der Stadt Thun
Art. 15 Zuständige Stelle
Der Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) im Amt für Bildung und Sport begleitet und unterstützt das JuPa bei der Erfüllung von dessen Aufgaben.
Die Stadtkanzlei stellt die Schnittstelle zum politischen Betrieb der Stadt Thun sicher.
Art. 16 Kompetenzen OKJA
Der Bereich OKJA hat das Recht, sich zu allen Geschäften des JuPa zu äussern.
Er wird zu wichtigen Sitzungen des JuPa eingeladen und erhält das Protokoll dieser Sitzungen.
Art. 17 Beirat 1. Grundsatz
Das JuPa kann einen Beirat einsetzen.
Dieser leistet insbesondere folgende Unterstützung: a Teilen von (politischer) Erfahrung, b Scharnierfunktion zwischen JuPa und Stadtrat oder c Teilnahme an vom JuPa organisierten politischen Anlässen wie zum Beispiel Podiumsdiskussionen.
Art. 18 2. Zusammensetzung
Im Beirat des JuPa sind alle stadträtlichen Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten.
Die Stadtkanzlei und das Amt für Bildung und Sport sind mit je einer Person im Beirat vertreten.
Der Vorstand kann interessierte Personen aus Gesellschaft, Wissenschaft, Kultur usw. in den Beirat wählen.
6. Finanzierung
Art. 19 Jährlicher Beitrag der Stadt Thun
Die Stadt Thun finanziert das JuPa mit maximal 10'000 Franken pro Jahr.
Das JuPa verwendet den städtischen Beitrag für den Betrieb des Vereins sowie für Projekte.
Art. 20 Weitere Leistungen der Stadt Thun
Neben dem finanziellen Beitrag stellt die Stadt Thun dem JuPa im Rahmen der Verfügbarkeit Räumlichkeiten für Sitzungen und Veranstaltungen zur Verfügung.
Art. 21 Vereinbarung
Die Einzelheiten zu Finanzierung, Reporting, Erfolgskontrolle usw. werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bereich OKJA und dem JuPa geregelt.
Art. 22 Zuwendungen Dritter
Dem JuPa steht es frei, zur Finanzierung von Projekten zusätzlich zum städtischen Beitrag Spenden, Sponsoringbeiträge und Ähnliches anzunehmen.
Art. 23 Revision
Die für die Revision verantwortliche Person oder Stelle wird in der Vereinbarung zwischen dem Bereich OKJA und dem JuPa bestimmt.
7. Schlussbestimmung
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Thun, 6. Juli 2023 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Locher Der Stadtschreiber: Huwyler Müller