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Stipendienreglement
Stipendienreglement
(Stadtratsbeschluss Nr. 27 vom 24. April 2008)1
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2 und Art. 10 der Stiftungsurkunde vom 4. September 1962,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Dieses Reglement regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende, welche die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen haben.
Art. 2 Mittel des Stipendienfonds
Für Ausbildungsbeiträge wird in der Regel jährlich mit dem Voranschlag ein Kredit zuhanden des Stipendienfonds beschlossen.
Nicht beanspruchte Mittel bleiben im Stipendienfonds, der auch durch anderweitige öffentliche und private Beiträge geäufnet werden kann.
Art. 3 Ausbildungsbeiträge
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Art. 15.
Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und nach einer anschliessenden Übergangsfrist zu verzinsen sind.
Stipendien können durch Darlehen ergänzt oder, wenn der Eintritt ins Erwerbsleben unmittelbar bevorsteht, durch Darlehen ersetzt werden.
Ausser Stipendien oder Darlehen nach Abs. 1–3 können ausnahmsweise Beiträge als Stipendien gewährt werden, insbesondere wenn a bei sehr hohen Ausbildungskosten die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt, b neben der Ausbildung über längere Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich oder zumutbar ist.
Art. 4 Darlehen
Darlehen sind in der Form eines schriftlichen Darlehensvertrags abzuschliessen.
Mit Revision vom 24.4.2024 (GRB Nr. 234, in Kraft seit 1.6.2024), in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 16.3.1998 (GG; BSG 170.11)
SSG 101.1
Sie sind während der Ausbildungszeit und den zwei darauf folgenden Jahren zinsfrei. Danach wird ein Zins geschuldet, der sich nach dem tiefsten Satz für variable Hypotheken der Berner Kantonalbank richtet. Ausbildungsabbruch wird dem Abschluss gleichgestellt.
Darlehen sind innert fünf Jahren nach Ausbildungsabschluss zurückzuzahlen. Nachher ist ein Verzugszins gemäss jeweiligem Ansatz für Forderungen aus öffentlichem Recht der Stadt Thun1 zu entrichten.
Bei unverschuldeter Notlage kann der Stiftungsrat die Rückzahlungsfrist erstrecken, auf den Zins verzichten oder die Rückzahlung teilweise oder ganz erlassen.
Mit dem Tod der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers entfällt die Rückzahlungspflicht.
Art. 5 Beitragsberechtigte Ausbildungen
Beiträge und Darlehen sind bestimmt zur Mitfinanzierung a von Ausbildungen, die gemäss kantonalem Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) 2 nicht anerkannt sind oder an die der Kanton aus anderen in der Stipendiengesetzgebung erwähnten Gründen keine Beiträge gewährt; b von nach kantonalem Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) anerkannten Ausbildungen, sofern dies keine Kürzung eines kantonalen Beitrags zur Folge hat; insbesondere zur Mitfinanzierung von tatsächlichen Ausbildungs- und Reisekosten, welche den kantonalen Höchstwert übersteigen.
Art. 6 Beitragsvoraussetzungen a Beitragsberechtigte Personen
Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in Thun sind beitragsberechtigt, wenn sie a das Schweizer Bürgerrecht haben, b das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA haben und in der Schweiz Wohnsitz haben, c das Bürgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, d von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.
Art. 7 b Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich in Thun, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die Vormundschaftsbehörde der Einwohner- oder der Burgergemeinde von Thun für sie zuständig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Vgl. SSG 154.12
Mündige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU oder EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz in Thun, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Mündige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren in Thun wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Thun. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt.
Wer einen stipendienrechtlichen Wohnsitz nach diesem Reglement begründet hat, behält diesen bei Wegzug von Thun bei, längstens aber bis zum Ende des laufenden Ausbildungsjahres oder bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes.
Art. 8 Information
Auf den Stipendienfonds ist im Thuner Amtsanzeiger hinzuweisen.
Den Antragstellenden wird mit den Gesuchsformularen ein Stipendienreglement abgegeben.
Art. 9 Gesuch
Gesuche sind spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung bzw. vier Wochen nach Eröffnung des Entscheides der kantonalen Erziehungsdirektion und allenfalls weiterer Entscheide beim Sekretariat einzureichen. Allfällige weitere bei öffentlichen oder privaten Stellen pendente Entscheide nach Abs. 2 sind dabei anzugeben. Verspätete Gesuche können zu einer Kürzung des Beitrags im Verhältnis zum Ausbildungsjahr führen.
Ein Gesuch wird erst behandelt, wenn der rechtskräftige Entscheid der zuständigen kantonalen Stelle für Ausbildungsbeiträge oder Verfügungen anderer öffentlicher Stellen von Bund, Kanton, Gemeinde oder privater Institutionen vorliegen, welche die Beitragsberechnung beeinflussen können.
Gesuche sind jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe oder bei Ausbildungswechsel zu stellen.
Art. 10 Auskunftsund Meldepflicht
Gesuchstellende haben alle für die Beurteilung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden und, sofern sie einen Beitrag bezogen haben, innert Monatsfrist jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen dem Sekretariat schriftlich bekannt zu geben.
Bei Änderung der Verhältnisse werden die Berechtigung und die Höhe des zugesprochenen Beitrags überprüft und der Beitragsentscheid gegebenenfalls auf den Stichtag nach Abs. 1 angepasst.
Werden die Pflichten nach Abs. 1 missachtet, können weitere Beiträge gekürzt oder verweigert werden.
Art. 11 Festsetzen der Aus- 1
Der Stiftungsrat setzt Art und Höhe der Beiträge im Rahmen der verbildungsbeiträge fügbaren Mittel fest.
Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge ist abhängig a von den finanziellen Verhältnissen der Auszubildenden, deren Eltern und gegebenenfalls anderer unterstützungspflichtiger Personen; b von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen; c von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten.
Bei freiwillig auswärtiger oder privater Ausbildung trotz Bestehens eines vergleichbaren öffentlichen Bildungsangebots werden nur die Kosten berücksichtigt, die an einer öffentlichen Ausbildungsstätte in Thun oder am nächstgelegenen Ausbildungsort entstünden.
Art. 12 Entscheid des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat entscheidet mindestens zweimal jährlich über die eingegangenen Gesuche und eröffnet seine Entscheide schriftlich.
Der Entscheid gilt höchstens für ein Jahr.
Art. 131 Beschwerde
Die Entscheide des Stiftungsrats können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 mit Beschwerde bei der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter angefochten werden.
Art. 14 Auszahlung, Sicherstellung
Die Auszahlung der bewilligten Ausbildungsbeiträge erfolgt in der Regel jährlich. Sie kann an Bedingungen geknüpft werden.
Ausbildungsbeiträge können ganz oder anteilsmässig an Dritte, insbesondere an Ausbildungsstätten, ausbezahlt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Beitragszwecks angebracht erscheint.
Art. 15 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beiträge
Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund unterbrechen oder abbrechen, haben die Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Stiftungsrat auf eine Rückforderung verzichten.
Ausbildungsbeiträge sind mit Zins gemäss Art. 4 Abs. 3 zurückzuerstatten, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt oder sie nicht zur Finanzierung der Ausbildung verwendet
Fassung vom 24.4.2024
BSG 155.21 wurden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Stiftung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Art. 16 Sekretariat
Das Sekretariat wird durch die zuständige Stelle der Stadtverwaltung geführt.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Für Zinsberechnungen und die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei für die Betroffenen günstiger.
Hängige Gesuche werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Reglements beginnt.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird das Stipendienreglement vom 20. November 1992 aufgehoben.
Thun, 24. April 2008 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Roten Der Vizestadtschreiber: Berlinger