Source: thun.ch

767.22

Bootsplatzverordnung
(BPV)

(Gemeinderatsbeschluss Nr. 971 vom 9. Dezember 2020)1

Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. e der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze im Eigentum der Stadt Thun.

Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen gilt die Verordnung für alle Arten von Bootsliegeplätzen.

Art. 2 Begriffe

Als Bootsliegeplätze gelten a Wasserplätze, b Überwinterungsplätze und c Trockenplätze.

Die Wasser- und Trockenplätze stehen ganzjährig zur Verfügung.3

Die Überwinterungsplätze stehen vom 1. November bis 31. März zur Verfügung.3

2. Zuständigkeit und Mietverhältnis

Art. 3 Zuständigkeit

Das Amt für Bildung und Sport (ABS) ist zuständig für die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze im Eigentum der Stadt Thun.

Es kann in Absprache mit dem Amt für Stadtliegenschaften Hafenordnungen sowie Benutzungsordnungen für die Bootsliegeplätze erlassen.3

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das ABS die Saisondauer für die Überwinterungsplätze anpassen.3

Mit Revision vom 20.12.2023 (GRB Nr. 1003, in Kraft seit 1.1.2024)

SSG 101.1

Fassung vom 20.12.2023

Art. 4 Mietverhältnis

Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des achten Titels (Die Miete) des schweizerischen Obligationenrechts (OR).1

Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten: a Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Bootsliegeplatz während der gesamten Mietdauer mit dem eigenen Boot zu belegen.2 b Sie verpflichten sich, das Boot in der Zeit zwischen 1. April und 30. November regelmässig zu nutzen (Gebrauchspflicht).2 c Das ABS kann die Einhaltung der Gebrauchspflicht überprüfen. Vorbehalten bleibt das Datenschutzrecht. d Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht gestattet. e Untermiete ist nur mit schriftlicher Einwilligung des ABS gestattet. f Das ABS kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn die Mieterin oder der Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über Ein- oder Auswasserungstermin, Gebrauchspflicht oder Untermiete missachtet oder offensichtlich die Vorschriften über die Zuteilung der Bootsliegeplätze umgeht.

Art. 5 Mietvertrag

Das ABS schliesst mit der Halterin oder dem Halter gemäss Schiffsausweis einen schriftlichen Mietvertrag ab.

Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, dem ABS den aktuellen Schiffsausweis vorzulegen.

Bei Haltergemeinschaften ist die im Schiffsausweis als Halterin oder Halter eingetragene Person Vertragspartnerin oder Vertragspartner.

Die übrigen Mitglieder einer Haltergemeinschaft werden im Mietvertrag aufgeführt.

Art. 6 Mietdauer

Der Mietvertrag für Wasser- und Trockenplätze ist in der Regel unbefristet und kann mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Der Mietvertrag für Überwinterungsplätze gilt in der Regel für eine Saison.

Art. 7 Mietzinse

Die Mietzinse sowie die Kosten für Zusatzdienstleistungen richten sich nach Anhang 1 dieser Verordnung.

Fassung vom 20.12.2023

Die Stadt Thun zahlt die kantonale Konzessionsabgabe für die Sondernutzung von öffentlichen Gewässern1 und verrechnet sie gemäss Anhang 1 an die Mieterinnen und Mieter weiter.

Die Mehrwertsteuer ist zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.2

Personen ohne Wohnsitz in Thun bezahlen für Wasser- und Überwinterungsplätze einen Zuschlag auf den Mietzinsen.2

Art. 8 …3

Art. 9 Sicherstellung von Booten

Das ABS ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung des Bootsliegeplatzes nach vorgängiger schriftlicher Mahnung das Boot auf Kosten und Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern respektive vom Trocken- oder Überwinterungsplatz zu entfernen, sicherzustellen und wenn nötig zu entsorgen.

Übernimmt die Mieterin oder der Mieter trotz schriftlicher Aufforderung das Boot nicht innert der gesetzten Frist in eigene Obhut, trifft das ABS die notwendigen Massnahmen, um einen finanziellen Schaden aus der Sicherstellung abzuwehren.

Ein allfälliger Erlös aus der Veräusserung des Boots wird zur Deckung der Forderungen aus dem Mietvertrag und den der Mieterin oder dem Mieter in Rechnung gestellten Sicherstellungkosten verwendet.

Art. 10 Einschränkungen

Das Mietverhältnis verschafft keinen Anspruch auf einen bestimmten Wasserstand.

Das ABS trägt keine Verantwortung für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbewuchs und Seegrund.

Natürliche Einschränkungen wie Seegrasbewuchs, Eisbildung oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Sache.2

Das ABS kann Bootsliegeplätze vorübergehend oder dauernd aufheben, entziehen oder neu zuteilen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

siehe: Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV; BSG 767.25)

Fassung vom 20.12.2023

Aufgehoben am 20.12.2023

3. Vergabe- und Zuteilungsordnung

Art. 11 Warteliste

Das ABS führt eine Warteliste für Wasserplätze.

Auf die Warteliste aufgenommen wird, wer das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular beim ABS eingereicht hat.

Art. 121 Zuteilung

Innerhalb der Warteliste teilt das ABS neue oder freigewordene Wasserplätze nach folgender Zuteilungsordnung zu: a Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Thun, die über keinen Bootsliegeplatz verfügen, b Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Thun, die bereits über einen nicht von der Stadt verwalteten Bootsliegeplatz in bernischen Gewässern oder über einen Bootsliegeplatz in einem anderen Kanton verfügen, c übrige Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Bern, d Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone.

Innerhalb der Zuteilungsordnung erfolgt die Zuteilung nach folgenden Kriterien a Bootsmasse sowie b ununterbrochene Dauer des Wartelisteneintrags.

Innerhalb einer Zuteilungskategorie nach Absatz 1 kann das ABS emissionsfreie Boote für Wasserplätze bevorzugen.

Art. 13 Ausschluss

Das ABS kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

Art. 14 Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung

Werden Bootsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend oder dauernd aufgehoben und wird den Mieterinnen oder Mietern deshalb gekündigt, kann das ABS diesen nach Möglichkeit neue oder freigewordene Bootsliegeplätze ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten.

In begründeten Ausnahmefällen kann das ABS Bootsliegeplätze ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern ein öffentliches Interesse besteht.

In begründeten Fällen kann das ABS auf schriftliches Gesuch hin einen Abtausch von städtischen Bootsliegeplätzen unter Mieterinnen und Mietern bewilligen.

Art. 15 Übertragung des Mietverhältnisses

Bei einem Halterwechsel überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf1 a die Ehepartnerin oder den Ehepartner, b die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, c die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner, d die Kinder oder e ein im Mietvertrag aufgeführtes Mitglied der Haltergemeinschaft, sofern die Person seit mindestens fünf Jahren Mitglied der Haltergemeinschaft ist.1

Ist die Mieterin oder der Mieter verstorben und übernimmt eine der in Absatz 1 aufgeführten Personen die Haltereigenschaft am Boot, überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf diese Person.

Wechselt das Eigentum an einem Boot infolge Zwangsvollstreckung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf die neue Halterin oder den neuen Halter.

Das ABS kann die Übertragung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen verweigern. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über Vergabe und Zuteilung der Bootsliegeplätze umgangen werden sollen, ein Boot nicht regelmässig genutzt wird oder mit der neuen Halterin oder dem neuen Halter ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt wurde.

Die Übertragung kann unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen erfolgen.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bestehenden Mietverhältnisse anwendbar.

Das ABS stellt den Mieterinnen und Mietern von Wasser- und Trockenplätzen innerhalb Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung neue Mietverträge zur Unterschrift zu.1

Art. 17 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Thun, 9. Dezember 2020 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Anhang 1 Mietzinse für Bootsplätze und Gebühren1 1. Wasserplätze: pro Sommersaison (1. April - 30. November) und Platz

Breite bis 1,50 m 1,51 bis 2.00 m 2,01 bis 2,50 m 2,51 bis 2,80 m darüber Länge bis 4,00 m 4,01 bis 5.00 m 5,01 bis 6,00 m 6,01 bis 8,00 m darüber CHF CHF CHF CHF CHF

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

Lachenkanal Ruderboot 160.00 190.00 230.00 270.00 310.00
Segelboot 310.00 420.00 540.00 650.00 770.00
Motorboot 460.00 610.00 770.00 910.00 1'070.00
Pfaffenbühl-Steg, Ruderboot 130.00 160.00 190.00 220.00 260.00
TYC-Damm, Segelboot 260.00 350.00 450.00 540.00 640.00
Campingplatz Motorboot 380.00 510.00 640.00 760.00 890.00
Lachengraben, Ruderboot 110.00 130.00 160.00 180.00 220.00
Pfaffenbühl-Mauer, Segelboot 220.00 290.00 360.00 440.00 510.00
Sonnmatt-, Libel- Motorboot 310.00 410.00 510.00 620.00 720.00

len-, Hechtweg Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent.

2. Wasserplätze: pro Wintersaison (1. Dezember - 31. März) und Platz

Breite bis 1,50 m 1,51 bis 2.00 m 2,01 bis 2,50 m 2,51 bis 2,80 m darüber Länge bis 4,00 m 4,01 bis 5.00 m 5,01 bis 6,00 m 6,01 bis 8,00 m darüber CHF CHF CHF CHF CHF

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

Lachenkanal Ruderboot 80.00 95.00 115.00 135.00 155.00
Segelboot 155.00 210.00 270.00 325.00 385.00
Motorboot 230.00 305.00 380.00 455.00 535.00
Pfaffenbühl-Steg, Ruderboot 65.00 80.00 95.00 110.00 130.00
TYC-Damm, Segelboot 130.00 175.00 225.00 270.00 320.00
Campingplatz Motorboot 190.00 255.00 320.00 380.00 445.00
Lachengraben, Ruderboot 55.00 65.00 80.00 90.00 110.00
Pfaffenbühl-Mauer, Segelboot 110.00 145.00 180.00 220.00 255.00
Sonnmatt-, Libel- Motorboot 155.00 205.00 255.00 310.00 360.00

len-, Hechtweg Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent.

3. Zuschläge für die kantonale Konzessionsabgabe: pro Jahr und Wasserplatz 1. Zuschlag für Breite bis 1,50 m 1,51 bis 2.00 m 2,01 bis 2,50 m 2,51 bis 2,80 m darüber Wasserplatz Länge bis 4,00 m 4,01 bis 5.00 m 5,01 bis 6,00 m 6,01 bis 8,00 m darüber CHF CHF CHF CHF CHF Zuschlag 85.00 141.00 211.00 316.00 422.00 2. Zuschlag für die Pauschalzuschlag 117.00 gemeinsam genutzte Verkehrsfläche 4. Gästeplätze: pro Platz

bis 4 Stunden

pro Stunde

CHF

5.00

ab 4 Stunden bis 24 Stunden

pauschal

CHF

35.00

bis drei Tage

pro Tag

CHF

50.00

5. Trockenplätze: pro Jahr und Platz

Sporthalle Lachen

CHF 640.00

Strandbad

CHF 360.00

6. Überwinterung: pro Saison (1. November - 31. März) und Platz

bis 6 m Länge

CHF 200.00

über 6 m Länge

CHF 300.00

Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent 7. Kranzüge Ein- und Auswasserung

bis 2.3 t Gewicht

CHF 180.00

über 2.3 t Gewicht

CHF 230.00

über 3.0 t Gewicht

CHF 300.00

8. Dienstleistungen Lachenkanal Strombezug: Die Fachstelle Sport, 033 225 89 58 (Bürozeiten) vergibt jährliche Abrechnung nach Zahlencodes oder Karten für die Freischaltung der Elektrosteckdosen. effektivem Verbrauch (mind. CHF 10.00) Gebrauchswasserbezug auf den Schwimmstegen kostenlos Benutzung Servicestelle (Fäkalienabsaugen und Frischwasserbezug) pro zwei Minuten CHF 2.00