930.02
Marktverordnung
(MV)
(Gemeinderatsbeschluss Nr. 772 vom 23. November 2022)
Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 litera f der Stadtverfassung vom 23. September 20011,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ausführung des Marktreglements der Stadt Thun vom 3. November 20052 das Marktwesen in der Stadt Thun.
Art. 2 Arbeitsgruppe Märkte 1. Aufgaben
Zur Behandlung von operativen und strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem Marktwesen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
Bei der Behandlung von strategischen Fragen wird die Vorsteherin respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales zur Sitzung eingeladen.
Die Arbeitsgruppe legt die Verwendung der eingegangenen Werbeabgaben nach Artikel 11 litera h Gebührenverordnung vom 30. Oktober 2008 für das Polizeiinspektorat3 fest.
Art. 3 2. Zusammensetzung und Vorsitz
Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen: a eine Zweierdelegation aus dem Polizeiinspektorat, b eine Vertretung aus der Abteilung Stadtmarketing und Kommunikation, c je eine delegierte Person des Wochenmarktes Bälliz Bereich Food, des Wochenmarktes Bälliz Bereich Non Food, des Frischproduktemarktes sowie der Spezialmärkte, d eine Vertretung aus der Schweizerischen Marktfahrervereinigung, wobei diese Vertretung in Personalunion mit einer der Vertretungen aus litera c vorstehend erfolgen kann, e eine Vertretung aus der Innenstadt-Genossenschaft Thun (THUNcity).
Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor.
SSG 101.1
SSG 930.1
SSG 154.281.11
Art. 4 Markttage Wochenund Monatsmarkt
Wochenmärkte finden jede Woche am Mittwoch und Samstag statt.
Der Frischproduktemarkt findet im Rahmen des Wochenmarktes jeden Samstag statt.
Monatsmärkte finden jeden Monat am zweiten Mittwoch statt. Im Juni findet kein Monatsmarkt statt.
Art. 5 Spezialmärkte
Es finden folgende Spezialmärkte statt: a Handwerkermarkt in der Regel am vierten Samstag im Monat; im Dezember findet er am zweiten Samstag, und im Januar findet er nicht statt, b Weihnachtsmarkt in der Regel ab dem zweiten Mittwoch im Dezember bis 24. Dezember, c Ostermarkt in der Regel am Samstag 14 Tage vor Ostern, d Sommermarkt in der Regel am 1. Samstag im Monat Juni, e Adventsmarkt in der Regel am letzten Samstag im November, f Abendmarkt in der Regel am Donnerstagabend zwischen April und November.
Das Polizeiinspektorat kann in Absprache mit der Arbeitsgruppe Märkte versuchsweise und befristet weitere Spezialmärkte bewilligen, sofern sie an den üblichen Marktorten im Rahmen der Verkaufszeiten nach Artikel 7 stattfinden.
Art. 6 Marktkalender, Abweichungen
Das Polizeiinspektorat erstellt einen Marktkalender.
Es beschliesst über allfällig notwendige Abweichungen von den Wochentagen und Daten nach Artikel 4 und 5, insbesondere wegen Fest- oder Feiertagen oder anderen Märkten.
Art. 7 Verkaufszeiten
Es gelten folgende Verkaufszeiten: a Wochenmärkte mittwochs 07.00 bis 18.30 Uhr, samstags bis 17.00 Uhr, b Frischproduktemarkt samstags 08.00 bis 12.00 Uhr, c Monatsmärkte 07.00 bis 18.30 Uhr.
Die Verkaufszeiten für die Spezialmärkte legt die Abteilung Sicherheit im Rahmen der ordentlichen Ladenöffnungszeiten und in Absprache mit der Arbeitsgruppe Märkte fest.
Zugunsten von Grossanlässen kann der Marktschluss an Samstagen vorverlegt werden. Das frühere Marktende wird in der Regel in der Grossanlass-Bewilligung festgelegt. Ist keine solche Bewilligung erforderlich, entscheidet das Polizeiinspektorat.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Marktverordnung vom 24. Mai 2007 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Thun, 23. November 2022 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller