916.51
Kantonale Tierseuchenverordnung
vom 03.11.1999 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)1, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 295 Absatz 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)2, Artikel 40 Absatz 3 bis 5 der eidgenössischen Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)3, Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)4, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG)5 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Hundegesetzes vom 27. März 20126,
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung und die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
2 Tierseuchenpolizei
Art. 2 Amt für Veterinärwesen
Das Amt für Veterinärwesen vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, sofern nach der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.
Es koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit dem Gesundheitsamt sowie dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), dem Amt für Wald und Naturgefahren und dem Kantonalen Laboratorium.
Es koordiniert die Tätigkeit der tierseuchenpolizeilichen Organe nach den Artikeln 3, 3a, 7 und 8 und legt ihre Aufgabenbereiche im Rahmen des TSG und der TSV fest.
Art. 3 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Das Amt für Veterinärwesen beschäftigt die für einen wirksamen Vollzug erforderlichen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 3a Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag).
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Impfungen und Abklärungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung.
Das Amt für Veterinärwesen weist den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.
Art. 4–6 …
Art. 7 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag).
Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Abklärungen und Sanierungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung.
Das Amt für Veterinärwesen weist den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.
Art. 8 Polizeiorgane
Die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane unterstützen die übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe in ihrer Tätigkeit und leisten die notwendige Vollzugshilfe.
Art. 9 Personen, Behörden und Fachstellen mit besonderen tierseuchenpolizeilichen Aufgaben
Soweit erforderlich, kann das Amt für Veterinärwesen Personen, Behörden und Fachstellen beiziehen, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.
Die Organe der Wildhut und der Fischereiaufsicht haben bei der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Aufgaben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Polizei.
Art. 10 Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden gemäss der Verordnung vom 19. Dezember 2012 über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV)7 entschädigt.
Die Entschädigungen der übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe sind aufgrund von Weisungen des Amtes für Veterinärwesen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen oder in Leistungsvereinbarungen festzusetzen.
3 Verkehr mit Tieren
Art. 11–12 …
Art. 13 Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter
Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter richten sich nach Artikel 30 TSG8 und nach Artikel 16 bis 18 TSV9.
Die Registrierungsstelle gemäss TSV ist die Wohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters.
Sie liefert der Datenbankbetreiberin die zu registrierenden Daten der Hundehalterin oder des Hundehalters und nimmt im Rahmen der Bestimmungen der TSV auch Mutationen vor.
Art. 13a Datenzugriff durch Behörden
Die Gemeinden können für die Erhebung der Hundetaxe bei der Datenbankbetreiberin anhand der Gemeindenummer Listen der Daten gemäss den Bestimmungen der TSV abrufen.
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die Gemeinden und die Kantonspolizei können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Datenbankbetreiberin anhand der Mikrochip- oder Tätowiernummer eines Hundes bzw. anhand des Namens einer Hundehalterin oder eines Hundehalters die Daten gemäss den Bestimmungen der TSV und Artikel 32b Absatz 1b der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV)10 abrufen.
Art. 13b Datenzugriff durch Private
Das Amt für Veterinärwesen kann zur raschen Identifizierung und Rückgabe von Findeltieren auf Gesuch hin folgende Organisationen und Personen im Sinne der TSV ermächtigen, bei der Datenbankbetreiberin anhand der Mikrochip- oder Tätowiernummer eines Hundes den amtlichen Namen (Nachnamen) und den Rufnamen (Vornamen), die Wohn- und E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Hundehalterin oder des Hundehalters abzufragen:
Tierschutzorganisationen, die dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen angegliedert sind,
Tierheime mit Betriebsbewilligung des Amtes für Veterinärwesen,
Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton.
Als Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung gelten die Eignung der gesuchstellenden Organisation oder Person sowie die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung.
Das Amt für Veterinärwesen führt eine Liste mit den berechtigten Organisationen und Personen und überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung noch erfüllt sind. Es veröffentlicht die Liste im Internet.
Art. 14 Sömmerung und Winterung
Das Amt für Veterinärwesen erlässt Allgemeinverfügungen über Sömmerung und Winterung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 TSV11.
4 Tierprodukte
Art. 15 Tierkörpersammelstellen
Jede Gemeinde betreibt eine Sammelstelle für Tierkörper oder beteiligt sich an einer regionalen Sammelstelle.
Art. 15a Ablieferung der tierischen Nebenprodukte
Die tierischen Nebenprodukte sind grundsätzlich den Sammelstellen der Gemeinden abzuliefern.
Ausgenommen sind tierische Nebenprodukte über 200 Kilogramm. Diese sind direkt der GZM Extraktionswerk AG in Lyss abzugeben.
Art. 16 Bewilligungen
Das Amt für Veterinärwesen erteilt die Betriebsbewilligungen für Entsorgungsbetriebe und die übrigen nach VTNP12 im Bereich der Entsorgung vorgeschriebenen Bewilligungen.
Art. 17 Verteilung der Kosten
Das Amt für Veterinärwesen auferlegt den Sammelstellen die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehen, im Verhältnis zu den jährlich der GZM Extraktionswerk AG abgelieferten Abfallmengen. Die Kosten können auf die Tierhalterinnen und Tierhalter überwälzt werden.
Die Gemeinden tragen im Rahmen der allgemeinen Aufwendungen für die Abfallbeseitigung die Kosten für
den Bau, Betrieb und Unterhalt einer Gemeindesammelstelle bzw. die Beteiligung an einer Regionalsammelstelle,
die Anschaffung der erforderlichen Transport- und Hebegeräte, Container sowie der Reinigungs- und Desinfektionsgeräte sowie
die Entschädigung des Personals der Sammelstelle.
Die Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für Spezialtransporte verseuchter oder seuchenverdächtiger Tierkörper.
Betriebe, die gewerbsmässig schlachten oder Fleisch verarbeiten, übernehmen die Kosten für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte gemäss ihren schriftlichen Vereinbarungen mit den Entsorgungsbetrieben.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter bezahlen den Transport der tierischen Nebenprodukte zur Sammelstelle.
5 Bekämpfungsmassnahmen
Art. 18 Neu auftretende Tierseuchen
Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSV aufgeführt ist, so kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.
Art. 19 Reinigung und Desinfektion
Die tierseuchenpolizeiliche Reinigung und Desinfektion muss nach Anordnung und unter Aufsicht des Amtes für Veterinärwesen oder der Bieneninspektorinnen und -inspektoren vorgenommen werden.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verseuchter Betriebe und ihr Personal haben bei der Durchführung der Reinigung und der Desinfektion ohne Anspruch auf Entschädigung durch die Tierseuchenkasse mitzuarbeiten.
Flüssige und feste Abgänge aus verseuchten Betrieben sind im Einvernehmen mit dem Amt für Wasser und Abfall zu beseitigen.
Art. 20 Kosten für Bekämpfungsmassnahmen
Soweit die Kosten für Bekämpfungsmassnahmen vom Staat zu tragen sind, gehen sie unter Vorbehalt der Einlagen des Kantons zulasten der Tierseuchenkasse.
6 Beiträge und Entschädigungen
Art. 21 Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse
Alle Betreiberinnen und Betreiber einer Tierhaltung im Kanton Bern, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 Buchstabe o TSV erfüllen, haben nach Artikel 12 KLwG jährlich Beiträge in folgender Höhe an die Tierseuchenkasse zu leisten:
für raufutterverzehrende Nutztiere im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)13: CHF 8 je raufutterverzehrende Grossvieheinheit (RGVE),
für Schweine: CHF 6 je Grossvieheinheit (GVE),
für Geflügel: CHF 6 je GVE,
für Kaninchen: CHF 6 je GVE,
für Bienen: CHF 2 je Volk,
für Speisefische: CHF 5 je 100 kg,
für Besatzfische: CHF 19 je 100 kg,
für bebrütete Eier von Geflügelbrütereien: pauschal CHF 50 bis zu einer Gesamtzahl von 100'000 Eiern pro Jahr bzw. pauschal CHF 200 bei einer Gesamtzahl von mehr als 100'000 Eiern pro Jahr.
Ausgenommen von der Beitragspflicht nach Absatz 1 sind Tierkliniken, Schlachtbetriebe sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen.
Die Umrechnung der Tierbestände in den Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a in RGVE und nach Absatz 1 Buchstaben b bis d in GVE erfolgt nach dem Anhang zur LBV.
Die Tierbestände für die Tierhalterbeiträge nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)14 und der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)15 bestimmt.
Der Mindestbeitrag, der pro Tierhaltung zu leisten ist, beträgt 18 Franken.
Die Tierhalterbeiträge werden mit dem Agrarinformationssystem des LANAT berechnet und den Tierhalterinnen und Tierhaltern vom LANAT in Rechnung gestellt. Bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern, die Direktzahlungen gemäss DZV beziehen, können die Tierhalterbeiträge von den Direktzahlungen abgezogen werden.
Soweit die Beiträge nach Absatz 1 nicht entrichtet worden sind, werden keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet.
Art. 21a Aufgabe der Tierhaltung während des Beitragsjahrs
Wird die Tierhaltung bis zum 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben,
werden die Tierhalterbeiträge auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Tierbestand angepasst,
erfolgt bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Berechnung gemäss den Bestimmungen der DZV.
Wird die Tierhaltung nach dem 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben, werden die Tierhalterbeiträge nicht angepasst.
Der Mindestbeitrag gemäss Artikel 21 Absatz 4 ist in jedem Fall geschuldet.
Art. 21b Meldepflicht und -verfahren
Tierhalterinnen und Tierhalter müssen die Tierbestände im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 3 jährlich melden.
Die Meldung hat spätestens bis zum Erhebungsdatum gemäss den Bestimmungen der ISLV über die vom LANAT bezeichnete Internetseite auf einem gesicherten elektronischen Erfassungssystem zu erfolgen.
Art. 22 …
Art. 23 Kantonseinlagen
Der Kanton ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Zoonosen zu 100 Prozent.
Er ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Bienenkrankheiten und die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes zu 100 Prozent, jedoch höchstens bis zu jährlich 500'000 Franken.
Art. 23a Verzinsung des Vermögens
Die Zinserträge aus dem Vermögen der Tierseuchenkasse fliessen in die Tierseuchenkasse.
Art. 24–25 …
Art. 26 Entschädigungsleistungen für Tierverluste
Bei Tierverlusten werden nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Entschädigungen geleistet.
Art. 27 Unterlassene Impfung
Die Entschädigung für Tierverluste wird verweigert, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die vom Amt für Veterinärwesen angeordneten Impfungen unterlassen hat.
Art. 27a Leistungen an die Bekämpfungskosten
Soweit die Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet worden sind, gehen zulasten der Tierseuchenkasse die Kosten für
die Tötung und Entsorgung von entschädigungspflichtigen Tieren,
die Reinigung und Desinfektion bei hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 2 TSV,
die Desinfektionsmittel bei Tierseuchen nach den Artikeln 3 und 4 TSV.
Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Art. 27b Leistungen an die Kosten der amtlichen Bestandesüberwachung
Die Kosten für amtliche Kontrollen, Probenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sowie im Seuchenfall gehen zulasten der Tierseuchenkasse.
Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Art. 27c Leistungen an weitere Kosten
Die Kosten für Impfstoffe und Schutzimpfungen, die zur Bekämpfung von Tierseuchen verabreicht werden, gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet wurden.
Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Art. 27d Beiträge an die Tiergesundheitsdienste
Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (TGDV)16 mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht übersteigen darf.
Art. 27e Härtefallentschädigung
Wird keine Entschädigung nach Artikel 26 geleistet, können Tierverluste wegen seuchenhaft auftretender Krankheiten auf Gesuch hin bis zu höchstens 60 Prozent des Schätzungswertes entschädigt werden, sofern innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und dadurch ein existenzbedrohender Härtefall vorliegt.
Die Entschädigung nach Absatz 1 ist subsidiär zu allfälligen anderen Entschädigungsleistungen.
Sie wird herabgesetzt oder verweigert, wenn angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung der Tierverluste nicht umgesetzt worden sind oder ein anderweitiges Verhalten die Tierverluste begünstigt hat.
Art.
28 Schätzungsverfahren
1. Im Allgemeinen
Das Amt für Veterinärwesen bezeichnet die Schätzungsexpertinnen und -experten im Einzelfall.
Über die Schätzungen ist nach den Weisungen des Amtes für Veterinärwesen ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 29 2. Bei Bienenvölkern
Die Schätzung des Wertes zu vernichtender Bienenvölker obliegt den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.
Art. 30 …
Art. 31 Ausrichtung der Entschädigung
Nach Eingang des Schätzungsprotokolls und der Belege über einen allfälligen Verwertungserlös verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.
Übersteigt die Entschädigung die Finanzkompetenz des Amtes für Veterinärwesen, so stellt dieses der finanzkompetenten Behörde Antrag.
Art. 31a Berichterstattung
Das Amt für Veterinärwesen erstellt jährlich einen Bericht über die Äufnung, den Vermögensstand und die Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse.
Art. 31b Spezialfinanzierung Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse ist als Spezialfinanzierung im Budget, im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Geschäftsbericht unter «Spezialfinanzierungen im Eigenkapital» zu führen. Zuständig ist das Amt für Veterinärwesen.
7 Rechtspflege
Art. 32 Einsprache und Beschwerde
Gegen Verfügungen über Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse kann Einsprache erhoben werden.
Verfügungen und Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)17.
8 Schlussbestimmungen
Art. 33 Änderung eines Erlasses
Die ETV vom 24.8.1994 wird wie folgt geändert18.
Art. 34 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 25. November 1981 über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung wird aufgehoben.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.05.2017
Art. T1-1
Artikel 21 Absätze 1 Buchstaben a bis g und 4 ist rückwirkend auf den 1. Januar 2017 anwendbar.
Artikel 17 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.
Bern, 3. November 1999
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Bhend Der Staatsschreiber: Nuspliger
99-96