BK 2026 471

Gültigkeit der Einsprache

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 471 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2026

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juli 2026 (PEN 26 318)

Erwägungen

1.

1.1

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2026 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 24. Februar 2026 (BJS 25 20187) verspätet erfolgte und demnach ungültig ist. Dagegen erhob die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. August 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

1.2

Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann – ausgenommen hier nicht interessierender verfahrensleitender Entscheide – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und unter Vorbehalt des Folgenden formgerecht eingereicht.

2.2

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Regionalgerichts vom 20. Juli 2026 betreffend die Gültigkeit der Einsprache. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen sei, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1

Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Mitteilung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch einer eingeschriebenen Postsendung als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2). So hat das Bundesgericht beispielsweise anerkannt, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, mehr als sieben Monate nach seiner polizeilichen Einvernahme oder der letzten Mitteilung der Polizei an den Betroffenen bezüglich seiner Vernehmung als Beschuldigter ein Strafurteil zu erhalten. In einem anderen Fall betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde eine elfmonatige Untätigkeit zwischen einer polizeilichen Kontrolle und der Zustellung eines Strafbefehls als zu lang angesehen, als dem Beschuldigten vorgeworfen werden könnte, er habe keine Massnahmen ergriffen, um während seiner Abwesenheit erreichbar zu sein. Unter den konkreten Umständen wurde ein Zeitraum von etwa sechs Monaten als zulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2023 vom 20. August 2024 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3.2

Das Regionalgericht begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2025 polizeilich einvernommen und darauf hingewiesen worden sei, dass sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Die Abholungseinladung für den Strafbefehl sei der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2026 in den Briefkasten gelegt worden, sie habe den Strafbefehl aber nicht abgeholt. Nach Treu und Glauben hätte die Beschwerdeführerin dafür sorgen müssen, dass ihr behördliche Sendungen zugestellt werden könnten. Es sei ihr zuzumuten, während sechs Monaten mit einer Zustellung zu rechnen. Die zehntägige Einsprachefrist habe daher am 26. Februar 2026 zu laufen begonnen und am 4. März 2026 geendet. Die Einsprache vom 29. April 2026 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Da die durch die Beschwerdeführerin angeführten Argumente allenfalls im Rahmen eines Fristwiederherstellungsverfahrens berücksichtigt werden könnten, leitete das Regionalgericht die Akten schliesslich an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung weiter, ob ein Wiederherstellungsgesuch vorliege und dieses materiell begründet erscheine.

3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass das Regionalgericht die Einsprachefrist falsch berechnete. Nicht abgeholte Sendungen gelten erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO), vorliegend dem 4. März 2026. Die Einsprachefrist begann somit am 5. März 2026 und endete am 16. März 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 29. April 2026 Einsprache erhob, ist dieser Berechnungsfehler jedoch nicht von Bedeutung.

3.4

Die Zeitspanne zwischen der Einvernahme vom 20. August 2025 und dem Strafbefehl vom 24. Februar 2026 liegt knapp über sechs Monate, wobei das Bundesgericht von rund sechs Monaten spricht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss allerdings nicht erörtert werden. Vielmehr ist es so, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang der Einvernahme am 10. September 2025 per E-Mail an die Polizei wandte, ihre Sicht der Dinge darlegte und Dokumente einreichte. Diese Eingabe ist für das Fortdauern der aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Obliegenheiten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der massgebliche Zeitraum betrug damit nur knapp fünfeinhalb Monate. Die Beschwerdeführerin musste entsprechend am 25. Februar 2026 mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen.

3.5

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. So finden sich bis zum Schreiben vom 29. April 2026, der als verspätet taxierten Einsprache, keine Hinweise in den Akten, dass eine Zustellung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin problematisch sein könnte. Auch bezeichnete sie die Geschäftsadresse nicht als Zustelldomizil. Nach dem Gesagten kann sie auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die Frist aufgrund einer Auslandsabwesenheit verpasste. Da sie mit der Zustellung eines Strafbefehls oder einer anderen Mitteilung rechnen musste, hätte sie sich organisieren müssen. Die restlichen Vorbringen sind hinsichtlich der verspäteten Einsprache nicht relevant. Es ist mit dem Regionalgericht festzuhalten, dass diese eher auf ein Fristwiederherstellungsgesuch schliessen lassen. Dies geht jedoch über das vorliegende Anfechtungsobjekt hinaus (E. 2.2).

4.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

  • der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

  • der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:

  • dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

  • der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (BJS 25 20187 – per B-Post)

Bern, 24. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:

Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.