SK 2013 19

Widerspruchsklage

SK 2013 19

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Bratschi sowie Gerichtsschreiberin Rodriguez

vom 23. Juli 2013

in der Strafsache

A.

vertreten durch Fürsprecher X.

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

B.

vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Straf- und Zivilklägerin

Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2011 (Neubeurteilung aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013)

Regeste:

Der teilweise obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine Teilentschädigung. Diese Entschädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits geschuldeten Verfahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen z.N. von drei Kindern. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig. Die Kammer hat sich nach der Kassation durch das Bundesgericht nur noch mit der Strafzumessung zu befassen (inkl. Kostenfolgen).

[...]

V. Kosten und Entschädigung

3. Oberinstanzliche Anwaltskosten des Beschuldigten

Der Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung richtet sich nach Art. 429 i.V.m. 436 StPO. […].

Dem Beschuldigten wird somit für seine Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Bern eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'986.00 (Honorar CHF 3'476.25, Auslagen CHF 214.50, MwSt CHF 295.25) zugesprochen. Diese Entschädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits geschuldeten Verfahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde, welches gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes geschuldet ist. Der Verrechnung unterliegt nur der nachforderbare Differenzbetrag zwischen Entschädigung und Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz, vorliegend also CHF 973.35 ([…]).

[...]

SK 13 19

6B_417/2012

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.