2022.SIDGS.627
Sammelbeschluss Februar 2023 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 174/2023 Datum RR-Sitzung: 22. Februar 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2022.SIDGS.627 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Sammelbeschluss Februar 2023 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds
A) Kultur
Rechtsgrundlagen:
01 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Kirchberg-Ersigen, Kirchberg Geschäfts Nr.: 830208 Vorhaben: Amtsmusiktag 2023 in Kirchberg Gegenstand: Am 3. Juni 2023 findet der Amtsmusiktag Fraubrunnen und Umgebung in Kirchberg statt. Es finden Expertisenkonzerte im Saalbau, ein Auftritt der Parademusik auf der Neuhofstrasse sowie ein Konzert des Gesamtchors statt. Die Musikgesellschaft Kirchberg-Ersigen rechnet mit bis zu 500 teilnehmenden Musikerinnen und Musikern. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potentieller Teilnehmender, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von Fr. 25'000.00. Auf die anrechenbaren Kosten von Fr. 68'500 wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Gesamtkosten: CHF 71'500.00 Anrechenbar: CHF 68'500.00 Finanzierungsplan: Einnahmen CHF 22'900.00 Veranstaltung: Sponsoring: CHF 12'000.00 noch offen: CHF 16'050.00 Beitrag LF: CHF 20'550.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilsmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Der zugesicherte Betrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mit Logo auf dem Veranstaltungsgelände sowie auf der Webseite und in den mit dem Anlass verbundenen Dokumenten in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Uttigen, Uttigen Geschäfts Nr.: 830270 Vorhaben: Amtsmusiktag Uttigen 2023 Gegenstand: Am 10. Juni 2023 findet der Amtsmusiktag Uttigen statt. Die Konzerte und Aufführungen von 13 Musikvereinen, drei Tambourengruppen und 14 Marschmusikvereinen werden von Fachleuten bewertet. Der Anlass wird umrahmt vom Gesamtchor und von Bankettmusik. Als Abschluss des Amtsmusiktages feiert die Musikgesellschaft Uttigen ihr 125-Jahr-Jubiläum. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potentieller Teilnehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30% der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 2 mit einem Maximalbetrag von Fr. 25'000.00. Gesamtkosten: CHF 108'600.00 Anrechenbar: CHF 108'600.00 Finanzierungsplan: Einnahmen CHF 65'000.00 Veranstaltung: Spenden: CHF 16'000.00 noch offen: CHF 2'600.00 Beitrag LF: CHF 25'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilsmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Der zugesicherte Betrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mit Logo auf dem Veranstaltungsgelände sowie auf der Webseite und in den mit dem Anlass verbundenen Dokumenten in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.
Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Musikverein Spiez, Spiez Geschäfts Nr.: 830518 Vorhaben: Anschaffung neue Uniformen Gegenstand: Der Musikverein Spiez bezweckt die Ausbildung sowie die Förderung der Blasmusik und die Pflege des gesellschaftlichen Lebens. Der Verein hat seine 38 Mitglieder im Jahr 2022 mit neuen Uniformen ausgestattet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Ausstattung, welche aus Vestons, Hemden, Hosen, Gürtel sowie Krawatten besteht. Es wird der Beitragssatz von 30% angewendet. Pins sowie Reservestoffe können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 96'300.45 Anrechenbar: CHF 79'697.45 Finanzierungsplan: Eigenleistung: CHF 72'400.45 Beitrag LF: CHF 23’900.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100102 Bedingungen: - Auszahlung des Beitrages nach Beschlussfassung.
Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Material während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form mindestens auf der Webseite des Vereins hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
Art. 32, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
04 Gesuchsteller: Diemtigtal Tourismus, Oey Geschäfts Nr.: 827125 Vorhaben: Grimmi-Jutz-Weg Gegenstand: Der neue Grimmi-Jutz-Weg führt ab der Bergstation der Grimmialp Bergbahnen über Wanderwege hinunter zum bestehenden Themenweg Grimmimutz in Schwenden, Diemtigtal. Auf dem Weg lernen die Gäste bei zehn Posten den «Grimmi-Jutz», mehrstimmig für die ganze Gruppe oder Familie. Das Lied wurde von der einheimischen Künstlerin Barbara Klossner in Zusammenarbeit mit dem Musiker Patrik Meier komponiert. Als roter Faden des Themenwegs dient die neue, eigens dafür geschriebene Grimmimutz-Geschichte, welche unterwegs immer wieder thematisiert wird. Dahinter steckt die Philosophie, dass das Jodeln eine magische Wirkung hat und der Grimmi-Jutz die Menschen fröhlich macht. Der Grimmi-Jutz-Weg soll einerseits den Besucherinnen und Besuchern die Jodler-Kultur vermitteln, andererseits die einheimische Natur- und Kulturlandschaft näherbringen. Dazu gibt es auf dem Weg interaktive Posten zur Grimmi-Jutz-Geschichte, kostenlos abrufbar über die Diemtigtal App «Naturpark Erlebnis». Am Schluss kann der Jutz aufgenommen und auch eingesandt werden, um an einem Wettbewerb teilzunehmen. Der Beitrag des Lotteriefonds geht an die Produktion und Montage von Informationstafeln und fix montierten Holzinstrumenten. Es wird ein Beitragssatz von 40% angewendet. Entwicklung und Produktion der App, Renovation der Sennhütte, Erstellung von Broschüren, fest installierte Tische und Kompotoi-WCs können mit einem Beitragssatz von 30% unterstützt werden. Baustelleninstallation, Planungskosten, Reinigungsarbeiten, Evaluierung der App, Kreation des Grimmi-Jutz, Musikergagen sowie Transporte können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 151'900.00 Anrechenbar: CHF 74'375.00 Finanzierungsplan: Innotour: CHF 56'250.00 Naturpark: CHF 23'000.00 Sponsoring: CHF 10'000.00 Grimmialp Bergbahn AG: CHF 7'500.00 Diemtigtal CHF 5'000.00 Tourismus: noch offen: CHF 27'030.00 Beitrag LF: CHF 23’120.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilsmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
Der zugesicherte Betrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mindestens auf dem Weg (Beginn oder Ende) und gut ersichtlich hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
B) Denkmalpflege
Rechtsgrundlagen:
Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41)
Artikel 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411)
Für eingegangene Gesuche zwischen 01. Januar 2018 und 30. September 2019: Grossratsbeschluss 2016.RRGR.942 vom 20. November 2017 über das Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
Für eingegangene Gesuche ab 1. Oktober 2019: Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen
05 Gesuchsteller: Scheidegg Hotels AG, Kleine Scheidegg Geschäfts Nr.: 831119 Objekt: Hotel „Bellevue“ von 1842, Kleine Scheidegg 354, 3823 Kleine Scheidegg Massnahme: Sanierung der Fassaden der Vorbauten Eintrag Beitragsgesuch: 05.07.2022 Gesamtkosten: CHF 990'000.00 Anrechenbar: CHF 633'732.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 25% CHF 158'433.00 Objekt: national Ortsbild: national Beitrag LF: CHF 158'433.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
06 Gesuchsteller: Barbara Johanna Weil, Gunten Geschäfts Nr.: 831118 Objekt: Villa "Oehler", um 1880, Schönoertli 4, 3654 Gunten Massnahme: Sanierung und Restaurierung der Süd- und Westfassade inklusive der Sägezierelemente. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 190 vom 27.02.2019 wurde an die erste Bauetappe, die Innensanierung, ein Beitrag von CHF 31'900 aus dem Lotteriefonds gesprochen. Eingang Beitragsgesuch: 13.11.2018 Gesamtkosten: CHF 600'000.00 Anrechenbar: CHF 140'507.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 70'253.50 Anrechenbar: CHF 14'908.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 65% CHF 9'690.20 Anrechenbar: CHF 272'170.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20% CHF 54'434.00 Objekt: local Ortsbild: local Zwischentotal: CHF 134'378.00 Kürzung: CHF 4'000.00 Beitrag LF: CHF 130'378.00 Die Umsetzung des Entlastungspakets 2018 zwingt die Kantonale Denkmalpflege (KDP) bei Gesuchen mit Eintrittsdatum zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019 zu einer Reduktion der Kantonsbeiträge aus Budgetmitteln der BKD von 20%. Dies betrifft Beiträge bis zu CHF 20'000.00. Die maximale Kürzung von CHF 4‘000.00 wird unter Rücksichtnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Subventionen während diesem Zeitraum im Bereich der Denkmalpflege vorgenommen, unabhängig davon, ob die Mittel aus ordentlichen Mitteln der KDP oder dem Lotteriefonds stammen. Die Kürzung ist im Beitrag bereits berücksichtigt. Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP
Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Das Objekt wurde mittels Vertrag vom 17.05.2006 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Beitragsverfügungen «Themenwege» von April und September 2022 - Korrigenda
Im Rahmen einer internen Kontrolle hat sich herausgestellt, dass bei der Bearbeitung von zwei Gesuchen «Themenwege» in der Kompetenz des Regierungsrats die verfügten Beiträge zu tief berechnet wurden. Nachfolgend werden diese Beiträge zugunsten der Gesuchsteller korrigiert und die ursprünglichen Verfügungen aufgehoben und ersetzt.
E) Gesellschaft
Rechtsgrundlagen:
Art. 32, Art. 45 Abs. 1 und 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
07 Gesuchsteller: Gstaad Saanenland Tourismus, Gstaad Geschäfts Nr.: 825879 Vorhaben: Saani's Erlebniswege Gegenstand: Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 403 vom 27. April 2022 wurde ein Beitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 132'410.00 an das Projekt «Saani’s Erlebniswege» vom Gstaad Saanenland Tourismus gesprochen. Der Beitrag wurde irrtümlicherweise um CHF 16'930.00 zu tief berechnet. Er wird zu Gunsten des Gesuchstellers korrigiert. Zwischen Gstaad und Saanen sowie Saanenmöser und Schönried entstehen zwei Erlebniswege mit Erlebnis- und Erholungsplätzen. Gemäss Beitragspraxis zum Zeitpunkt der Beantragung geht der Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Spielgeräte, Fallschutzmassnahmen, Informationstafeln sowie deren Montage. Es wird ein Beitragssatz von 40% angewendet. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, Wegweiser, Sitzgelegenheiten und Grillstellen sowie Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden. Die Beitragszusicherung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 403 vom 27. April 2022 wird um CHF 16'930.00 auf CHF 149'340.00 erhöht. Gesamtkosten: CHF 792'355.00 Anrechenbar: CHF 373'364.80 Finanzierungsplan: EWG Saanen: CHF 320'530.00 Hotelierverein: CHF 20'000.00 Dorforganisationen: CHF 29'964.00 Spenden: CHF 135'582.00 Eigenmittel: CHF 110'000.00 noch offen: CHF 26'939.00 Bewilligter Beitrag LF (bisher):CHF 132'410.00 Korrekturbetrag: CHF 16'930.00 Beitrag LF neu: CHF 149'340.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mindestens auf dem Weg (Beginn oder Ende) und gut ersichtlich hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
08 Gesuchsteller: St. Stephan Tourismus, St. Stephan Geschäfts Nr.: 826442 Vorhaben: Jodlerweg St. Stephan Gegenstand: Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 970 vom 21. September 2022 wurde ein Beitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 39'210.00 an das Projekt «Jodlerweg» vom St. Stephan Tourismus gesprochen. Der Beitrag wurde irrtümlicherweise um CHF 8'460.00 zu tief berechnet. Er wird zu Gunsten des Gesuchstellers korrigiert. Der Verein St. Stephan Tourismus realisiert im Raum Alp Dürrenwald, Flösch und Eggmatte einen kulturellen, interaktiven Themenweg zum Jodeln. Gemäss Beitragspraxis zum Zeitpunkt der Beantragung geht der Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Produktion und Montage von Informationstafeln sowie Übersetzungskosten. Es wird ein Beitragssatz von 40% angewendet. Der Druck der Informationsflyer kann mit einem Beitragssatz von 30% unterstützt werden. Planungskosten, Prototypen, Mietkosten sowie Transporte können nicht berücksichtigt werden. Die Beitragszusicherung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 970 vom 21. September 2022 wird um CHF 8'460.00 auf CHF 47'670.00 erhöht. Gesamtkosten: CHF 358'500.00 Anrechenbar: CHF 123'296.75 Finanzierungsplan: Eigenleistungen: CHF 165'000.00 NRP-Darlehen: CHF 75'000.00 Gemeinde CHF 20'000.00 noch offen: CHF 50'830.00 Bewilligter Beitrag LF (bisher):CHF 39'210.00 Korrekturbetrag: CHF 8'460.00 Beitrag LF neu: 47'670.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.
Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)
Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss mindestens auf dem Weg (Beginn oder Ende) und gut ersichtlich hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Lotteriefonds per 09.01.2023
Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 109'601'232 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 406’771
Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Rechtsgrundlagen:
01 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde der Stadt Bern Geschäfts Nr.: 826’997 Vorhaben: Aufwertung Sportplatz Bodenweid Gegenstand: Die Stadt Bern betreibt und bewirtschaftet 30 Sportrasenfelder und ein Dutzend Trainings- und Schulrasenfelder. Dies ist jedoch ungenügend, um die Nachfrage von Vereinen nach Rasenfeldern zu decken. Die städtische Rasenstrategie geht davon aus, dass bis 2030 zehn zusätzliche Rasenfelder oder fünf Kunstrasenfelder geschaffen werden müssen. Die Sportanlage Bodenweid wurde im Jahr 1925 eröffnet und mehrfach erweitert, beziehungsweise umgebaut. Die Anlage wird vor allem durch verschiedene Fussballvereine sowie zahlreiche Freizeitsportvereine genutzt. Es findet keine regelmässige Schulnutzung statt. Der Ausbau der Sportanlage Bodenweid ist fester Bestandteil der Massnahmen zur Sicherstellung des aktuellen und zukünftigen Bedarfs an Rasenflächen in der Stadt Bern. Die beiden, während der Winterzeit nicht bespielbaren Naturrasenfelder auf der Bodenweid, sollen durch zwei Kunstrasenfelder ersetzt und mit einem neuen Garderoben- und einem neuen Infrastrukturgebäude ausgebaut werden, um zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Die baulichen Massnahmen zur Aufwertung des Sportplatzes Bodenweid werden auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren beschränkt, da eine umfassende Standortevaluation für ein neues Tramdepot ergeben hat, dass sich der Standort Bodenweid am besten dafür eignet. Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2021 für die Aufwertung des Sportplatzes Bodenweid einen Bruttokredit vom CHF 6.86 Mio. genehmigt. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an direkt sportdienlichen Anlageteilen. Baunebenkosten, Gärtnerarbeiten und Einfriedung sind nicht beitragsberechtigt. Vorarbeiten, Erd- und Aushubarbeiten sowie Honorarkosten sind anteilig berücksichtigt. Für das mobile Sportmaterial kann nach Anschaffung ein separates Beitragsgesuch gestellt werden. Gesamtkosten: CHF 5'740'260.00 Anrechenbar: CHF 3'592'080.00 Beitrag SF: CHF 713’800.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden.
Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. - Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierte Sportanlage während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangsbereich der Anlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
02 Gesuchsteller: Schulverband Hilterfingen, Hilterfingen Geschäfts Nr.: 829’046 Vorhaben: Neubau Doppelturnhalle mit Aussensportplatz bei der Schulanlage Friedbühl Gegenstand: Die Schulanlage «Friedbühl» ist die einzige Schulanlage im Besitz des Schulverbandes Hilterfingen und wird von den Mitgliedergemeinden Heiligenschwendi, Hilterfingen und Oberhofen gemeinsam finanziert. Die Schulanlage Friedbühl erfüllt die heutigen Anforderungen nicht mehr und soll, gestützt auf eine Schulraum-Strategie, als zentralisierter Standort für die Mittelschule geführt und erweitert werden. Das vorliegende Projekt sieht vor, das Schulhaus aus den 1950er Jahren zu sanieren, die alte Turnhalle abzubrechen und durch eine neue, unterirdische Doppel-Sporthalle zu ersetzen. Der Neubau aus Holz und Stahlbeton wird im Minergie-P-Standard ausgeführt. Das Sporthallenangebot ist im Einzugsgebiet des Schulverbandes generell ungenügend. Daher stellt die neue geplante Doppelsporthalle und der Aussensportplatz eine absolute Notwendigkeit dar. Die Doppelsporthalle und die Garderoben befinden sich im 2. respektive 1. Untergeschoss des insgesamt fünfgeschossigen Schulgebäudes. Die Bevölkerung hat am 25. November 2018 einem Rahmenkredit von CHF 29 Mio. für die Erweiterung der Schulanlage Friedbühl des Schulverbandes Hilterfingen zugestimmt. Die Baukosten für die sportdienlichen Anlageteile belaufen sich auf CHF 9.281 Mio. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich am Neubau der Doppelsporthalle mit Garderoben und dazugehörende Technikanlageteile sowie am Aussensportplatz. Bei der Beitragsermittlung sind diverse Räume wie beispielsweise Putzräume, Office und Lager oder der Zuschauerbereich nicht berücksichtigt. Baunebenkosten und Ausbauarbeiten, Ballfanggitter und Trassenbauten in den Umgebungsarbeiten sind ebenfalls nicht anrechenbar. Vorbereitungsarbeiten, Baugrube, Baustelleneinrichtung, Gerüste sowie die Honorarkosten sind anteilig berücksichtigt.
Gesamtkosten: CHF 9'281'015.00 Anrechenbar: CHF 3'553'231.00 Beitrag SF: CHF 353’380.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierte Sportanlage während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich mindestens im Eingangsbereich der Anlage mit Logo Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Signau, Signau Geschäfts Nr.: 830’162 Vorhaben: Campus Signau mit Neubau Turnhalle und Aussensportplatz Gegenstand: Die Gemeinde Signau unterhält drei Schulhäuser mit insgesamt 11 Klassen, welche sich an drei Standorten befinden. Zwei Schulhäuser mussten aufgrund von sinkenden Schülerzahlen, insbesondere in den Aussenbezirken, bereits geschlossen werden. Weiter besteht die Schwierigkeit, an allen Schulstandorten eine zeitgemässe Infrastruktur zu bieten, was zu steigenden Investitionen führt. Der Gemeinderat hat sich deshalb dazu entschlossen, die jetzige dezentrale Organisation der Volksschule durch einen zentralen Schulstandort in Signau Dorf zu ersetzen. Der geplante Neubau mit Schulhaus, Kindergarten, Tagesschule, Turnhalle und einem Aussensportplatz verfügt über insgesamt vier Stockwerke. Die Turnhalle befindet sich im Untergeschoss.
Die Gemeindeversammlung hat anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. Juni 2022 einem Kredit von CHF 13.6 Mio. zugestimmt. Der Sportfonds unterstützt lediglich den Neubau der Turnhalle im Untergeschoss sowie der Aussensportplatz. Die prozentuale anrechenbare Sportfläche beträgt 26.45%. Baukosten für Sonnenschutz, Küche und Bühne sind nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten, Baugrube, Baustelleneinrichtung und Gerüste sind anteilig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 13'800'000.00 Anrechenbar: CHF 2'981'223.00 Beitrag SF: CHF 300’770.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.
Der zugesicherte Beitrag gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierte Sportanlage während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangsbereich der Anlage mit Logo hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Finanzielle Situation Sportfonds per 09.01.2023
Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 21'829'732 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'367’950
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion