Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.BVD.1603

Berner Wanderwege; Kantonsbeitrag 2024; Verpflichtungskredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1233/2023 Datum RR-Sitzung: 15. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.1603 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Berner Wanderwege; Kantonsbeitrag 2024; Verpflichtungskredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Berner Wanderwege (BWW) sind im Auftrag des Kantons Bern für die Kennzeichnung der Wanderwege (Signalisation), die Nachführung der Datensätze und den Vollzug der Wanderweggesetzgebung im Kanton Bern zuständig. Für ihre Leistungen werden die BWW mit jährlichen Kantonsbeiträgen entschädigt.

Mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt der Regierungsrat den Kantonsbeitrag von CHF 1 150 000 für das Jahr 2024.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704), insbesondere Art. 4, 5, 6, 8, 13 und 91 ‒ Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21), Art. 115 ‒ Schweizer Norm über die Signalisation im Langsamverkehr, SN 640 829a ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 1 Bst. d, Art. 44 Abs. 1 und 3 sowie Art. 91 Abs. 1 ‒ Strassenverordnung von 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 25–33 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 12 Bst. c und d ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Kostenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um eine wiederkehrende, gebundene Ausgabe gemäss Art. 28 und 30 Abs. 2 FHG. Die Ausgabe ist gebunden, weil der Kantonsbeitrag für das Jahr 2024 mit Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 bis Ende 2024 vertraglich zugesichert ist.

4. Massgebende Kreditsumme

Maximale Gesamtkosten für das Übergangsjahr 2024 (Kostendach) CHF 1 150 000 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 1 150 000 Zu bewilligender Kredit CHF 1 150 000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Infrastrukturen

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Finanzplan 2024 eingestellt ist und über das Konto 363500000 abgelöst wird.

6. Begründung

Die Aufgaben des Vereins Berner Wanderwege (BWW) und die Kantonsbeiträge sind in einer Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 geregelt. Die Leistungen des BWW werden dem Kanton Bern nach Aufwand in Rechnung gestellt, das vereinbarte jährliche Kostendach beträgt CHF 1.15 Mio. Der Grosse Rat hat die Kantonsbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 in der Frühlingssession 2019 bewilligt.

Die Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 entspricht nicht mehr heutigen Begebenheiten und soll ab 2025 durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Vereinbarung ersetzt werden. Die Verhandlungen über die neue Leistungsvereinbarung 2025–2029 konnten im Sommer 2023 erfolgreich abgeschlossen werden und der Vorstand der Berner Wanderwege hat dem Vereinbarungsentwurf zugestimmt. Die Kantonsbeiträge für die entsprechende Leistungsperiode werden dem Grossen Rat in der Frühlingssession 2024 zur Bewilligung unterbreitet (2023.BVD.823).

Die neue Leistungsvereinbarung bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Es ergeben sich einzig neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordination von Wander- und Mountainbike-Routenplanung. Die schlussverhandelte Vereinbarung wurde vom Vorstand der BWW gutgeheissen. Nach der Genehmigung des Kredits für die jährlichen Beiträge für die Jahre 2025–2029 in der Frühlingssession 2024 soll die neue Leistungsvereinbarung unterzeichnet werden.

Die neue Leistungsvereinbarung löst die bisherige, unbefristete Leistungsvereinbarung ab. Die geltende Vereinbarung wurde unter Einhaltung der zwölfmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahrs per Ende 2024 gekündet. Bis dahin ist der Kantonsbeitrag für das Jahr 2024 vertraglich zugesichert. Es handelt sich somit um eine gebundene Ausgabe, die durch den Regierungsrat zu bewilligen ist.

7. Publikation im Amtsblatt

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu veröffentlichen, weil die gesamten Ausgaben, wären alle neu, der fakultativen Volksabstimmung unterstehen würden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Beilage ‒ Leistungsvereinbarung BWW 2009

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Signalisationsverordnung, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 13, and Art. 91 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on April 8, 2024, January 1, 2025, March 1, 2025, July 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32, and Art. 33 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2026 and September 1, 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 12 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.
  • Strassenverordnung, Art. 91 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on February 1, 2024 and January 1, 2026.