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2024.BKD.4638

Schulgeldbeiträge an ausserkantonale Mittelschulen und Berufsfachschulen sowie private Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für hochbegabte bernische Auszubildende. Objektkredit 2023-2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1287/2024 Datum RR-Sitzung: 11. Dezember 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2024.BKD.4638 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Schulgeldbeiträge an ausserkantonale Mittelschulen und Berufsfachschulen sowie private Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für hochbegabte bernische Auszubildende; Objektkredit 2023-2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit den Beitritten zu verschiedenen interkantonalen Schulgeldvereinbarungen hat sich der Kanton Bern verpflichtet, für seine Auszubildenden an ausserkantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen die in den Vereinbarungen festgelegten Schulgeldbeiträge zu zahlen. Mit dem Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte verpflichtet sich der Kanton Bern zudem, das Schulgeld für besonders begabte Berner Schülerinnen und Schüler an Privatschulen im Kanton Bern zu übernehmen. Der Besuch einer ausserkantonalen Schule oder eines Angebots für Hochbegabte muss im Einzelfall von der zuständigen Stelle im Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf die Berechtigung hin geprüft werden.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Interkantonale Schulgeldvereinbarungen

‒ Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2009 (BSG 439.14) ‒ Regierungsratsbeschluss über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten vom 1. Juli 2015 (BEJUNE-Vereinbarung; BSG 439.15) ‒ Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung vom 4. Juli 2007 (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV; BSG 439.16) ‒ Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura, mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren vom 8. August 2001 (BSG 439.31) ‒ Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 29. Januar 2008 (BSG 439.38)

2.2 Kantonale Erlasse

Art. 28, 30 Abs. 2, 3, 4 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)Art. 25, 27, 30 und 38 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)Art. 51 Abs. 1, 53 und 54 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11)Art. 57 und 58 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111)Art. 51, 65 und 66 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12)Art. 82 bis 84 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende (Art. 28 FHG) und gebundene Ausgabe (Art. 30 Abs. 2 FHG). Die Ausgaben für den Berufsbildungsbereich sind an den Regierungsrat delegiert (Art. 51 Abs. 1 BerG). Für die Ausgaben im Bereich Mittelschulen, Beiträge an ausserkantonale öffentliche Mittelschulen und an private Schulen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse (Art. 51 MiSG). Da es sich um gebundene Ausgaben handelt, ist ebenfalls der Regierungsrat zuständig.

4. Massgebende Kreditsumme

Jahr 2023: Produkt Mittelschulen: CHF 2’056'620 Produkt Berufsbildung: CHF 16'248’909 Total Kreditsumme CHF 18'305’529

Jahr 2024: Produkt Mittelschulen: CHF 2’350'000 Produkt Berufsbildung: CHF 18’160’000 Total Kreditsumme CHF 20'510'000 Reserve CHF 990'000 Total Kreditsumme CHF 21'500'000

Jahr 2025: Produkt Mittelschulen: CHF 2’400'000 Produkt Berufsbildung: CHF 18’310’000 Total Kreditsumme CHF 20'710'000 Reserve CHF 990'000 Total Kreditsumme CHF 21'700'000

Jahr 2026: Produkt Mittelschulen: CHF 2’450'000 Produkt Berufsbildung: CHF 18’460’000 Total Kreditsumme CHF 20'910'000 Reserve CHF 990'000 Total Kreditsumme CHF 21'900'000

Jahr 2027: Produkt Mittelschulen: CHF 2’500'000 Produkt Berufsbildung: CHF 18’610’000 Total Kreditsumme CHF 21’110'000 Reserve CHF 990'000 Total Kreditsumme CHF 22’100'000

Jahr 2028: Produkt Mittelschulen: CHF 2’550'000 Produkt Berufsbildung: CHF 18’760’000 Total Kreditsumme CHF 21’310'000 Reserve CHF 990'000 Total Kreditsumme CHF 22’300'000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Objektkredit für die Jahre 2023-2028.

Produktgruppe: 4481348210 Mittelschulen und Berufsbildung Produkt: 4821100100 Mittelschulen 4821200100 Berufsbildung Konten: 361100000 Entschädigungen an Kantone 36350000 Betriebsbeiträge an private Unternehmungen

Der Verpflichtungskredit ist im Budget 2023 und 2024 und im Finanzplan 2025 bis 2028 enthalten.

6. Begründung

Der Kanton Bern ist als Abkommenskanton verpflichtet, für seine Auszubildenden an ausserkantonalen Mittel- und Berufsfachschulen die in den Vereinbarungen festgelegten Schulgeldbeiträge zu zahlen. Mit dem Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte verpflichtet er sich zudem, einen Schulgeldbeitrag für besonders begabte Berner Schülerinnen und Schüler an Privatschulen im Kanton Bern und in anderen Kantonen zu übernehmen. Andererseits erhält er Schulgeldbeiträge von den Partnerkantonen für die Aufnahme von Auszubildenden. Bezüglich Handlungsspielraum besteht faktisch und insbesondere kurzfristig kein Spielraum, da die Ausgaben mit interkantonalen Vereinbarungen in Zusammenhang stehen und bspw. das interkantonale regionalen Schulabkommen (RSA) nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden könnte. Eine Kündigung dieses Abkommens würde zu grossem Unverständnis von Seiten anderer Kantone führen. Auch im Hinblick auf die Förderung des Sprachaustauschs (vor allem zwischen dem Kanton Bern und Freiburg) hätte eine Kündigung negative Auswirkungen.

7. Publikation

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bildungs- und Kulturdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Mittelschulgesetz, Art. 51, Art. 65, and Art. 66 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Mittelschulverordnung, Art. 82, Art. 83, and Art. 84 — read in the version of August 1, 2024; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 51, Art. 53, and Art. 54 — read in the version of November 1, 2020; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 57 and Art. 58 — read in the version of August 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 3, Art. 4, Art. 28, and Art. 30 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.