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2024.WEU.4636

Innovationsförderung: Wiederkehrende Finanzhilfen an Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Rahmenkredit 2026–2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 178/2025 Datum RR-Sitzung: 26. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.4636 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Innovationsförderung: Wiederkehrende Finanzhilfen an Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung; Rahmenkredit 2026–2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a1 des Innovationsförderungsgesetzes (IFG) kann der Kanton Bern Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung wiederkehrende Finanzhilfen gewähren. Zudem kann er gemäss Artikel 3 Absatz 5 IFG zweckgebundene Förderbeiträge an Berner Hochschulen und Universitätsspitäler gewähren.

In der Periode von 2026–2028 soll das Centre Suisse d’Electronique et de Microtechnique (CSEM) mit wiederkehrenden Finanzhilfen unterstützt werden. Damit verbunden sind zweckgebundene Förderbeiträge für die Zusammenarbeit des CSEM mit der Universität Bern und der Inselgruppe.

Für die wiederkehrenden Finanzhilfen und die zweckgebundenen Förderbeiträge in der Periode von 2026–2028 ist ein Rahmenkredit von maximal 12 Millionen Franken vorgesehen (4 Millionen Franken pro Jahr). Davon entfallen analog zur bisherigen Mittelverwendung 9 Millionen Franken (3 Millionen Franken pro Jahr) auf das CSEM, wovon 3 Millionen Franken (1 Million Franken pro Jahr) zweckgebunden für den Zusammenarbeitskredit der drei Standortpartner zu verwenden sind (CSEM, Universität Bern und Insel-Gruppe). Die übrigen 3 Millionen Franken (1 Million Franken pro Jahr) werden direkt an den Zusammenarbeitskredit der drei Standortpartner bezahlt (CSEM, Universität Bern und Insel-Gruppe).

2. Rechtsgrundlagen

‒ Innovationsförderungsgesetz vom 27. Januar 2016 (IFG; BSG 901.6): Art. 3, Art. 9a, Art. 9b, Art. 13a ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0): Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1): Art. 21 ff ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Gestützt auf Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG handelt es sich um eine wiederkehrende, neue Ausgabe.

4. Massgebende Kreditsumme

Für die Jahre 2026–2028 wird ein Rahmenkredit in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Franken bzw. 4 Millionen Franken pro Jahr beantragt, der sich wie folgt zusammensetzt:

Beiträge des Kantons Bern (in CHF 1000) 2026 2027 2028

Grundbeitrag an das CSEM 2000 2000 2000 Zweckgebundener Beitrag an das CSEM für den Zusammenarbeitskredit 1000 1000 1000 Direkter Beitrag an den Zusammenarbeitskredit 1000 1000 1000 Total 4000 4000 4000

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Neue wiederkehrende Ausgabe; Verpflichtungskredit als Rahmenkredit Konto: 363500000 Beiträge an private Unternehmungen Prod.gruppe: 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht

Der Rahmenkredit wird voraussichtlich wie folgt durch jährliche Tranchen und Ausgabenbeschlüsse abgelöst:

Jahr Unterstütze Institution Betrag (in CHF 1000)

CSEM AG 3000 Zusammenarbeitskredit 1000

CSEM AG 3000 Zusammenarbeitskredit 1000

CSEM AG 3000 Zusammenarbeitskredit 1000

Die Ausgaben in der Höhe von vier Millionen Franken pro Jahr sind im Aufgaben-/Finanzplan 2026–2028 nicht eingestellt. Die Beiträge 2026–2028 werden im Rahmen des Planungsprozesses 2025 als Auslöser für das Budget 2026 und Aufgaben-/Finanzplan 2027–2029 beantragt. Der Saldo der Erfolgsrechnung (Globalbudget) der Produktgruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht kann ohne die beantragte Erhöhung des Budgetkredits nicht eingehalten werden. Die Beiträge haben keine Auswirkungen auf den Saldo der Investitionsrechnung.

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ

Gemäss Artikel 13a IFG legt der Grosse Rat den Betrag fest, der im Rahmen des vorliegenden Rahmenkredits für die Gewährung von Finanzhilfen an die Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung zur Verfügung steht. Aufgrund dieser spezialgesetzlich vorgesehenen Übertragung der Ausgabenkompetenz für Einzelgesuche an den Grossen Rat muss diesem bei Überschreitung des Betrags eines Einzelgesuchs ein Zusatzkredit vorgelegt werden, so dass der Grosse Rat auch über die allfällige Erhöhung der Mittel von Einzelgesuchen entscheiden kann. In Abweichung zu Anhang 1 zu Art. 36 FHaV, wo dies erst ab 200 000 Franken nötig ist, hat diese Kompetenz des Grossen Rates keine Untergrenze.

Gemäss Artikel 13b IFG ist der Regierungsrat im Rahmen dieser Obergrenzen für den gesamten Rahmenkredit und die Einzelgesuche für die Verwendung des Rahmenkredits und damit auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständig.

7. Begründung

Die vorgesehenen Finanzhilfen stärken die wirtschaftliche Wertschöpfung über die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie über den Zufluss von Bundesmitteln und privaten Forschungs- und Entwicklungsgeldern und führen zu einer Stärkung der innovationsorientierten Forschung und damit einer Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Bern.

8. Finanzreferendum

Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 3, Art. 9a, Art. 9b, and Art. 13a — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.