26.03.2026 2025.GSI.3116 Aufsichtsrecht: Entbindung vom Berufsgeheimnis
Rubrum
aas Kanton Bern 9 Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2025.GSI.3116 / vb
Beschwerdeentscheid vom 26. März 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.__
gegen
Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8 Vorinstanz
und
Beschwerdegegner
betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis
(Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2025)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.3116
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 1. April 2025 ersuchte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) den kantonsärztlichen Dienst des Gesundheitsamts des Kantons Bern (GA; nachfolgend: Vorinstanz) um die Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Herausgabe sämtlicher Patientenakten betreffend A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass er im Rahmen einer Verfügung von der Staatsanwaltschaft in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer um die Herausgabe sämtlicher Patientenakten aufgefordert worden sei.1
2. Mit Schreiben vom 2. April 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden und ihn dazu ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer auszuhändigen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.2
3. Die am 11. August 2025 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. November 2025 gut und stellte fest, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 nichtig ist. Zur Begründung hielt die GSI zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer als Geheimnisherr vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt und ihm die Verfügung vom 2. April 2025 auch hätte eröffnet werden müssen.3
4. Mit Editionsverfügung vom 1. Oktober 2025 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner erneut auf, die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers herauszugeben.4
5. Der Beschwerdegegner ersuchte daraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 erneut um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis.5
6. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 das rechtliche Gehör.6 Dieser reichte am 29. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.7
1 Beschwerdeentscheid GSI Nr. 2025.GSI.1982 vom 28. November 2025, Ziff. 1 (abrufbar unter https://www.gsi.be.ch/ de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html) 2 Beschwerdeentscheid GSI Nr. 2025.GSI.1982 vom 28. November 2025, Ziff. 2 3 Beschwerdeentscheid GSI Nr. 2025.GSI.1982 vom 28. November 2025, E. 5.3 ff. und Dispositiv 4 Verfügung vom 1. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 32-34) 5 Schreiben vom 3. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 30) 6 Rechtliches Gehör vom 15. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 28-29) 7 Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 25-27)
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7. Am 25. November 2025 verfügte die Vorinstanz das Folgende8:
1. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wird entsprochen.
2. Der Beschwerdegegner hat der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ , die vollständigen
Patientenunterlagen herauszugeben (nach Eintritt der Rechtskraft).
3. Zu eröffnen:
• Beschwerdegegner [...]
4. Mitzuteilen an:
• Beschwerdeführer [...]
• Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D. ___ [...]
8. Gegen die Verfügung vom 25. November 2025 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 Beschwerde bei der GSI erhoben. Er stellt darin folgende Anträge9:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25.11.2025, mit welcher der Beschwerdegegner von der Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer entbunden wurde, sei aufzuheben.
2. Es sei festzusteilen, dass die genannte Verfügung rechtswidrig ergangen sei, insbesondere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 6 Ziff. 1 EMRK10 sowie Art. 6 und 8 i.V.m.
Art. 13 EMRK).
3. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz vom 25.11.2025, mit welcher der Beschwerdegegner von
der Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer entbunden
wurde, sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Unter den gegebenen Umständen (Nachholung des Verfahrens aufgrund Behördenverschuldens) sei
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Allfällige Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
8 Angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 (Vorakten, pag. 22-24) 9 Beschwerde vom 28. Dezember 2025 (Akten GSI) 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101)
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9. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,11 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
10. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.12
11. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2026 holte die Rechtsabteilung der GSI beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein und forderte den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mittels geeigneter Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse zu ergänzen. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote und eine Stellungnahme betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 GesG'3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG14 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. Dezember 2025 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer als Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.15 Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).
1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.'6
n Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 12 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026 (Akten GSI) 13 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.1 16 Vollmacht vom 19. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 1)
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1.4 Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2025 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim 26. Dezember 2026 um einen vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt, endete die 30-tägige Beschwerdefrist am 29. Dezember 2025 (Art. 41 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c FRG17). Die Beschwerde vom 28. Dezember 2025, mit Postaufgabe vom 29. Dezember 2025, erfolgte damit fristgerecht (Art. 67 VRPG).
1.5 Ebenfalls erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG).
1.6 Auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2025 ist folglich einzutreten.
1.7 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
Streitgegenstand und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. November 2025 zu Recht vom Berufegeheimnis entbunden und ihn dazu verpflichtet hat, nach Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft die Patientenunterlagen über den Beschwerdeführer herauszugeben.
3. Argumente der Verfahrensbeteiligten
3.1 Beschwerdeführer
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass die betroffenen medizinischen Unterlagen für die streitige Fragestellung im Strafverfahren fachlich nicht relevant seien. Im Strafverfahren gehe es um die Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung (Wahn) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner sei Allgemeinmediziner und nicht Psychiater. Seine Behandlungsdokumentation betreffe vorwiegend somatische Beschwerden (z.B. Schulter- und Gelenkschmerzen) und gewöhnliche hausärztliche Befunde, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der psychiatrischen Beurteilung einer möglichen Wahnstörung stünden. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis dürfe nur insoweit bewilligt werden, als die offenbarten Daten für das Strafverfahren unerlässlich seien. Dies folge bereits aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV18) sowie aus
17 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1) 18 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
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spezialgesetzlichen Regelungen. Beispielsweise verlange Art. 6 Abs. 3 DSG19, dass bei der Datenbekanntgabe der Zugriff auf jene Daten zu beschränken sei, die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich seien und dass der Zweck der Datenbekanntgabe anzugeben sei. Vorliegend lege die Vorinstanz nicht dar, inwiefern die hausärztlichen Unterlagen überhaupt relevante Erkenntnisse zur «abgeklärten Wahnerkrankung» liefern könnten. Mangels fachlicher Relevanz bestehe kein ausreichendes öffentliches Interesse an der Preisgabe dieser geschützten Patientendaten und das Privatinteresse des Beschwerdeführers wiege umso schwerer.20
3.1.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit der Arztnotizen der Beschwerdegegners bestünden. Selbst wenn gewisse Teile der hausärztlichen Akte theoretisch Relevanz haben könnten, spreche der Inhalt der Unterlagen gegen eine Offenlegung. Die Notizen des Beschwerdegegners seien ohne Mitwirkung des Beschwerdefüh rers erstellt worden und würden grösstenteils subjektive Einschätzungen und Meinungen des Arztes darstellen. Es handle sich nicht um neutrale Gutachten, sondern um interne Verlaufsnotizen aus einer Behandlung, die naturgemäss einseitig durch den Blickwinkel des Arztes geprägt seien. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, diese Aufzeichnungen zu dokumentieren oder zu korrigieren. Es sei daher zu befürchten, dass die Unterlagen unvollständig oder unmissverständlich seien. Würden diese im Strafverfahren unvermittelt als vermeintlich objektive Befunde herangezogen, bestünde ein erhebliches Risiko einer falschen Interpretation zu Lasten des Beschwerdeführers. Hinzu komme das belastete Vertrauensverhältnis, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner früher einer möglichen Verletzung der Schweigepflicht bezichtigt und gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht habe. Dieser Konflikt lege nahe, dass die Darstellung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers durch den Beschwerdegegner nicht frei von Vorurteilen sein könnte. Eine Herausgabe persönlich gefärbter Aufzeichnungen eines möglicherweise voreingenommenen Arztes würde das Recht des Patienten auf korrekte und faire Behandlung verletzen. Die Schweigepflicht diene gerade dazu, das Vertrauen in die Vertraulichkeit ärztlicher Aufzeichnungen zu schützen. Dies wäre obsolet, wenn subjektive Arztmeinungen ohne Prüfung in ein Strafverfahren einfliessen dürften. Insgesamt sei die Zuverlässigkeit der fraglichen Unterlagen so gering, dass ihr potentieller Beitrag zur Wahrheitsfindung in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Geheimnisbruch stehe.21
3.1.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die angefochtene Verfügung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie zentrale Datenschutzprinzipien wie Datenminimierung und Zweckbindung verletze. Statt eine gezielte, auf das Nötigste beschränkte Offenbarung spezifischer Informationen anzuordnen, habe die Vorinstanz eine pauschale Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Beschwerdeführers erlaubt, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Eine der-
19 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) 20 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 39 ff. 21 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 68 ff.
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artige Vollentbindung vom Arztgeheimnis sei a priori unverhältnismässig, weil sie weit über das hinausgehe, was zur Zweckerreichung erforderlich wäre. Es seien mildere Massnahmen denkbar gewesen. So hätte die Vorinstanz beispielsweise eine Selektion der Unterlagen vornehmen können (etwa Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum oder auf psychiatrisch relevante Einträge). Alternativ hätte ein unabhängiger Facharzt oder Gutachter die Akte einsehen und lediglich diejenigen Informationen weitergeben können, die für die Beurteilung der mutmasslichen Wahnvorstellung unverzichtbar seien. Solche Schritte seien von der Vorinstanz jedoch nicht erwogen worden. Indem die Vorinstanz alle Krankenunterlagen des Beschwerdeführers freigebe, verletzte sie das Gebot der Datenminimierung in gravierender Weise. Dieses Prinzip besage, dass nur diejenigen Daten erhoben und weitergegeben werden sollten, die für den verfolgten Zweck absolut notwendig seien. Ebenso fehle es an einer klaren Zweckbindung der Verfügung. Die Vorinstanz lege nicht dar, für welche Fragestellungen im Strafverfahren welche Teile der Unterlagen benötigt würden. Damit bleibe unklar, welchem Zweck die Datenweitergabe genau dienen solle. Es liege ein Verstoss gegen das Transparenzgebot im Datenschutz vor. Vorliegend bestehe die Gefahr, dass die einmal offenbarten Informationen auch für andere als die ursprünglich intendierten Zwecke verwendet werden könnten, zumal keinerlei inhaltliche oder zeitliche Eingrenzung verfügt worden sei. Schliesslich sei die Entbindung auch unter Abwägung der betroffenen Interessen unverhältnismässig. Dem marginalen Erkenntnisinteresse an irgendwelchen zufälligen Hinweisen in den Unterlagen stehe das erhebliche Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner gesamten Krankengeschichte gegenüber. Die Intimsphäre des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich somatischer Leiden, die mit dem Strafverfahren nichts zu tun hätten, verdiene einen hohen Schutz. Die Vorinstanz habe es versäumt, darzulegen, weshalb dieses Persönlichkeitsrecht hier zurückstehen sollte. Das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz irrelevanter medizinischer Details überwiege klar das staatliche Interesse an Einsicht in diese Daten.22
3.1.4 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zwar habe sie ihm formal Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Schweigepflichtentbindung zu äussern, jedoch seien wesentliche Einwendungen in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar berücksichtigt worden. Die Begründung der Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die in der Stellungnahme ausführlich dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Argumente ein (fehlende Relevanz, Zweifel an Objektivität, Verhältnismässigkeit etc.). Die Vorinstanz hätte diese sorgfältig prüfen und in ihrem Entscheid diskutieren müssen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis voreilig und ohne echtes Eingehen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers als Geheimnisherr bewilligt worden sei. Eine derart unzureichende Auseinandersetzung mit den Einwendungen rechtfertige die Aufhebung der Verfügung. Dies erschwere im Übrigen dem Beschwerdeführer, den Entscheid nachzuvollziehen und anzufechten.23
22 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 124 ff. 23 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 96 ff. und 170 ff.
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3.2 Vorinstanz
3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht daran anknüpfe, ob die Unterlagen bereits aus heutiger Sicht «psychiatrisch beweiskräftig» seien, sondern daran, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung bestehe und die Offenbarung für die Aufgabenerfüllung der Strafbehörden im konkreten Verfahren erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft habe vom Beschwerdegegner die Herausgabe der vollständigen Unterlagen verlangt. Die strafprozessuale Erforderlichkeit werde damit von der zuständigen Ermittlungsbehörde behauptet und sei im Entbindungsverfahren nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung zu ersetzen. Zudem könnten auch hausärztliche Unterlagen für die Beurteilung einer psychischen Störung mittelbar bedeutsam sein (z.B. Verlauf, Medikation, Konsultationsgründe, Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten, Fremdanamnesen, somatische Differentialdiagnosen, Stressoren, Schlaf, Substanzkonsum, Therapietreue). Ob solche Elemente vorliegen würden und wie sie zu würdigen seien, sei eine Frage der «strafprozessualen Aktenwürdigung» bzw. einer allfälligen Begutachtung und nicht des Entbindungsverfahrens. Die Entbindung schaffe lediglich die rechtliche Grundlage, damit die Strafbehörde den beantragten Aktenbeizug überhaupt prüfen könne. Ferner könne aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 DSG nicht abgeleitet werden, dass eine Entbindung stets nur «psychiatrisch labelbare» Einträge umfassen dürfe. Massgeblich sei, ob der Eingriff im Lichte des konkreten Strafverfahrens geeignet, erforderlich und zumutbar sei. Bei einem schweren «Gewaltstrafverfahren» (i.c. versuchte vorsätzliche Tötung) sei das Ermittlungsinteresse besonders gewichtig.24
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet weiter, dass die ärztliche Dokumentation keine gutachterliche Expertise sei, sondern eine Behandlungsdokumentation. Dass Verlaufsnotizen die Perspektive und Einschätzungen des Behandlers enthalten würden, sei im medizinischen Kontext üblich und mache sie nicht unzulässig. Ob und mit welchem Beweiswert solche Notizen im Strafverfahren herangezogen werden könnten, sei eine Frage der Beweiswürdigung nach StPO25 und damit Sache der Strafbehörden bzw. des Sachgerichts. Selbst wenn einzelne Passagen missverständlich oder streitig sein sollten, rechtfertige dies keine Verweigerung der Entbindung. Eine Verweigerung wäre nur angezeigt, wenn die Entbindung als offensichtlich zweckwidrig oder gänzlich unnötig wäre. Davon könne angesichts der konkreten Editionsaufforderung im hängigen Strafverfahren keine Rede sein. Zur Abklärung des Sachverhalts sei die Einsicht in bestimmte ärztliche Unterlagen erforderlich und es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung. Soweit der Beschwerdegegner einwende, hausärztliche Unterlagen seien mangels psychiatrischer Fachrelevanz ungeeignet, ziele dies auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung ab. Ob und inwiefern die Unterlagen für die strafrechtliche Untersuchung (inkl. allfällige gutachterliche Fragestellungen) erheblich seien, sei von den zuständigen Strafbehörden zu beurteilen.26
24 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026, Ziff. 2 25 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) 26 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026, Ziff. 3
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3.2.3 Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass die Entbindung vom Berufsgeheimnis der Herausgabe der Patientenunterlagen an eine konkret bezeichnete Strafbehörde im ausdrücklich genannten Strafverfahren diene. Damit sei der Zweck der Datenbekanntgabe ausreichend klar umrissen. Der Eingriff sei zwar erheblich (Gesundheitsdaten), stehe aber einem gewichtigen öffentlichen Interesse gegenüber (Abklärung schwerer Gewaltstraftaten). Die Entbindung sei geeignet, weil sie die rechtmässige «Editionsherausgabe» erst ermögliche. Die vom Beschwerdeführer genannten Alternativen (Selektion nach Zeitraum/Einträgen, vorgängige Sichtung durch Dritte) seien nicht zwingend gleich geeignet. Eine behördlich oder durch Dritte vorgenommene Vorselektion berge das Risiko, dass gerade für «Verlauf und Kontext» relevante Informationen nicht berücksichtigt würden. Zudem liege es primär bei der Strafbehörde, den Untersuchungsgegenstand festzulegen und die dafür erforderlichen Akten beizuziehen. Die Entbindung sei sodann erforderlich, weil ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Herausgabe der Patientenunterlagen wegen Art. 321 StGB nicht zulässig wäre. Die Zumutbarkeit ergebe sich aus der Interessenabwägung, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Daten an eine Strafbehörde gelangen würden, die ihrerseits gesetzlichen Verfahrens- und Geheimhaltungspflichten unterliege. Art. 171 Abs. 3 StPO sei nicht entscheidend für die Entbindungsfrage.27
3.2.4 Zu guter Letzt hält die Vorinstanz fest, dass die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet worden sei. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Die Begründungspflicht verlange nicht, dass sich die Behörde mit jedem Vorbringen ausdrücklich und einzeln auseinandersetze. Es genüge, wenn die Überlegungen, auf welche sich der Entscheid stütze, erkennbar seien, sodass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten könne.28 Auch habe der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerde eingereicht, was bereits zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei.29
4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Ärzte in eigener fachlicher Verantwortung haben das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Bst. f MedBG30). Sie sind verpflichtet, gegenüber Drittpersonen über alles, was ihnen die Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahmehmen, Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Die Schweigepflicht entfällt, wenn die Patientin oder der Patient oder die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht (Art. 27 Abs. 2 GesG).
27 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026, Ziff. 5 28 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026, Ziff. 4 29 Beschwerdevernehmlassung vom 27. Januar 2026, Ziff. 6 30 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11)
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4.2 Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB31). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das strafbewehrte Arztgeheimnis stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient.32
4.3 Art. 321 Abs. 2 StGB nennt selbst keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen.33 Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist.34 Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet per se kein überwiegendes höheres Interesse. Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist.35
4.4 Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger (z.B. Arzt) selbst, nicht aber auch vom Geheimnisherm (z.B. Patient) oder einem Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) gestellt werden. Der Geheimnisträger ist befugt, sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar macht. Der Geheimnisherr ist aber legitimiert, gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung Beschwerde zu erheben.36
4.5 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten im Kanton Bern im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB entscheidet die Vorinstanz als zuständige Stelle (Art. 8 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 14a Abs. 5 GesV).
31 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 32 Urteil des Bundesgerichts 1B 36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.1 33 Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 321 N. 34; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N. 23; Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H. 34 Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2024 vom 9. September 2025 E. 4.5.2 m.w.H. 35 Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2024 vom 9. September 2025 E. 4.5.2 36 Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1; BGE 142 II 256 E. 1.2.2
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5. Würdigung
5.1 Aus der an den Beschwerdegegner adressierten Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2025 geht hervor, dass diese gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung führt. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei den herauszugebenden Unterlagen um für die Strafuntersuchung «notwendige» und der Herausgabepflicht unterliegende Beweismittel handeln würde. Die Patientenunterlagen des Beschwerdeführers seien bereits mit Verfügung vom 28. März 2025 ediert worden. Da das psychiatrische Gutachten, welches zum Teil gestützt auf diese Patientenunterlagen erstellt worden sei, aus formellen Gründen als unverwertbar aus den Akten habe gewiesen werden müssen, erfolge eine erneute Edition der Patientenunterlagen des Beschwerdeführers.37
5.2 Das öffentliche Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners besteht vorliegend in der Strafverfolgung (Aufklärung von Straftaten, Abklärung der Schuldfähigkeit). Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) respektive an der Geheimhaltung seiner Patientendaten, die als besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG gelten. Nachfolgend ist zu prüfen, welches dieser beiden Interessen vorliegend überwiegt.
5.3 Die Wahrheitsfindung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse.38 Vorliegend stehen jedoch keine einfachen Gesetzesübertretungen des Beschwerdeführers im Raum, sondern zwei besonders schwere Straftaten (versuchte vorsätzlichen Tötung und versuchte schwere Körperverletzung). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um die beschuldigte Person in der Strafuntersuchung handelt und nicht etwa um ein Opfer oder einen Strafkläger, in dessen Patientenakten die Staatsanwaltschaft Einsicht erlangen will. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers an der Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegend deutlich überwiegt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die hausärztlichen Unterlagen seien für die im Strafverfahren streitige Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung (Wahn) des Beschwerdeführers fachlich nicht relevant, verkennt er, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, im Rahmen der Entbindung vom Berufsgeheimnis zu prüfen respektive zu hinterfragen, ob die von der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegegner edierten Unterlagen für das Strafverfahren von Relevanz sind oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Editionsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner vom 1. Oktober 2025 angegeben, dass es sich bei den herausverlangten Patientenunterlagen um
37 Editionsverfügung vom 1. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 32-34) 38 Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23
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«notwendige» Beweismittel handeln würde. Es käme einer antizipierten Beweiswürdigung gleich, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Entbindung vom Berufsgeheimnis die Beweistauglichkeit bzw. den Beweiswert dieser edierten Patientenunterlagen in Frage stellen würde. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz weder Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft noch in die Patientenakten des Beschwerdeführers hat. Entsprechend ist es ihr nicht möglich, die Patientenakten im Hinblick auf die Relevanz für das Strafverfahren zu prüfen. Selbst wenn, liege es ausserhalb der fachlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz, eine solche (strafrechtliche bzw. strafprozessuale) Prüfung vorzunehmen respektive über die Erforderlichkeit bzw. Relevanz der von der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegegner herausverlangten Patientenunterlagen zu entscheiden. Auch gehört es, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht zu den Aufgaben der Vorinstanz, darzulegen, inwiefern die hausärztlichen Unterlagen relevante Erkenntnisse im Strafverfahren bzw. zur «abgeklärten Wahnerkrankung»39 liefern könnten.
5.5 Der Beschwerdeführer moniert alsdann die fehlende Neutralität und Verlässlichkeit der Patientenunterlagen (subjektive Einschätzungen des Beschwerdegegners, keine Mitwirkung des Beschwerdeführers, belastetes Arzt-Patienten-Verhältnis). Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, stellt die ärztliche Dokumentation keine gutachterliche Expertise dar, sondern eine Behandlungsdokumentation. Nach Art. 26 Abs. 1 GesG hat die Fachperson über die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie den Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten. Die Behandlungsdokumentation wird somit stets vom behandelnden Arzt vorgenommen. Der Umstand, dass der Patient bei der Behandlungsdokumentation nicht mitwirken kann, ist insofern üblich und macht die Behandlungsdokumentation nicht unzulässig oder unvollständig. Es erscheint ohnehin fraglich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern ein medizinisch nicht ausgebildeter Patient in der Lage sein soll, die Behandlungsdokumentation seines behandelnden Arztes fachlich «zu kommentieren oder zu korrigieren». Dem Verständnis des Beschwerdeführers folgend wären alle ärztlichen Behandlungsdokumentationen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Patienten jeweils als nicht objektiv, unvollständig oder missverständlich zu betrachten. Dem ist nicht zu folgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe ein erhebliches Risiko zur falschen Interpretation, wenn die subjektiven Aufzeichnungen des Beschwerdegegners als vermeintlich objektive Befunde im Strafverfahren herangezogen würden, verkennt er erneut, dass die Beweiswürdigung im Strafverfahren Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft respektive des zuständigen Strafgerichts ist und nicht die der Vorinstanz. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es aus Gründen der Objektivität und Wahrheitsfindung vorzuziehen sei, die für die psychiatrische Beurteilung nötigen Informationen durch unabhängige
39 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 55 ff.
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Sachverständige oder offizielle Begutachtung zu erheben, anstatt auf fragwürdige hausärztliche Notizen zurückzugreifen. Ein solcher Antrag hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es bestünden aufgrund eines belasteten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdegegner Zweifel an dessen Neutralität, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 26 GesG dazu verpflichtet ist, gewisse (objektive) Mindestangaben in der Behandlungsdokumentation festzuhalten. Ausserdem gehört es zur Berufspflicht des Beschwerdegegners, seinen Beruf als Arzt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 40 Bst. a MedBG40). Auch bei einem allfälligen zerrütteten Arzt-Patienten-Verhältnis darf der Beschwerdegegner keine falschen Angaben in die Behandlungsdokumentation aufnehmen. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, ob bzw. inwiefern der Beschwerdegegner seine Berufspflicht im Zusammenhang mit der (wahrheitsgemässen) Behandlungsdokumentation verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Zuverlässigkeit der fraglichen Unterlagen sei so gering, dass ihr potentieller Beitrag zur Wahrheitsfindung in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Geheimnisbruch stehe, ist neuerlich festzuhalten, dass der potentielle Beitrag bzw. die fachliche Relevanz der Patientenunterlagen im Hinblick auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren nicht im Rahmen des (Verwaitungs-)Verfahrens durch die Vorinstanz betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu prüfen ist, sondern im Strafverfahren durch die dafür zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht.
5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen in seiner detaillierten Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 26 Abs. 2 KV41 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.42 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs auch die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde kann sich auf
40 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 41 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 42 Michel Daum, in: Kommentar zum VRPG, 2. Auflage, Bern 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 21 N. 1
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die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.43 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nur sehr rudimentär mit den vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat jedoch ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, in der angefochtenen Verfügung genannt. Insbesondere hat sie festgehalten, dass die Beurteilung und Gewichtung der offenzulegenden Unterlagen den zuständigen Strafbehörden obliegen würden, welche deren Aussagekraft im Rahmen des laufenden (Straf-)Verfahrens zu würdigen hätten. Zudem ergebe sich die Erheblichkeit der betroffenen Informationen aus dem Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung, weshalb deren Offenlegung notwendig sei.44 Die Vorinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Begründung liegt seitens der Vorinstanz somit nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine derart unzureichende Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, geht er fehl. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, wäre diese im Beschwerdeverfahren geheilt worden.45 So hat sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevemehmlassung vom 27. Januar 2026 einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, die er bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 vorgebracht hat, auseinandergesetzt. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung, die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten. Dies wird durch die ausführliche und insgesamt dreizehn Seiten umfassende Beschwerdeschrift deutlich.
5.7 Im Sinn eines Zwischenfazits ist somit festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Aufklärung schwerer Straftaten, Abklärung der Schuldfähigkeit) das private Interesse des Beschwerdeführers (Geheimhaltung seiner Patientendaten) überwiegt.
5.8 Erteilt die Behörde die Entbindung, hat auch sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren. Sie ist insbesondere angehalten, die Entbindung sachlich und persönlich einzugrenzen, das heisst, es ist dem Arzt oder der Ärztin nur zu erlauben, bestimmte Teile der Krankengeschichte an bestimmte Personen und Behörden zu offenbaren. Unter Umständen sind auch Auflagen denkbar. Es ist eine Lösung anzustreben, die zwar die klar überwiegenden Interessen wahrt, zugleich aber auf die Persönlichkeitsrechte des Patienten bzw. der Patientin so weit als möglich Rücksicht nimmt.46
5.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Statt eine gezielte, auf das Nötigste beschränkte Offenbarung spezifischer Informationen habe die Vorinstanz eine pauschale Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Beschwer-
43 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 44 Angefochtene Verfügung vom 25. November 2025, E. 5 (Beschwerdebeilage) 45 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 46 Luca Oberholzer, Die Ärztliche Auskunft, in: LBR Band 186, Zürich 2025, S. 68-83, N. 224; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4
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deführers erlaubt, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Eine derartige Vollentbindung vom Arztgeheimnis sei unverhältnismässig.47 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.48 Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung pauschal von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden respektive sein Gesuch um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gutgeheissen und ihn aufgefordert, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.__ , die vollständigen Patientenunterlagen (nach Eintritt der Rechtskraft) herauszugeben.49 Die Entbindung erfolgte (im Dispositiv) ohne Nennung, gegenüber wem der Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden wird. Ausserdem erfolgte die Entbindung (im Dispositiv) ohne Einschränkung auf das konkrete Strafverfahren. Die angefochtene Verfügung könnte damit auch als Entbindung für allfällige künftige Strafverfahren, in denen der Beschwerdeführer involviert ist, oder als Entbindung gegenüber anderen Drittpersonen verstanden werden. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit hat die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis unter der Einschränkung auf die konkrete Strafbehörde und das konkrete Strafverfahren zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die konkrete Strafbehörde und das konkrete Strafverfahren lediglich im Sachverhalt der Verfügung kurz erwähnt, als sie festhielt, dass Gegenstand des Gesuchs des Beschwerdegegners die Herausgabe der Patientenunterlagen des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafverfahren (E.___ ) sei.50 Die Vorinstanz hat allerdings weder in der Begründung noch im Dispositiv die Entbindung des Beschwerdegegners dahingehend eingeschränkt. Sie hat stattdessen das Gesuch des Beschwerdegegners um Entbindung vollumfänglich gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist folglich im Dispositiv, welches letztendlich massgebend ist, in Bezug auf die konkrete Drittperson, gegenüber der die Entbindung erfolgt und in Bezug auf das konkrete Strafverfahren, anzupassen.
5.10 Soweit der Beschwerdeführer im Sinn einer milderen Massnahme geltend macht, es sei eine Vorselektion der Unterlagen vorzunehmen (etwa Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum oder auf psychiatrisch relevante Einträge), ist erneut festzustellen, dass dies auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinauslaufen würde. Aus der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2025 geht ausserdem explizit hervor, dass sie vom Beschwerdegegner die «vollständigen» Patientenunterlagen über den Beschwerdeführer herausverlangt. Die Entbindung vom Berufegeheimnis des Beschwerdegegners kann deshalb vorliegend nicht nur für einen Teil der Patientenunterlagen erfolgen. Was eine zeitliche Beschränkung anbelangt, sei dies retrospektiv oder prospektiv, erübrigt sich eine solche vorliegend. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdegegner die vollständigen Patientenunterlagen herausverlangt. Zum
47 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 124 ff. 48 Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 514 49 Angefochtene Verfügung vom 25. November 2025, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 (Beschwerdebeilage) 50 Angefochtene Verfügung vom 25. November 2025, Sachverhalt (Beschwerdebeilage)
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anderen ist davon auszugehen, dass keine Patientenunterlagen des Beschwerdeführers existieren, die durch den Beschwerdegegner nach der Editionsverfügung vom 1. Oktober 2025 erstellt worden sind. Der Beschwerdeführer befindet seit über einem Jahr in Untersuchungshaft.5' Zudem berichtet er selbst von einem belasteten Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner.52 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nach dem 1. Oktober 2025 nochmals aufgesucht hat und dadurch weitere Patientenunterlagen entstanden sind. Soweit der Beschwerdeführer sodann ausführt, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, für welche Fragestellungen im Strafverfahren welche Teile der Unterlagen benötigt würden und damit unklar bliebe, zu welchem Zweck genau die Datenweitergabe erfolgen solle, ist erneut festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung hat. Zudem ist es für die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht entscheidend, für welche konkreten Fragestellungen die Staatsanwaltschaft die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers einverlangt hat. Auch scheint der Beschwerdeführer mit diesem Argument ein weiteres Mal zu verkennen, dass es ausschliesslich in der Kompetenz und im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft liegt, darüber zu entscheiden, welche Beweismittel sie zur Wahrheitsfindung bzw. zur Durchführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer einsetzt (vgl. auch Art. 139 Abs. 1 StPO53). Es liegt ausserhalb des Zuständigkeits- und Kompetenzbereichs der Vorinstanz als Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Prüfung der Entbindung vom Berufsgeheimnis den Umfang der edierten Patientenunterlagen zu überprüfen bzw. die inhaltliche Relevanz für das Strafverfahren zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 171 Abs. 3 StPO und macht geltend, selbst die Strafprozessordnung schreibe vor, dass das «Gericht» trotz formeller Entbindung vom Geheimnis Rücksicht auf das Berufsgeheimnis nehmen müsse, wenn das Interesse des Geheimnisherrn an der Geheimhaltung das Aufklärungsinteresse überwiege.
Es handelt sich bei dieser Bestimmung um das von der Strafbehörde zu beachtende Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses. Für die Vorinstanz bzw. das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist Art. 171 Abs. 3 StPO indes nicht einschlägig.
5.11 Es ist somit festzustellen, dass die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis dahingehend unverhältnismässig ist, als dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder festgehalten hat, gegenüber wem die Entbindung vom Berufegeheimnis erfolgt, noch eine Einschränkung in Bezug auf das konkrete Strafverfahren vorgenommen hat (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner zu Unrecht dazu verpflichtet hat, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ die vollständigen Patientenunterlagen herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2). Denn auch nach einer Entbindung vom Berufsgeheimnis steht es dem Beschwerdegegner- unter Vorbehalt allfälliger gesetzlicher Aussagepflichten (so etwa Art. 171 Abs. 2
51 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 206 ff. 52 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 80 ff. 53 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
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StPO) — frei, ob er der Staatsanwaltschaft die herausverlangten Patientenunterlagen über den Beschwerdeführer herausgibt oder nicht. Es kommt ihm nach der Entbindung lediglich ein Recht zur Herausgabe zu, ohne sich der Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar zu machen.54
5.12 Schliesslich ist die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam zu machen, dass sie die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer als Geheimnisherrn und Verfahrenspartei im Entbindungsverfahren hätte eröffnen müssen.55 Stattdessen hat sie dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. November 2025 lediglich mitgeteilt.56 Dies geht zum einen aus den Vorakten hervor. So wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht eingeschrieben zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 VRPG), zumindest ist den Vorakten kein Zustellnachweis oder eine Trackingnummer der Schweizerischen Post zu entnehmen. Zudem wurde, soweit aus der Beschwerdebeilage hervorgeht, dem Beschwerdeführer lediglich eine Kopie der an den Beschwerdegegner adressierten Verfügung zugestellt.57 Es ist insofern davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung, wie in Dispositiv-Ziffer 4 angegeben, tatsächlich nicht eröffnet, sondern lediglich mitgeteilt wurde. Da die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer jedoch unbestritten zur Kenntnis gebracht wurde und ihm aus der fehlerhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind (vgl. Beschwerdeerhebung), führt dies vorliegend weder zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch bewirkt dies deren Nichtigkeit.58 Weiter ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Grundlage dafür bestand, um die Verfügung vom 25. November 2025 der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.59 Die Staatsanwaltschaft ist weder Verfahrenspartei noch in anderer Weise am Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis involviert.60 Das (Verwaltungs-)Verfahren betrifft einzig die Vorinstanz (als Aufsichtsbehörde und dadurch zuständige Entbindungsbehörde), den Beschwerdegegner (als Geheimnisträger) und den Beschwerdeführer (als Geheimnisherrn). Auch ist vorliegend weder eine Meldepflicht noch ein Melderecht der Vorinstanz nach den Bestimmungen des VRPG, GesG, MedBG oder der GesV ersichtlich. Da die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt (statt eröffnet) und der Staatsanwaltschaft bereits eine Kopie der Verfügung zur Kenntnis zugestellt (d.h. mitgeteilt) wurde und diese beiden Handlungen der Vorinstanz insofern nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erübrigt sich vorliegend eine entsprechende Anpassung der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
54 Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23; Trechsel/Vest, Art. 321 N. 35 55 Beschwerdeentscheid GSI Nr. 2025.GSI.1982 E. 5.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 ff. 56 Angefochtene Verfügung vom 25. November 2026, Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Beschwerdebeilage, Vorakten, pag. 19-21) 57 Vgl. Adresszeile der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 (Beschwerdebeilage) 58 Vgl. zum Ganzen: Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50 ff. 59 Vgl. Angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025, Dispositiv-Ziffer 4 (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 19- 21) 60 Vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 3
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6. Ergebnis
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. November 2025 folglich zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung jedoch dahingehend abzuändern, als die Entbindung vom Berufsgeheimnis einzig gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ , und einzig bezogen auf das Strafverfahren E.___ erfolgt. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdegegner unzulässigerweise zur Herausgabe der vollständigen Patientenunterlagen verpflichtet, ist indes aufzuheben. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend, d.h. soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung verlangt, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ergangen sei (vgl. Rechtsbegehren 1 und 2), und soweit er eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung verlangt (vgl. Rechtsbegehren 3), wird die Beschwerde demgegenüber abgewiesen.
7. Kosten
7.1 Verfahrenskosten
7.1.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV61). Die Verfahrenskosten werden vorliegend pauschal auf CHF 1'600.00 festgesetzt.
7.1.2 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Prozessergebnis wird grundsätzlich an den in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträgen gemessen. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Die Festlegung entzieht sich regelmässig einer mathematisch exakten Operation, sondern hängt auch von einer qualitativen Einschätzung der Bedeutung des Umfangs des Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand ab.62
61 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 62 Ruth Herzog, in: VRPG-Kommentar, Art. 108 N. 4
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7.1.3 Der Grundsatz, dass sich das Unterliegen bzw. Obsiegen an den Anträgen bemisst, erfährt eine Einschränkung bei einem Verzicht auf Anträge. Personen oder Behörden, die notwendigerweise in der Passivrolle am Beschwerdeverfahren beteiligt sind und mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht (vollständig) durchdringen, trifft die (Verfahrens- und Partei-)Kostenpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie Anträge gestellt haben oder nicht. Die Rechtsprechung hält für entscheidend, dass solche Parteien als Folge ihrer zwingenden Verfahrensbeteiligung auch ohne eigene Anträge unterliegen und sie daher vorbehältlich spezieller Verhältnisse an der Tragung von Verfahrens- und Parteikosten partizipieren. Personen oder Behörden hingegen, die nicht notwendigerweise am Beschwerdeverfahren beteiligt sind, können sich der Kostenpflicht entziehen, wenn sie auf Anträge verzichten.63 Der Beschwerdegegner gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren als notwendige Partei, da er mit seinem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis das Verfahren ausgelöst hat und mit der angefochtenen Verfügung vom Berufsgeheimnis entbunden wurde.64 Der Beschwerdegegner hat keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt. Als notwendige Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren kann er sich durch den Verzicht auf Anträge nicht von der Kostenpflicht entziehen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend jedoch als vollständig obsiegend zu betrachten. Zum einen bleibt er mit vorliegendem Beschwerdeentscheid nach wie vor vom Berufsgeheimnis entbunden, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese Entbindung einzig gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ , und bezogen auf das Strafverfahren E.___ gilt. Zum anderen wird der Beschwerdegegner mit vorliegendem Beschwerdeentscheid von der vorinstanzlich auferlegten Pflicht, der Staatsanwaltschaft die Patientenunterlagen über den Beschwerdeführer herauszugeben, befreit, sodass es in seinem Ermessen steht, ob er der Editionsverfügung nachkommt oder nicht. Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.1.4 Die Vorinstanz ist mit ihrem Rechtsbegehren, wonach die Beschwerde abzuweisen sei, nicht vollumfänglich durchgedrungen. Durch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist sie vorliegend als hälftig unterliegend zu betrachten und hätte damit grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.00 zu tragen. Da die Vorinstanz als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs.1 Bst. a VRPG gilt, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Entsprechend ist vorliegend auf die Erhebung der hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.00 zu verzichten.
7.1.5 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Weder wird die angefochtene Verfügung aufgehoben (vgl. Rechtsbegehren 1) noch wird festgestellt, dass diese rechtswidrig ergangen ist (vgl. Rechtsbegehren 2). Auch wird dem Eventualbegehren, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an
63 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 f. 64 Vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4
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die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Rechtsbegehren 3), nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist indes dahingehend als obsiegend zu betrachten, als dass die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Dispositiv-Ziffer 1 aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abgeändert wird. Aufgrund der Bedeutung dieser zwei Abänderungen der angefochtenen Verfügung (im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand), ist vorliegend von einem hälftigen Obsiegen respektive einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Entsprechend hätte er die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 800.00 zu tragen. Der Beschwerdeführer hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Rechtsbegehren 5).
7.1.6 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Prozessbedürftigkeit bedeutet nach der Rechtsprechung, dass eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Resultiert bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem zivilprozessualen Grundbedarf ein Überschuss, ist entscheidend, ob dieser ermöglichen würde, die Verfahrens- und allfälligen Anwaltskosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts innert Jahres- bzw. Zweijahresfrist zu begleichen. Nicht prozessbedürftig ist praxisgemäss, wer die Prozesskosten bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen vermag.65 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet.66
7.1.7 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig.67 Auch erschien die Beschwerde nicht aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen.
65 Lucie von Büren, VRPG-Kommentar, Art. 111 N. 19 ff. 66 Lucie von Büren, VRPG-Kommentar, Art. 111 N. 30 67 Beschwerde vom 28. Dezember 2025, Rz. 206 ff; Stellungnahme vom 6. März 2026 inkl. Beilagen
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7.1.8 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, trägt die Kosten vorläufig das Gemeinwesen.68 Es besteht jedoch eine Nachzahlungspflicht infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO69). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs des Kantons gegenüber der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist die zuständige Stelle der Finanzdirektion, d.h. die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Art. 113 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 14a EG ZSJ7° und Art. 9 Abs. 1 Bst. f OrV FIN71). Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 800.00 sind vorläufig durch den Kanton Bern zu tragen. Zwecks Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs ist der Steuerverwaltung des Kantons Bern der vorliegende Beschwerdeentscheid deshalb auszugsweise mitzuteilen (Rubrum und Dispositiv).
7.2 Parteikosten
7.2.1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
7.2.2 Da beim Beschwerdegegner kein Aufwand für die berufsmässige Parteivertretung angefallen ist, hat er trotz seines vollständigen Obsiegens vorliegend keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG).
7.2.3 Die Vorinstanz gilt als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Sie hat damit trotz ihres hälftigen Obsiegens ebenfalls keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
7.2.4 Der Beschwerdeführer gilt vorliegend als hälftig obsiegend und hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertreten lassen. Er hat damit im Umfang seines hälftigen Obsiegens einen Anspruch auf einen (hälftigen) Parteikostenersatz. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 41
68 Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 15 69 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 70 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) 71 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN; BSG 152.221.171)
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Abs. 1 KAG72 i.V.m Art. 11 Abs. 1 PKV73). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV).
7.2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 6. März 2026 seine Kostennote ein. Die Kostennote beruht auf einem Zeitaufwand von 11.3 Stunden sowie einem Stundenansatz von CHF 220.00 und beläuft sich auf insgesamt CHF 2725.74 (bestehend aus einem Honorar von CHF 2'486.00 zzgl. Auslagen von CHF 35.50 und Mehrwertsteuer von 8.1 % im Betrag von CHF 204.24). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war mit dem Prozessstoff aufgrund des Beschwerdeverfahrens 2025.GSI.1982 bereits vertraut. Unter Berücksichtigung der begrenzten Komplexität der Angelegenheit und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 6. März 2026 geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als angemessen zu werten. Die zur Hälfte unterliegende Vorinstanz hat dem zur Hälfte obsiegenden Beschwerdeführer somit nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Parteikosten, festgesetzt auf CHF 2'725.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zur Hälfte, ausmachend CHF 1'362.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
7.2.6 Im Umfang seines hälftigen Unterliegens müsste der Beschwerdeführer die angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich selber bezahlen. Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gestellt (vgl. Rechtsbegehren 5). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 7.1.7), ist der Beschwerdeführer mittellos und die Beschwerde erschien nicht aussichtslos. Auch rechtfertigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Burkhalter beizuordnen. Festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar.
7.2.7 Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge-
72 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 73 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811)
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mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV74).
7.2.8 Wie bereits erwähnt, macht Rechtsanwalt Julian Burkhalter in seiner Kostennote vom 6. März 2026 ein Honorar von CHF 2'486.00, bestehend aus 11.3 Anzahl Stunden ä je CHF 220.00, zuzüglich Auslagen von CHF 35.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 204.24, insgesamt CHF 2'725.74, geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 7.2.5). Aufgrund des hälftigen Unterliegens des Beschwerdeführers ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf die Hälfte davon, ausmachend CHF 1'362.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), festzusetzen. Der amtliche Rechtsvertreter ist vorerst durch den Kanton Bern zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von CHF 200.00 und 11.3 Leistungsstunden ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter auf CHF 1'130.00 (200 x 11.3, ausmachend CHF 2'260.00, dividiert durch zwei), zuzüglich Auslagen von CHF 35.50 und Mehrwertsteuer von CHF 91.55 (8.1 % von CHF 1'130.00), insgesamt CHF 1'257.05, festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO) sowie gegenüber Rechtsanwalt Julian Burkhalter (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG).
74 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711)
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Dispositiv
III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2025 wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 wird wie folgt abgeändert:
1. Dr. med. C.___ wird gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region D.___ , im Strafverfahren E.___ vom Berufsgeheimnis betreffend A.___ entbunden.
3. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2025 wird aufgehoben.
4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.___ , wird gutgeheissen.
6. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'600.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden nicht erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
7. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz.
8. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 2725.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zur Hälfte, ausmachend CHF 1'362.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.
9. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'362.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.___ durch den Kanton Bern eine auf CHF 1'257.05 festgesetzte amtliche Entschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.