7.4.4-1
Abfallreglement
Vom 14.06.2022 (Stand 01.01.2023)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement:
regelt die kommunale Abfallwirtschaft der Gemeinde Muttenz im Bereich der Siedlungsabfälle
setzt übergeordnetes Recht um, soweit den Gemeinden übertragen
Es gilt im ganzen Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen Ausnahmebewilligungen erlassen.
Dieses Reglement gilt für:
Siedlungsabfälle aus Haushalten und aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, sowie öffentlichen Verwaltungen
Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle (bis 20 kg pro Lieferung) aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen
§ 2 Grundsätze Abfallvermeidung
Die Gemeindebehörden und der Gemeinde unterstellte Schulen und Betriebe achten beim Einkauf von Produkten und bei der Vergabe von Aufträgen darauf, dass möglichst wenig Abfälle entstehen. Sie unterstützen die Wiederverwertung von Abfällen, indem sie Recycling-Produkte und wiederverwertbare Materialien (wie z.B. Mehrweggeschirr) bevorzugen.
Führen Dritte Anlässe auf öffentlichem Grund durch, so ist der Gemeinderat ermächtigt, Massnahmen zur Abfallvermeidung bei diesen anzuordnen. Details werden in einer Verordnung geregelt.
Der Gemeinderat kann von Veranstaltern von bewilligungspflichtigen Anlässen ein Konzept für nachhaltige Abfallentsorgung einfordern.
Einkaufsläden und Betriebe mit Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Gemeindebehörde kann Betriebe dazu verpflichten, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.
§ 3 Begriffe
Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle. Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen sowie Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind, gelten ebenfalls als Siedlungsabfälle. Siedlungsabfälle lassen sich in die Fraktionen Kehricht, Sperrgut, Separatabfälle und Sonderabfälle unterteilen:
Kehricht: für die Verbrennung bestimmte, nicht stofflich verwertbare, gemischte Abfälle
Sperrgut: brennbare Abfälle, die aufgrund ihrer Grösse und Form nicht über die zugelassenen Kehrichtgebinde entsorgt werden können
Separatabfälle (separat gesammelte Abfälle): Abfälle, die zwecks stofflicher oder energetischer Verwertung oder besonderer Behandlung separat gesammelt werden
Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern
Unter Sammlungen werden sowohl Holsammlungen (Abfuhren) als auch Bringsammlungen (Sammelstellen) verstanden:
Bei einer Holsammlung werden die Abfälle bzw. Wertstoffe von der Bevölkerung vor der Liegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitgestellt und von der Gemeinde oder einem beauftragten Unternehmen abgeholt
Bei einer Bringsammlung werden die Abfälle bzw. Wertstoffe von der Bevölkerung während bestimmten Öffnungszeiten zu einer zentralen Sammelstelle gebracht
§ 4 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Entsorgung der Siedlungsabfälle im Gemeindegebiet aus und vollzieht das Abfallreglement.
Der Gemeinderat kann für den Vollzug des Abfallreglements Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.
Private Abhol- und Entsorgungsdienste, welche im Gemeindegebiet Abfälle aus Haushaltungen übernehmen, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung.
Die Gemeinde koordiniert ihre Tätigkeit in der Abfallwirtschaft, wo sinnvoll, mit den Nachbargemeinden.
Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann der Gemeinderat mit Unternehmen, die grosse Mengen von Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen.
Der Gemeinderat kann Betriebe aus dem Verpflegungsbereich verpflichten, in der näheren Umgebung ihrer Verkaufsstellen Massnahmen gegen Littering zu ergreifen und die aus ihrem Verkauf stammenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 5 Information
Die Gemeinde informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, die Separatsammlungen, die Abfallarten und ihre Eigenschaften.
Die Gemeinde informiert über Abfuhrtage sowie Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle. Sie erstellt einmal jährlich einen Abfallkalender, der allen Haushalten zur Verfügung steht.
Die Gemeinde erhebt Daten für die Abfallstatistik wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Abfallherkunft, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton jährlich zur Verfügung gestellt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Abfallinhaberinnen und Abfallinhaber
Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen in zugelassenen Gebinden übergeben werden.
Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Siedlungsabfällen oder grösseren Mengen von Abfällen benutzt werden.
Fallen bei einem Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen bedeutend grössere Mengen an separat gesammelten Siedlungsabfällen an als bei Haushalten, so kann der Gemeinderat die Entsorgungspflicht für diese Abfälle an die Inhaber übertragen.
Umgekehrt dürfen die Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen diese separat bereitgestellten Abfälle in eigener Regie entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen, sofern dies mit dem Gemeinderat vereinbart ist. Das Verfahren für eine eigenverantwortliche Abfallentsorgung wird in der Vollzugsverordnung geregelt.
Es ist verboten, Abfälle, auch nicht zerkleinert oder verdünnt, in die Kanalisation einzuleiten.
2 Organisation der öffentlichen Entsorgung
§ 7 Kehricht und Sperrgut
Die Gemeinde organisiert eine Sammlung für Siedlungsabfälle, die keiner Separatsammlung übergeben werden können. Die Sammlung erfasst alle Wohn- und Geschäftshäuser, die öffentlichen Gebäude sowie Industrie- und Gewerbebetriebe, deren Abfälle zu den Siedlungsabfällen zählen.
Die Sammlung (Abfuhr, Leerung) erfolgt im überbauten Gebiet in der Regel einmal wöchentlich. Die Gemeinde legt den Abfuhrplan und die Route zusammen mit dem Abfuhrunternehmen fest. Sie kann für Gebäude, die ausserhalb des Baugebietes liegen, abweichende Regelungen treffen.
§ 8 Separatabfälle
Die Gemeinde sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle sowie Textilien aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden können.
Der Gemeinderat kann das Angebot anpassen, wenn dies nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen angezeigt ist.
Die Gemeinde sorgt mit geeigneten Massnahmen dafür, dass die Separatabfälle möglichst keine Fremdstoffe enthalten.
Führen Dritte Sammlungen durch, so sorgt die Gemeinde für einen ordnungsgemässen Ablauf und stellt den Abtransport der Abfälle zu geeigneten Verwertungsbetrieben sicher.
§ 8.1 Biogene Abfälle
Die Gemeinde unterstützt die dezentrale Kompostierung. Sie berät die Bevölkerung über Errichtung und Betrieb von Kompostplätzen.
Die Gemeinde organisiert einen Häckseldienst.
Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.
§ 8.2 Sonderabfälle
Sonderabfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden.
Die Gemeinde organisiert periodische Sammelaktionen von Sonderabfällen aus Haushalten und nicht betriebsspezifischen Sonderabfällen (bis 20 kg pro Lieferung) aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
§ 9 Bereitstellung der Abfälle
Siedlungsabfälle müssen den von der Gemeinde bezeichneten Sammlungen übergeben werden.
Bei Holsammlungen dürfen die Abfälle bzw. Wertstoffe nur in der vom Gemeinderat festgelegten Art und Weise und in den vom Gemeinderat bestimmten Zeiten bereitgestellt werden.
Ist der Zugang zum Abfuhrgut behindert, sind Gebinde defekt oder Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden.
Bei Bringsammlungen dürfen die kommunalen Sammelstellen nur zu den vom Gemeinderat bestimmten Zeiten und ausschliesslich zur Entsorgung der bezeichneten Abfälle bzw. Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behältnisse genutzt werden.
Die Bereitstellung der Siedlungsabfälle wird in der Vollzugsverordnung geregelt.
Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen kann die Gemeinde die Verwendung von Rollcontainern oder Unterflur- / Halbunterflurcontainern erlauben oder anordnen.
Für die Bereitstellung in Rollcontainern oder für den Bau von Unterflur- / Halbunterflurcontainern, sind die Vorgaben (technische Spezifikationen der Aufnahme- und Entleerungssysteme) bei der Gemeinde nachzufragen.
3 Finanzierung
§ 10 Verursacherprinzip
Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Abfallinhaberinnen und Abfallinhabern mittels verursachergerechten und kostendeckenden Gebühren überbunden.
Die Gebühren werden so bemessen, dass sie die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken (Spezialfinanzierung) und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
§ 11 Gebühren
Die Gemeinde erhebt mengenabhängige Gebühren. Die Gebühren werden nach Gewicht und/oder Volumen für die vom Gemeinderat festgelegten Abfallarten erhoben.
Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren anhand der Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung fest.
Die Art der Gebührenerhebung und die Gebührenhöhe werden in der Vollzugsverordnung geregelt. Der Gemeinderat überprüft die Gebühren jährlich.
§ 12 Abfallrechnung
Die Gemeinde führt eine Abfallrechnung, welche umfasst:
Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung gemäss den kantonalen Vorgaben
übrige Aufwendungen für die Abfallbewirtschaftung
Grundlage für die periodische Anpassung der Gebühren bildet die Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung.
4 Schlussbestimmungen
§ 13 Vollzug
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement.
Er wacht darüber, dass es von der Gemeinde selbst, den Betrieben und den Einwohnerinnen und Einwohnern eingehalten wird.
Der Gemeinderat erlässt für den Vollzug dieses Reglements eine Vollzugsverordnung.
§ 14 Kontrollen und Kostenüberbindung
Der Gemeinderat kann anordnen, dass Abfallsäcke und andere Gebinde, welche diesem Reglement nicht entsprechen, geöffnet werden, damit die Verantwortlichen ermittelt werden können. Die mit Abfallbeseitigungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde sind befugt, entsprechende Auskünfte einzuholen und Abklärungen durchzuführen.
Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.
§ 15 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der Gemeinde, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
§ 16 Strafbestimmungen
Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, kann vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden.
Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.
Mit Busse wird bestraft:
wer keine gebührenpflichtigen Abfallgebinde (Gebührenmarken / ‑säcke) zur Entsorgung von Hauskehricht nutzt (§ 9)
wer Abfallgebinde nicht zu den vorgegebenen Zeiten bereitstellt (§ 9)
wer illegal Abfälle an nicht zugelassenen Stellen entsorgt (§ 9)
wer die Öffnungszeiten der Sammelstellen nicht berücksichtigt (§ 9)
wer Hauskehricht in öffentlichen Abfalleimern entsorgt (§ 6)
wer illegal Abfälle verbrennt, im Freien oder in Holzfeueranlagen etc.
wer Abfälle zerkleinert oder verdünnt in die Kanalisation einleitet (§ 6)
wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen einschliesslich Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigarettenstummel wegwirft oder liegen lässt
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