7.7-1
Parkraumreglement
Vom 14.06.2022 (Stand 31.12.2025)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Nutzung des Parkplatzangebots auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Muttenz.
Das Parkieren von leichten Motorwagen bis 3.5 t Gesamtgewicht wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Zielen zeitlich beschränkt und für gebührenpflichtig erklärt:
das Langzeitparkieren auf öffentlichem Grund, um anschliessend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den jeweiligen Zielort ausserhalb von Muttenz zu gelangen, ist soweit als möglich zu regulieren
insbesondere die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die ortsansässigen Gewerbebetriebe sollen ihre leichten Motorwagen bis 3.5 t Gesamtgewicht nach Möglichkeit tagsüber zeitlich unbeschränkt abstellen können
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Parkplätze in Muttenz, welche im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt sind. Eine Erweiterung auf Kantonsstrassen ist mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden möglich.
Sämtliche Bestimmungen über das Nachtparkieren gelten generell auf dem ganzen Gemeindegebiet.
§ 3 Bewirtschaftungsmassnahmen
Folgende Bewirtschaftungsmassnahmen sind möglich:
das Markieren von weissen Parkfeldern mit zeitlichen Beschränkungen unter Anwendung von Parkuhren
das Markieren von weissen Parkfeldern mit zeitlichen Beschränkungen unter Anwendung von Parkscheiben, gegebenenfalls das unbeschränkte Parkieren mit Parkbewilligungen
die Anordnung von blauen Zonen, gegebenenfalls mit unbeschränktem Parkieren mit Parkbewilligungen
die Erhebung von Nachtparkiergebühren
§ 4 Kompetenzen des Gemeinderates
Der Gemeinderat entscheidet über die Einführung von zeitlichen Nutzungsbeschränkungen von Parkplätzen auf öffentlichem Grund. Diese werden im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
§ 5 Grundsätze bei der Gebührenerhebung
Die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ortsansässigen Gewerbebetrieben und die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter von öffentlichen kommunalen Institutionen sind bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu begünstigen.
Bei mehreren leichten Motorwagen bis 3.5 t Gesamtgewicht pro Haushalt kann für jedes auf ihn eingelöste Kontrollschild eine Einwohnerparkkarte bezogen werden.
Der Gemeinderat erhebt für den Erlass einer Bewilligung im Sinne dieses Reglements sowohl Tagesparkiergebühren als auch Nachtparkiergebühren. Die Festlegung der Gebührenhöhe erfolgt entsprechend der unterschiedlichen Nutzungsintensität durch die jeweiligen Fahrzeugbesitzerinnen und Fahrzeugbesitzer nach nachfolgenden Kategorien:
Einwohnerparkkarte: kostenlos
Angestelltenparkkarte, pro Monat: CHF 35.00–CHF 60.00
Tagesparkkarte, pro Tag: CHF 8.00–CHF 14.00
Halbtagesparkkarte, pro Halbtag: CHF 4.00–CHF 7.00
Nachtparkieren, pro Monat: CHF 35.00–CHF 50.00
Die Gebührenhöhe wird in der Verordnung zu diesem Reglement festgelegt.
Bei erstmaliger Ausstellung der Parkkarten (Einwohner- und Angestelltenparkkarte) wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von CHF 30.00 erhoben.
Die Gebühren für Parkplätze mit Parkuhren betragen CHF 1.00–CHF 2.00 pro Stunde. Die ersten 15 Min. sind gratis.
Für die Rückgabe von nicht mehr benötigten Angestelltenparkkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 15.00 erhoben.
§ 6 Zweckbestimmung der Gebühreneinnahmen
Die Gebühreneinnahmen aus diesem Reglement sind zweckgebunden.
…
Die Äufnung der zweckgebunden Gebühreneinnahmen erfolgt in den bestehenden «Fonds Parkiergebühren».
Weitere Einzelheiten regelt das betreffende Fondsreglement.
§ 7 Umfang der Parkbewilligungen
Die Parkbewilligung verleiht keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
Temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen gehen vor.
§ 8 Erteilung und Entzug der Parkbewilligungen
Die Parkbewilligung wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen gemäss § 10–§ 12 erfüllt sind. Die Bezugsberechtigung ist vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
Die Verwaltung ist zuständig für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Parkbewilligung.
Änderungen der auf der Parkbewilligung aufgeführten Daten sind der Verwaltung innert 14 Tagen mitzuteilen.
Parkbewilligungen, welche nicht mehr benötigt werden oder für deren Besitz die Voraussetzungen weggefallen sind, sind der Verwaltung zurückzugeben.
Die Parkbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder bei missbräuchlicher Verwendung derselben.
Wird eine Angestelltenparkkarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird die Gebühr für ganze, nicht beanspruchte Monate, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, zurückerstattet. Bei der Rückgabe sowie bei Nichtgebrauch von Einwohner- und Tagesparkkarten besteht keinerlei Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren. Bei einer Abmeldung vom Nachtparking, werden die vorausbezahlten Gebühren anteilsmässig zurückerstattet.
§ 9 Anbringen der Parkbewilligung
Die Parkbewilligung ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen oder muss digital nachgewiesen werden können.
2 Anspruch auf eine Bewilligung für das Tagesparkieren
§ 10 Einwohnerparkkarte
Alle Einwohnerinnen und Einwohner von Muttenz sowie Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter können für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragenen leichten Motorwagen eine Einwohnerparkkarte beantragen. Diese berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Parkieren im bewirtschafteten Gebiet.
§ 11 Angestelltenparkkarte
In Muttenz innerhalb der bewirtschafteten Gebiete ansässige Betriebe oder öffentliche Institutionen können für leichte Motorwagen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Angestelltenparkkarte beantragen. Die Angestelltenparkkarte berechtigt innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs zum Parkieren im bewirtschafteten Gebiet.
Angestelltenparkkarten berechtigen werktags zwischen 07:00 und 19:00 Uhr zum zeitlich unbeschränkten Parkieren.
§ 12 Tages- oder Halbtagesparkkarten
Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker können Tages- oder Halbtagesparkkarten erwerben. Diese berechtigen zum zeitlich beschränkten Parkieren im Rahmen ihrer Gültigkeit im bewirtschafteten Gebiet.
§ 13 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Tagesparkkarte berechtigt die Besitzerin bzw. den Besitzer des leichten Motorwagens bis 3.5 t Gesamtgewicht, das Fahrzeug am Tag der Entwertung zwischen 07:00 und 19:00 Uhr zeitlich unbeschränkt stehen zu lassen.
Die Halbtagesparkkarte berechtigt am Tag der Entwertung zum Parkieren des Fahrzeugs am Morgen von 07:00–13:00 Uhr und am Nachmittag von 12:00–19:00 Uhr.
3 Nachtparkieren
§ 14 Anspruch auf eine Parkbewilligung während der Nacht
Anspruch auf eine Bewilligung hat, wer seinen leichten Motorwagen bis 3.5 t Gesamtgewicht nachts regelmässig auf öffentlichem Grund abstellt.
Regelmässig parkiert, wer sein Fahrzeug mehr als zweimal pro Woche über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nachts auf öffentlichem Grund abstellt.
§ 15 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Parkierbewilligung während der Nacht berechtigt die Besitzerin bzw. den Besitzer des leichten Motorwagens bis 3.5 t Gesamtgewicht, das Fahrzeug zwischen 22:00 und 06:00 Uhr stehen zu lassen.
4 Ausnahmen
§ 16 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Reglement gestatten und die Gemeindeverwaltung mit der Durchführung beauftragen.
Fahrzeuge, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben oder im Auftrag der Gemeinde verwendet werden, können von der Gebührenpflicht befreit werden. Die dafür erforderliche Bewilligung wird von der Gemeindeverwaltung auf Antrag ausgestellt.
5 Schlussbestimmungen
§ 17 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, unwahre Angaben gegenüber der Abgabestelle macht, der Meldepflicht nicht nachkommt oder die Kontrolle erschwert, wird mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft (gestützt auf § 46a Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz; SGS 180).
Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
§ 18 Kostenersatz
Der durch Verstösse gegen dieses Reglement verursachte Verwaltungsaufwand wird gemäss Gebührenordnung zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 19 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Ausgabestelle kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderat schriftlich begründet Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat schriftlich begründet Beschwerde erhoben werden.
A1 Anhang 1: Umsetzung des Parkierungskonzepts «Parkkarten»
§ A1-1
Umsetzung des Parkierungskonzepts «Parkkarten»:
Strasse |
|---|
Ahornstrasse |
Alemannenweg |
Alpweg |
Andlauerstrasse |
Apfhalterstrasse |
Auf der Schanz |
Ausmattstrasse |
Bachmattweg |
Bahnhofstrasse |
Bärenfelserstrasse |
Baselstrasse |
Baumgartenweg |
Bernhard Jäggi-Strasse |
Birkenweg |
Birsstrasse |
Bizenenstrasse |
Breitestrasse |
Brügglimattstrasse |
Brühlweg |
Buchenweg |
Bündtenweg |
Chrischonastrasse |
Dammstrasse |
Dinkelbergstrasse |
Donnerbaumstrasse |
Dorfmattstrasse |
Dornhagstrasse |
Dürrbergstrasse |
Eichenweg |
Eptingerstrasse |
Falkensteinerstrasse |
Falkenstrasse |
Farnsburgerstrasse |
Fasanenstrasse |
Feldrebenweg |
Fichtenhagstrasse |
Finkenstrasse |
Freidorfweg |
Freulerstrasse |
Friedhofweg (+PP Rebstock) |
Frohburgerstrasse |
Fröscheneckweg |
Fulenbachweg |
Gänsbühlgartenweg |
Gartenstrasse |
Geispelgasse |
Gempengasse |
Genossenschaftsstrasse |
Germanenweg |
Grenzacherstrasse |
Gründenstrasse |
Grutweg |
Gwidemstrasse |
Hardstrasse |
Heissgländstrasse |
Herrenmattstrasse |
Hieronymus Annoni-Strasse |
Hinterzweienstrasse |
Hofackerstrasse |
Hofweg |
Höhlebachweg |
Holderstüdeliweg |
Homburgerstrasse |
Hüslimattstrasse |
Im Baumgarten |
Im Brüggli |
Im Gstrüpf |
Im obern Brühl |
Im Sprung |
In den Wegscheiden |
In der Dorfmatt |
Jakob Christen-Strasse |
Johann Brüderlin-Strasse |
Junkermattstrasse |
Käppelibodenweg |
Käppeliweg |
Keltenweg |
Kilchmattstrasse |
Kirchplatz |
Kirschgartenstrasse |
Klünenfeldstrasse |
Kornackerweg |
Kreuznagelweg |
Kriegackerstrasse |
Lächlenweg |
Lachmattstrasse |
Langmattstrasse |
Lerchenstrasse |
Lindenweg |
Lutzertstrasse |
Marschalkenstrasse |
Meisenstrasse |
Moosjurtenstrasse |
Mühlackerstrasse |
Münchensteinerstrasse (+PP Margelacker) |
Muttenzerstrasse |
Neubrunnweg |
Neue Bahnhofstrasse |
Neusetzstrasse |
Ober Brieschhalden |
Oberdorf |
Oberländerstrasse |
Obrechtstrasse |
Pappelweg |
Parkweg |
Pestalozzistrasse |
Pfaffenmattweg (+ Parkplatz) |
Rauracherweg |
Reichensteinerstrasse |
Römerweg |
Rosenweg |
Rössligasse |
Rothausstrasse (+ Parkplatz) |
Rothbergstrasse |
Rührbergstrasse |
Rütihardstrasse |
Sandgrubenweg |
Schafackerweg |
Schanzweg |
Scheibenmattweg |
Schulstrasse (+ PP Mittenza) |
Schützenhausstrasse |
Schweizeraustrasse |
Seemättlistrasse |
Seminarstrasse |
Sevogelstrasse |
Sonnenmattstrasse |
St. Jakob-Strasse |
Stockertstrasse |
Tännliweg |
Thiersteinerstrasse |
Tramstrasse |
Tubhusweg |
Unter Brieschhalden |
Unterwartweg |
Wachtelweg |
Weiherstrasse |
Wiesengrundstrasse |
Wildensteinerstrasse |
Wolfenseestrasse |
A2 Anhang 2: Parkflächen mit Parkuhren
§ A2-1 Parkflächen auf öffentlicher Allmend
Parkflächen, welche mit Parkuhren bewirtschaftet werden und sich auf der öffentlichen Allmend befinden:
Parkplätze Hauptstrasse ab Verzweigung Tramstrasse bis «Lux Guyer» Kreisel
Parkplätze Jakob-Eglin-Strasse
Parkplätze Gründenstrasse Höhe Schulhaus Gründen
Parkplätze Brühlweg
§ A2-2 Parkflächen im Finanzvermögen
Parkflächen im Finanzvermögen der Gemeinde, welche mit Parkuhren bewirtschaftet werden:
Parkplatz Hallenbad
Parkplatz Schulhaus Donnerbaum
Parkplatz Schulhaus Gründen
-