9.5-1
Marktreglement
Vom 04.04.2011 (Stand 01.01.2011)
Der Einwohnerrat,
gestützt auf § 12 der Gemeindeordnung vom 27. September 1998,
beschliesst:
§ 1 Ziel
Das soziale Leben innerhalb der Gemeinde soll durch ein abwechslungsreiches Marktangebot gefördert werden. Die Märkte dienen in erster Linie dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
§ 2 Inhalt
Dieses Reglement
regelt die Zuständigkeiten im Bereich des kommunalen Marktwesens;
enthält Grundsatzbestimmungen für die Organisation und Durchführung von Märkten auf öffentlichem Areal.
§ 3 Bewilligungspflicht
Die Durchführung von Märkten ist bewilligungspflichtig.
Für die Erteilung der Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden.
§ 4 Geltung
Die Bestimmungen der §§ 5 ff. dieses Reglements gelten für die durch die Gemeinde finanzierten oder mitfinanzierten Märkte.
Für alle übrigen Märkte oder marktähnlichen Veranstaltungen (z.B. Flohmärkte, Börsen) sowie Verkaufsaktionen werden Bewilligungen mit individuellen Bedingungen und Auflagen ausgestellt.
§ 5 Organe / Zuständigkeiten
Die Aufsicht über das Marktwesen obliegt dem Gemeinderat.
Er kann für die Durchführung einzelner Märkte mit nicht-gewinnorientierten Institutionen «Verträge über Leistungsbeiträge» abschliessen.
Für die Marktkoordination ist die Verwaltung zuständig.
§ 6 Aufgaben des Gemeinderates
In die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen folgende Aufgaben:
Erlass einer Vollzugsverordnung incl. Gebührenliste;
Erteilung der Bewilligung für die Durchführung eines Marktes;
Festsetzung der Marktperimeter.
§ 7 Nicht zugelassene Verkaufsartikel
Nicht erlaubt ist das Anbieten und der Verkauf von
Waffen sowie waffenähnlichen und sonstigen gefährlichen Gegenständen;
Schiesspulver, Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen;
unsittlichen Schriften und Bilder sowie elektronischen Datenträgern (z.B. DVD, CD) mit unzüchtigem, brutalem oder diskriminierendem Inhalt;
pornografischen Artikeln.
Der Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig.
§ 8 Lebende Tiere
Der Verkauf von lebenden Tieren ist verboten.
§ 9 Glücksspiele
Kommerzielle Glücksspiele um Geld oder Waren sind verboten.
§ 10 Werbung
Die Werbung der Markthändlerinnen und Markthändler darf die Kundschaft nicht belästigen und sich nicht störend auf den Betrieb der benachbarten Marktstände auswirken.
Propaganda- und Werbeaktionen sowie das Sammeln von Unterschriften für politische und andere Zwecke ausserhalb des zugeteilten Standplatzes sind nicht gestattet.
-