DGS.2025.13

Revisionsgesuch

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BESCHLUSS

Vom 26. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o B____,

[...]

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 21, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil SG.2019.175 des Strafdreiergerichts vom

8. November 2019

Sachverhalt

Mit Urteil SG.2019.175 des Strafdreiergerichts vom 8. November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage) und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ für 4 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9'469.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers beschlossen. Mit diesem Urteil wurde auch B____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 11 Tagessätze für 11 Tage Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 7. Juni 2018 und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ihm wurden ferner erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 11'468.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen. Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch D____ des Raufhandels und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 20. Juni 2018 (24 Tage) und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ferner wurden ihm erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'343.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Urteil ES.2020.268 des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September 2022 wurden die vier weiteren, in denselben vermeintlichen Raufhandel involvierten Personen (E____, C____, F____ und G____) vom Tatbestand des Raufhandels freigesprochen. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat per 17. Januar 2023 das Urteil ES.2020.268 vom 6. September 2022 allen Parteien – inkl. A____, welcher in diesem Verfahren Privatkläger war – mit Rechtskraftstempel zukommen lassen.

Im Berufungsverfahren gegen das Urteil SG.2019.175 des Strafdreiergerichts vom 8. November 2019 wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.29 vom 12. November 2024 – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Raufhandels – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde er für 3 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Das Zivilurteil wurde bestätigt und A____ zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen) auferlegt, wobei ihm diese aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit erlassen wurden. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, wurde für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3'940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]), somit total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

Mit Gesuch vom 21. März 2025 beantragte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Appellationsgericht, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2019 in der Sache SG.2019.175 sei im Hinblick auf die Verurteilung wegen Raufhandels revisionsweise aufzuheben bzw. sei der Gesuchsteller revisionsweise vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. der vorinstanzlichen Kosten), wobei dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung / die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen / unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 11. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf das Revisionsgesuch infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 30. April 2025 beantragte der Gesuchsteller, dass auf das Revisionsgesuch einzutreten und dieses auch gutzuheissen sei. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 beantragte die Appellationsgerichtspräsidentin des Verfahrens SB.2020.29, das Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.29 sei in Bezug auf den Schuldspruch des Raufhandels und die Strafzumessung zu revidieren. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens der Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen sowie eine dreijährige Landesverweisung anzuordnen sei, welche im Schengener Informationssystem einzutragen sei. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025 beantragte der Gesuchsteller in Bezug auf die auszufällende Sanktion, dass eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sei.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht in seiner Zusammensetzung als Dreiergericht (§ 88 und 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2

Gemäss Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1 lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs. 1 lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2) (vgl. AGE DGS.2021.12 vom 24. September 2021 E. 2.1).

1.3

Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

1.4

Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ergibt mithin eine erste Klärung die Formungültigkeit des Revisionsgesuchs oder wird in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht, fällt mithin die Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichteintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 StPO ff. schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich, kann sich aber in Zweifelsfällen empfehlen (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 412 N 9).

2.

2.1

Der Gesuchsteller beruft sich implizit auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Demnach lässt er im Wesentlichen ausführen, dass er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2019 in der Sache SG.2019.175 u.a. wegen Raufhandels verurteilt worden sei. Demgegenüber seien mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2022 in der Sache ES.2020.268 weitere Beteiligte desselben vermeintlichen Raufhandels von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Das Appellationsgericht Basel-Stadt habe im Urteil vom 12. November 2024 in der Sache SB.2020.29 in Erwägung 2.2.4 festgehalten, dass der Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt in der Sache SG.2019.175 mit dem Strafentscheid im Verfahren ES.2020.268 – der den gleichen Sachverhalt betreffe – in unverträglichem Widerspruch stehe. Da im Verfahren ES.2020.268 und im Verfahren SB.2020.29 derselbe Sachverhalt beurteilt worden sei, sei der Mitbeschuldigte des Gesuchstellers vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil SB.2020.29 vom 12. November 2024 in der Sache freigesprochen worden. Der Gesuchsteller sei in derselben Erwägung auf den Revisionsweg verwiesen worden.

2.2

Es trifft zu, dass der Gesuchsteller mit Urteil SG.2019.175 des Strafdreiergerichts vom 8. November 2019 der einfachen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Gegenstands sowie des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Der Schuldspruch wegen Raufhandels ist mit Urteil vom 8. November 2019 unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Wie der Gesuchsteller ebenfalls zutreffend ausführt, wurden mit Urteil ES.2020.268 des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September 2022 vier weitere Personen (E____, C____, F____ und G____), die im Zusammenhang mit den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Raufhandelsvorfällen standen, von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegen diesen Freispruch haben im Verfahren ES.2020.268 sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gesuchsteller als Privatkläger Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung jedoch mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 zurück. Dem Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren ES.2020.268 vom 6. September 2022 ist ferner zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Einsprache zurückgezogen hat, sodass er gegen das Urteil ES.2020.268 kein Rechtsmittel mehr ergreifen konnte. In der Folge hat das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Parteien – namentlich den beurteilten Personen und deren Verteidigern, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dem Gesuchsteller sowie dessen Vertreter – das Urteil ES.2020.268 vom 6. September 2022 am 17. Januar 2023 mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Damit hatte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller von den strafgerichtlichen Entscheiden zum Raufhandel, die sich gemäss Gesuchsteller auf denselben Sachverhalt beziehen und in offenkundigem Widerspruch zueinander stehen sollen, spätestens seit 17. Januar 2023 sicher Kenntnis. Die in Art. 411 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist zur Einreichung der Revision endete daher am 17. April 2023, welche der Gesuchsteller mit der Einreichung seines Gesuchs am 21. März 2025 versäumt hat. Aus dem Hinweis auf den Revisionsweg des Urteils SB.2020.29 des Appellationsgerichts in E. 2.2.4 vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Appellationsgericht hat wörtlich folgendes erwogen: «Da die Schuldsprüche wegen Raufhandels sowohl gegenüber dem Berufungskläger 1 [dem Gesuchsteller] wie auch gegenüber D____ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegendenfalls nur der Berufungskläger 2 [B____] – in Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bleibt in Bezug auf D____ eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO – nach vorgängiger Anhörung der Staatsanwaltschaft – vorbehalten. Der Berufungskläger 1 [der Gesuchsteller], der gegen den angefochtenen Entscheid selber ein Rechtsmittel ergriffen und die ausdrückliche Bestätigung des Schuldspruchs wegen Raufhandels beantragt hat, ist diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen». Das Appellationsgericht äusserte sich mit diesem neutralen Verweis nicht abschliessend zur Sache und machte keinerlei Aussagen zur Legitimation im Revisionsverfahren. Folglich schuf es auch keine Vertrauensgrundlage, gestützt auf welche der Gesuchsteller – insbesondere als anwaltlich vertretene Partei – ohne Weiteres hätte davon ausgehen dürfen, die Revisionsinstanz werde auf sein Revisionsgesuch eintreten (vgl. BGer 6B_1303/2016 vom 20. April 2017 E. 1.2). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers bedarf es keines rechtskräftigen Gerichtsentscheids zur Frage des Widerspruchs zweier Entscheide, damit von sicherer Kenntnis ausgegangen werden kann. Der offensichtliche Widerspruch hätte – trotz des anhängigen Berufungsverfahrens – innerhalb der 90-Tage-Frist seit Kenntnisnahme am 17. Januar 2023 entweder im Rahmen einer Revisionsantragstellung oder zumindest im Berufungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich anführt, aufgrund des «Durcheinanders mit einer Vielzahl von sich zeitlich überschneidenden Verfahren» habe er erst mit dem Urteil des Appellationsgerichts sicher Kenntnis über den Revisionsgrund haben können, zielt er an der Sache vorbei.

3.

3.1

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei auf deren Erhebung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit umständehalber verzichtet wird (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

Dem Gesuchsteller ist die amtliche Verteidigung für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von fünf Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt (§§ 20 und 23 Honorarreglement [HoR, SGS 291.400]). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, sind ein Honorar in Höhe von CHF 1'000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 83.40 (8,1 % auf CHF 1'030.–), somit total CHF 1'113.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf das Revisionsverfahren vollumfänglich vorbehalten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.