423.200
Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt frühe Sprachbildung»
Vom 22. Juni 2010 (Stand 10. August 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 14 des Gesetzes betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni 19631 und § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 19292, auf Antrag des Erziehungsrats,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
An der Berufsfachschule Basel (BFS Basel) wird der Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt frühe Sprachbildung» (LfsF) geführt.
Art. 2 Lehrgang
Der LfsF wird berufsbegleitend geführt und dauert 2 Semester.
Der LfsF vermittelt die beruflichen Handlungskompetenzen, damit Fachpersonen in Kindertagesstätten, Spielgruppen und anderen Institutionen Kinder bis maximal 6 Jahre professionell sprachlich fördern können.
Art. 3 Organisation
Der LfsF ist der Abteilung Hauswirtschaft und Soziale Berufe der BFS Basel angegliedert.
Art. 4 Leitung LfsF
Für die Führung des LfsF setzt die Schulleitung der BFS Basel auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers Hauswirtschaft und Soziale Berufe eine Leitung LfsF ein.
Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung oder Entschädigung gewährleistet.
Art. 5 Prüfungskommission LfsF
Die 7 Mitglieder der Prüfungskommission LfsF werden unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von der Leitung LfsF vorgeschlagen und von der Schulkommission der BFS Basel gewählt.
Die Prüfungskommission LfsF setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Ein Mitglied der Schulkommission, ein Mitglied der Schulleitung, die Leiterin oder der Leiter des LfsF, eine Person aus dem Team der Dozentinnen oder Dozenten, eine Fachperson aus dem Bereich der frühen sprachlichen Förderung, eine Person aus der Praxis mit dem Schwerpunkt Tagesheim, eine Person aus der Praxis mit dem Schwerpunkt Spielgruppe.
Art. 6
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission LfsF wird auf Vorschlag der Prüfungskommission LfsF durch die Schulkommission der BFS Basel bestimmt.
Die Prüfungskommission LfsF ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
Die Prüfungskommission LfsF konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 7
Die Prüfungskommission LfsF erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: – Aufsicht über das Qualifikationsverfahren; – Entscheid über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren; – Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens; – Validierung der Bewertungen im Qualifikationsverfahren; – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten; – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften; – Verleihung des Zertifikats.
Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren
Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten die im LfsF unterrichten.
Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung des Qualifikationsverfahrens; – Teilnahme an der Konferenz des Qualifikationsverfahrens; – Abgabe der Ergebnisse und Unterlagen des Qualifikationsverfahrens an die Leitung LfsF.
Art. 9 Expertinnen und Experten
Für die Bewertung des Qualifikationsverfahrens werden Expertinnen und Experten beigezogen.
Es sind qualifizierte Personen im entsprechenden Fachbereich.
Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission LfsF von der Leitung LfsF zur Ernennung vorgeschlagen.
Die Expertentätigkeit wird gemäss der Prüfungsentschädigungsverordnung vom 19. Februar 2008 entschädigt.
II. Aufnahme in den Lehrgang
Art. 10 Aufnahmevoraussetzungen
Für die Aufnahme in den LfsF werden verlangt:
eine Ausbildung als Fachperson Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachrichtung Kinder), eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, eine gleichwertige Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder eine pädagogische Weiterbildung im von der Leitung LfsF festgelegten Umfang;
Berufserfahrung: Mindestens 3-jährige aktive Tätigkeit als Betreuungsperson in einem Tagesheim, in einer Spielgruppe oder in einer vergleichbaren Institution;
Bestehen des Aufnahmeverfahrens.
Art. 11 Aufnahmeverfahren
Für die Aufnahme in den LfsF ist der Leitung LfsF ein persönliches Bewerbungsdossier einzureichen. Dieses hat insbesondere über die Vorbildung und Berufserfahrung Auskunft zu geben.
Auf der Grundlage des Bewerbungsdossiers findet ein Aufnahmegespräch von 20–30 Minuten statt. Dabei werden die Motivation, die Eignung, die Sprachkompetenz und die Erwartungen abgeklärt.
Ergibt sich aus dem Bewerbungsdossier, dass die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird kein Aufnahmegespräch durchgeführt.
Art. 12 Durchführung des Aufnahmeverfahrens und Entscheid über die Aufnahme
Die Leitung LfsF führt das Aufnahmeverfahren durch.
Die Leitung LfsF entscheidet über die Aufnahme.
Dozentinnen und Dozenten LfsF können zur Mithilfe bei der Durchführung beigezogen werden.
III. Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Zertifikat
Art. 13 Lerninhalte
Die Lerninhalte des LfsF werden soweit nicht in dieser Verordnung festgelegt, in einem Lehrplan geregelt, der vom Erziehungsrat erlassen wird.
Art. 14 Zeitpunkt und Gegenstand der Abschlussbeurteilung
Die Abschlussbeurteilung findet am Ende des 2. Semesters des LfsF statt.
Gegenstand der Abschlussbeurteilung ist ein von den Lernenden zu führendes Portfolio, welches aus den folgenden Teilen besteht:
Reflexion des Lernprozesses;
Fallgeschichte;
Sprachfördereinheit;
Praxisbesuch.
Die Leitung LfsF regelt, soweit nicht in dieser Verordnung festgelegt, das Qualifikationsverfahren in einer Wegleitung.
Art. 15 Zulassung zur Abschlussbeurteilung
Zur Abschlussbeurteilung werden alle Teilnehmenden des LfsF zugelassen, welche ein Portfolio eingereicht und die Präsenzpflicht erfüllt haben.
Für einen erfolgreichen Abschluss des LfsF wird eine Präsenzpflicht von 100 % verlangt. Kompensationsmöglichkeiten können mit den Dozierenden oder der Leitung LfsF vereinbart werden.
Art. 16 Bewertung des Portfolios
Das Portfolio wird durch die Examinierenden und durch die Expertinnen oder Experten bewertet.
Die einzelnen Teile des Portfolios und das Portfolio als solches werden mit dem Prädikat «Grundanforderungen nicht erreicht», «Grundanforderungen erreicht», «mittlere Anforderungen erreicht» oder «hohe Anforderungen erreicht» bewertet und werden für die Gesamtbeurteilung gleich gewichtet.
Art. 17 Bestehen des LfsF
Der LfsF gilt als bestanden, wenn für die Abschlussbeurteilung mindestens eine Gesamtbeurteilung mit dem Prädikat «Grundanforderungen erreicht» vorliegt.
Weder ein einzelner Teil des Portfolios noch das Portfolio als solches dürfen das Prädikat «Grundanforderungen nicht erreicht» ausweisen.
Art. 18 Zertifikatsbeurteilung
Für alle Teilnehmenden des LfsF besteht die Zertifikatsbeurteilung aus einer Gesamtbeurteilung mit den folgenden Prädikaten: «Grundanforderungen nicht erreicht», «Grundanforderungen erreicht», «mittlere Anforderungen erreicht» oder «hohe Anforderungen erreicht».
Art. 19 Konferenz der Prüfungskommission LfsF
An der Konferenz der Prüfungskommission LfsF wird das Qualifikationsverfahren validiert.
Der Entscheid über die Änderung einer Bewertung liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung zwischen der Expertin oder dem Experten und der Examinatorin oder dem Examinator möglich, legt die Prüfungskommission LfsF die Bewertung abschliessend fest.
Art. 20 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
Bei der Abschlussbeurteilung können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung des Zertifikates führen.
Über die Verweigerung des Zertifikates entscheidet die Prüfungskommission LfsF auf Antrag der Leitung LfsF.
In besonders schweren Fällen kann die Leitung LfsF den Ausschluss von einer Abschlussbeurteilung für immer verfügen.
Art. 21 Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussbeurteilung
Das Fernbleiben oder der Rücktritt von der Abschlussbeurteilung ist nur aus wichtigen, insbesondere gesundheitlichen Gründen möglich.
Die Prüfungskommission LfsF ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers von der Abschlussbeurteilung umgehend zu informieren.
Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Abschlussbeurteilung nicht teilnehmen oder tritt er oder sie von der begonnenen Abschlussbeurteilung aus gesundheitlichen Gründen zurück, ist innerhalb von 24 Stunden ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Die Abschlussbeurteilung gilt als nicht bestanden, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne wichtige Gründe von der Abschlussbeurteilung fernbleibt oder von der begonnenen Abschlussbeurteilung zurücktritt.
Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung kann nicht durch die nachträgliche Geltendmachung wichtiger Gründe für ungültig erklärt werden.
Art. 22 Wiederholung des LfsF und/oder der Abschlussbeurteilung
Bei Nichtbestehen des LfsF oder beim Fernbleiben oder Rücktritt aus wichtigen Gründen kann der LfsF und die Abschlussbeurteilung oder nur die Abschlussbeurteilung frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein Mal wiederholt werden.
Bei einer Wiederholung der Abschlussbeurteilung wegen Nichtbestehens des LfsF ist für die Zertifikatsbeurteilung die neue Abschlussbeurteilung massgebend.
In begründeten Fällen kann die Leitung LfsF eine zweite Wiederholung der Abschlussbeurteilung bewilligen.
Art. 23 Zertifikat und Titel
Wer den LfsF besteht, erhält ein kantonales Zertifikat, das den Besuch einer berufsorientierten Weiterbildung auf Tertiärstufe ausweist.
Das Zertifikat wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes unterzeichnet.
Der erfolgreiche Abschluss des LfsF führt zum kantonalen Titel «Fachfrau/Fachmann Frühe Sprachförderung – Schwerpunkt frühe Sprachbildung».
Art. 24 Kursgeld und sonstige Gebühren
Das Kursgeld und sonstige Gebühren für den LfsF richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) vom 8. Mai 20183.
IV. Rechtsmittel
Art. 25
Gegen Verfügungen, die im Rahmen dieser Verordnung ergangen sind, kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25a Übergangsbestimmung
Für die Teilnehmenden, die im Schuljahr 2025/2026 mit dem vier Semester dauernden Lehrgang begonnen haben, gilt die Verordnung in der Fassung vom 10. August 2009.
Art. 26
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirksam.4
KB 26.06.2010