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Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung
Vom 31. März 2020 (Stand 16. März 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 20201 und § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 20032, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200535,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Betreuungsangebot weiterhin sicherzustellen.
Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitionen verwendet:
Einrichtung: Umfasst alle Personen oder Institutionen, die über eine Bewilligung gemäss Tagesbetreuungsgesetz verfügen, ungeachtet der eigenen Bezeichnung;
Trägerschaft: Trägerschaften führen mehrere Einrichtungen;
Elternbeitrag: Der Elternbeitrag ist derjenige Beitrag, den die Eltern monatlich der Einrichtung oder der Trägerschaft bezahlen.
II. Massnahme und Verfahren
Art. 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
Der Kanton entschädigt Einrichtungen und Trägerschaften für den Ausfall der Elternbeiträge, sofern dieser direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:
Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion;
als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
Art. 5 Gesuch
Einrichtungen und Trägerschaften reichen ihr Gesuch für eine Entschädigung bei der Fachstelle Tagesbetreuung des Erziehungsdepartements ein.
Führt eine Trägerschaft mehrere Einrichtungen, reicht die Trägerschaft das Gesuch für alle Einrichtungen ein.
Einrichtungen und Trägerschaften liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.
Art. 6 Entscheid und Auszahlung
Die Fachstelle Tagesbetreuung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
Sie kann in dringlichen Fällen bei noch unvollständigen Gesuchen Vorauszahlungen gewähren. Diese haben keine präjudizielle Wirkung und sind nach Prüfung des vollständigen Gesuchs gegebenenfalls anzurechnen oder zurückzubezahlen.
Art. 7 Überprüfung der Ausfallentschädigungen
Das Erziehungsdepartement kontrolliert nach Abschluss der Massnahmen Abrechnungen und Jahresrechnungen der Institutionen oder Trägerschaften.
Es kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt solange wie Art. 5 der COVID-19-Verordnung 2, längstens bis zum 31. August 2020.
KB 04.04.2020