Source: chur.ch

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Reklamereglement

Reklamereglement Beschlossen vom Stadtrat am 1. Oktober 2007

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt und Zweck

Dieses Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht sowie die Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Reklamen. Es dient dem Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes sowie der Verkehrssicherheit.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement findet auf sämtliche Reklamen auf Stadtgebiet Anwendung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes 1 sowie der kantonalen Gesetzgebung 2 für Reklamen entlang von Kantonsstrassen.

Art. 3 Bewilligungspflicht

Das Anbringen, Ersetzen und Abändern von Reklamen ist bewilligungs- bzw. meldepflichtig gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsrechts und des Baugesetzes.

II Reklamearten

Art. 4 Grundsatz

Reklamen sind sichtbare und hörbare Einrichtungen, die nach aussen in Erscheinung treten und durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Bild, Licht oder sonstige Mittel für die Werbung oder Propaganda dienen.

Unter den Begriff der Reklamen fallen auch Einrichtungen ohne direkten Aussagewert, wenn sie geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer auf sich zu ziehen oder das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979, SR 741.21; Art. 95 ff.

Strassenverordnung des Kantons Graubünden vom 20. Dezember 2005, BR 807.110

Art. 5 Fremdreklamen

Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Darunter fallen auch die ständigen Einrichtungen für Wechselplakate.

Art. 6 Eigenreklamen

Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist.

Art. 7 Hinweistafeln

Hinweistafeln bestehen aus Firmennamen oder Branchenhinweisen und allenfalls aus einem Firmensignet. Sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.

Art. 8 Öffentlicher Plakatanschlag

Das Anbringen von Plakaten wie Vereinsanschläge und Veranstaltungshinweise gilt als öffentlicher Plakatanschlag.

III Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 9 1 Grundsatz

Reklamen sind im Rahmen des vom Stadtrat zu erlassenden Gesamtkonzepts für Werbung im öffentlichen Raum auf das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie auf den Charakter der einzelnen Liegenschaften abzustimmen.

Reklamen haben sich harmonisch in die Umgebung und in die bestehenden baulichen oder gestalterischen Elemente einzufügen. Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen.

Art. 10 Häufung

Der Abstand von einzelnen Plakatgruppen muss im Minimum 50.0 m betragen.

Fassung von Absatz 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 14. November 2011 (SRB 655); auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt Die einzelnen Grundstücke und Fassaden dürfen nicht mit Reklamen überladen werden. Für Liegenschaften mit mehreren Reklameanlagen ist ein Gesamtkonzept einzureichen. Dabei sind Anschriften zu koordinieren und in geeigneter Weise zusammenzufassen.

Bei der Bemessung und Platzierung der Firmenanschriften sind Lage und Grösse des Betriebes innerhalb der Liegenschaft zu berücksichtigen.

Art. 11 Verkehrssicherheit

Reklamen dürfen nicht derart ausgestaltet sein, dass sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder deren Wirkung herabsetzen könnten.

Art. 12 Hinweistafeln

Hinweistafeln dürfen nicht beleuchtet sein. Das Ausmass dieser Reklamen darf 80 x 30 cm nicht übersteigen. Das Bauamt bestimmt die zulässigen Farben.

IV Einschränkungen

Art. 13 Unzulässige Reklamen

Die nachstehenden Reklamen sind unzulässig und werden nicht bewilligt:

  1. bewegliche und reflektierende Anlagen;

  2. Laufschriften;

  3. Anlagen auf Hausdächern, mit Ausnahme in den Arbeitszonen;

  4. Skybeamer;

  5. Reklamen mit akustischer Wirkung;

  6. Lichtreklamen mit wechselnder Beleuchtung;

  7. Reklamen die übermässige Lichtemissionen verursachen;

  8. auf unbefristete Dauer angelegte grossflächige Transparente (Megaposter und dergl.) und grossflächige Abdeckungen von Fassaden. 2 Reklamen, deren Inhalt gegen Sitte und Anstand verstösst und insbesondere die menschliche Würde verletzt oder herabsetzt, sind untersagt. Sie sind auf Anordnung des zuständigen Departements zu entfernen.

Art. 14 Reklamen in der Altstadt

Besondere Zurückhaltung ist bei der Bewilligung von Reklamen in der Altstadt zu üben. Dafür gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

  1. keine mehr als 20 cm vorspringende Reklamen;

  2. keine Reklamen über der Brüstung des 1. Stockwerkes;

  3. keine Fremdreklamen.

Das zuständige Departement kann für zeitlich beschränkte Eigenreklamen Ausnahmen bewilligen.

Art. 15 Fremdreklamen

An Fassaden dürfen keine Fremdreklamen angebracht werden. Plakathalter auf privatem Grund haben in Form und Ausrichtung den Plakaten auf öffentlichem Grund zu entsprechen.

Das zuständige Departement kann für zeitlich beschränkte Fremdreklamen Ausnahmen bewilligen (z.B. grossflächige Plakate an Baugerüsten).

Art. 16 Öffentlicher Plakatanschlag

Der öffentliche Plakatanschlag gemäss Art. 8 ist namentlich untersagt:

  1. an öffentlichen Bauten und Anlagen;

  2. an Buswartehäuschen und an Telefonkabinen;

  3. an Gebäuden in der Altstadt;

  4. an Bäumen sowie an Beleuchtungs- und Leitungsmasten. 2 Das Bauamt ist befugt, unerlaubte Plakate auf öffentlichem Grund zu entfernen. 3 Für befristete Werbung für Veranstaltungen sowie Wahlen und Abstimmungen kann auf öffentlichem Grund eine Bewilligung für Reklametafeln und Transparente erteilt werden. 4 Die Stadt kann an gut frequentierten Stellen geeignete Einrichtungen für den öffentlichen Plakatanschlag zur Verfügung stellen.

V Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Reglements noch nicht rechtskräftig erledigten Gesuche unterliegen den neuen Vorschriften.

Art. 18 Bestehende Anlagen

Bei Änderung oder Erneuerung bestehender Reklamen kann das zuständige Departement deren Anpassung an die Bestimmungen dieses Reglements verlangen. Sofern überwiegende öffentliche Interessen betroffen sind, kann auch die Entfernung einer Anlage innert einer angemessenen Frist verlangt werden.

Art. 19 Gebühren

Für die Bewilligung nach Art. 3 und die Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes wird eine Gebühr erhoben. 1

Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.

Die Verordnung über die Zulassung von Reklamen vom 10. Dezember 1969 (RB 622) wird aufgehoben.

Gebührenverordnung für Baubewilligungsverfahren vom 24. Februar 1994, RB 625; Gebührenordnung für die Benützung des öffentlichen Luftraumes vom 10. Januar 2000, RB