217.650
Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter
217.650
Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter
Gestützt auf Ziff. 18 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 111 der Eidgenössischen Grundbuchverordnung 1)
von der Regierung erlassen am 3. September 1990
Art. 1
Zur Grundbuchverwalterprüfung werden nur Personen zugelassen, die Voraussetzungen handlungsfähig sind das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund für die Zulassung besitzen und sich über eine abgeschlossene Grundbuchlehre sowie eine dreijährige Tätigkeit oder über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Grundbuchbeamter ausweisen.
Art. 2
2)Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales wählt den Präsiden- Prüfungsten, zwei Mitglieder und drei Stellvertreter der Prüfungskommission. kommission Mindestens ein Mitglied muss amtierender Grundbuchverwalter sein.
3) Das Departement kann zusätzlich einen Sekretär der Prüfungskommission wählen.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie die nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichtes entschädigt.
Art. 3
Gesuche um Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung sind mit den nö- Anmeldung tigen Ausweisen gemäss Artikel 1 dem Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen. Die Gesamtkommission entscheidet hierauf über die Zulassung zur Prüfung.
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann der Antrag auf Durchführung von Vorbereitungskursen gestellt werden. Solche Kurse sind vom Grundbuchinspektorat zu organisieren, wenn mindestens drei Kandidaten dies beantragen.
1) BR 217.100 Kraft getreten 1.01.2009 1 217.650 V über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter
Art. 4
Prüfung Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die zur Ausübung des Grundbuchverwalterberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über das einschlägig geltende eidgenössische, kantonale und kommunale Recht.
Art. 5
Prüfungsstoff Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Materien:
allgemeine Rechtsbegriffe;
Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht mit Einschluss des formellen Grundbuchrechtes;
allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes, einzelne Vertragsverhältnisse, Gesellschafts-, Handelsregister-, Steuer- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit für den Immobiliarverkehr von Bedeutung;
eidgenössische, kantonale und kommunale Erlasse betreffend den Immobiliarverkehr.
Art. 6
Prüfungsabnahme 1 Die schriftliche Prüfung dauert acht Stunden und besteht in der Bearbeitung mehrerer praktischer Fälle. Den Kandidaten ist die Verwendung der einschlägigen Gesetzessammlungen gestattet. Über weitere Hilfsmittel (Kommentare, Personalcomputer u.a.m.) entscheidet die Prüfungskommission.
Ist die schriftliche Prüfung ungenügend, kann die Prüfungskommission die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigern.
Die mündliche Prüfung dauert höchstens zwei Stunden. Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen die Prüfung nach einer von ihnen festgesetzten Verteilung der Fächer ab. Bei der Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
Art. 7
Prüfungsbericht 1 1)Die Prüfungskommission erstattet dem Departement Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag über Erteilung oder Verweigerung des Fähigkeitsausweises.
Besteht ein Kandidat zum dritten Male die Prüfung nicht, so kann er nicht zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.01.2009 V über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter 217.650
Art. 8 1)
Wird die Prüfung bestanden, stellt das Departement dem Kandidaten den Erteilung des Fähigkeits- Fähigkeitsausweis aus. ausweises
Art. 9 2)
Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement entzogen, wenn die Vor- Entzug des Fähigkeitsaussetzungen gemäss Artikel 1 nicht mehr vorhanden sind. ausweises
Art. 10
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 200.–. Zieht der Kandidat seine Anmel- Prüfungsgebühr dung vor der mündlichen Prüfung zurück oder wird er zu ihr nicht zugelassen, so wird ihm die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.
Art. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Inkrafttreten