427.205
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule
427.205
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule
Gestützt auf Art. 17 und 22 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 8. Dezember 2004 1)
von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2005
I. Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 1 2)
Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur im Sinne des Per- Vorbereitung personalrechtsonalgesetzes 3) werden durch die Hochschule vorbereitet. licher Entscheide
Art. 2
Die Hochschule führt das Finanz- und Rechnungswesen nach anerkann- Rechnungsten kaufmännischen Grundsätzen. Die Jahresrechnung hat ein den tatsäch- führung lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.
Sie führt eine Kostenrechnung.
Art. 3
Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen Abschreibungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung und Aktivierungen des Verwaltungsvermögens.
... 4) 1) BR 427.200 Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
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1) Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.
Art. 4
Rückstellungen 1 Um drohende Verluste zu decken, sind Rückstellungen zu bilden.
Die Bildung von reinen Aufwandrückstellungen ist nicht zulässig.
Art. 5 2)
Zweckgebundene Werden für Beschaffungen oder Vorhaben genehmigte Budgetmittel Reserven innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
Art. 5a 3)
Allgemeine 1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven Reserven zuzuweisen.
Die Reserven dürfen insgesamt zehn Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.
Art. 6
Verwendung und 1 Rückstellungen und zweckgebundene Reserven sind im Einzelnen offen Ausweis von auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald Rückstellungen und Reserven die Voraussetzungen dahingefallen sind.
4) Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen sowie von zweckgebundenen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.
3) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
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Art. 7
1) Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen Bewertung bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet.
Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Art. 8
2) Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und Aufnahme und Anlage von risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. Fremdmitteln
3) Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.
Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.
II. Budgetverfahren
Art. 9
Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Depar- Budgetvorgaben tements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes 4) entsprechen.
In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.
4) BR 710.100 01.12.2012 3 427.205 Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule
Art. 10 1)
Genehmigung 1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Budget und Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest. Jahreskontrakt
Der Abschluss des Jahreskontrakts und die Genehmigung des Bud¬gets der Hochschule erfolgen im Anschluss an die Dezembersession auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantons-budgets.
III. Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Art. 11
2) Beitrag und Bei- Der Kanton leistet der Hochschule einen Globalbeitrag und ei¬nen tragsbemessung Mietbeitrag für die Benützung der Infrastruktur.
3) Die Beiträge für weitere Leistungen und Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung.
Die Bemessung des Kantonsbeitrages erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.
Art. 11a 4)
Höchstanrechen- Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gebare Gehälter mäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote.
Art. 12 5)
Art. 13
6) Auszahlung des Der Kanton richtet den Globalbeitrag zu 100 Prozent im laufenden Beitrages Jahr aus.
Er leistet der Hochschule Teilzahlungen, welche soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.
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Art. 14
Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des fol- Jahresbericht und genden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jah- -rechnung resbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes 1) aufzunehmen.
Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.
IV. Raumbeschaffung
Art. 15
Die Hochschule kann sich für sämtliche Abteilungen im Areal Kantengut Einmietung in und soweit erforderlich an anderen Standorten einmieten. Räumlichkeiten
Der vertraglich geschuldete Mietzins ist im Budget und in der Rechnung des Kantons separat auszuweisen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. In-Kraft-Treten 1) BR 710.100 01.12.2012 5