440.010
Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen
440.010
Verordnung über die Förderung der Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 61 des Gesetzes über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) 2)
von der Regierung erlassen am 27. November 2007
I. Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration behinderter Erwachsener
Art. 1
Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration von erwachsenen Massnahmen Menschen mit Behinderungen sind insbesondere:
Betreuung und Hilfe bei selbstständigem Wohnen und Förderung von temporären Entlastungsdiensten für Angehörige;
Begleitung, Erleichterung und Förderung des Zugangs zu Arbeits-, Bildungs- und Freizeitangeboten;
Betreuung und Begleitung am Arbeitsplatz;
Förderung der Selbsthilfe;
Förderung von Transportangeboten und der behindertengerechten Gestaltung von Gebäuden und Anlagen;
Förderung der Fachkompetenz des Betreuungspersonals;
Rechtsberatung.
Art. 2
Die Beiträge gemäss Artikel 37 und 43 des Gesetzes werden vom Depar- Zuständigkeit tement unter Berücksichtigung des Interesses des Kantons festgelegt.
1) BR 110.100 2) BR 440.000 1.01.2008 1 II. Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration behinderter Erwachsener
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 3
Einrichtungen 1 Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen sind:
Wohnheime mit oder ohne Beschäftigung;
Tagesstätten;
Geschützte Werkstätten.
Einrichtungen können auch Arbeitsplätze für die erstmalige berufliche Ausbildung und Eingliederungsplätze anbieten.
Art. 4
Ausserkantonale 1 Die Platzierung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen in aus- Platzierung serkantonalen Einrichtungen kann aus behinderungsbedingten, beruflichen oder sprachlichen Gründen notwendig sein.
Der Antrag für eine ausserkantonale Platzierung muss beim Sozialamt (Amt) eingereicht werden. Das Departement bewilligt den Antrag.
Der Kanton beteiligt sich nur an den Kosten einer ausserkantonalen Platzierung, wenn diese in eine von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannte Einrichtung erfolgt.
2. BETRIEBSBEWILLIGUNG UND ANERKENNUNG
Art. 5
Angaben zum 1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Ein- Gesuch richtung zur beruflichen und sozialen Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen sind dem Amt folgende Unterlagen einzureichen:
Stiftungsurkunde oder Vereinsstatuten;
Leitbild;
Betreuungskonzept;
Betriebskonzept.
Für die Anerkennung gemäss Artikel 45 des Gesetzes 1) ist zusätzlich die Übereinstimmung mit der kantonalen Bedarfsplanung darzulegen.
1) BR 440.000
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Art. 6
Die Einrichtungen haben sich über ein Qualitätsmanagement auszuwei- Einwandfreie sen, das den vom Amt definierten Anforderungen genügt. Betriebsführung
Durch ein gültiges, von einer durch das Departement anerkannten und bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifikatsstelle ausgestelltes Zertifikat ist zu belegen, dass die Kriterien BSV/IV- 2000 eingehalten werden.
Neue Einrichtungen haben nach der Eröffnung drei Jahre Zeit für die Erlangung des BSV/IV-2000 Zertifikates.
3. BEDARFSPLANUNG
Art. 7
Die Bedarfsplanung wird nach Rücksprache mit den Trägerschaften der Innerkantonale Einrichtungen für die Angebote zur Förderung der beruflichen und sozia- Bedarfsplanung len Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen im Kanton erstellt und mit anderen Kantonen abgestimmt.
Die Bedarfsplanung ist jährlich zu überprüfen.
Art. 8
Die Bedarfsplanung enthält Angaben über Anzahl und Art der Plätze. Planungsdaten innerkantonale Bedarfsplanung
Art. 9
Das Amt erstellt eine jährliche Bedarfsplanung für die ausserkantonalen Bedarfsplanung Platzierungen. ausserkantonale Platzierungen
4. RECHNUNGSLEGUNG
Art. 10
Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und Erfolgsrechnung Betriebsrechnung richtet sich nach den Vorgaben der IVSE.
Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz der Brutto-Rechnung darzustellen.
Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.
Art. 11
Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen li- Abschreibungen near vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet.
Es gelten folgende Abschreibungssätze:
a) Immobile Sachanlagen 2.5 Prozent;
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Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 10 Prozent;
Informatik- und Kommunikationssysteme 20 Prozent.
Art. 12
Kostenrechnung Die Einrichtungen haben eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Amtes zu führen.
5. BEITRÄGE DES KANTONS A. Betriebsbeiträge
Art. 13
Festsetzung Das Departement legt aufgrund der Kontrollberichte des Amtes den Betriebsbeitrag an die beitragsberechtigten Einrichtungen fest.
Art. 14
Berücksichtigt werden Aufenthaltstage und bezahlte Arbeitsstunden von Aufenthaltstage erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die vor Eintritt in die Ein- und Arbeitsstunden richtung bereits bei der Eidgenössischen AHV/IV versichert und/oder in der Schweiz wohnsitzberechtigt waren.
Anrechenbar sind Aufenthaltstage und Arbeitsstunden von behinderten AHV-Bezügern und AHV-Bezügerinnen, die sich bereits vor Erreichen des AHV-Alters in der betreffenden Einrichtung befanden.
Art. 15
Als anrechenbare Aufenthaltstage gelten in Wohnheimen: Aufenthaltstage in Wohnheimen a) Aufenthaltstage, an denen die behinderte Person mindestens eine Mahlzeit einnimmt und die Nacht in der Einrichtung verbringt;
b) Abwesenheitstage während Ferienlagern, welche die Einrichtung für ihre Bewohner und Bewohnerinnen mit dem eigenen Personal durchführt.
Abwesenheitstage aufgrund von Ferien, Spital- und Klinikaufenthalt sind nicht anrechenbar.
Art. 16
Die Anwesenheit in Tagesstätten ist wie folgt anrechenbar: Aufenthaltstage in Tagesstätten a) zwei bis fünf Stunden halber Tag;
b) ab fünf zusammenhängenden Stunden ganzer Tag.
Als Anwesenheit gilt die effektive Präsenz in der Tagesstätte.
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Art. 17
Als anrechenbar gelten in den Werkstätten die bezahlten Arbeitsstunden Anrechenbare der Menschen mit Behinderungen. Arbeitsstunden in den Werkstätten
Arbeitsstunden von Menschen mit Behinderungen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Eingliederung sind nicht anrechenbar.
Art. 18
Zur Ermittlung des anrechenbaren Aufwandüberschusses werden vom Anrechenbarer Gesamtergebnis der Betriebsrechnung folgende Aufwendungen und Er- Aufwand-überschuss träge ausgeschieden:
bei den Aufwendungen: – Aufwendungen, die den vom Departement genehmigten detaillierten Einreihungsplan für das Personal im Gesundheits- und Sozialbereich übersteigen; – Verluste aus Nebenbetrieben, soweit sie nicht auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zurück zu führen sind; – Spenden, Zuwendungen, Bildung von Rückstellungen und Delkredere; – Äufnung von Fonds; – Abschreibungen über die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze; – Abschreibungen auf Anschaffungs- und Baubeiträge des Bundes und des Kantons.
bei den Erträgen: – Gewinne aus Nebenbetrieben; – Spenden und Zuwendungen; – Auflösung von Rückstellungen und Fondsentnahmen.
Als Erträge werden angerechnet:
entgangene Einnahmen aufgrund der Nichtanwendung der im Gesetz vorgegebenen Taxen;
die ungedeckten Kosten für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ausserkantonalem Wohnsitz aufgrund fehlender Kostenübernahmegarantien.
Die Kosten der Plätze für die erstmalige berufliche Ausbildung und Eingliederung werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Tarifeinnahmen voll angerechnet.
Art. 19
Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die nur tagsüber in einer Ein- Maximale richtung betreut werden, haben sich für die ersten 100 Arbeits- und Be- Stundenzahl Kostenschäftigungsstunden im Monat mit maximal einem Sechstel ihrer Hilf- beteiligung losenentschädigung an den behinderungsbedingten Kosten zu beteiligen.
1.01.2008 5 Die Kostenbeteiligung ist für die ersten 100 Arbeits- und Beschäftigungsstunden linear.
B. Anschaffungsbeiträge
Art. 20
Genehmigung 1 Anschaffungen von Mobilien im Wert von 1 000 Franken bis 20 000 Franken bedürfen keiner Genehmigung.
Bei Anschaffungen von Mobilien im Wert von 20 001 Franken bis
000 Franken muss das Amt vorgängig schriftlich informiert werden.
Anschaffungen von Mobilien im Wert von über 50 000 Franken bedürfen eines vorgängigen schriftlichen Gesuchs an das Amt. Das Gesuch wird auf Antrag des Amtes durch das Departement genehmigt.
Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert massgebend.
Art. 21
Beitragssätze 1 Der Kanton gewährt bei Werkstätten einen Beitrag von 65 Prozent.
Der Kanton gewährt bei Wohnheimen und Tagesstätten einen Beitrag von 35 Prozent.
C. Baubeiträge
Art. 22
Grundsatz 1 Bau- und Einrichtungsbeiträge werden nur an Investitionen gewährt, die den Verhältnissen angemessen, baulich einwandfrei und betriebsnotwendig sind.
Für bauliche Veränderungen sowie Einrichtungen bis zur Höhe von
000 Franken je Bauobjekt werden keine Baubeiträge ausgerichtet.
Art. 23
Genehmigungs- 1 Gesuche um Genehmigung des aufgrund eines Bedarfsnachweises erverfahren stellten Raumprogramms sowie des Vorprojekts sind jeweils dem Amt einzureichen. Dieses zieht zur Prüfung und Bereinigung der Projekteingabe das kantonale Hochbauamt bei.
Das Raumprogramm wird auf Antrag des Amtes durch das Departement genehmigt.
Die Regierung genehmigt auf Antrag des Departements das Vorprojekt und legt die anrechenbaren Kosten sowie den Baubeitrag in Prozenten fest.
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Art. 24
Das Sozialamt und das Hochbauamt können bei der Planung und Projek- Projektbegleitung tierung der subventionierten Bauten beratend mitwirken und die Projektführung begleiten und überwachen.
Art. 25
Als anrechenbare Baukosten gelten: Anrechenbare Kosten
die Kosten der genehmigten Neu- und Erweiterungsbauten sowie der genehmigten Umbauten und Sanierungen unter Einschluss der Architekten- und Spezialistenhonorare für Planung, Projektierung und Bauausführung;
die Kosten des Erwerbs von betriebsnotwendigen Grundstücken und Gebäuden zu ortsüblichen Bedingungen.
Nicht beitragsberechtigt sind:
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern;
von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Wettbewerbe;
über das übliche Mass hinausgehende Gebühren für Baubewilligungen;
Anschlussgebühren und -beiträge für Erschliessungsanlagen wie Wasserversorgung, Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen, Elektrizität usw., soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt sind und sofern die Standort- oder Regionalgemeinden ihre Kostenanteile nicht leisten;
Erschliessungskosten ausserhalb des eigentlichen Baugrundstückes sowie Perimeterbeiträge;
Versicherungsprämien sowie Selbstbehalte im Schadensfall;
Wiederherstellungskosten bei ungedeckten Schäden;
von den Subventionsbehörden nicht genehmigte Auslagen für Expertisen im Zusammenhang mit der Projektierung und der Bauausführung;
Taggelder, Reisespesen und übrige Spesen der Baukommissionen soweit sie die Ansätze von Kommissionen für kantonseigene Bauten übersteigen;
Auslagen für Grundsteinlegung, Aufrichte- und Eröffnungsfeiern, künstlerischen Schmuck, Fotos für Baudokumentation und Festschrift usw.;
Anwalts- und Gerichtskosten;
Finanzierungskosten.
Als anrechenbare Einrichtungskosten gelten die Kosten für unerlässliche Betriebseinrichtungen und Ausstattung in einfacher und zweckmässiger Ausführung.
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Art. 26
Zahlung und 1 Teilzahlungen werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Baufort- Bauabrechnung schrittes und gemäss den budgetierten Mitteln auf Gesuch der Trägerschaft ausgerichtet.
Nach Bauvollendung und Vorliegen der Bauabrechnung überprüft das Amt unter Einbezug des Hochbauamtes die Einhaltung sämtlicher Auflagen, Bedingungen und Gesetzesgrundlagen und rechnet den kantonalen Baubeitrag ab.
Art. 27
Rückforderung Bei einer Zweckentfremdung der subventionierten Bauten wird der Kantonsbeitrag nach Massgabe der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung zurückgefordert.
Art. 28
NFA-Übergangs- Bei Bauvorhaben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestalbestimmung tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) genehmigt wurden, für die jedoch nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten die Schlussabrechnung eingereicht wird, kann der Kanton die ausfallenden Bundesmittel übernehmen, sofern die Bauverzögerung nicht auf ein Verschulden der Trägerschaft zurückzuführen ist.
III. Vollzug
Art. 29
Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Bestimmungen über die berufliche und soziale Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderungen obliegt dem Amt.
Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Fördern und Koordinieren von Massnahmen zur Integration erwachsener Menschen mit Behinderungen;
Beraten beim Aufbau und bei der Führung von Einrichtungen sowie anderer Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration erwachsener Menschen mit Behinderungen;
Wahrnehmung der Aufsicht über die Führung und den Betrieb von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen.
1.01.2008 IV. Schlussbestimmungen
Art. 30
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Aus- Aufhebung führungsbestimmungen zum Behindertengesetz 1) (BR 440.010) aufgeho- bisherigen Rechts ben.
Art. 31
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2008 9