Source: emmen.ch

7.1.1

Badeordnung

HAUS- UND BADEORDNUNG 5. Zutrittsregelung Der Zutritt in die Badeanlagen Mooshüsli ist aus Sicherheitsgründen nur unter folgenden Badeanlagen Mooshüsli /Hallen- und Freibad Auflagen erlaubt: – Kleinkinder im Vorschulalter unter 6 Jahren nur unter Aufsicht der Eltern oder einer 1. Zweck volljährigen Person. Die Besucherinnen und Besucher sollen einen erholsamen und entspannten Aufenthalt – Kinder unter 10 Jahren nur unter Aufsicht von Personen ab 16 Jahren. im Frei- und Hallenbad Mooshüsli (Badeanlagen Mooshüsli) geniessen. Mit der – Nichtschwimmer bis zum vollendeten 15. Altersjahr unter Aufsicht einer volljährigen Badeordnung werden Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit gewährleistet. Wir setzen auf Person. gegenseitige Rücksichtnahme, auf Sitte und Anstand sowie auf den gegenseitigen – Das Mitführen von Tieren in die Badeanlagen ist untersagt. Respekt unter den Gästen. Die Badeordnung ist für alle Gäste der Badeanlagen – Das Betreten oder Benutzen der Badeanlagen ausserhalb der Öffnungszeiten ist verbindlich. Mit dem Betreten der Badeanlagen Mooshüsli akzeptiert der Gast die untersagt. Widerhandlungen werden strafrechtlich verfolgt (Hausfriedensbruch Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung. StGB Art. 186).

2. Preise und Öffnungszeiten 6. Aufsichtspflicht – Die Benutzung der Badeanlagen ist gebührenpflichtig. – Personen, die Aufsichtspflichten gegenüber Dritten haben, sind von ihren – Einzeleintritte berechtigen zum einmaligen und ununterbrochenen Eintritt. Aufsichtspflichten durch das Betreten der Badeanlagen nicht entbunden. – Der Eintritt ist bis 45 Minuten vor Schliessung möglich. 15 Minuten vor Schliessung – Die Aufsichtspflicht gegenüber Jugendlichen oder anderen schutzbefohlenen ist der Wasserbereich zu verlassen. Personen obliegt den Eltern oder anderen Begleitpersonen. – Für verlorene oder nicht ausgenützte Billette und Abonnemente erfolgt keine – Die Aufsichtsperson hat ihre Aufsichtspflichten jederzeit zu erfüllen. Sie sorgt dafür, Rückerstattung. Verlorene Jahresabonnemente werden gegen eine Gebühr ersetzt. dass die Sicherheitsvorschriften zur Benutzung der Wasserflächen (Ziff. 4) jederzeit – Die Öffnungszeiten können verkürzt werden, ohne dass hieraus Ansprüche geltend eingehalten werden. Ablenkende Tätigkeiten durch die Aufsichtsperson sind zu gemacht werden können. vermeiden. – Die aktuellen Preise und Öffnungszeiten sind unter www.mooshuesli.ch ersichtlich. 7. Verboten ist: Freibad Mooshüsli: – das Hineinstossen und Hineinwerfen von Personen in die Schwimmbecken Das Freibad ist in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September täglich von 08.00 Uhr bis – das Hineinspringen von den Längsseiten des Schwimmbeckens 20.00 Uhr geöffnet.

In der Vor- und Nachsaison und bei ungünstiger Witterung kann der – Kopfsprünge in die Nichtschwimmerbecken Betrieb aus Sicherheitsgründen eingeschränkt oder eingestellt werden. Hieraus können – Hineinspringen in das Sprungbecken vom Beckenrand sowie das Umherschwimmen keine Ansprüche geltend gemacht werden. darin – Ballspiele im Schwimmbecken 3. Allgemeine Sicherheit – jegliche Belästigung der Badegäste, insbesondere durch Lärm, Wasserspritzen und – Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass Sitte, Anstand und die allgemeine Umherspringen oder Untertauchen Sicherheit gewährleistet sind, und dass sie andere Badegäste weder stören noch – die Benutzung von Radios und anderen Musikapparaten (Ausnahme: dezente Musik belästigen. bei Kursen nach Absprache) – Die Benutzung der Badeanlagen oder Teilen davon kann aus Sicherheits- oder – das Rauchen, Essen und Trinken in den Wasserbereichen organisatorischen Gründen eingeschränkt werden. – das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern und Gegenständen, beispielsweise aus Glas, Keramik oder Porzellan 4. Sicherheitsvorschriften zur Benutzung der Wasserflächen – das Überspringen von Hecken, Abschrankungen und Durchschreitebecken sowie – Die Benutzung der Badeanlagen Mooshüsli sowie das Schwimmen oder Baden das Überklettern von Geländern und Zäunen, sowie das Besteigen von Bäumen und erfolgt auf eigene Gefahr.

Dächern – Flächen für Schwimmende dürfen nur von geübten Schwimmerinnen und – das Mitbringen von Bänken, Tischen, Wasserpfeifen Schwimmern benutzt werden. – Feuer entfachen und grillieren – Im Schwimmbecken ist die Benutzung von Schwimmhilfen nicht gestattet. – das Betreten der Diensträume ohne Erlaubnis des Badepersonals – Nichtschwimmer müssen unter Aufsicht der Eltern oder einer volljährigen Person – das Fotografieren und Filmen in den Badeanlagen, insbesondere mit einer Kamera das Nichtschwimmerbecken oder das Kinderplanschbecken benutzen (siehe Ziff. 5, oder mit einem Mobiltelefon Zutrittsregelung). – das Fotografieren und Filmen zu Erwerbszwecken ohne Erlaubnis des – Die generellen Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) Badepersonals sind strikte einzuhalten.

8. Hygiene und Badebekleidung Das Badpersonal übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus. Es ist befugt, durch – Die Benutzung der Badeanlagen mit nässenden oder offenen Wunden sowie Weisungen für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des ansteckenden Krankheiten ist untersagt. Badpersonals ist Folge zu leisten. – Vor dem Betreten des Wasserbereichs und nach Benutzung der Toilette ist das Duschen obligatorisch. 14. Hausverbot – Verunreinigungen, insbesondere Littering, Spucken und Urinieren sind verboten. Badegäste, die gegen die Badeordnung verstossen, können vom Badepersonal verwarnt – Die Verwendung von Seife und anderen Körperpflegemitteln ist ausschliesslich im oder unverzüglich aus den Badeanlagen ausgeschlossen werden. Mehrtägige oder Duschbereich gestattet. dauerhafte Hausverbote können durch die Direktion Sicherheit und Sport ausgesprochen – Für Kleinkinder ist das Tragen von Badewindeln obligatorisch. werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Saison- oder – Das Betreten des Wasserbereichs in Strassen- und Alltagskleidern und mit Jahresabonnemente können umgehend gesperrt und Mieten annulliert werden. Es Strassenschuhen ist verboten (Barfusszone). besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. – Der Wasserbereich ist nur in sicherer und hygienischer, eng anliegender Badebekleidung gestattet, welche für den Wassersport geeignet und vorgesehen ist (Badebekleidung aus elastischem Material oder nicht saugender Kunstfaser). 15. Meldepflicht / Alarmierung – Schwimmen und Baden in Unterwäsche, Trainerhosen oder ähnlichen Kleidern Bei Unfällen oder Notfällen ist unverzüglich die SOS-Säule zu betätigen und das sowie mit Unterwäsche unter der Badebekleidung ist verboten. Badpersonal zu verständigen.

Die Notfallzugänge sind zwingend fei zu halten. Bei Beschädigungen, Verunreinigungen, Gefahrenpotential und anderen besonderen Vorkommnissen ist das Badpersonal unverzüglich zu verständigen. 9. Sprunganlagen – Die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. – Über die Freigabe der Sprunganlagen entscheiden die Badmeister. 16. Haftung OR Art. 58 – Längeres Wippen auf dem Sprungbrett ist untersagt. Die Gemeinde Emmen lehnt jegliche Haftung ab: – Beim Springen ab der Sprunganlage ist unbedingt darauf zu achten, dass – für Schäden und Unfälle, die nicht auf Mängel an der Anlage oder nicht auf das

  • der Sprungbereich frei ist Verschulden des Badpersonals zurückzuführen sind

  • nur eine Person das Sprungbrett betritt – für Schadenfälle, die aus Nichtbeachtung dieser Badeordnung entstehen

  • der Eintauchbereich zügig und in sicherer Richtung verlassen wird (der Eintauch- – für entwendete, beschädigte oder verlorene Gegenstände bereich des mittleren Sprungturms ist zwingend nach vorne zu verlassen) Für Diebstähle und Sachbeschädigungen, Vandalismus und mutwillige Verunreinigungen (inkl. Umtriebsgebühren) haftet der Verursacher, bei Minderjährigen die erziehungsberechtigte Person. 10. Schulen, Vereine, Kurswesen, Anlässe – Die Benützung der Badeanlagen durch Schulen, Vereine und Kursanbieter wird in einer separaten Nutzungsvereinbarung geregelt. Die Aufsicht obliegt der 17. Inkrafttreten Lehrperson oder der Kursleitung. Diese Badeordnung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft und ersetzt alle vorgängigen – Kommerzielle Nutzung, Schwimmunterricht und spezielle Anlässe müssen von der Badeordnungen. Betriebsleitung bewilligt werden. – Reservationen von Wasserflächen und Gesuche zur Durchführung von speziellen Anlässen sind schriftlich an die Betriebsleitung zu richten. Emmenbrücke, 12. Juni 2019

11. Fundgegenstände Für den Gemeinderat Gegenstände, welche in den Badeanlagen gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Liegengelassene Spielsachen, Badekleider, Badetücher und sonstige Badeutensilien werden aufbewahrt und nach zwei Monaten entsorgt. Aufgefundene Wertgegenstände werden dem Polizeiposten Emmen übergeben. Rolf Born Patrick Vogel 12. Garderobe Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Das Umkleiden hat in den vorgesehenen Garderoben zu erfolgen. Zur Vermeidung von Diebstählen stehen den Badegästen Garderobenschränke zur Verfügung. Für entwendete oder verlorene Wertsachen und Gegenstände lehnt die Gemeinde Emmen jegliche Haftung ab.

13. Anweisungen des Badpersonals