Source: emmen.ch

8.1

Markt-Reglement der Gemeinde Emmen

vom 9. September 1997

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Inhaltsverzeichnis

Definition eines Marktes Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Organe Art. 3 Zuständigkeit Art. 4 Aufgaben der Marktveranstalter Art. 5 Standort / Marktrayon Art. 6 Markttage / Marktdauer Art. 7 Verkaufsberechtigung Art. 8 Ruhe und Ordnung Art. 9 Gebühren Art. 10 Vorschriften / Verbote Art. 11 Marktauffuhr / Befahren des Marktareals Art. 12 Verhalten der Marktanbieter / Anpreisen der Ware Art. 13 Zwangsmassnahmen Art. 14 Strafbestimmungen Art. 15 Beschwerderecht Art. 16 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 18 Inkrafttreten Art. 19

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*Alle personenbezogenen Begriffe gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechtes.

Der Einwohnerrat von Emmen erlässt gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gewerbepolizeigesetzes (GPG) vom 23. Januar 1995 und auf Art. 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Emmen vom 14. März 1990 folgendes

Markt-Reglement:*

Art. 1 Definition eines Marktes

Als Märkte gelten alle auf öffentlichem oder privatem Grund organisierten Veranstaltungen, bei welchen Waren und Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Marktreglement findet auf alle in der Gemeinde stattfindenden Märkte Anwendung.

Schaustellungen und Buden an der Kilbi fallen nicht unter dieses Reglement.

Art. 3 Organe

Marktorgane sind:

  • der Gemeinderat

  • die Marktorganisation als Veranstalterin

  • der Marktchef

Art. 4 Zuständigkeit

Das Marktwesen auf dem ganzen Gemeindegebiet untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates beziehungsweise der von diesem bezeichneten Dienststelle.

Die Marktorganisation konstituiert sich selbst und hat einen Marktchef zu bezeichnen.

Der Gemeinderat erteilt den Marktorganisationen die Bewilligung zur Durchführung von Märkten.

Art. 5 Aufgaben der Marktveranstalter

Veranstalter von Märkten haben eine Marktorganisation zu bilden. Diese ist für die Organisation und Durchführung des Marktes gegenüber der Gemeinde gemäss diesem Reglement und der ergänzenden Verordnung verantwortlich.

Der Gemeinderat umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der Marktorganisationen in einer Verordnung.

Art. 6 Standort / Marktrayon

Der Gemeinderat bezeichnet auf Antrag der Marktorganisation die räumliche Abgrenzung des Marktrayons.

Art. 7 Markttage / Marktdauer

Der Gemeinderat legt auf Antrag der Marktorganisation die Markttage sowie die Marktzeiten fest.

Art. 8 Verkaufsberechtigung

Am Markt teilnahmeberechtigt sind Personen, die sich den Bestimmungen der Marktordnung unterziehen. Ueber die Zulassung zum Markt entscheidet die Marktorganisation.

Ausländische Staatsangehörige sind nur verkaufsberechtigt, wenn sie eine Bewilligung der kantonalen Fremdenpolizei zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis "C") besitzen.

Art. 9 Ruhe und Ordnung

Die Marktorganisation hat einen geordneten Marktbetrieb zu gewährleisten. Uebermässige Immissionen sind zu vermeiden.

Art. 10 Gebühren

Zur Finanzierung der Marktveranstaltung erlässt die Marktorganisation einen besonderen Gebührentarif.

Der Gemeinderat verrechnet der Marktorganisation für die Benützung des öffentlichen Grundes eine angemessene Platzgebühr. In begründeten Fällen kann diese entsprechend reduziert oder erlassen werden.

Art. 11 Vorschriften / Verbote

Für den Verkauf von Lebensmitteln sind die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verbindlich. Massgebend für die Kennzeichnung sind im besonderen die Bestimmungen der Art. 22 und 23 der Eidgenössischen Lebensmittelverordnung.

Der Kleinhandel mit alkoholischen Getränken aller Art ist untersagt.

Der Verkauf von Arzneimitteln ist nur zulässig, sofern es sich bei der Verkaufsstelle um eine Apotheke oder Drogerie handelt, welche über die entsprechende Bewilligung verfügt.

Der Verkauf von giftigen und umweltgefährdenden Stoffen bedarf der Bewilligung der zuständigen Instanz.

Der Verkauf von Waffen, Munition, Schiesspulver, Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.

Der Verkauf oder das Anpreisen unsittlicher Schriften, Bilder, Video-Kassetten sowie anderer Datenträger unzüchtigen oder brutalen Inhalts ist verboten.

Art. 12 Marktauffuhr / Befahren des Marktareals

Die Markt-Auffuhr hat bei Marktbeginn beendet zu sein. Das spätere Einfahren, das Befahren des Marktareals während der Dauer des Marktes sowie der Warenabtransport vor Marktschluss sind nicht gestattet.

Velos, Mofas oder andere den Marktbetrieb störende Fahrzeuge dürfen nicht ins Marktareal mitgeführt werden. Ebenso ist das Befahren des Marktes mit Skate- Boards, Inline-Skates usw. nicht gestattet.

Art. 13 Verhalten der Marktanbieter / Anpreisen der Ware

Den diesbezüglichen Anordnungen des Marktchefs ist Folge zu leisten.

Das überlaute Anpreisen der Waren, das zudringliche Auffordern zum Kauf, das Anhalten der Marktbesucher sowie der nicht bewilligte zirkulierende Strassenverkauf sind untersagt.

Lautsprecher sind nur mit Erlaubnis des Marktchefs zugelassen.

Die Waren sind mit den erforderlichen Preisanschriften zu versehen.

Art. 14 Zwangsmassnahmen

Personen, die sich trotz ausdrücklicher Ermahnung nicht an die Marktordnung halten, können durch den Marktchef vom Marktareal weggewiesen werden.

Art. 15 Strafbestimmungen

Gemäss §§ 2 und 4 des kantonalen Uebertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Waren oder Dienstleistungen anbietet, mit denen gemäss diesem Reglement am Markt kein Handel zulässig ist

  2. überlaute Immissionen im Marktrayon verursacht, in zudringlicher Art und Weise zum Kaufe auffordert, Passanten anhält oder unbewilligt den zirkulierenden Strassenverkauf betreibt

  3. durch Mitführen von Fahrzeugen oder durch Fahren mit Skate-Boards, Inline-Skates o.ä. den Marktbetrieb stört

  4. trotz Wegweisung weiter am Markt teilnimmt

Art. 16 Beschwerderecht

Gegen Anordnungen des Marktchefs können die Betroffenen innert zehn Tagen bei der Marktorganisation schriftlich Beschwerde einreichen. Diese Beschwerden sind innert fünf Tagen zu entscheiden. Beschwerden gegen Entscheide des Marktchefs kommen am Markttag keine aufschiebende Wirkung zu.

Beschwerden gegen Entscheide der Marktorganisation sind innert zehn Tagen schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Diese haben eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Art. 17 Schlussbestimmungen

Der Gemeinderat kann für den Marktbetrieb weitere ergänzende Bestimmungen erlassen.

Die Markthändler besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.

Gemeinde, Marktorganisation und Marktchef haften nicht für Schäden, die den Markthändlern durch Witterung, Diebstahl, Feuer, Vandalismus oder anderweitige Einflüsse oder Zufälle entstehen.

Gegenüber Haftpflichtansprüchen Dritter hat die Marktorganisation eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das vorliegende Reglement ersetzt das Marktreglement der Gemeinde Emmen vom 16. Mai 1979.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.

Emmenbrücke, den 9. September 1997 NAMENS DES EINWOHNERRATES EMMEN Einwohnerratspräsidentin:

I Bucher-Eltschinger

Gemeindeschreiber: Th. Lötscher

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 23.12.1997 (RRB Nr. 2924)