OG 1995 40
OG 1995 40
Leitsatz
§§ 162 und 164 lit. b ZPO. Ein Rechtsanwalt, der durch den Geheimnisherrn vom Berufsgeheimnis entbunden ist, steht unter der allgemeinen Zeugnis- und Editionspflicht und kann sich nicht mehr auf einen gesetzlichen Zeugnisverweigerungsgrund nach § 162 ZPO berufen; er ist zur Aussage bzw. zur Edition nicht bloss berechtigt, sondern verpflichtet.