412.111

Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule

vom 11.01.2005 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Volksschulverordnung vom 16. März 20061,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beurteilen und Fördern

In der Volksschule wird kompetenz- und förderorientiert beurteilt. Die Lernziele orientieren sich an den Kompetenzen des Lehrplans und beinhalten neben dem zu erwerbenden Wissen auch dessen Anwendung.

Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vom Kindergarten bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit stützt sich auf:

  1. die Fremd- und Selbstbeurteilung;

  2. …

  3. Beurteilungsgespräche mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Die Beurteilung erfolgt ganzheitlich und umfasst vom Kindergarten bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit folgende Kompetenzbereiche gemäss gültigem Lehrplan:

  1. Fachliche Kompetenzen: Leistungen in den einzelnen Fächern gemäss Stundentafel;

  2. Überfachliche Kompetenzen: Personale, soziale und methodische Kompetenzen;

  3. …

Art. 2 Schulzeugnis und Lernzielerreichung

Das Schulzeugnis gibt bis und mit 3. Klasse der Primarschule Auskunft über den Schulbesuch und das Beurteilungsgespräch. Ab der 4. Klasse der Primarschule werden im Schulzeugnis zudem die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen nach Massgabe von Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen beurteilt.

Erreichen Schülerinnen und Schüler die Lernziele in einem Fach wiederholt und in erheblichem Ausmass nicht, können ab der 3. Klasse der Primarschule bei schwachen Leistungen zusätzlich zur Förderung angepasste Lernziele festgelegt werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Art. Art. 76 Abs. 1 Bst. b BiG2) können in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen angepasste Lernziele bereits ab Kindergarten vereinbart werden.

Angepasste Lernziele werden zeitlich befristet vereinbart, regelmässig überprüft und nach Möglichkeit wieder aufgehoben, insbesondere beim Übertritt in die Sekundarstufe I.

Art. 3 Promotion und Klassenwiederholung
a. Allgemeine Bestimmungen

Schülerinnen und Schüler steigen grundsätzlich in die nächsthöhere Klasse.

Die drei obligatorischen Schuljahre bis und mit 2. Klasse der Primarschule können in zwei bis vier Jahren durchlaufen werden.

Eine Klassenwiederholung ab der 3. Klasse der Primarschule erfolgt nur, wenn sie zur bestmöglichen Förderung und unter Berücksichtigung des Alters sinnvoll ist. Die Wiederholung der 6. Klasse der Primarschule ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt und darf nicht zur Umgehung des Übertrittsentscheids missbraucht werden.

Eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit ist maximal zwei Mal möglich.

…

Art. 4 b. Zuständigkeit und Verfahren

Eine Rückstellung vom Eintritt in die Primarschule richtet sich nach Art. 13 Abs. 3 VSchV3.

Über eine andere Abweichung von der regulären Schuldauer bis und mit 2. Klasse der Primarschule entscheiden die Klassenlehrperson und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers bis 30. April des laufenden Schuljahres gemeinsam. Ist keine Einigung möglich, so entscheidet der Schulrat.

Eine Klassenwiederholung ab der 3. Klasse der Primarschule ist von der Klassenlehrperson nach Anhörung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie der Schülerin oder des Schülers bis 30. April des laufenden Schuljahres dem Schulrat zu beantragen.

Der Entscheid des Schulrats ist den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vor Schulschluss schriftlich zuzustellen.

2. Beurteilungsgespräch

Art. 5 Zweck

Das Beurteilungsgespräch dient der Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie dem Einbezug der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in den Lernprozess. Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.

Art. 6 Inhalt

Im Beurteilungsgespräch wird der aktuelle Stand des Lernprozesses anhand der Lernziele in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen festgestellt.

Die Lernziele werden entsprechend den Kompetenzen des Lehrplans bzw. nach alters- und entwicklungsspezifischen Anforderungen formuliert.

Die Leistungen werden in Bezug auf die Lernzielerreichung beurteilt mit:

  1. sehr gut erreicht;

  2. erreicht;

  3. teilweise erreicht;

  4. noch nicht erreicht.

Für die weitere schulische Förderung werden im Beurteilungsgespräch Perspektiven aufgezeigt und entsprechende Lernvereinbarungen getroffen.

Art. 7 Durchführung

Die Klassenlehrperson führt das Beurteilungsgespräch mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie organisiert einmal jährlich ein Gespräch. Bei Bedarf sind weitere Gespräche einzuberufen.

Art. 8 Dokumentation

Als Grundlage für das Beurteilungsgespräch dient der kantonale Beurteilungsbogen. Dieser enthält Angaben zum Erreichungsgrad der Lernziele in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen und über die getroffenen Lernvereinbarungen. Ab der 4. Klasse der Primarschule sind die Angaben zu den fachlichen Kompetenzen im Beurteilungsbogen freiwillig.

Das Original wird von den Gesprächsteilnehmenden im Sinne einer Kenntnisnahme unterschrieben und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten abgegeben.

Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Klassenlehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Beurteilungsbogen zu vermerken.

Die Klassenlehrperson behält eine Kopie des unterschriebenen Beurteilungsbogens. Bei der Klassenübergabe ist jeweils die aktuellste Kopie an die nächste Klassenlehrperson weiterzuleiten.

3. Schulzeugnis

Art. 9 Allgemeines

Das Schulzeugnis der Volksschule ist als Schulzeugnismappe gestaltet und enthält:

  1. die Personalien der Schülerin oder des Schülers sowie der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten,

  2. die Bestätigung des jährlichen Schulbesuchs mit Angaben zu Absenzen,

  3. die Bestätigung der Durchführung der Beurteilungsgespräche und

  4. den jährlich zu fällenden Laufbahnentscheid.

Ab der 4. Klasse der Primarschule enthält das Schulzeugnis zusätzlich pro Semester folgende Informationen:

  1. die Benotung der fachlichen Kompetenzen, ausser den unter Buchstabe b aufgeführten,

  2. den Vermerk „besucht“ anstelle von Noten in den Fächern Projektunterricht und Lebenskunde und

  3. die Bewertung der überfachlichen Kompetenzen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen.

Fächer, die nur modul-, quartals- oder semesterweise angeboten werden, werden im Zeugnis des zweiten Semesters mit der Jahresnote eingetragen.

In der 5. und 6. Klasse der Primarschule enthält das Schulzeugnis zusätzlich den Notendurchschnitt, welcher sich auf eine Stelle nach dem Komma gerundet aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammensetzt: Deutsch, Mathematik, Natur/Mensch/Gesellschaft, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch. Bei angepassten Lernzielen und bei generellen Dispensationen von einzelnen dieser Fächer wird kein Durchschnitt berechnet.

Die Klassenlehrperson erstellt das Schulzeugnis jeweils auf Ende Schuljahr, ab der 4. Klasse der Primarschule zusätzlich am Ende des ersten Semesters.

Das Schulzeugnis ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson zurückzugeben. Mit der Unterschrift bestätigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme.

Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Klassenlehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Schulzeugnis zu vermerken.

Art. 10 Eintragung der Leistungen
a. Grundsatz

Die Bewertung der Leistungen ab der 4. Klasse der Primarschule wird wie folgt vorgenommen und ins Notenblatt eingetragen:

  • a. die zu benotenden Fächer mit den Ziffern 1 bis 6, halbe Noten werden mit 5.5, 4.5 usw. dargestellt;

  • b. dabei bedeuten:

  • 1. 6 = sehr gut,

  • 2. 5 = gut,

  • 3. 4 = genügend,

  • 4. 3 = ungenügend,

  • 5. 2 = schwach,

  • 6. 1 = sehr schwach;

  • c. die Bewertung der Lernziele in den überfachlichen Kompetenzbereichen erfolgt mit den Begriffen:

  • 1. sehr gut erreicht,

  • 2. erreicht,

  • 3. teilweise erreicht,

  • 4. noch nicht erreicht.

Art. 11 b. Ausnahmen

Bei angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen werden anstelle von Noten das Kürzel ALZ und folgende Bemerkungen eingetragen:

  • a. ALZ: Angepasste Lernziele infolge Mehrsprachigkeit;

  • b. ALZ: Angepasste Lernziele.

  • c.–d. …

Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf bzw. verstärkten Massnahmen können angepasste Lernziele in überfachlichen Kompetenzen ab der 4. Klasse der Primarschule im Zeugnis eingetragen werden.

Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen ist dem Schulzeugnis das Beiblatt „Beurteilungsformular ALZ“ beizulegen.

Bei Schülerinnen und Schülern, welche in einzelnen Kompetenzbereichen mit erweiterten Lernzielen (ELZ) gefördert werden, wird der Lernstand im „Beurteilungsformular ELZ" dokumentiert.

Bei Schülerinnen und Schülern mit generellen Dispensationen von einzelnen Fächern wird anstelle von Noten die Dispensation vermerkt.

Art. 12 Bemerkungen und Absenzen

In der Rubrik Bemerkungen sind ausschliesslich administrative Eintragungen zulässig.

Diese umfassen beispielsweise den Ein- und Austritt während des Schuljahres, die Begründung längerer Absenzen oder die Vermerke „Klassenwiederholung“ sowie „Klasse übersprungen“.

Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf bzw. verstärkten Massnahmen und mindestens einem angepassten Lernziel wird unter den Bemerkungen der Eintrag „Integrative Sonderschulung“ angebracht.

Entschuldigte Absenzen werden in Anzahl Halbtagen eingetragen, unentschuldigte Absenzen in Anzahl Lektionen, sofern diese vier Lektionen pro Semester übersteigen.

Bemerkungen sind bezüglich folgender disziplinarischer Massnahmen gemäss Bildungsverordnung (BiV) gestattet, sofern sie rechtsgültig sind:

  1. Ausschluss vom Unterricht für längstens vier Wochen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BiV);

  2. Versetzung in eine andere Schule (Art. 21 Abs. 3 BiV);

  3. vorzeitige Entlassung aus der Schule (Art. 21 Abs. 3 BiV);

  4. Ausschluss aus der Schule (Art. 21 Abs. 4 BiV).

Das Erwähnen weiterer disziplinarischer Massnahmen oder abwertende Bemerkungen sind unzulässig.

Art. 13 Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule

Die Abschlussarbeiten im 3. Schuljahr der Orientierungsschule werden mit Titel und Note im Schulzeugnis eingetragen.

Liegt keine beurteilbare Abschlussarbeit vor, wird im Zeugnis anstelle der Note „Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben" vermerkt.

4. Übertritt in die Sekundarstufe l

Art. 14 Grundsatz

Der Übertritt in die Sekundarstufe l erfolgt nach der 6. Klasse der Primarschule.

Das Übertrittsverfahren soll für Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule eine eignungsgerechte Aufnahme in die Sekundarstufe l gewährleisten.

Das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe l beginnt mit dem Eintritt in die 5. Klasse der Primarschule und endet im zweiten Semester der 6. Klasse der Primarschule mit dem Aufnahmeentscheid, der auf einem Zuweisungsantrag basiert.

Gestützt auf die Leistungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen und die Beurteilungsgespräche im Verlauf der 5. und 6. Klasse der Primarschule füllt die Lehrperson in enger Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler den Zuweisungsantrag aus.

Für den Aufnahmeentscheid ist an der Orientierungsschule der Schulrat, an der Kantonsschule die vom Bildungs- und Kulturdepartement ernannte Aufnahmekommission zuständig.

Art. 15 Grundlagen für den Zuweisungsantrag

Für den Zuweisungsantrag ist eine ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers gemäss Art. 1 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen massgebend. Das Vorliegen von Mehrsprachigkeit oder einer Lese- und Rechtschreibstörung ist angemessen zu berücksichtigen.

Als Grundlagen für den Zuweisungsantrag gelten:

  • a. die Gesamtbeurteilung der Leistungsentwicklung und der Lernzielerreichung in der 5. und 6. Klasse der Primarschule;

  • b. der Notendurchschnitt des zweiten Semesters der 5. Klasse der Primarschule und des ersten Semesters der 6. Klasse der Primarschule gemäss Art. 9 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen;

  • c.–d. …

  • e. die Beurteilung der Entwicklungsperspektiven in Bezug auf das Anforderungsprofil des gewählten Schultyps.

Weitere Grundlagen für den Zuweisungsantrag (wie z.B. schulpsychologische Eignungsabklärungen) sind nicht zulässig.

Art. 16 Aufnahmebedingungen

Aus der Gesamtbeurteilung soll hervorgehen, dass die Anforderungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen für den angestrebten Schultyp der Sekundarstufe I erfüllt sind.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Schülers oder der Schülerin sind folgende Richtwerte für den Notendurchschnitt gemäss Art. 9 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen:

  1. für die Aufnahme in die Stammklasse A ein Notendurchschnitt von 4.5;

  2. für die Aufnahme in die Kantonsschule ein Notendurchschnitt von 5.2.

Für die Zuteilung in die Niveaugruppen A bzw. B der Orientierungsschule ist die Lernzielerreichung des entsprechenden Faches massgebend. Die Einteilung in die Niveaugruppe A erfolgt ab einem Durchschnitt von 4.5. Bei angepassten Lernzielen in der 6. Klasse der Primarschule erfolgt die Zuteilung in einem Fach in der Regel in die Niveaugruppe B.

Art. 17 Verfahren
a. Orientierung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler

Im ersten Semester der 5. Klasse der Primarschule stellt die Klassenlehrperson den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten das Übertrittsverfahren, die Laufbahnmöglichkeiten und Anforderungsprofile der verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe l sowie die Aufnahmebedingungen vor. Dabei arbeiten die Lehrpersonen der Primarschule mit jenen der Orientierungsschule und mit den Rektoraten der Gymnasien zusammen. Bei Bedarf wird die Berufs- und Weiterbildungsberatung beigezogen.

Am Ende des zweiten Semesters der 5. Klasse der Primarschule wird im Beurteilungsformular eine erste unverbindliche Prognose für den Laufbahnentscheid nach der 6. Klasse der Primarschule abgegeben. Dabei werden die Zuweisungsvorstellungen der Beteiligten festgehalten.

Die Lehrperson hat den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern in angemessener Form bis Ende November der 6. Klasse der Primarschule einen Zwischenstand mitzuteilen.

Art. 18 b. Zuweisungsantrag

Zu Beginn des zweiten Semesters der 6. Klasse der Primarschule wird anlässlich des Beurteilungsgesprächs der Zuweisungsantrag ausgefüllt und von allen Beteiligten unterschrieben.

Bei Uneinigkeit können die Beteiligten bis spätestens 10. April ein zweites Gespräch durchführen, zu dem eine sachkundige Drittperson (z.B. eine Lehrperson der Orientierungsschule) beratend beigezogen werden kann.

Bleibt die Uneinigkeit bestehen, so gilt der Zuweisungsantrag der Lehrperson. Die Uneinigkeit wird im Zuweisungsantrag schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.

Die Klassenlehrperson leitet den von allen Beteiligten unterschriebenen Zuweisungsantrag an die Aufnahmeinstanz weiter.

Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Lehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Zuweisungsantrag zu vermerken.

Der Zuweisungsantrag ist der Aufnahmeinstanz spätestens bis 15. April vorzulegen.

Art. 19 c. Aufnahmeentscheid

Besteht zwischen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehrperson Einigkeit, so bestätigt der Schulrat in der Regel den Zuweisungsantrag für die Orientierungsschule mit einem formalen Aufnahmeentscheid.

Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat nach Sichtung der Zuweisungsgrundlagen im eigenen Ermessen über die Aufnahme.

Für die Aufnahme in die Kantonsschule wird der Aufnahmeentscheid gemäss Absatz 1 und 2 von der Aufnahmekommission gefällt.

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhalten bis spätestens 15. Mai den schriftlichen Aufnahmeentscheid.

Art. 20 …

Art. 21 Gültigkeit des Entscheids

Grundsätzlich gilt der Aufnahmeentscheid für das ganze erste Schuljahr in der Sekundarstufe I. In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenlehrperson im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Umteilung innerhalb des ersten Schuljahres beantragen.

5. Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule

Art. 22 Zeitpunkt und Verfahren

Der Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule ist nach der 2. oder 3. Klasse der Orientierungsschule möglich. Voraussetzung dazu ist, dass alle Niveaufächer im Niveau A belegt worden sind und dass in der kooperativen Orientierungsschule die Stammklasse A besucht worden ist.

Für den Übertritt gilt sinngemäss das Übertrittsverfahren gemäss Art. 14 bis 21 dieser Ausführungsbestimmungen, ausgenommen die Bestimmungen nach Absatz 3.

Der in Art. 16 Abs. 2 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen genannte Durchschnitt für die Aufnahme in die Kantonsschule setzt sich aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammen: Deutsch A, Mathematik A, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Französisch A und Englisch A, Durchschnitt der beiden Fächer Natur und Technik sowie Räume/Zeiten/Gesellschaften.

6. Stammklassen- und Niveauwechsel in der Orientierungsschule

Art. 23 Grundsatz

Als Niveaufächer werden in der kooperativen Orientierungsschule Mathematik, Französisch und/oder Englisch geführt. In der integrativen Orientierungsschule wird zusätzlich das Fach Deutsch als Niveaufach geführt.

Stammklassen- und Niveauwechsel sind in der Regel auf Beginn eines neuen Semesters vorzunehmen.

Art. 24 Wechsel der Stammklasse
in kooperativen Orientierungsschulen

Umstufungen müssen auf einer ganzheitlichen Beurteilung basieren, die neben der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen auch jene der überfachlichen Kompetenzen mit einbezieht.

Eine Umstufung von der Stammklasse B zur Stammklasse A kann vorgenommen werden, wenn alle Lernziele erreicht oder sehr gut erreicht sind und ein anhaltend guter bis sehr guter Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälligen in der Stammklasse unterrichteten Fremdsprache vorliegt.

Die Bereitschaft der Schülerin oder des Schülers, allfällige fachliche Lücken in der Stammklasse A mit entsprechenden Förderangeboten aufzuarbeiten, wird vorausgesetzt.

Eine Umstufung von der Stammklasse A zur Stammklasse B erfolgt, wenn die Lernziele in der Stammklasse A nicht erreicht werden und der Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälligen in der Stammklasse unterrichteten Fremdsprache über mindestens ein Semester ungenügend ist.

Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat über den Wechsel der Stammklasse im Sinne von Art. 19 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 …

Art. 26 Wechsel des Niveaufaches
a. Wechsel in einem Fach von Niveau A ins Niveau B

Ist eine Schülerin oder ein Schüler im Niveau A überfordert, so kann in Absprache zwischen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Schülerin oder Schüler und Klassenlehrperson ein sofortiger Wechsel ins Niveau B erfolgen. Das Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wird von der Lehrperson schriftlich festgehalten und von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben.

Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler die vorgegebenen Lernziele des Faches im Niveau A während eines Semesters nicht, so folgt eine Bewährungsphase von höchstens einem Semester. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind durch die Klassenlehrperson frühzeitig zu informieren.

Werden während der Bewährungsphase die Lernziele nicht erreicht, so verfügt die Schulleitung eine Umteilung ins Niveau B. Dieser Entscheid ist den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Art. 27 b. Wechsel in einem Fach von Niveau B ins Niveau A

Voraussetzungen für einen Wechsel ins Niveau A sind anhaltend gute bis sehr gute Fachleistungen und die Bereitschaft der Schülerin oder des Schülers, allfällige fachliche Lücken im Niveau A mit entsprechenden Förderangeboten aufzuarbeiten.

Die Klassenlehrperson beantragt der Schulleitung nach Absprache mit der entsprechenden Fachlehrperson sowie in Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler eine Zuteilung ins Niveau A. Es kann eine Probezeit vereinbart werden.

Die Schulleitung verfügt eine Umteilung ins Niveau A. Dieser Entscheid ist den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27a Rechtsschutz

Gegen Beurteilungen oder Bemerkungen im Zeugnis kann innert 20 Tagen seit der Übergabe schriftlich und begründet bei der Schulleitung Beschwerde eingereicht werden.

Gegen den Aufnahmeentscheid im Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeinstanz kann weitere Entscheidungsgrundlagen, z.B. eine schulpsychologische Eignungsabklärung, erstellen lassen.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 6., 8. oder 9. Klasse besuchen, gelten bis 31. Juli 2012 die bisherigen Bestimmungen.

Für die Schülerinnen und Schüler der separativen Orientierungsschule der Gemeinde Engelberg gelten bis zur Einführung der integrierten Orientierungsschule die bisherigen Bestimmungen von Art. 25 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Ausführungsbestimmungen über das Übertrittsverfahren in die Oberstufe der Volksschule vom 5. Juni 19904;

  2. die Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 20. Mai 19975;

  3. die Vollzugs- und Promotionsbestimmungen des Erziehungsdepartements zum Primarschulzeugnis vom Mai 19966;

  4. die Vollzugsvorschriften des Erziehungsrats für das Zeugnis der Orientierungsstufe vom 24. Juni 19987.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2005 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 4 geändert durch - Nachtrag vom 28. Juni 2011, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2011, 42 und 45), - Nachtrag vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2017 (OGS 2016, 31), - Nachtrag vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2017 (OGS 2016, 31), - Nachtrag vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. August 2020 (OGS 2020, 31), - Nachtrag vom 28. April 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS 2026, 011)

OGS 2005, 4