StB 158 Nr. 1

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Steuerruling

1. Allgemeines

1.1 Zweck von Steuerrulings

Das Veranlagungsverfahren der direkten Steuern ist ein gemischtes Verfahren. Steuer- pflichtige und die Veranlagungsbehörde stellen gemeinsam die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse fest, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebend sind (Art. 176 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Ein Steuerruling - auch als Steuervorbescheid oder kurz Ruling bezeichnet - bezweckt in diesem Zusammenhang die vorgängige, schriftliche und verbindliche Bestätigung oder Zusicherung des Steueramtes hinsichtlich der Besteue- rung eines konkreten, vom Steuerpflichtigen dargelegten Sachverhalts im Rahmen eines nachfolgenden Veranlagungsverfahrens. Die Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass der Sachverhalt anschliessend so umgesetzt wird, wie er im Ruling dargelegt wurde. Damit schafft das Steuerruling zum einen Rechtssicherheit für den ersuchenden Steuer- pflichtigen, und es erleichtert zum anderen die Veranlagung des unterbreiteten Sachverhal- tes für das Steueramt.

Die Bindungswirkung eines Steuerrulings ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), woraus in ständiger Rechtsprechung ein Vertrauensschutz in (auch unrichtige) Behördenauskünfte abgeleitet wird (vgl. etwa BGE 141 I 161; 121 II 473). Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Steuerrulings ist, dass

  • sich die Auskunft der Steuerbehörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berüh- rende Angelegenheit bezieht;

  • die Steuerbehörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

  • der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen kön- nen;

  • er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen ge- troffen hat;

  • die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung und

  • der Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft höher zu gewichten ist als das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, entfaltet das Steuerruling selbst dann Bin- dungswirkung, wenn die Antwort des Steueramtes nicht richtig ist, mithin Steuerfolgen für einen Sachverhalt bestätigt werden, die Gesetz oder der Praxis widersprechen.

1.2 Abgrenzung zu anderen Auskünften und Bescheinigungen des Steueramtes

Ein Steuerruling ist nur mit Blick auf einen in der Zukunft verwirklichten Sachverhalt ver- bindlich. Damit grenzt es sich klar von Auskünften im Rahmen eines Veranlagungsverfah- rens ab. Es handelt sich auch nicht um eine (Feststellungs-)Verfügung, weshalb es nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist (SGE 2002 Nr. 10).

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Steuerpflichtige haben denn auch keinen Rechtsanspruch auf die Behandlung und Geneh- migung eines Rulingantrages. Bei einem Steuerruling handelt es sich vielmehr um einen sog. Realakt.

Inhaltlich muss sich ein Steuerruling stets auf einen konkreten Sachverhalt stützen. Steu- erplanerische oder -beratende Anfragen (z.B. mit Variantenprüfungen) fallen deshalb aus- ser Betracht.

Das Steuerruling ist schliesslich vom sog. Steuerabkommen dadurch abzugrenzen, dass ersteres grundsätzlich nur dann verbindlich ist, wenn es im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Mit einem Steuerabkommen wird hingegen bezweckt, eine für einen konkreten Tat- bestand geltende, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung hinsichtlich Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht zu treffen. Derartige Abkommen sind nicht zulässig und unwirksam.

1.2 Zweck und Geltungsbereich dieser Weisung

Diese Weisung soll den Steuerpflichtigen als allgemeine Richtlinie dienen, wie ein Steuer- ruling dem Kantonalen Steueramt St.Gallen einzureichen ist. Es umschreibt die Anforde- rungen an ein Steuerruling und klärt die Zuständigkeiten für dessen Einreichung. Aus die- sem Grund gilt diese Weisung für sämtliche Steuerarten und über alle Abteilungen im Kan- tonalen Steueramt.

2. Anforderungen an den Inhalt von Steuerrulings

2.1 Allgemeine und formale Hinweise

Die Sachverhalte, die über ein Steuerruling behandelt werden können, sind sehr vielfältig. Die inhaltlichen Vorgaben und die Struktur können deshalb nicht in allgemein verbindlicher Form festgehalten werden. Je komplexer und wirtschaftlich bedeutender sich der Sachver- halt präsentiert, desto höhere Anforderungen werden in formaler und inhaltlicher Hinsicht an ein Steuerruling gestellt.

Bei den qualitativen Anforderungen wird ebenfalls berücksichtigt, ob die Anfrage von einem Steuerberater bzw. einem Steuerberatungsunternehmen oder der betroffenen Person selbst, die über keine besonderen Kenntnisse über das Steuerrecht verfügt, gestellt wird.

Grundsätzlich setzt jedes Steuerruling einen schriftlichen Antrag voraus. Bei einfacheren und weniger bedeutenden Sachverhalten genügt hierzu ein Antrag per E-Mail. Die Anfrage (inklusive Beilagen) ist grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Auch bei den inhaltlichen Anforderungen taugt eine formularähnliche Vorlage nicht als all- gemeine Grundlage für ein Steuerruling. Damit auf eine Rulinganfrage eingetreten wird, müssen die folgenden inhaltlichen Anforderungen eingehalten sein.

2.2 Inhaltliche Anforderungen an Steuerrulings

  1. a) Identität der betroffenen Person und Vollmacht In der Anfrage sind genaue Angaben über den Namen bzw. die Firma, Adresse und Registernummer der betroffenen Person zu machen, die um eine verbindliche Anfrage ersucht.

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Anzugeben sind auch weitere involvierte natürliche oder juristische Personen (Anteils- inhaber, Konzerne, nahestehende Personen) mit Firma und Adresse.

Beauftragt die betroffene Person einen Vertreter mit der Einreichung eines Rulings, hat sich dieser durch eine entsprechende Vollmacht auszuweisen. Auf eine Vollmacht kann verzichtet werden, wenn der Vertreter gegenüber dem Kantonalen Steueramt bereits bisher als Vertreter der steuerpflichtigen Person in Steuerangelegenheiten in Erschei- nung getreten ist.

  1. b) Grund des Antrages und Darstellung des Sachverhaltes Im Zentrum der Rulinganfrage steht die Darstellung des Sachverhaltes. Für die steuer- rechtliche Würdigung ist der Beweggrund für den Antrag von zentraler Bedeutung, wes- halb vorab bekannt zu geben ist, weshalb die vorgesehene Transaktion oder das be- absichtigte Vorhaben abgewickelt werden soll.

Der Sachverhalt muss vollständig sein, d.h. jede steuerrechtlich relevante Tatsache aufführen, und so präzise wie möglich umschrieben werden. Graphische Darstellungen von rechtlichen Strukturen (Ist-/Soll-Struktur) und Organigramme erleichtern hierzu die Beurteilung durch das Steueramt. Zu den relevanten Tatsachen gehört auch, wenn zu einem konkreten Vorhaben oder Punkt bereits ein unterzeichnetes Ruling besteht, das abgelöst oder (infolge beabsichtigter weiterer Schritte) ergänzt werden soll; darauf ist in der erneuten Anfrage hinzuweisen.

In den steuerrelevanten Punkten darf der Sachverhalt keine Unklarheiten oder Vorbe- halte aufweisen. Erlaubt die Darstellung verschiedene rechtliche oder faktische Umset- zungsmöglichkeiten, unterbleibt eine Genehmigung.

Die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes ist mit geeigneten Beweismitteln wie etwa Kaufverträgen, Auszügen aus dem Handelsregister, Jahresrechnungen, Fusions- bilanzen, Planbilanzen, Bewertungsgutachten, Aktienregistern oder Veranlagungen anderer Kantone nachzuweisen.

  1. c) Steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes mit den einschlägigen Rechts- grundlagen Der Antragsteller muss den unterbreiteten Sachverhalt anschliessend steuerrechtlich würdigen, auch wenn die rechtliche Einordnung letztlich dem Steueramt obliegt. Je nach Sachverhaltskonstellation reicht dabei eine kurze Würdigung mit Angabe der ein- schlägigen Rechtsgrundlagen. Handelt es sich allerdings um eine Vorgehensweise in mehreren Schritten oder erweist sich der Sachverhalt aus anderen Gründen als kom- plex, müssen die einzelnen Schritte aus Sicht des Antragstellers ausführlich eingeord- net werden.

  1. d) Konkreter Antrag für die steuerliche Behandlung Das Steuerruling muss einen klar formulierten Besteuerungsantrag enthalten. Dieser muss so konkret gestellt werden, dass das Steueramt diesen lapidar mit dem Vermerk "einverstanden" genehmigen könnte.

2.3 Folgen bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen und rechtswidrigem Antrag

Werden die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Steuerruling nicht eingehalten, wird das Steuerruling zurückgewiesen. Ist der Sachverhalt unvollständig, widersprüchlich

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oder mangelhaft, teilt die zuständige Person dies dem Antragsteller mit. Eine Bestätigung im Steuerruling unterbleibt in diesen Fällen, solange diese Mängel nicht ausgeräumt sind.

Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Steurruling hingegen erfüllt, ent- spricht der Besteuerungsantrag aber nicht dem Gesetz oder der Praxis, wird dies dem An- tragsteller in der Regel per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt. Eine Genehmigung des Steu- errulings unterbleibt.

3. Verbindlichkeit und Wirkung eines Steuerrulings

3.1 Verbindlichkeit von Steuerrulings im Allgemeinen

Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Steuerung erfüllt und entspricht der Antrag den gesetzlichen Vorgaben, kann ein Steuerruling genehmigt werden. Bei schriftlichen Eingaben wird dies von der zuständigen Person mit einem handschriftlichen Vermerk "einverstanden" sowie Datum, Stempel und Unterschrift bestätigt.

Mit der gültigen Genehmigung schafft das Steuerruling eine Vertrauensgrundlage, die bei gegebenen Voraussetzungen gemäss der oben umschriebenen Rechtsprechung Vertrau- ensschutz begründet (vgl. Ziff. 1.1).

3.2 (Nachträgliche) Überprüfung des Steuerrulings im Veranlagungsverfahren

Ob der im Steuerruling dargestellte Sachverhalt auch tatsächlich umgesetzt wird, ist im ent- sprechenden Veranlagungsverfahren zu prüfen. Bei Vorliegen eines Steuerrulings prüft das Steueramt gewöhnlich nur noch, ob der im Ruling dargestellte mit dem deklarierten Sach- verhalt übereinstimmt. Trifft dies zu, erfolgt die Veranlagung anhand der steuerlichen Wür- digung gemäss dem für das Steueramt verbindlichen Ruling, und zwar auch dann, wenn sich das Steuerruling als falsch erweist. Stellt sich allerdings heraus, dass der Sachverhalt nicht wie im Steuerruling umschrieben umgesetzt wurde, ist das Steueramt nicht an seine Zusage gebunden. Der tatsächlich umgesetzte Sachverhalt kann deshalb in Abweichung vom genehmigten Ruling steuerlich frei gewürdigt werden. Dieses Risiko trägt die vom Ru- ling betroffene steuerpflichtige Person.

Ändern sich also die Umstände nach Genehmigung des Rulings oder entscheidet sich die steuerpflichtige Person, das im Ruling dargestellte Vorgehen in anderer Weise zu realisie- ren, muss sie dem Steueramt ein neues Steuerruling mit dem geänderten Sachverhalt un- terbreiten. Um unter den Vertrauensschutz zu fallen, gilt dies auch dann, wenn sich die steuerliche Würdigung trotz geänderten Sachverhalts mutmasslich nicht geändert hat.

Bei einem Steuerruling, das einen Dauersachverhalt zum Gegenstand hat, wird durch eine jährliche Prüfung festgestellt, ob der Sachverhalt sowie die geltenden Rechtsgrundlagen mit den im Ruling vereinbarten Steuerfolgen übereinstimmen.

3.3 Geltungsdauer und Widerruf von Steuerrulings

Ändern sich nach der Genehmigung eines Steuerrulings die gesetzlichen Grundlagen oder die Verwaltungspraxis (z.B. durch eine geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts), so fällt der Vertrauensschutz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dahin. Dafür ist keine Kündigung bzw. kein Widerruf durch das Steueramt notwendig. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Disposition bereits vor der Gesetzes- oder Praxisänderung erfolgt ist.

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Zeitlich unbefristete Steuerrulings, die nach der Auffassung des Steueramtes keine Gültig- keit mehr besitzen, werden widerrufen. Um einen solchen Widerruf zu vermeiden, werden Steuerrulings gemäss neuer Praxis des Kantons St.Gallen mit einer Befristung versehen. Diese Befristung beträgt in aller Regel nicht mehr als 5 Jahre.

Steuerrulings mit einem Dauersachverhalt geniessen Vertrauensschutz, bis sie vom Steu- eramt für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht zulässig. Dem betroffenen Steuerpflichtigen wird der Widerruf schriftlich mitgeteilt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich bei Dauersachverhalten rechtfertigen, der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist bis zur Rechtswirksamkeit des Wider- rufes zu gewähren (z.B. auf die nächste Steuerperiode). Dies erlaubt es der steuerpflichti- gen Person, ihre Strukturen oder getroffenen Dispositionen an die infolge des Widerrufes geänderten Gegebenheiten anzupassen.

4. Zuständigkeit

4.1 Allgemeine Zuständigkeit

Ein Steuerruling wird verbindlich, wenn es von der zuständigen Steuerbehörde gewährt wird. Bei kantonalen Steuern ist somit das Kantonale Steueramt St.Gallen zuständig, sofern eine Steuerpflicht im Kanton St.Gallen besteht.

Für die Zuständigkeit innerhalb des Kantonalen Steueramtes gilt der Grundsatz, wonach ein Steuerruling grundsätzlich bei derjenigen Person einzureichen ist, die für die Veranla- gung zuständig ist. Ist die Zuständigkeit nicht bekannt, kann das Steuerruling an die jewei- lige Hauptabteilung gerichtet werden.

Sind von einem Steuerruling mehrere Steuerarten oder mehrere im Kanton steuerpflichtige Personen betroffen, ist das Steuerruling an diejenige Stelle zu richten, wo die grössten steuerlichen Folgen eintreten.

Wird eine Rulinganfrage bei einer unzuständigen Stelle innerhalb des Kantonalen Steuer- amtes eingereicht, wird diese der intern zuständigen Person weitergeleitet. Ist das Kanto- nale Steueramt allerdings gar nicht zuständig, wird die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter entsprechend informiert.

4.2 Besondere Zuständigkeit bei den Einkommens- und Vermögenssteuern

Im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern gelten für Rulinganfragen mit folgen- den Sachverhalten besondere Zuständigkeiten:

  • Besteuerung nach dem Aufwand: Diese Rulinganfragen sind an die Hauptabteilung Na- türliche Personen zu richten.

  • Indirekte Teilliquidation / Transponierung: Diese Rulinganfragen sind an die Hauptabtei- lung Natürliche Personen zu richten.

  • Bewertung nicht kotierter Gesellschaften / Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Diese Ru- linganfragen sind an den Fachbereich Verrechnungssteuer & Wertschriftenbewertung zu richten.

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4.3 Verhältnis zwischen der Kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Da in einem Steuerruling eine verbindliche Auskunft über eine zukünftige Veranlagung er- teilt wird, ist die Veranlagungsbehörde zuständig. Die Veranlagung der direkten Bundes- steuer obliegt den Kantonen (Art. 2 und 104 DBG). Für die Genehmigung von Steuerrulings, welche die direkte Bundessteuer betreffen, ist somit auch das Kantonale Steueramt zustän- dig.

Solche Steuerrulings sind für die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) auch dann ver- bindlich, wenn sie ohne deren Kenntnis vom zuständigen Steueramt gegengezeichnet wer- den (BGE 141 I 161). Auch wenn die EStV mit einem Ruling, das vom Kantonalen Steuer- amt unterzeichnet wurde, nicht einverstanden ist, schafft dieses eine gültige Vertrauens- grundlage für den Steuerpflichtigen.

4.4 Steuerrulings bei kantonsübergreifenden Sachverhalten

Gemäss Kreisschreiben Nr. 16 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 31. Au- gust 2001 hat im interkantonalen Verhältnis der Sitz- oder Wohnsitzkanton in der Regel zugleich auch die "Leader-Rolle" bezüglich einer zu erstellenden interkantonalen Steuer- ausscheidung. Der Kanton mit Nebensteuerdomizil hat diese Steuerausscheidung grund- sätzlich zu berücksichtigen. Gemäss dieser Regelung ist ein erster Rulingantrag dem Sitz- oder Wohnsitzkanton einzureichen. Anschliessend kann das genehmigte Steuerruling den Kantonen mit Nebensteuerdomizilen unterbreitet werden.

Da die Bestimmungen in den kantonalen Steuergesetzen zuweilen voneinander abweichen und auch die Sachverhaltskonstellationen und Besteuerungsfolgen von Haupt- und Neben- steuerdomizilkanton unterschiedlich beurteilt werden können, lässt sich aus der Rulingge- nehmigung des Sitz- oder Wohnsitzkantons nicht ableiten, dass sich die Nebensteuerdo- mizile vorbehaltlos daran anschliessen. Der Kanton mit Nebensteuerdomizil verfügt viel- mehr über eine eigene Veranlagungskompetenz, sodass dieser nicht an die Veranlagung des Hauptsteuerdomizilkantons gebunden ist. Massgebend für die Beurteilung von Steuer- rulings, die den Kanton St.Gallen betreffen, sind stets und ausschliesslich die im Kanton St.Gallen zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen (BGE 138 II 545).

Bei kantonsübergreifenden Konstellationen kann deshalb der Einbezug der EStV insofern sinnvoll sein, als dadurch eine höhere Akzeptanz des Steuerrulings durch die übrigen in- volvierten Kantone erreicht werden kann.

5. Der spontane Informationsaustausch von Steuerrulings gemäss Amtshilfeüberein- kommen

5.1 Die spontane Übermittlung von Steuerrulings im Allgemeinen

Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Amtshilfeübereinkommen (SR 0.652.1) hat sich die Schweiz unter anderem zu einem spontanen Austausch von bestimmten Informa- tionen verpflichtet. Diesem Informationsaustausch unterliegen gemäss Art. 7 Amtshilfe- übereinkommen Informationen, bei denen die informierende Vertragspartei davon ausgeht bzw. vermutet, dass diese für die andere Vertragspartei von Interesse sind. Die Übermitt- lung der Informationen erfolgt ohne vorgängiges Auskunftsersuchen ("spontan") und ist bei gegebenen Voraussetzungen für die Steuerbehörde verpflichtend. Zur Umsetzung dieser staatsvertraglichen Verpflichtung wurden die Art. 22a - 22e Steueramtshilfegesetz (StAhiG;

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SR 651.1) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2017 eingeführt. Darin wird der Bundesrat ermäch- tigt, die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzel- nen zu regeln, wobei er sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten orientiert (Art. 22a Abs. 1 StAhiG).

Neben dem Amtshilfeübereinkommen ist auch in dem von den G-20-Staaten und der OECD initiierten Aktionsplan "Base Erosion and Profit Shiftung (BEPS)" ein spontaner Informati- onsaustausch vorgesehen; dieser beschlägt indessen nur Steuerrulings. Im Schlussbericht zur hier einschlägigen Massnahme 5 (Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerprakti- ken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz) hat die OECD konkrete Hand- lungsempfehlungen zur Stärkung der Transparenz im Bereich der Steuerrulings veröffent- licht. Darin werden namentlich Kategorien von Steuerrulings vorgesehen, die dem sponta- nen Informationsaustausch zu unterliegen haben.

Anhand der Vorgaben des BEPS-Aktionsplanes wurden die gemäss Amtshilfeübereinkom- men auszutauschenden Informationen mit Blick auf Steuerrulings in der revidierten Steuer- amtshilfeverordnung präzisiert (StAhiV; SR 651.11). Gemäss Art. 9 StAhiV ist ein spontaner Informationsaustausch durchzuführen, sofern es sich um ein Steuerruling handelt,

a. das einen Sachverhalt nach Art. 28 Abs. 2 - 4 StHG betrifft, eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgütern und vergleichbaren Rechten oder eine internationale Steu- erausscheidung von Prinzipalgesellschaften zum Gegenstand hat; b. das mit einem grenzüberschreitenden Bezug Verrechnungspreise zwischen verbunde- nen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand hat und von der zuständigen Schweizer Behörde ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt wurde; c. das mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des in der Schweiz steuerbaren Gewinns ermöglicht, sofern dies in der Handelsbilanz nicht ersichtlich ist; d. das feststellt, dass in der Schweiz oder im Ausland eine Betriebstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebstätte zugewiesen werden; e. das einen Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Leistungsflüssen zwischen naheste- henden Personen betrifft.

Ist ein Steuerruling (1.) einer dieser fünf Kategorien zuzuordnen und handelt es sich (2.) nicht um einen Bagatellfall (Art. 5 StAhiV), so wird es der zuständigen Steuerbehörde der jeweiligen Empfängerstaaten gemäss Art. 10 StAhiV übermittelt, sofern es sich um Ver- tragsstaaten des Amtshilfeübereinkommens handelt.

5.2 Zeitlicher Geltungsbereich des spontanen Informationsaustauschs

In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 28 Abs. 6 Amtshilfeübereinkommen, dass der spontane Informationsaustausch für Steuerperioden gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr des Inkrafttretens des Übereinkommens folgt. Da das Amtshil- feübereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, bezieht sich der Austausch auf Steuerrulings, die am 1. Januar 2018 (noch) wirksam sind.

In Art. 16 StAhiV wird der zeitliche Anwendungsbereich dahingehend präzisiert, dass nur Steuerrulings ausgetauscht werden, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind. Steu- errulings, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt worden sind, sind vom spontanen Informati- onsaustausch grundsätzlich ausgenommen.

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Der spontane Informationsaustausch gilt in zeitlicher Hinsicht somit für Steuerrulings, die (1.) nach dem 1. Januar 2010 erteilt wurden und (2.) am 1. Januar 2018 noch wirksam sind.

5.3 Zuständigkeit für den spontanen Informationsaustausch im Kanton St.Gallen

Für den spontanen Informationsaustausch im Zuständigkeitsbereich des Kantons St.Gallen sind Hauptabteilung Juristische Personen sowie die Hauptabteilung Natürliche Personen des Kantonalen Steueramtes zuständig. Die zu übermittelnden Steuerrulings werden von der jeweiligen Abteilung an die EStV weitergeleitet (Art. 11 StAhiV). Die weitere Bearbeitung dieser Steuerrulings (mit dem abschliessenden Entscheid für oder gegen eine spontane Übermittlung an den Empfängerstaat) sowie die Information der beschwerdeberechtigten Personen erfolgt in jedem Fall durch die EStV (Art. 22b StAhiG).

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch von Steuerru- lings, die den Kanton St.Gallen betreffen, ist demnach die jeweils zuständige Hauptabtei- lung oder die zuständige Organisationseinheit der EStV zu kontaktieren.

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