4530.1
Reglement über den Abwasserfonds
vom (12. November 2013)
Der Stadtrat,
gestützt auf das Gemeindegesetz vom 17. August 1998 in Verbindung mit der Stadtverfassung vom 25. September 2011, das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 26. Juni 1989 sowie die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009, die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 15. September 2009 und die Tarifordnung für die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009,
erlässt das folgende Reglement:
Art. | 1 |
Unter der Bezeichnung "Abwasserfonds" besteht eine Spezialfi- | Name und |
Zweck
nanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009, unregelmässig anfallende grössere Investitionen aufzufangen.
Art. 2
Die Äufnung des Fonds richtet sich nach Art. 36 Abs. 4 der Ver- Äufnung, ordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September Verzinsung, maximale Höhe 2009. Danach wird er durch alle in der Gebührenverordnung festgelegten Gebühren und Beiträgen, durch die anfallenden Verwaltungsgebühren, durch die der Siedlungsentwässerung zukommenden Mehrwertbeiträge, durch Durchleitungsbeiträge und allfälligen weiteren in Zusammenhang mit der Siedlungsentwässerung stehenden Beiträgen, wie z.B. Subventionen, geäufnet.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009 darf der Abwasserfonds die Höhe des zweifachen Betrages der jährlich anfallenden Abwassergebühren nicht übersteigen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 1 Abwasserfonds-Reglement 4530.1
Art. 3 Verwendung der Mittel, Budgetierung
Die Gebühren und Beiträge sind zweckgebunden. Sie sind ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse und Investitionen zu verwenden.
Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Art. 4 Zuständigkeit
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Art. 5 Aufsicht, Berichterstattung
Die Aufsicht über den Abwasserfonds übt der Stadtrat aus.
Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.
Art. 6 Auflösung
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.
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