831.101
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Vom 28.04.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 3. November 2025
verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung der Verwaltungskommission
Dem Kanton stehen zwei Sitze in der Verwaltungskommission zu. Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf dieses Recht, wird die Verwaltungskommission mit weiteren Mitgliedern gemäss Absatz 3 besetzt. Der Kanton kann bei einer Vakanz in der Verwaltungskommission seinen Anspruch wieder geltend machen.
Übt eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertreter die Funktion für den Kanton nicht mehr aus, erlischt auch das Mandat in der Verwaltungskommission.
Die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission müssen über ausreichende fachliche Kompetenzen verfügen. Insbesondere sollen die Fachbereiche Sozialversicherungsrecht, Finanzen und Informatik vertreten sein.
Art. 2 Mitglieder der Verwaltungskommission
Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben dem zuständigen Departement vor der erstmaligen Wahl und vor einer Wiederwahl einen Straf- und Betreibungsregisterauszug vorzulegen.
Die Mitglieder der Verwaltungskommission legen vor der Wahl ihre Interessenbindungen offen. Veränderungen sind dem zuständigen Departement umgehend zu melden.
Mitglieder der Verwaltungskommission, welche die Vorgaben für eine einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr erfüllen, können durch die Wahlbehörde abberufen werden.
2026-08