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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen
Vom 29.05.2012 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 45 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (VTNP)1 sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 19702,
beschliesst:
Art. 1 Kanton
Das Departement des Innern schliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden mit einem geeigneten Entsorgungsbetrieb eine Vereinbarung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen ab, für welche der Kanton und die Gemeinden zuständig sind.
Das Baudepartement erteilt die Plangenehmigung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Bau oder Umbau von Anlagen nach Art. 3 lit. s VTNP sowie für den Bau und Umbau von Sammelstellen nach Art. 3 lit. r VTNP im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) und mit dem Interkantonalen Labor.
Die übrigen durch die VTNP vorgeschriebenen Bewilligungen werden durch das Veterinäramt erteilt.
Art. 2 Gemeinden
Die Gemeinden haben an geeigneten Orten, allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, eine den Vorschriften der VTNP entsprechende Sammelstelle für tierische Nebenprodukte bereitzuhalten.
Gemeinden, die ihre bestehenden Sammelstellen neu zusammenlegen, kann der Kanton unter Berücksichtigung der anfallenden Baukosten eine einmalige Anschubfinanzierung leisten. Die Höhe der Beiträge und die Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegen.
Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
Art. 3 Kosten
Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung anfallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrechnet.
Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen Nebenprodukte.
Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
Art. 4 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Lebensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Entsorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
Art. 5 Vergraben von Tierkörpern
Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen Labor dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2012, S. 787