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Sitzungsgeld- und Spesenreglement
vom 23. März 2010
Der Gemeinderat - gestützt auf § 34 Abs. 3 lit. f der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 sowie § 53 der Personalordnung der Stadt Grenchen vom 26. Juni 1990 - beschliesst:
I Allgemeines
§ 1 Inhalt
Inhalt Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Mitglieder von Behörden für die Teilnahme an Sitzungen und für weitere Tätigkeiten sowie den Ersatz von Auslagen.
Mitarbeitende der Verwaltung, die an Sitzungen der Behörden von Amtes wegen oder als Berichterstattende teilnehmen, erhalten kein Sitzungsgeld. Ihr Einsatz gilt als Arbeitszeit.
Die Bestimmungen über den Auslagenersatz gelten ergänzend zum Personalrecht auch für das Personal der Stadtverwaltung (ohne Lehrerschaft).
II Sitzungsgelder
§ 2 Allgemeines
Allgemeines Für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden wird ein Sitzungsgeld ausgerichtet.
Das Sitzungsgeld deckt den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung ab und beinhaltet einen Anteil von 25 % für den Ersatz sämtlicher Auslagen, welche mit der Tätigkeit als Behördemitglied gewöhnlich anfallen.
Für eine Sitzung wird unabhängig von deren Dauer in der Regel ein Sitzungsgeld ausgerichtet. Dauert die Sitzung länger als vier Stunden und wird sie durch eine Hauptmahlzeit unterbrochen, werden zwei Sitzungsgelder ausgerichtet.
Nimmt ein Mitglied nur an einem Teil der Sitzung teil, wird das Sitzungsgeld im Verhältnis der Dauer der Teilnahme zur Sitzungsdauer um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt.
§ 3 Höhe des Sitzungsgeldes
Höhe des Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung: Sitzungsgeldes a) Gemeinderat Fr. 300.00
b) Gemeinderatskommission | Fr. 200.00 |
|---|---|
c) Kommissionen und Ausschüsse | Fr. 150.00 |
§ 4 Zulagen
Zulagen Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:
Für die Leitung von Kommissions- und Ausschusssitzungen, pro Sitzung Fr. 100.00
Für die Protokollführung durch ein Kommissionsmitglied, pro Sitzung Fr. 100.00
III Weitere Entschädigungen
§ 5 Weitere Tätigkeiten
Weitere Tätigkeiten Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet (Ansätze pro Stunde):
Als Referenten eingesetzte Mitglieder des Gemeinderats für die Vorbereitung und die Vertretung ihrer Geschäfte in anderen Behörden Fr. 40.00
Kommissionspräsidentinnen und –präsidenten für Abklärungen, Teilnahme an Besprechungen und Augenscheinen Fr. 45.00
Gemeinderats- und Kommissionsmitglieder für Abklärungen, Teilnahme an Besprechungen und Augenscheinen im Auftrag der Behörde Fr. 40.00
§ 6 Wahlbüros
Wahlbüros Für die Betreuung der Wahl- und Abstimmungslokale während der Öffnungszeiten und das Ermitteln der Wahl- und Abstimmungsergebnisse erhalten die Mitglieder der Wahlbüros am Samstag Fr. 40.00 und am Sonntag Fr. 45.00 pro Stunde.
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros für seine Tätigkeit beträgt an Werktagen Fr. 45.00 und am Sonntag Fr. 55.00 pro Stunde.
§ 7 Rechnungsprüfungskommission
Rechnungsprü- Die Entschädigung für Revisions- und Geschäftsprüfungsarbeifungskommission ten beträgt pro Stunde:
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten | Fr. | 45.00 |
b) für die Kommissionsmitglieder | Fr. | 40.00 |
§ 8 Taggelder
Taggelder Für die Vertretung der Behörden an Konferenzen und Anlässen wird ein Taggeld ausgerichtet. Der Ansatz beträgt:
a) Bei einem Einsatz von bis zu fünf Stunden | Fr. 100.00 |
|---|---|
b) Bei einem Einsatz von mehr als fünf Stunden | Fr. 200.00 |
Findet das Ereignis ausserhalb von Grenchen statt, so besteht zusätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
IV Ersatz von Auslagen
§ 9 Reisespesen
Reisespesen Soweit zumutbar sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
Vergütet werden die Billetkosten und zwar für Bahnstrecken bis zu 90 km der Fahrpreis 2. Klasse und für Bahnstrecken ab 90 km der Fahrpreis 1. Klasse.
Wird ein privates Motorfahrzeug benutzt, so besteht Anspruch auf eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen. Die Stadt versichert Privatfahrzeuge für Dienstfahrten.
§ 10 Auswärtige Verpflegung
Auswärtige Für eine Mittagsmahlzeit (einschliesslich Getränke) werden Verpflegung die effektiven Auslagen, im Maximum jedoch Fr. 30.— erstattet.
Für eine Abendmahlzeit besteht derselbe Anspruch, sofern eine Rückkehr weder nach Grenchen noch an den Wohnort vor 20 Uhr möglich ist.
§ 11 Übernachtungen
Übernachtungen Bei Übernachtungen werden die nachgewiesenen Auslagen für Übernachtung und Frühstück übernommen.
V Rechnungsstellung und Auszahlung
§ 12 Sitzungsgelder
Sitzungsgelder Die Protokollführenden sind für die Feststellung der Sitzungspräsenzen verantwortlich.
Sie erstellen semesterweise die Auszahlungslisten, lassen sie von der zuständigen Person visieren und reichen sie der Finanzverwaltung ein.
Die Finanzverwaltung zahlt die Sitzungsgelder in der Regel halbjährlich aus.
§ 13 Übrige Ansprüche
Übrige Ansprüche Sämtliche übrigen Ansprüche sind von den Berechtigten geltend zu machen.
Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten und stellt die erforderlichen Formulare zur Verfügung.
VI Schlussbestimmungen
§ 14 Vollzug
Vollzug Die Finanzverwaltung vollzieht dieses Reglement.
Die Gemeinderatskommission entscheidet über Anstände aus der Anwendung dieses Reglementes und trifft für nicht geregelte Sachverhalte im Einzelfall Lösungen.
§ 15 Inkrafttreten
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Mit seinem Inkrafttreten ist das Reglement über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern, Taggeldern und Spesen vom 11. Dezember 1990 aufgehoben.
Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 23. März 2010 (GRB Nr. 2351).
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin Boris Banga Luzia Meister