Source: grenchen.ch

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Freinachtregelung

Freinachtregelung gestützt auf § 21 Abs. 3 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz1,2

Die Freinachtregelung gilt für alle gastwirtschaftlichen Betriebe des Gemeindegebietes. Für die aufgezählten Tage gilt die Nacht auf den Folgetag als Freinacht mit aufgehobener Polizeistunde:

Fasnachtszeit: Hilari (13. Januar) Schmutziger Donnerstag Fasnachts-Freitag Samstag vor Herrenfasnacht Fasnachts-Montag Fasnachts-Dienstag Aschermittwoch 1. Mai 1. August Chürbisnacht (i.d.R. Nacht letzter Freitag im Oktober auf Samstag) Neujahrszeit: Silvester (31. Dezember) Neujahr (1. Januar)

Für folgende Nächte gilt die folgende Polizeistunde: Eidg. und kantonale Wahlen und Abstimmungen Nacht des Sonntag des Urnengangs auf den Montag 02.00 Uhr Gemeindeversammlungen Nacht nach der Gemeindeversammlung 02.00 Uhr

Eine Viertelstunde vor der festgesetzten Schliessungszeit ist Feierabend zu bieten.

Dieses Reglement ersetzt jenes vom 20. Januar 2015 (GRB Nr. 2911). Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 19. Januar 2016 (GRB 2051).

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister