423.351.2
Leitung der Geschäfte der Diözesanstände
Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 29. Weinmonat 1830
Wenn 2 Diözesanstände die Zusammenberufung einer Konferenz fordern, so muss einem solchen Begehren stattgethan werden.
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Leitung der Geschäfte der Diözesanstände
423.351.2 · Solothurn Gesetzessammlung
In force since Oct 29, 1830
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Retrieved on Nov 4, 2026
Source: bgs.so.ch
423.351.2
Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 29. Weinmonat 1830
Wenn 2 Diözesanstände die Zusammenberufung einer Konferenz fordern, so muss einem solchen Begehren stattgethan werden.
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