SCBES.2026.112

Lohnpfändung

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 3. September 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt im Wesentlichen, es sei zu prüfen, ob die Nichtauszahlung ihrer Rückforderung korrekt sei und ob die Pfändungsberechnung korrekt vorgenommen und ihr zugänglich gemacht worden sei. Zudem sei zu prüfen, wie ihre Krankenkassenprämie und Leistungsabrechnungen dabei berücksichtigt worden seien und ob das Vorgehen bzw. der Umgang des Betreibungsamtes in ihrem Fall Anlass zu einer Prüfung gebe.

2.

Mit Vernehmlassung vom 15. September 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 28. September 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

II.

1.

Da bei der Beschwerdeführerin auch Betreibungen ihrer Krankenkasse vorliegen, rechnete das Betreibungsamt die Krankenkassenkosten gemäss gängiger Praxis nicht fix in ihrem Existenzminimum ein, sondern erstattete ihr diese gegen Vorweisung der Prämien- bzw. Leistungsrechnung, der Zahlungsbestätigung und der Lohn- und Taggeldabrechnung zurück. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.

Wie sodann den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, wurde am 5. Februar 2026 bzw. 13. August 2026 verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 1'890.00 übersteigende Betrag gepfändet werde. In der Folge wurden die B.___ und die C.___ angewiesen, von den der Beschwerdeführerin zustehenden Taggeldern den monatlich CHF 945.00 (hälftiger Betrag von CHF 1'890.00) übersteigenden Betrag direkt dem Betreibungsamt zu überweisen. In den Monaten Juni und Juli 2026 gingen die Auszahlungen der Taggelder der C.___ von total CHF 4'177.60 jedoch irrtümlicherweise vollumfänglich an die Beschwerdeführerin und es konnte keine Lohnpfändung vorgenommen werden (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 11 und 12). Aufgrund dieses Auszahlungsüberschusses verwehrte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die von ihr im August 2026 eingereichten Rückerstattungen (Prämienrechnung der Krankenkasse in der Höhe von CHF 492.05 und Leistungsabrechnungen der Krankenkasse in der Höhe von CHF 20.85 sowie CHF 7.65). Dieses Vorgehen ist im Lichte des vorerwähnten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerdeführer von der C.___ für die Monate Juni und Juli 2026 die gesamten Taggelder von CHF 2'013.00 bzw. CHF 2'080.10 ausbezahlt erhielt, generierte sie einen Überschuss über das Existenzminimum von CHF 1'068.00 bzw. CHF 1'135.10, welche sie zur Wahrung ihrer Existenziminima der kommenden Monate verwenden kann. Dass das Betreibungsamt somit von Rückerstattungen vorderhand absieht, ist demnach nicht zu beanstanden. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, werde es die Rückerstattungen wieder auszahlen, sobald der Saldo null sei.

3.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme grosse Schwierigkeiten, zur Post zu gehen und Post abzuholen. Sie verfüge hier weder über Familie noch Personen, die sie zuverlässig mit solchen Abholungen beauftragen könne. Dadurch habe sie auch die Pfändungsberechnung nicht erhalten bzw. diese nicht einsehen können. Wie aus den Akten und dem Track & Trace der Post ersichtlich, wurde die Existenziminimumberechnung vom 5. Februar 2026 am 6. Februar 2026 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 9. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1). Die Zustellfiktion gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400), was im vorliegenden Fall bei Pfändungsverfügungen nach vorgehenden Betreibungen ohne Weiteres zu bejahen ist. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Vertreter zu bestimmen, welcher entsprechende Sendungen für sie abholen kann. Dass ihr die Pfändungsverfügungen nicht zugestellt werden konnten, liegt demnach in ihrem Verantwortungsbereich. Im Übrigen ist die Beschwerdefrist bezüglich der vorgenannten Existenzminimumberechnung längst abgelaufen, weshalb auf das diesbezügliche Begehren um Überprüfung der Berechnung nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Tonalität am Ende eines Telefonats mit einer Person des Betreibungsamtes. Der genaue Inhalt und Verlauf des Gesprächs sind nicht bekannt. Sollte es in dessen Verlauf, in dem die Beschwerdeführerin nach eigenen Schilderungen emotional und laut geworden ist, allenfalls zu einer unangebrachten Äusserung gekommen sein, wäre das zu bedauern. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich unkorrekt behandelt worden wäre.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.